Entscheidungsdatum
25.08.2017Norm
AVG 1950 §66 Abs4Spruch
W127 2151170-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Mag. ECKHARDT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich TRAPPEL, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX, XXXX, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Baubehörde auf Feststellung, ob für das von XXXX beabsichtigte Vorhaben eines Stalles für 960 Mastschweine auf dem Gst. Nr. 644, KG Karnabrunn, eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Mag. ECKHARDT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich TRAPPEL, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , römisch 40 , mit dem der Antrag der mitbeteiligten Baubehörde auf Feststellung, ob für das von römisch 40 beabsichtigte Vorhaben eines Stalles für 960 Mastschweine auf dem Gst. Nr. 644, KG Karnabrunn, eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX der Niederösterreichischen Landesregierung wurde der Antrag der mitbeteiligten Baubehörde auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für ein näher bezeichnetes Vorhaben zur Errichtung eines Stalles für Mastschweine eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 der Niederösterreichischen Landesregierung wurde der Antrag der mitbeteiligten Baubehörde auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für ein näher bezeichnetes Vorhaben zur Errichtung eines Stalles für Mastschweine eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass für das geplante Vorhaben bereits mit einem näher bezeichneten Bescheid eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Demnach sei von einer Bindungswirkung dieser Entscheidung auszugehen, wenn sich die maßgebende Sach- und
Rechtslage zwischenzeitlich nicht geändert habe. Im vorliegenden Fall sei daher nach § 68 Abs. 1 AVG, von einer solchen Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 15.07.2010 auszugehen, weshalb nicht nochmals über dieselbe Sache entschieden werden dürfe.Rechtslage zwischenzeitlich nicht geändert habe. Im vorliegenden Fall sei daher nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, von einer solchen Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 15.07.2010 auszugehen, weshalb nicht nochmals über dieselbe Sache entschieden werden dürfe.
Am 08.06.2017 wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht. Gleichzeitig wurde in der Kundmachung auf der Homepage darauf hingewiesen, dass eine Bescheidausfertigung bei der Standortgemeinde, sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, für sechs Wochen zur Einsichtnahme aufliege und in dieser Zeit auch im Internet auf der Homepage der Landesregierung unter einer näher bezeichneten Adresse zum Download bereitgestellt sei. Die Kundmachung wurde auch vom 07.06.2017 bis zum 20.07.2017 auf der Amtstafel der Standortgemeinde angeschlagen.Am 08.06.2017 wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht. Gleichzeitig wurde in der Kundmachung auf der Homepage darauf hingewiesen, dass eine Bescheidausfertigung bei der Standortgemeinde, sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, für sechs Wochen zur Einsichtnahme aufliege und in dieser Zeit auch im Internet auf der Homepage der Landesregierung unter einer näher bezeichneten Adresse zum Download bereitgestellt sei. Die Kundmachung wurde auch vom 07.06.2017 bis zum 20.07.2017 auf der Amtstafel der Standortgemeinde angeschlagen.
Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 erhob Frau XXXX Beschwerde, die am 20.07.2017 zur Post gebracht wurde und am 24.07.2017 bei der Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich als Nachbarin zum Vorhaben und führt dazu aus, ihr komme deshalb eine Beschwerdelegitimation gemäß § 3 UVP-G 2000 zu. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, der Bescheid sei ihr nicht direkt zugestellt, er sei aber nach § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 in der Form kundgemacht worden, dass die Mitteilung über die Kundmachung vom 07.06.2017 im Gemeindeamt angeschlagen und am 20.07.2017 wieder abgenommen worden sei.Mit Schriftsatz vom 20.07.2017 erhob Frau römisch 40 Beschwerde, die am 20.07.2017 zur Post gebracht wurde und am 24.07.2017 bei der Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich als Nachbarin zum Vorhaben und führt dazu aus, ihr komme deshalb eine Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 3, UVP-G 2000 zu. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, der Bescheid sei ihr nicht direkt zugestellt, er sei aber nach Paragraph 3, Absatz 7 und 7 a UVP-G 2000 in der Form kundgemacht worden, dass die Mitteilung über die Kundmachung vom 07.06.2017 im Gemeindeamt angeschlagen und am 20.07.2017 wieder abgenommen worden sei.
