TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/25 I409 1433737-2

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Veröffentlicht am 25.08.2017
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Entscheidungsdatum

25.08.2017

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I409 1433737-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde der UXXXX BXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sierra Leone, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Februar 2017, Zl. 13-29655902/150705287, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde der UXXXX BXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Sierra Leone, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Februar 2017, Zl. 13-29655902/150705287, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die belangte Behörde führt unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:

"Sie reisten am 19.09.2012 unrechtmäßig mittels PKW in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit 16.06.2013 in II. Instanz negativ entschieden und Sie wurden aus dem Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Sie legten im Rahmen des vorgelagerten Asylverfahrens kein Identitätsdokument vor. Der Asylgerichtshof (AGH) ging damals davon aus, dass Sie Staatsangehörige von Sierra Leone sind und erachtete Ihre Angaben als unglaubwürdig.Dieser Antrag wurde mit 16.06.2013 in römisch zwei. Instanz negativ entschieden und Sie wurden aus dem Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Sie legten im Rahmen des vorgelagerten Asylverfahrens kein Identitätsdokument vor. Der Asylgerichtshof (AGH) ging damals davon aus, dass Sie Staatsangehörige von Sierra Leone sind und erachtete Ihre Angaben als unglaubwürdig.

Trotz gerichtlich auferlegter Ausreiseverpflichtung verblieben Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich und setzten keinerlei Bemühungen, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Um ein Reisedokument bemühten Sie sich nicht.

Am 17.06.2013 stellten Sie bei der damals zuständigen Bezirkshauptmannschaft XXX einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 02.09.2013. Als Begründung gaben Sie an, dass Sie beabsichtigen würden, die Entscheidung des AGH vom 10.06.2013 über den außerordentlichen Beschwerdeweg beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. Sie begründeten weiter, im Falle der Abweisung der Beschwerde weiterhin die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise wahrnehmen zu können und Sie würden für die Ausreise und Einreise nach Sierra Leone die erforderlichen Dokumente (Reisepass) benötigen, welche Sie binnen der Frist von 14 Tagen nicht organisieren könnten. Ihr Antrag auf Fristverlängerung wurde per Bescheid der BH XXXX vom 18.06.2013, Zahl: FW-121659, abgewiesen und ihnen wurde gleichzeitig die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehrmittels Unterstützung des VMÖ zur Kenntnis gebracht.Am 17.06.2013 stellten Sie bei der damals zuständigen Bezirkshauptmannschaft römisch 30 einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 02.09.2013. Als Begründung gaben Sie an, dass Sie beabsichtigen würden, die Entscheidung des AGH vom 10.06.2013 über den außerordentlichen Beschwerdeweg beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. Sie begründeten weiter, im Falle der Abweisung der Beschwerde weiterhin die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise wahrnehmen zu können und Sie würden für die Ausreise und Einreise nach Sierra Leone die erforderlichen Dokumente (Reisepass) benötigen, welche Sie binnen der Frist von 14 Tagen nicht organisieren könnten. Ihr Antrag auf Fristverlängerung wurde per Bescheid der BH römisch 40 vom 18.06.2013, Zahl: FW-121659, abgewiesen und ihnen wurde gleichzeitig die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehrmittels Unterstützung des VMÖ zur Kenntnis gebracht.

Gegen diesen Bescheid gingen Sie in Beschwerde, welche mittels Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates / Tirol vom 05.07.2013 insoweit Folge gegeben wurde, dass Sie nach Erhalt Ihrer Ausreisedokumente unverzüglich, spätestens jedoch am 02.09.2013 auszureisen hätten.

Sie aber verblieben weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich und bemühten sich offensichtlich weder um die entsprechenden Dokumente noch nahmen Sie das Rückkehrprogramm in Anspruch.

Sie wurden von der BH XXX zum 08.08.2013, 10:00 Uhr geladen, wo mit Ihnen eine Niederschrift bzgl. der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes durchgeführt wurde. Diesen Termin nahmen Sie war, verweigerten allerdings die obligatorische Unterschrift. Ein Ersatzreisedokument konnte die Behörde nicht erlangen.Sie wurden von der BH römisch 30 zum 08.08.2013, 10:00 Uhr geladen, wo mit Ihnen eine Niederschrift bzgl. der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes durchgeführt wurde. Diesen Termin nahmen Sie war, verweigerten allerdings die obligatorische Unterschrift. Ein Ersatzreisedokument konnte die Behörde nicht erlangen.

Nach jahrelangem illegalem Aufenthalt stellten Sie am 11.06.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gern. § 55 Abs. 1 AsylG. Gleichzeitig stellten Sie bzgl. Ihrer Dokumente einen Heilungsantrag. Am selben Tag langte die Vollmachtsbekanntgabe des RA Dr. Max KAPFERER zum gegenständlichen Verfahren h.o. ein.Nach jahrelangem illegalem Aufenthalt stellten Sie am 11.06.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gern. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Gleichzeitig stellten Sie bzgl. Ihrer Dokumente einen Heilungsantrag. Am selben Tag langte die Vollmachtsbekanntgabe des RA Dr. Max KAPFERER zum gegenständlichen Verfahren h.o. ein.

