Entscheidungsdatum
28.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2168322-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Libyen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zahl 1154261805/170875403, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Libyen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zahl 1154261805/170875403, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist wahrscheinlich algerischer Staatsangehöriger, er verließ seinen Herkunftsstaat unbekannten Datums, reiste jedenfalls in einem weiteren Staat der Europäischen Union, in Italien, illegal ein und hielt sich dort rechtsgrundlos auf. Seine Identität steht mangels Reisedokumenten nicht fest, der BF konnte zum behaupteten Herkunftsstaat Libyen auch grundlegende Fragen nicht beantworten. Im Asylverfahren ging die Behörde auf Grund eines Sprachgutachtens daher davon aus, dass der BF aus Algerien stammt.
1.2. Der BF wurde anlässlich einer Zufallskontrolle am 28.05.2017 angetroffen. Anlässlich seiner Ersteinvernahme stellte er einen Asylantrag.
1.3. Der BF hat bereits vor dem 31.05.2017 das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier eigenmächtig verlassen und ist untergetaucht. Auf Grund dessen erließ die Behörde einen Festnahmeauftrag.
1.4. Der BF wurde am 31.05.2017 im Besitz von Suchtmittel angetroffen und festgenommen. Über den BF wurde in der Folge die Untersuchungshaft verhängt. Der BF hat im gerichtlichen Verfahren verschwiegen, dass er einen Asylantrag gestellt hat. Mit Urteil des LG f. Strafsachen in XXXX wurde der BF am XXXX rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach seiner Entlassung tauchte der BF erneut unter. Er wirkte damit am Asylverfahren nicht mit. Das Asylverfahren des BF wurde daher am 29.06.2017 eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.1.4. Der BF wurde am 31.05.2017 im Besitz von Suchtmittel angetroffen und festgenommen. Über den BF wurde in der Folge die Untersuchungshaft verhängt. Der BF hat im gerichtlichen Verfahren verschwiegen, dass er einen Asylantrag gestellt hat. Mit Urteil des LG f. Strafsachen in römisch 40 wurde der BF am römisch 40 rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Nach seiner Entlassung tauchte der BF erneut unter. Er wirkte damit am Asylverfahren nicht mit. Das Asylverfahren des BF wurde daher am 29.06.2017 eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.
1.5. Am 05.07.2017 wurde der BF anlässlich einer Zufallskontrolle trotz seiner vorhergehenden Verurteilung neuerlich im Besitz von Suchtmittel angetroffen. Er wurde festgenommen und der Behörde vorgeführt. Bei seiner Einvernahme behauptete der BF nun im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen erstmals, Libyen als Kind Richtung Tunesien verlassen zu haben, wobei er sein Unwissen zu grundlegenden Lebensrealitäten damit begründete. Sei wechselndes und Widersprüchliches Vorbringen weckt erhebliche Zweifel am Herkunftsstaat Libyen, die durch das Sprachgutachten nicht ausgeräumt werden konnten. Abschließend gestand der BF auch ein, Wirtschaftsflüchtling zu sein, der seine Situation in Österreich verbessern wolle. Nach der Einvernahme wurde der BF entlassen. Er begab sich jedoch nicht an seine Grundversorgungsstelle zurück sondern tauchte neuerlich unter.
1.6. Am 25.07.2017 Uhr wurde der BF aufgrund einer Zufallskontrolle zum dritten Mal im Besitz von Suchtmitteln angetroffen, festgenommen und der Behörde vorgeführt. Im Anschluss an die Einvernahme des BF am 26.07.2017 verhängte die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 26.07.2017 gem. § 76 Abs.1 FPG über den BF zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Der BF übernahm diesen Bescheid um 17.02 Uhr persönlich.1.6. Am 25.07.2017 Uhr wurde der BF aufgrund einer Zufallskontrolle zum dritten Mal im Besitz von Suchtmitteln angetroffen, festgenommen und der Behörde vorgeführt. Im Anschluss an die Einvernahme des BF am 26.07.2017 verhängte die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 26.07.2017 gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG über den BF zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Der BF übernahm diesen Bescheid um 17.02 Uhr persönlich.
1.7. Mit Bescheid der Behörde vom 08.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist. Es wurde keine Frist zur freiwilligen Rückkehr eingeräumt und die aufschiebende Wirkung gegen eine allfällige Beschwerde aberkannt. Außerdem wurde ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Behörde begründete die Annahme des Herkunftsstaates Algerien mit dem unglaubwürdigen Vorbringen des BF sowie einem Sprachgutachten. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
1.8. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der BF Beschwerde mit der Begründung, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Schubhaft aus EU-rechtlichen Gründen nicht gegeben seien, wobei sich der Rechtsvertreter des BF auf einen Beschluss des VwGH bezog, in dem dieser den Verfahrensparteien rechtliches Gehör einräumte. Beantragt wurde den Bescheid zu beheben, weiters den Ausspruch, dass die weitere Anhaltung nicht zulässig sei sowie Kosten- und Barauslagenersatz.