Mit Schreiben vom 04.08.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zur vermutlich verspäteten Einbringung Stellung zu nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Einbringung einer Beschwerde nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 leg.cit. innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung der Entscheidung im Internet einzubringen sei. Die Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides vom XXXX sei nachweislich am 08.06.2017 erfolgt. Damit sei die Beschwerdefrist vom 08.06.2017 bis zum 06.07.2017 gelaufen. Insoweit sei die vorliegende Beschwerde vom 20.07.2017 somit verspätet.Mit Schreiben vom 04.08.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zur vermutlich verspäteten Einbringung Stellung zu nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Einbringung einer Beschwerde nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, leg.cit. innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung der Entscheidung im Internet einzubringen sei. Die Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 sei nachweislich am 08.06.2017 erfolgt. Damit sei die Beschwerdefrist vom 08.06.2017 bis zum 06.07.2017 gelaufen. Insoweit sei die vorliegende Beschwerde vom 20.07.2017 somit verspätet.
Eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides vom XXXX ist am 08.06.2017 auf der Homepage der belangten Behörde erfolgt. Damit ist die Beschwerdefrist vom 08.06.2017 bis zum 06.07.2017 gelaufen.Die Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 ist am 08.06.2017 auf der Homepage der belangten Behörde erfolgt. Damit ist die Beschwerdefrist vom 08.06.2017 bis zum 06.07.2017 gelaufen.
Der Bescheid und der Kundmachungsvorgang erfüllen im konkreten Fall sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen.
Mit Schreiben vom 20.07.2017 erhob Frau XXXX, rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde, die am selben Tag zur Post gegeben wurde und am 24.07.2017 bei der Behörde einlangte.Mit Schreiben vom 20.07.2017 erhob Frau römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde, die am selben Tag zur Post gegeben wurde und am 24.07.2017 bei der Behörde einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde; die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ist dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen getreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 sind in Verfahren über Beschwerden nach den § 3 Abs. 7a leg.cit. vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides vom XXXX erfolgte nachweislich am 08.06.2017. Damit lief die Beschwerdefrist vom 08.06.2017 bis 06.07.2017. Insoweit ist die vorliegende Beschwerde vom 20.07.2017 verfristet und somit unzulässig.Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 sind in Verfahren über Beschwerden nach den Paragraph 3, Absatz 7 a, leg.cit. vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Veröffentlichung des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 erfolgte nachweislich am 08.06.2017. Damit lief die Beschwerdefrist vom 08.06.2017 bis 06.07.2017. Insoweit ist die vorliegende Beschwerde vom 20.07.2017 verfristet und somit unzulässig.
Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführerin überhaupt eine Parteistellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zukommt (vgl. VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105; 27.07.2016, Ro 2014/06/0008; 03.02.2017, Ro 2016/06/0013) und somit beschwerdelegitimiert wäre. Es ist weiters auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Einbringung einer Beschwerde gegen eine Formalentscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG gestützt auf § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 bekämpft werden kann.Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführerin überhaupt eine Parteistellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zukommt vergleiche VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105; 27.07.2016, Ro 2014/06/0008; 03.02.2017, Ro 2016/06/0013) und somit beschwerdelegitimiert wäre. Es ist weiters auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Einbringung einer Beschwerde gegen eine Formalentscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützt auf Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 bekämpft werden kann.
Da die Beschwerdefrist somit am 06.07.2017 geendet hat, und die Beschwerde erst am 20.07.2017 zur Post gebracht wurde, ist die Beschwerde verspätet.
Verspätete Beschwerden sind gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. zur Übertragbarkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage nach § 66 Abs. 4 AVG etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).Verspätete Beschwerden sind gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zurückzuweisen vergleiche zur Übertragbarkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im vorliegenden Fall ist von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen, die keiner weiteren Klärung bedarf, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zulässigkeit einer Revision entgegensteht (vgl. etwa den Beschluss vom 30.062016, Ra 2016/21/0076, Rz 11, mwN).Die Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im vorliegenden Fall ist von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen, die keiner weiteren Klärung bedarf, was nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zulässigkeit einer Revision entgegensteht vergleiche etwa den Beschluss vom 30.062016, Ra 2016/21/0076, Rz 11, mwN).
Schlagworte
Beschwerdefrist, Bindungswirkung, entschiedene Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W109.2166523.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017