Am 22.06.2016 wurde mit Ihnen vom Generalkonsul von Sierra Leone ein telefonisches Interview durchgeführt. Am selben Tag langte per Faksimile die Mitteilung durch das Generalkonsulat der Republik Sierra Leone ein, in welchem festgehalten wurde, dass Sie Ihre behauptete Staatsbürgerschaft zur Republik Sierra Leone nicht hinreichend beweisen konnten.

Am 20.08.2015 langte ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gern. § 46a Abs. 2 FPG ein.Am 20.08.2015 langte ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gern. Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG ein.

Am 19.02.2016 langte bezüglich des Antrages gern. § 46a Abs. 2 FPG eine Säumnisbeschwerde ein. In weiterer Folge wurde Ihnen eine vom 25.05.2016 bis 24.05.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.Am 19.02.2016 langte bezüglich des Antrages gern. Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG eine Säumnisbeschwerde ein. In weiterer Folge wurde Ihnen eine vom 25.05.2016 bis 24.05.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.

Mit Parteiengehör vom 16.09.2016, zugestellt an Ihren rechtlichen Vertreter am 22.09.2016, wurden Sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen unter anderem aufgefordert, Ihre Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen und sonstige Bescheinigungsmittel einzubringen. Die Behörde zweifelte Ihre Staatsbürgerschaft zu Sierra Leone an und forderte Sie diesbezüglich zur Stellungnahme auf.

Am 05.10.2016 langte ein Fristerstreckungsantrag ein, in welchem um eine Fristverlängerung von 4 Wochen ersucht wurde. Diesem Antrag wurde durch tatsächliches Zuwarten der Behörde stattgegeben.

Am 12.11.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme sowie weitere Bescheinigungsmittel ein.

Am 30.11.2016 brachte Ihr rechtlicher Vertreter die Bestätigung der Hausgemeinschaft zu H. B. geb. XX.XX.2016 sowie, A. B. geb. XX.XX.1984 ein. Weiter wurde die Geburtsurkunde Ihrer Tochter H. B., ausgestellt vom Standesamt XXX, am 15.11.2016 vorgelegt. Sie legten keine Identitätsdokumente vor.Am 30.11.2016 brachte Ihr rechtlicher Vertreter die Bestätigung der Hausgemeinschaft zu H. B. geb. römisch zwanzig.XX.2016 sowie, A. B. geb. römisch zwanzig.XX.1984 ein. Weiter wurde die Geburtsurkunde Ihrer Tochter H. B., ausgestellt vom Standesamt römisch 30 , am 15.11.2016 vorgelegt. Sie legten keine Identitätsdokumente vor.

Sie halten sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2015 "gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" mangels Mitwirkung als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung der Mängel gemäß "§ 4 AsylG-DV i.V.m § 8 AsylG-DV" als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2015 "gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" mangels Mitwirkung als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung der Mängel gemäß "§ 4 AsylG-DV in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV" als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

A) 1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin hat es unter Verletzung ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht unterlassen, sich beim Honorargeneralkonsulat der Republik Sierra Leone in Wien ein Reisedokument ausstellen zu lassen.

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.

A) 3. Rechtliche Beurteilung

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 55 und § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lauten:1. Paragraph 55 und Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, lauten:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) (11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, istParagraph 58, (1) (11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) ".

2. § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 133/2016, lauten:2. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2016,, lauten:

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. (2) ".

A) 3.2. Zur Zurück- bzw. Abweisung der Anträge:

Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 im Wesentlichen auf den Umstand, dass es in Österreich ein Honorargeneralkonsulat der Republik Sierra Leone in Wien gebe, das mit einer Passbefugnis ausgestattet sei.Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 im Wesentlichen auf den Umstand, dass es in Österreich ein Honorargeneralkonsulat der Republik Sierra Leone in Wien gebe, das mit einer Passbefugnis ausgestattet sei.

Wenn also die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass für die Erlangung eines Reisepasses eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft der Republik Sierra Leone in Berlin erforderlich wäre und dass diese Vorsprache in Ermangelung eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland nachweislich unmöglich sei, greift dieses Vorbringen in Leere.

Auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass bereits im Duldungsverfahren die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen sei, sie sei unverschuldet nicht in der Lage, ein Reisedokument zu erlangen, und dass ihr Aufenthalt deshalb geduldet worden sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Eine wie auch immer geartete Wechselwirkung oder gar eine Bindungswirkung aufgrund der Ausstellung einer Duldungskarte, wie sie offenbar der Beschwerdeführerin vorschwebt, besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Zusammenhang nicht.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 unter Berufung auf § 58 Abs. 11 Z 2 leg.cit. als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen worden war, als unbegründet abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 unter Berufung auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, leg.cit. als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung abgewiesen worden war, als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Bindungswirkung, Duldung, Heilung, mangelnder Anknüpfungspunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I409.1433737.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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