II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
2.1. Festgestellt wird, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, sich hier rechtsgrundlos aufgehalten und seine Identität verschleiert hat, indem er falsche Angaben zu seiner Identität, insbesondere zu seiner StA gemacht hat. Der BF ist nach eigenen Angaben Wirtschaftsflüchtling und hat den Asylantrag offenbar in der Absicht gestellt, seinen Aufenthalt in Österreich möglichst in die Länge zu ziehen.
2.2. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial noch familiär oder wirtschaftlich verankert, er ist mittellos und kann seinen Lebensunterhalt nicht auf legale Art in Österreich sicherstellen. Der BF ist nicht gewillt, sich an einer ihm von der Behörde zugewiesenen Wohnadresse aufzuhalten. So ist er vom Grundversorgungsquartier nach 2 Tagen untergetaucht und hat sich dem Asylverfahren entzogen. Der BF ist an diese Unterkunft auch nie mehr zurückgekehrt sondern hat sich verborgen im Bundesgebiet aufgehalten.
2.3. Festzustellen ist, dass der BF in der kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowohl verwaltungsstrafrechtliche als auch strafrechtliche Tatbestände erfüllt hat, und deshalb rechtskräftig strafrechtlich wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dis hat ihn jedoch nicht veranlasst, neuerlich strafrechtlich relevante Tatbestände zu setzen.
2.4. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und zweckmäßig die notwendigen Schritte eingeleitet hat, um die Identität des BF, insbesondere seine StA festzustellen, indem sie die Vorstellung des BF vor die algerische Vertretungsbehörden zum nächsten Termin angeordnet hat.
2.5. Angesichts 10.000er illegal und unkontrolliert ins Bundesgebiet eingereister und nach wie vor einreisender Fremder besteht in Öffentlichkeit und Politik ein erhebliches öffentliches Interesse, Identität und Herkunftsstaat straffälliger und ihre Identität verschleiernde Fremde, die sich den Behörden im Verfahren durch Untertauchen nicht zur Verfügung gehalten und so am Verfahren nicht mitgewirkt haben, festzustellen, um die Asylrelevanz ihres Vorbringens bezogen auf den Herkunftsstaat zu prüfen und sie gegebenenfalls in ihren Herkunftsstaat abschieben zu können.
2.6. Der BF ist haftfähig, es sind auch keine Umstände hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht behauptet, welche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Haft aufkommen lassen.
2.7. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete im Sinne der vorgelegten Akten eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem teilte die Behörde mit, dass der BF zur nächsten Vorstellung bei der algerischen Vertretungsbehörde vorgesehen ist, um seine Identität und seine StA festzustellen.
2.8. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. Eine solche wurde auch gar nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Die Behörde hat aufgrund der Verschleierung der Identität und der StA durch den BF es für notwendig empfunden, ein Sprachgutachten in Auftrag zu gebe und ist auf Grund dessen im ablehnenden Asylbescheid von der algerischen StA des BF ausgegangen. Die Asylgründe und die Rückkehrentscheidung beziehen sich daher auch auf Algerien.
2.3. Der BF hat sich aus der Grundversorgungsstelle eigenmächtig entfernt und ist im Verfahren mehrfach untergetaucht. An die Grundversorgungstelle ist er nie mehr zurückgekehrt. Das Asylverfahren des BF musste wegen seines unbekannten Aufenthalts abgebrochen werden. Aus seinem Verhalten kann nur geschlossen werden, dass der BF nicht bereit ist, sich an einem Ort aufzuhalten, wo er für die Behörden jederzeit greifbar ist und dass er nicht gewillt ist, am Verfahren mitzuwirken. Da der BF schon bisher an seinem Asylverfahren nicht mitgewirkt und seine StA verschleiert hat, ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der BF auch an seiner Identitätsfeststellung durch die algerischen Behörden nicht mitwirken, sondern im Falle seiner Freilassung unverzüglich untertauchen werde. Es bestehen zudem berechtigte Gründe dafür, dass der BF seinen Asylantrag offenbar nur deshalb gestellt hat, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Der BF hat selbst eingeräumt, Wirtschaftsflüchtling zu sein.
2.4. Die Nichtintegration des BF im Bundesgebiet, seine Mittel- und Einkommenslosigkeit, seine Vorstrafen, seine Haftfähigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben sich aus den Akten, den Angaben des BF, wobei der Rechtsvertreter diesen Feststellungen in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist.
2.5. Die Behörde hat im Hinblick auf das Verhalten des BF, die bestehende akute Fluchtgefahr und den Sicherungsbedarf auch zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.
