Entscheidungsdatum
29.08.2017Norm
BDG 1979 §50aSpruch
W213 2164314-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.04.2017, GZ. P6/26924/2017, betreffend Bemessungsgrundlage für Pensionsbeiträge (§12e GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.04.2017, GZ. P6/26924/2017, betreffend Bemessungsgrundlage für Pensionsbeiträge (§12e GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 12e Abs. 1 1 und 22 Abs. 3 Z. 1 GehG i. V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 12 e, Absatz eins, 1 und 22 Absatz 3, Ziffer eins, GehG i. römisch fünf.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Landespolizeidirektion Steiermark in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, weshalb die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtes 1979 (BOG 1979) und des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen.
Auf Grund seiner Anträge wurde seine regelmäßige Wochendienstzeit in der Zeit von 01.01.2008 bis 31.12.2014 um 50 %, von 01.01.2015 bis 31.12.2016 um 20 % und seit 01.01.2017 erneut um 50 % gemäß § 50a BDG herabgesetzt.Auf Grund seiner Anträge wurde seine regelmäßige Wochendienstzeit in der Zeit von 01.01.2008 bis 31.12.2014 um 50 %, von 01.01.2015 bis 31.12.2016 um 20 % und seit 01.01.2017 erneut um 50 % gemäß Paragraph 50 a, BDG herabgesetzt.
Vor der erstmaligen Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit wurde ihm in einem Gespräch mit der Personalabteilung der belangten Behörde bestätigt, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Aufzahlung auf die vollen Pensionsbeiträge bestehe. Der Beschwerdeführer machte von dieser Option Gebrauch und es wurden seither durchgehend (wie bei einem Vollzeitbeschäftigten) die vollen Pensionsbeiträge von seinen Bezügen einbehalten.
Im März 2017 eröffnete ihm die belangte Behörde, dass die gewählte Vorgangsweise gegen die Bestimmungen der Rechtsordnung verstoße und ihm die zu viel einbezahlten Beiträge (ohne Verzinsung) zurückbezahlt werden. Dies ist in weiterer Folge auch mit der Gehaltsabrechnung April 2017 erfolgt.
Mit Schreiben vom 08.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die von ihm zu entrichtenden Pensionsbeiträge.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Auf Grund Ihres Antrages vom 08. März 2017 wird festgestellt, dass die Bemessungsgrundlagen für die gern. § 22 Abs. 3 i.V.m. § 12e Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu entrichtenden Pensionsbeiträge infolge der Herabsetzung Ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit"Auf Grund Ihres Antrages vom 08. März 2017 wird festgestellt, dass die Bemessungsgrundlagen für die gern. Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12 e, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 zu entrichtenden Pensionsbeiträge infolge der Herabsetzung Ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit
* in den Monaten Jänner 2008 bis einschließlich Dezember 2014 50 Prozent des Monatsbezuges und der anspruchsbegründenden pauschalierten Nebengebühren,
* in den Monaten Jänner 2015 bis Dezember 2016 80 Prozent des Monatsbezuges und der anspruchsbegründenden pauschalierten Nebengebühren und
* seit dem Monat Jänner 2017 bis zu einer allfälligen weiteren Änderung der Höhe der regelmäßigen Wochendienstzeit 50 Prozent des Monatsbezuges und der anspruchsbegründenden pauschalierten Nebengebühren
umfassten bzw. umfassen."
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgten Herabsetzungen der Wochendienstzeit gemäß § 4 Abs 1 Z 1 PG auf die Beitragsgrundlagen auswirkten.Begründend wurde ausgeführt, dass sich die auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgten Herabsetzungen der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG auf die Beitragsgrundlagen auswirkten.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 PG sei die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG sei die Ruhegenussberechnungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31.12.1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten sei oder gewesen sei (Beitragsmonat), sei die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend sei. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren blieben dabei außer Betracht.Für jeden nach dem 31.12.1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten sei oder gewesen sei (Beitragsmonat), sei die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend sei. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren blieben dabei außer Betracht.
Gemäß § 22 Abs 1 GehG habe der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung habe und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden sei, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GehG habe der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung habe und auf den Abschnitt römisch vierzehn des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden sei, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
Gemäß § 22 Abs 3 Z 1 GehG umfasse die Bemessungsgrundlage für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b oder 50e BOG 1979 herabgesetzt sei, die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 1 und 4 ergebe.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, GehG umfasse die Bemessungsgrundlage für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BOG 1979 herabgesetzt sei, die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins und 4 ergebe.
Gemäß § 12e Abs 1 Z 1 GehG gebühre einem Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a. 50b oder 50e BOG 1979 herabgesetzt worden sei. der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspreche.Gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, Ziffer eins, GehG gebühre einem Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50b oder 50e BOG 1979 herabgesetzt worden sei. der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspreche.
Daraus folgernd könnten die Bemessungsgrundlagen nur in jenem Ausmaß berücksichtigt werden, welche dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit entsprächen. Eine Erhöhung/Belassung der Bemessungsgrundlagen auf das/dem Niveau einer Wochendienstzeitverpflichtung von 40 Stunden sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Nachdem festgestellt worden sei, dass in den Zeiträumen, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit des Beschwerdeführers auf 50% bzw. 80% herabgesetzt gewesen sei, die Bemessungsgrundlagen seiner tatsächlichen, herabgesetzten Wochendienstzeit nicht angepasst worden seien, sei rückwirkend eine Korrektur und Richtigstellung erfolgt. Der übersteuerte Betrag sei dem Beschwerdeführer mit Monatsbezug April 2017 überwiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde wobei der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Feststellungsentscheidung unabhängig davon, ob von einer wirksamen Antragsstellung durch den Beschwerdeführer auszugehen sei, zulässig sei, da jedenfalls zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass es eine Divergenz über seinen Rechtsanspruch in puncto erhöhte Pensionsbeiträge gebe, die einer entscheidungsmäßigen Klärung bedürfe.
