Entscheidungsdatum
29.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2163980-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 28.10.1998, gegen den Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich vom 09.06.2017, A3-29/8-2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 28.10.1998, gegen den Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich vom 09.06.2017, A3-29/8-2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 49 Abs 1 SchUG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, SchUG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aufgrund des Antrages der Schulkonferenz des Bundesrealgymnasiums XXXX, vom 26.04.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2017, A3-29/8-2017, gemäß § 49 Abs. 1,1. Aufgrund des Antrages der Schulkonferenz des Bundesrealgymnasiums römisch 40 , vom 26.04.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2017, A3-29/8-2017, gemäß Paragraph 49, Absatz eins,,
1. Tatbestand sowie Abs. 4 SchUG vom weiteren Schulbesuch an der genannten Schule ausgeschlossen.1. Tatbestand sowie Absatz 4, SchUG vom weiteren Schulbesuch an der genannten Schule ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichsten ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer viele Abwesenheiten, auch nach mehrmaligem Verlangen durch die Schulleitung, nie schriftlich entschuldigt habe. Er habe daher gegen die in § 45 Abs. 3 SchUG auferlegte Benachrichtigungspflicht verstoßen und sei dieser Verstoß als schwerwiegende Verletzung seiner Schülerpflichten zu werten, weil auch Erziehungsmittel (Gespräche mit der Schulleitung, Androhung des Ausschlusses) diesbezüglich keine Wirkung gezeigt hätten.Begründend wurde im Wesentlichsten ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer viele Abwesenheiten, auch nach mehrmaligem Verlangen durch die Schulleitung, nie schriftlich entschuldigt habe. Er habe daher gegen die in Paragraph 45, Absatz 3, SchUG auferlegte Benachrichtigungspflicht verstoßen und sei dieser Verstoß als schwerwiegende Verletzung seiner Schülerpflichten zu werten, weil auch Erziehungsmittel (Gespräche mit der Schulleitung, Androhung des Ausschlusses) diesbezüglich keine Wirkung gezeigt hätten.
Gesamt betrachtet ergebe sich auch ein Prozentausmaß der von ihm unentschuldigt nicht am Unterricht teilgenommenen Einheiten bis zur Ausschlusskonferenz am 26.04.2017 in Höhe von 38,13 % und somit ein ungerechtfertigtes Fernbleiben im Ausmaß von knapp 40 %. Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40 % sei als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 1 SchUG und § 2 SchOG zu qualifizieren, welche die in § 2 SchOG grundlegende Aufgabe der österreichischen Schule ernstlich zu gefährden, geeignet sei.Gesamt betrachtet ergebe sich auch ein Prozentausmaß der von ihm unentschuldigt nicht am Unterricht teilgenommenen Einheiten bis zur Ausschlusskonferenz am 26.04.2017 in Höhe von 38,13 % und somit ein ungerechtfertigtes Fernbleiben im Ausmaß von knapp 40 %. Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40 % sei als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, SchUG und Paragraph 2, SchOG zu qualifizieren, welche die in Paragraph 2, SchOG grundlegende Aufgabe der österreichischen Schule ernstlich zu gefährden, geeignet sei.