2.6. Die Behörde ist zeitnah mit den algerischen Behörden in Kontakt getreten, um die Identität des BF zu klären und in der Folge ein Heimreisezertifikat zu erlangen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Sicherung der Abschiebung die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da sich der BF dem Asylverfahren schon bisher mehrfach durch Untertauchen entzogen hat und aus seinem vergangenen Verhalten mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Identitätsfeststellung insbesondere seiner StA durch die algerischen Behörden, zu verhindern, jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Verfahren des BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird.
3.1.6. Den rechtlichen Ausführungen des Rechtsvertreters des BF in seiner Beschwerde zur Richtlinienwidrigkeit der Schubhaft wird nicht gefolgt. Aus dem Beschluss, mit dem der BF in einem anderen anhängigen Verfahren zu rechtlichen Überlegungen Parteiengehör einräumt, kann eine höchstgerichtliche Judikatur nicht abgeleitet werden. Das BVwG geht im vorliegenden Fall auch nicht von der Präjudizialität dieser Überlegungen aus, da Art. 8 der Aufnahme-RI in Abs. 3 lit a die Mitgliedstaaten berechtigt, Regelungen zu erlassen, welche die Behörden ermächtigen, Asylwerbern in Haft zu nehmen, um deren Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen. Entsprechende Regelungen wurden vor allem im AsylG und FPG getroffen. Nach der vom VwGH angezogenen EU-Richtlinie sind darüber hinaus weitere Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft wie Fluchtgefahr u.d.g.l. in solchen Fällen nicht erforderlich, es genügt die bloße Notwendigkeit der Identitätsfeststellung. Nach der Judikatur des VwGH ist es geradezu idealtypisch, dass Asylwerber ohne Personaldokumente unter Verschleierung ihrer Identität und ihres Fluchtweges illegal in Österreich einreisen, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zustellen. Der vorliegenden Fall ist ein solcher Idealtypischer, hat doch der BF im Verfahren, dem er sich auch noch entzogen hat, seine Identität nachhaltig verschleiert um so in Österreich verbleiben zu können. Die Schubhaft über ihn wurde zur Sicherung des Asylverfahrens erlassen, in dem vordringlich die wesentliche Frage nach dem Herkunftsstaat und damit die Identität des BF zu klären ist. Die Einbeziehung der algerischen Vertretungsbehörden ist ein probates Mittel, diesbezüglich Sicherheit über die Identität des BF zu erlangen. Eine Asyl-Entscheidung des BVwG hinsichtlich des BF liegt bislang nicht vor, der Rechtsvertreter räumt selbst ein, dass nach den EU-Regelungen nach Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheids und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde Schubhaft abgelehnte Asylwerber grundsätzlich zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.1.6. Den rechtlichen Ausführungen des Rechtsvertreters des BF in seiner Beschwerde zur Richtlinienwidrigkeit der Schubhaft wird nicht gefolgt. Aus dem Beschluss, mit dem der BF in einem anderen anhängigen Verfahren zu rechtlichen Überlegungen Parteiengehör einräumt, kann eine höchstgerichtliche Judikatur nicht abgeleitet werden. Das BVwG geht im vorliegenden Fall auch nicht von der Präjudizialität dieser Überlegungen aus, da Artikel 8, der Aufnahme-RI in Absatz 3, Litera a, die Mitgliedstaaten berechtigt, Regelungen zu erlassen, welche die Behörden ermächtigen, Asylwerbern in Haft zu nehmen, um deren Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen. Entsprechende Regelungen wurden vor allem im AsylG und FPG getroffen. Nach der vom VwGH angezogenen EU-Richtlinie sind darüber hinaus weitere Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft wie Fluchtgefahr u.d.g.l. in solchen Fällen nicht erforderlich, es genügt die bloße Notwendigkeit der Identitätsfeststellung. Nach der Judikatur des VwGH ist es geradezu idealtypisch, dass Asylwerber ohne Personaldokumente unter Verschleierung ihrer Identität und ihres Fluchtweges illegal in Österreich einreisen, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zustellen. Der vorliegenden Fall ist ein solcher Idealtypischer, hat doch der BF im Verfahren, dem er sich auch noch entzogen hat, seine Identität nachhaltig verschleiert um so in Österreich verbleiben zu können. Die Schubhaft über ihn wurde zur Sicherung des Asylverfahrens erlassen, in dem vordringlich die wesentliche Frage nach dem Herkunftsstaat und damit die Identität des BF zu klären ist. Die Einbeziehung der algerischen Vertretungsbehörden ist ein probates Mittel, diesbezüglich Sicherheit über die Identität des BF zu erlangen. Eine Asyl-Entscheidung des BVwG hinsichtlich des BF liegt bislang nicht vor, der Rechtsvertreter räumt selbst ein, dass nach den EU-Regelungen nach Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheids und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde Schubhaft abgelehnte Asylwerber grundsätzlich zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Dem BF steht demgegenüber kein Aufwandersatz zu.
3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.4. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.
3.5. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2168322.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017