Es sei zutreffend, dass das Gehaltsgesetz {auch in der damals in Geltung gestandenen Fassung) die Bemessungsgrundlage für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b herabgesetzt sei, nach den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 1 und 4 GehG ergäben, bemesse.Es sei zutreffend, dass das Gehaltsgesetz {auch in der damals in Geltung gestandenen Fassung) die Bemessungsgrundlage für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, herabgesetzt sei, nach den in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins und 4 GehG ergäben, bemesse.
Gemäß § 12e GehG gebühre einem Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt worden sei, der Monatsbezug in dem Ausmaß, dass dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspreche.Gemäß Paragraph 12 e, GehG gebühre einem Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt worden sei, der Monatsbezug in dem Ausmaß, dass dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspreche.
Diese Rechtslage habe schon zum erstmaligen Zeitpunkt der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 50 % bestanden und dennoch vermöge die belangte Behörde daraus nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen.
Aus den genannten Bestimmungen ergebe sich nämlich nicht explizit, dass eine freiwillige Höherversicherung nicht möglich sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer vor der erstmaligen Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in der Personalabteilung Rücksprache über die Möglichkeit einer Höherversicherung gehalten wobei ihm dort versichert worden sei, dass eine solche möglich sei.
Er habe einerseits auf die Information der (fachlich und juristisch) bewandten Stelle vertraut und auch aus dem Gesetz nicht herauslesen können, dass eine solche freiwillige Mehrzahlung von vornherein ausgeschlossen wäre.
Auch vor dem Hintergrund, dass gemäß§ 20 ASVG eine Höherversicherung im System der allgemeinen Pensionsversicherung möglich sei, sei er der Auffassung, dass diese Bestimmung auch analog für das Gehaltsgesetz heranzuziehen sei. Zwar sei eine solche Möglichkeit nicht explizit im GehG erwähnt, ein dieser Vorgehensweise entgegenstehender Ausschluss sei jedoch auch nicht enthalten.
Unabhängig davon seien jedenfalls die bereits geleisteten höheren Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen und einzubehalten, sodass die veranlasste Rückabwicklung inklusive Rückzahlung (mit der Gehaltsabrechnung April 2017) als rechtswidrig zu betrachten sei.
Diese Rechtsansicht müsse jedoch aufgrund des oben Gesagten auch für die zukünftigen Monate gelten, sodass er nach wie vor an der freiwilligen Höherversicherung festhalte und diese auch weiterhin vornehmen wolle.
Die einseitige Auflösung seitens der belangten Behörde sei somit rechtswidrig weshalb beantragt werde
* den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass (feststellend) ausgesprochen werde, dass eine freiwillige Höherversicherung möglich gewesen wäre und sei;
* in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese - auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Diese - auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 12e und 22 GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 12 e und 22 GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung
§ 12e. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten,Paragraph 12 e, (1) Einer Beamtin oder einem Beamten,
1. deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder1. deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder
2. der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 oder § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 gewährt wurde, oder2. der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 a, Absatz eins, oder Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 gewährt wurde, oder
3. die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
Pensionsbeitrag
§ 22. (1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.Paragraph 22, (1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt römisch vierzehn des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
1. a) dem Gehalt und
b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965.
(3) Für Zeiträume, in denen
1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oder1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 1 und 4 ergibt.umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins und 4 ergibt.
"
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeiträume einer gemäß § 50a BDG herabgesetzten Wochendienstzeit unterlag. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Einvernehmen mit der belangten Behörde bis März 2017 die gemäß § 22 Abs. 1 GehG zu entrichtenden Pensionsbeiträge entgegen der Bestimmung des Abs. 3 Z. 1 leg. cit. in der einer Vollbeschäftigung entsprechenden Höhe entrichtet hat.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeiträume einer gemäß Paragraph 50 a, BDG herabgesetzten Wochendienstzeit unterlag. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Einvernehmen mit der belangten Behörde bis März 2017 die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GehG zu entrichtenden Pensionsbeiträge entgegen der Bestimmung des Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. in der einer Vollbeschäftigung entsprechenden Höhe entrichtet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl.VwGH, 22.04.2009, GZ. 2008/12/0072) besteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 3 GehG unmittelbar kraft Gesetzes.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl.VwGH, 22.04.2009, GZ. 2008/12/0072) besteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, Absatz 3, GehG unmittelbar kraft Gesetzes.
Daraus folgt, dass eine "Vereinbarung" zwischen einem Beamten und seiner Dienstbehörde, wonach dieser auch während der Zeit einer herabgesetzten Wochendienstzeit Pensionsbeiträge in vollem Ausmaß bezahlt, um dadurch einen ungeschmälerten Ruhegenuss zu erlangen, keine Rechtswirksamkeit entfalten kann.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 12e Abs. 1 Z. 1 und 22 Abs. 3 Z. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 12 e, Absatz eins, Ziffer eins und 22 Absatz 3, Ziffer eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Pensionsbeiträge, Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage, Vereinbarung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2164314.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017