Aufgrund dieser Vorfälle - keine schriftlich entschuldigten Fehlstunden nach Verlangen der Schulleitung, sowie gesamt knapp 40 % unentschuldigte Unterrichtsstunden - habe er seine Pflichten als Schüler in schwerwiegender Weise verletzt und seien auch Erziehungsmittel erfolglos geblieben. Ein Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG (schwerwiegende Schülerpflichtverletzung) sei damit gegeben und gerechtfertigt.Aufgrund dieser Vorfälle - keine schriftlich entschuldigten Fehlstunden nach Verlangen der Schulleitung, sowie gesamt knapp 40 % unentschuldigte Unterrichtsstunden - habe er seine Pflichten als Schüler in schwerwiegender Weise verletzt und seien auch Erziehungsmittel erfolglos geblieben. Ein Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG (schwerwiegende Schülerpflichtverletzung) sei damit gegeben und gerechtfertigt.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde brachte sinngemäß und zusammengefasst vor, es seien bestimmte Tatsachen unrichtig, so fehle der Beschwerdeführer zwar häufig, nicht jedoch durchgehend. Weiters werde behauptet, angewendete Erziehungsmittel hätten nicht zu einer Änderung des Verhaltens geführt. Dies sei "teilrichtig": Es sei zwar keine Änderung eingetreten, dies sei aber durch die Tatsache bedingt, dass das Fernbleiben vom Unterricht sowohl vor als auch nach den Gesprächen gesundheitlich bedingt und somit nicht abänderbar gewesen sei, worüber er die Schulleitung und den Klassenvorstand auch im Rahmen des Gespräches am 15.12.2016 informiert habe. Auch habe der Beschwerdeführer ein Attest vom 24.04.2017 am 25.04.2017 und somit am frühestmöglichen Termin vorgelegt. In diesem Attest würden einerseits die gesundheitlichen Probleme, über die die Schulleitung am 15.12.2016 mündlich informiert worden sei, und anderseits die durchgeführten Scans/Untersuchungen bestätigt werden. Durch die bestätigte Krankheit sei also eine gerechtfertigte Verhinderung vorgelegen. Im Übrigen seien die angegebenen Abwesenheiten - in der Beschwerde näher ausgeführt - inkorrekt. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers würde sich auf insgesamt 236,05 Fehlstunden summieren. Aus dem Bescheid der belangten Behörde ergebe sich, dass im ersten Semester 584 Einheiten und im zweiten Semester 216 Einheiten, somit im gesamten Jahr 800 Einheiten gehalten worden seien. Dabei würden 236,05 Fehlstunden einen Prozentsatz von 29,50625 % ausmachen. Die Abwesenheit liege daher bei knapp 30 %. Auch seien bis zum 29.11.2016 alle Absenzen entschuldigt worden und zwar ohne Aufschub und zum frühestmöglichen Termin. Beim Gespräch am 15.12.2016 sei ihm mitgeteilt worden, dass Entschuldigungen fortan nur noch mit ärztlichem Attest akzeptiert werden würden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer nach neuerlichem Auftreten seiner gesundheitlichen Probleme in ärztliche Behandlung bei XXXX begeben. Nach mehreren Überweisungen sei am 24.04.2017 ein Attest ausgestellt worden, das ohne Aufschub und zum frühestmöglichen Termin der Schulleitung übermittelt worden sei. Dies ergebe sich aus der Erhaltsbestätigung. Es liege in der Natur der Krankheit (Polypen, Ausfüllung der diversen Stirn- und Nasennebenhöhlen, Asthma, starke Allergie), dass diese nicht "über Nacht" aufgetreten sein könne und bereits seit längerem vorliegen müsse. Somit sei mit dem Attest bewiesen, dass er schon längere Zeit vor dem 24.04.2017 an den diagnostizierten Problemen gelitten habe. In diesem Attest sei auch eine operative Sanierung für notwendig befunden worden. Diese habe im Zeitraum 30. und 31.05.2017 stattgefunden. Durch das ärztliche Attest vom 24.04.2017 sowie durch den Bericht vom 31.05.2017 sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen gelitten habe. Das Fernbleiben sei also rechtmäßig gewesen. Dementsprechend sei keine Pflichtverletzung nach § 49 Abs. 1 SchUG vorgelegen. Weiters habe der Beschwerdeführer versucht, Entschuldigungen vorbeizubringen. Bis zum 29.11.2016 sei dies unrechtmäßigerweise durch seinen Klassenvorstand verunmöglicht und ab 15.12.2016 sei es insofern verunmöglicht worden, als Entschuldigungen nur mit ärztlicher Bestätigung akzeptiert worden seien. Auch hier habe der Beschwerdeführer pflichtgetreu als die Symptome wieder aufgetreten seien, so bald als möglich einen Arzt aufgesucht. Es liege weder ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vor noch könne sein Fall als Extremfall bezeichnet werden.