Entscheidungsdatum
29.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2006687-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 02.04.2015, Zl. 100 Jv 530/14d-33a (003 Rev 1308/15x), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 02.04.2015, Zl. 100 Jv 530/14d-33a (003 Rev 1308/15x), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.03.2013, XXXX , wurde die Verlassenschaft nach XXXX dem XXXX zur Gänze eingeantwortet, wodurch dieser außerbücherlicher Eigentümer an 82/1890 Anteilen der Liegenschaft EZ XXXX , Grundbuch XXXX , verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung XXXX , wurde.1. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.03.2013, römisch 40 , wurde die Verlassenschaft nach römisch 40 dem römisch 40 zur Gänze eingeantwortet, wodurch dieser außerbücherlicher Eigentümer an 82 aus 1890, Anteilen der Liegenschaft EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 , verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung römisch 40 , wurde.
2. Mit Schenkungsvertrag vom 18.10.2013 schenkte XXXX seiner Ehefrau, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die unter Punkt 1. dargestellten Liegenschaftsteile. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 21.11.2013 die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes (sowie Löschung eines eingetragenen Wohnungsrechtes) im Grundbuch (in dem – mangels Eintragung des XXXX – weiterhin XXXX als Anteilseigentümerin ausgewiesen war), wobei angeführt wurde, dass Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), der dreifache Einheitswert und somit EUR 16.553,25 seien. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.11.2013, TZ XXXX , wurde das Gesuch antragsgemäß bewilligt und vollzogen.2. Mit Schenkungsvertrag vom 18.10.2013 schenkte römisch 40 seiner Ehefrau, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die unter Punkt 1. dargestellten Liegenschaftsteile. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 21.11.2013 die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes (sowie Löschung eines eingetragenen Wohnungsrechtes) im Grundbuch (in dem – mangels Eintragung des römisch 40 – weiterhin römisch 40 als Anteilseigentümerin ausgewiesen war), wobei angeführt wurde, dass Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), der dreifache Einheitswert und somit EUR 16.553,25 seien. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.11.2013, TZ römisch 40 , wurde das Gesuch antragsgemäß bewilligt und vollzogen.
3. Einem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 25.11.2013 ist zu entnehmen, dass eine Rückfrage beim Bezirksgericht XXXX ergab, dass XXXX Testamentserbe war und zu XXXX in keinem Verwandtschaftsverhältnis stand.3. Einem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 25.11.2013 ist zu entnehmen, dass eine Rückfrage beim Bezirksgericht römisch 40 ergab, dass römisch 40 Testamentserbe war und zu römisch 40 in keinem Verwandtschaftsverhältnis stand.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien einen Zahlungsbefehl, mit dem der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG idF der Grundbuchsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 1/2013 (GGN) idHv 1.212,- EUR zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG idHv EUR 8,-, daher ein Betrag idHv insgesamt EUR 1.220,- zur Zahlung vorgeschrieben wurde. In der Begründung wurde festgehalten, dass gemäß § 26a Abs. 1 GGG – abweichend von § 26 GGG – für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei einer Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten während aufrechter Ehe der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 Prozent des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen sei, § 26a Abs. 1 Z 1 GGG bei Übertragung einer Liegenschaft jedoch nur dann angewendet werden könne, wenn einer der Ehepartner auch tatsächlich im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Die Begünstigung des § 26a GGG sei im Vergleich zu dem im Grundbuch eingetragenen Voreigentümer zu beurteilen. Als eingetragene Voreigentümerin der übertragenen Liegenschaft scheine im Grundbuch die Verstorbene XXXX auf. Im Verhältnis zu dieser liege für die Beschwerdeführerin kein gemäß § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vor.4. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien einen Zahlungsbefehl, mit dem der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in der Fassung der Grundbuchsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, (GGN) idHv 1.212,- EUR zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, GEG idHv EUR 8,-, daher ein Betrag idHv insgesamt EUR 1.220,- zur Zahlung vorgeschrieben wurde. In der Begründung wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG – abweichend von Paragraph 26, GGG – für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei einer Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten während aufrechter Ehe der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 Prozent des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen sei, Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG bei Übertragung einer Liegenschaft jedoch nur dann angewendet werden könne, wenn einer der Ehepartner auch tatsächlich im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Die Begünstigung des Paragraph 26 a, GGG sei im Vergleich zu dem im Grundbuch eingetragenen Voreigentümer zu beurteilen. Als eingetragene Voreigentümerin der übertragenen Liegenschaft scheine im Grundbuch die Verstorbene römisch 40 auf. Im Verhältnis zu dieser liege für die Beschwerdeführerin kein gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vor.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der – zusammengefasst – Folgendes vorgebracht wird: Durch die Einantwortung sei XXXX , der Ehemann der Beschwerdeführerin, Eigentümer der in Rede stehenden Eigentumswohnung geworden, da die Einantwortung die Durchbrechung des Intabulationsprinzips im Grundbuch bewirke. Es handle sich daher beim Erben XXXX um einen "außerbücherlichen Eigentümer im rechtstechnischen Sinn", der die betreffende Eigentumswohnung in weiterer Folge der Beschwerdeführerin geschenkt habe. Rechtlich unrichtig und unhaltbar sei die Erwägung im angefochtenen Bescheid, dass die Begünstigung des § 26a GGG ausschließlich im Vergleich zum im Grundbuch eingetragenen Voreigentümer zu beurteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei zitierten Erkenntnissen herausgearbeitet, dass die Begünstigung des § 26a GGG dann zustehe, wenn es sich entweder um den im Grundbuch eingetragenen Vormann handle oder der Vormann außerbücherlicher Eigentümer im rechtstechnischen Sinn gewesen sei, was durch die Einantwortung unzweifelhaft der Fall sei. In beiden genannten Erkenntnissen sei der Spruch deswegen abweisend gefasst worden, weil die Frage nach dem außerbücherlichen Eigentum im rechtstechnischen Sinn verneint worden sei. E contrario könne sich daher gar nichts anderes ergeben, als dass die Begünstigung des § 26a GGG bei einer Übertragung durch den außerbücherlichen Eigentümer an eine in § 26a GGG genannte Begünstigte Person zustehe.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der – zusammengefasst – Folgendes vorgebracht wird: Durch die Einantwortung sei römisch 40 , der Ehemann der Beschwerdeführerin, Eigentümer der in Rede stehenden Eigentumswohnung geworden, da die Einantwortung die Durchbrechung des Intabulationsprinzips im Grundbuch bewirke. Es handle sich daher beim Erben römisch 40 um einen "außerbücherlichen Eigentümer im rechtstechnischen Sinn", der die betreffende Eigentumswohnung in weiterer Folge der Beschwerdeführerin geschenkt habe. Rechtlich unrichtig und unhaltbar sei die Erwägung im angefochtenen Bescheid, dass die Begünstigung des Paragraph 26 a, GGG ausschließlich im Vergleich zum im Grundbuch eingetragenen Voreigentümer zu beurteilen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei zitierten Erkenntnissen herausgearbeitet, dass die Begünstigung des Paragraph 26 a, GGG dann zustehe, wenn es sich entweder um den im Grundbuch eingetragenen Vormann handle oder der Vormann außerbücherlicher Eigentümer im rechtstechnischen Sinn gewesen sei, was durch die Einantwortung unzweifelhaft der Fall sei. In beiden genannten Erkenntnissen sei der Spruch deswegen abweisend gefasst worden, weil die Frage nach dem außerbücherlichen Eigentum im rechtstechnischen Sinn verneint worden sei. E contrario könne sich daher gar nichts anderes ergeben, als dass die Begünstigung des Paragraph 26 a, GGG bei einer Übertragung durch den außerbücherlichen Eigentümer an eine in Paragraph 26 a, GGG genannte Begünstigte Person zustehe.
6. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit (unbekämpft gebliebenem) Beschluss vom 03.07.2017, Zl. W176 2006687-2/3Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2015/16/0023 aus. Begründend führte es aus, dass beim Verwaltungsgerichtshof zur genannten Zahl das Verfahren über eine (ordentliche) Revision anhängig sei, in der gerügt werde, dass die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2015, Zl. 2010284-2/2E, vertretene Auffassung, für die Beurteilung der Anwendbarkeit von § 26a GGG komme es darauf an, ob die Person, von der die Liegenschaft erworben werde, außerbücherlicher Eigentümer im rechtstechnischen Sinn gewesen sei (d.h. ob eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes bestehe), unzutreffend sei.7. Mit (unbekämpft gebliebenem) Beschluss vom 03.07.2017, Zl. W176 2006687-2/3Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2015/16/0023 aus. Begründend führte es aus, dass beim Verwaltungsgerichtshof zur genannten Zahl das Verfahren über eine (ordentliche) Revision anhängig sei, in der gerügt werde, dass die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2015, Zl. 2010284-2/2E, vertretene Auffassung, für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Paragraph 26 a, GGG komme es darauf an, ob die Person, von der die Liegenschaft erworben werde, außerbücherlicher Eigentümer im rechtstechnischen Sinn gewesen sei (d.h. ob eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes bestehe), unzutreffend sei.
8. Mit Erkenntnis vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/16/0023, wies der Verwaltungsgerichtshof (gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache entscheidend) die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG ab, wobei er in der Begründung im Wesentlichen Folgendes ausführte:8. Mit Erkenntnis vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/16/0023, wies der Verwaltungsgerichtshof (gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache entscheidend) die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ab, wobei er in der Begründung im Wesentlichen Folgendes ausführte:
"Im vorliegenden Revisionsfall begehrten die Mitbeteiligten die Eintragung des Eigentums zugunsten der Erstmitbeteiligten nach § 22 GBG aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen, nämlich der Zuschlagserteilung, die unter keinen der Tatbestände des §26a Abs. 1 GGG fällt, sowie der gesellschaftsrechtlichen Einbringung der Liegenschaft in die Erstmitbeteiligte, die per se den Tatbestand des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erfüllt."Im vorliegenden Revisionsfall begehrten die Mitbeteiligten die Eintragung des Eigentums zugunsten der Erstmitbeteiligten nach Paragraph 22, GBG aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen, nämlich der Zuschlagserteilung, die unter keinen der Tatbestände des §26a Absatz eins, GGG fällt, sowie der gesellschaftsrechtlichen Einbringung der Liegenschaft in die Erstmitbeteiligte, die per se den Tatbestand des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erfüllt.
Nun mag ein Effekt des § 22 GBG - abgesehen von der grundbuchstechnischen Vereinfachung - auch in einer Ersparnis an Eintragungsgebühr für obsolete Zwischeneintragungen liegen (vgl. Kodek, aaO, Rz 1 zu § 22 GBG); allerdings zielt § 26a GGG auf die Begünstigung bestimmter Erwerbsvorgänge an Liegenschaften ab, indem auf die Übertragung der Liegenschaft zwischen bestimmten nahen Angehörigen (Abs. 1 Z 1) oder in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (Abs. 1 Z 2) abgestellt wird. Der Begriff der "Übertragung" im Sinn der begünstigenden Norm des § 26a GGG ist autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen. Den zitierten ErläutRV zur GGN, 1984 BlgNr. XXIV. GP aaO, ist nicht zu erschließen, dass schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte, sondern fasst das Gesetz offensichtlich nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung auf Grund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen muss zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG idF der GGN durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes mag allenfalls nach § 26a GGG idF der GGN 2014 gelten."Nun mag ein Effekt des Paragraph 22, GBG - abgesehen von der grundbuchstechnischen Vereinfachung - auch in einer Ersparnis an Eintragungsgebühr für obsolete Zwischeneintragungen liegen vergleiche Kodek, aaO, Rz 1 zu Paragraph 22, GBG); allerdings zielt Paragraph 26 a, GGG auf die Begünstigung bestimmter Erwerbsvorgänge an Liegenschaften ab, indem auf die Übertragung der Liegenschaft zwischen bestimmten nahen Angehörigen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (Absatz eins, Ziffer 2,) abgestellt wird. Der Begriff der "Übertragung" im Sinn der begünstigenden Norm des Paragraph 26 a, GGG ist autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen. Den zitierten ErläutRV zur GGN, 1984 BlgNr. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode aaO, ist nicht zu erschließen, dass schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte, sondern fasst das Gesetz offensichtlich nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung auf Grund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen muss zur Erlangung der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes mag allenfalls nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN 2014 gelten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem hg. Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die §§ 26 und 26a GGG lauten idF der Grundbuchsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 1/2013 (GGN):3.2.1. Die Paragraphen 26 und 26 a GGG lauten in der Fassung der Grundbuchsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, (GGN):
"Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Paragraph 26, (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
(3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
4. bei der Enteignung die Entschädigung.
Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
...
Begünstigte Erwerbsvorgänge
§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a, (1) Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
..."
Die ErläutRV zur GGN, 1984 BlgNR XXIV. GP 7f, führen zur Einfügung des § 26a GGG durch die GGN u.a. aus:Die ErläutRV zur GGN, 1984 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 7f, führen zur Einfügung des Paragraph 26 a, GGG durch die GGN u.a. aus:
"§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt."§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von Paragraph 26, abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach Paragraph 26, liegt.
...
§ 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, das heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswert abgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs.Paragraph 26 a, findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, das heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35 aus 2011,, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswert abgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des Paragraph 26, des Entwurfs.
...
Z 2 erfasst die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Von der Bestimmung erfasst sind zunächst im Wesentlichen die Tatbestände des UmgrStG sowie generell Übertragungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter. Schließlich sind noch Übertragungen erfasst, die aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Die vorgesehenen Begünstigungen, sollen - ähnlich der Gebührenbefreiungen des NeuFöG, das der Förderung der Neugründung von Betrieben bzw. deren Übernahme durch Neuunternehmer und somit der Förderung des Wirtschaftswachstums dient - Eintragungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebührenrechtlich begünstigen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern. Gleichzeitig soll die Bestimmung auch die Mittelzuführung an die Gesellschaft und Mittelrückführung an den Gesellschafter fördern. Auch hier wird dem Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft so wie Bereich der natürlichen Personen Rechnung getragen.Ziffer 2, erfasst die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Von der Bestimmung erfasst sind zunächst im Wesentlichen die Tatbestände des UmgrStG sowie generell Übertragungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter. Schließlich sind noch Übertragungen erfasst, die aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Die vorgesehenen Begünstigungen, sollen - ähnlich der Gebührenbefreiungen des NeuFöG, das der Förderung der Neugründung von Betrieben bzw. deren Übernahme durch Neuunternehmer und somit der Förderung des Wirtschaftswachstums dient - Eintragungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebührenrechtlich begünstigen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern. Gleichzeitig soll die Bestimmung auch die Mittelzuführung an die Gesellschaft und Mittelrückführung an den Gesellschafter fördern. Auch hier wird dem Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft so wie Bereich der natürlichen Personen Rechnung getragen.
Abs. 2 regelt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage. Zunächst muss die Ermäßigung bereits eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.Absatz 2, regelt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage. Zunächst muss die Ermäßigung bereits eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
...
Abs. 3 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung.Absatz 3, beinhaltet eine Verordnungsermächtigung.
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Gemäß § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 511/2013 - GGV, nach ihrem § 11 mit 1. Februar 2014 in Kraft getreten, ist die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen.Gemäß Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013, - GGV, nach ihrem Paragraph 11, mit 1. Februar 2014 in Kraft getreten, ist die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen.
§ 26a Abs. 1 GGG erhielt durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 - GGN 2014 weitere Sätze angefügt, die die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, näher regeln. Nach Art. VI Z 58 GGG, angefügt durch die GGN 2014, trat die Neufassung des § 26a Abs. 1 GGG mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist in der Fassung der GGN 2014 auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 anhängig gemacht werden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG erhielt durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, - GGN 2014 weitere Sätze angefügt, die die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, näher regeln. Nach Artikel römisch sechs, Ziffer 58, GGG, angefügt durch die GGN 2014, trat die Neufassung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG mit 1. Juli 2015 in Kraft und ist in der Fassung der GGN 2014 auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 anhängig gemacht werden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
3.2.2. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26a GGG idF der GGN im Erkenntnis Zl. Ro 2015/16/0023 kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein:3.2.2. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN im Erkenntnis Zl. Ro 2015/16/0023 kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein:
Denn dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin außerbücherlicher Eigentümer im rechtstechnischen Sinn war, kommt in Hinblick darauf, dass der Begriff "Übertragung" in § 26a GGG idF der GGN autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen ist, keine Bedeutung zu. Dass aber im gegenständlichen Fall nicht bei jedem Erwerbsvorgang (ausgehend vom grundbücherlichen Eigentum der XXXX ) ein Tatbestand nach der genannten Gesetzesbestimmung erfüllt ist, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.Denn dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin außerbücherlicher Eigentümer im rechtstechnischen Sinn war, kommt in Hinblick darauf, dass der Begriff "Übertragung" in Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen ist, keine Bedeutung zu. Dass aber im gegenständlichen Fall nicht bei jedem Erwerbsvorgang (ausgehend vom grundbücherlichen Eigentum der römisch 40 ) ein Tatbestand nach der genannten Gesetzesbestimmung erfüllt ist, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
3.2.3. Somit ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.3.2.3. Somit ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
3.2.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
außerbücherlicher Eigentümer, begünstigter Erwerbsvorgang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2006687.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017