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde brachte sinngemäß und zusammengefasst vor, es seien bestimmte Tatsachen unrichtig, so fehle der Beschwerdeführer zwar häufig, nicht jedoch durchgehend. Weiters werde behauptet, angewendete Erziehungsmittel hätten nicht zu einer Änderung des Verhaltens geführt. Dies sei "teilrichtig": Es sei zwar keine Änderung eingetreten, dies sei aber durch die Tatsache bedingt, dass das Fernbleiben vom Unterricht sowohl vor als auch nach den Gesprächen gesundheitlich bedingt und somit nicht abänderbar gewesen sei, worüber er die Schulleitung und den Klassenvorstand auch im Rahmen des Gespräches am 15.12.2016 informiert habe. Auch habe der Beschwerdeführer ein Attest vom 24.04.2017 am 25.04.2017 und somit am frühestmöglichen Termin vorgelegt. In diesem Attest würden einerseits die gesundheitlichen Probleme, über die die Schulleitung am 15.12.2016 mündlich informiert worden sei, und anderseits die durchgeführten Scans/Untersuchungen bestätigt werden. Durch die bestätigte Krankheit sei also eine gerechtfertigte Verhinderung vorgelegen. Im Übrigen seien die angegebenen Abwesenheiten - in der Beschwerde näher ausgeführt - inkorrekt. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers würde sich auf insgesamt 236,05 Fehlstunden summieren. Aus dem Bescheid der belangten Behörde ergebe sich, dass im ersten Semester 584 Einheiten und im zweiten Semester 216 Einheiten, somit im gesamten Jahr 800 Einheiten gehalten worden seien. Dabei würden 236,05 Fehlstunden einen Prozentsatz von 29,50625 % ausmachen. Die Abwesenheit liege daher bei knapp 30 %. Auch seien bis zum 29.11.2016 alle Absenzen entschuldigt worden und zwar ohne Aufschub und zum frühestmöglichen Termin. Beim Gespräch am 15.12.2016 sei ihm mitgeteilt worden, dass Entschuldigungen fortan nur noch mit ärztlichem Attest akzeptiert werden würden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer nach neuerlichem Auftreten seiner gesundheitlichen Probleme in ärztliche Behandlung bei römisch 40 begeben. Nach mehreren Überweisungen sei am 24.04.2017 ein Attest ausgestellt worden, das ohne Aufschub und zum frühestmöglichen Termin der Schulleitung übermittelt worden sei. Dies ergebe sich aus der Erhaltsbestätigung. Es liege in der Natur der Krankheit (Polypen, Ausfüllung der diversen Stirn- und Nasennebenhöhlen, Asthma, starke Allergie), dass diese nicht "über Nacht" aufgetreten sein könne und bereits seit längerem vorliegen müsse. Somit sei mit dem Attest bewiesen, dass er schon längere Zeit vor dem 24.04.2017 an den diagnostizierten Problemen gelitten habe. In diesem Attest sei auch eine operative Sanierung für notwendig befunden worden. Diese habe im Zeitraum 30. und 31.05.2017 stattgefunden. Durch das ärztliche Attest vom 24.04.2017 sowie durch den Bericht vom 31.05.2017 sei bewiesen, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen gelitten habe. Das Fernbleiben sei also rechtmäßig gewesen. Dementsprechend sei keine Pflichtverletzung nach Paragraph 49, Absatz eins, SchUG vorgelegen. Weiters habe der Beschwerdeführer versucht, Entschuldigungen vorbeizubringen. Bis zum 29.11.2016 sei dies unrechtmäßigerweise durch seinen Klassenvorstand verunmöglicht und ab 15.12.2016 sei es insofern verunmöglicht worden, als Entschuldigungen nur mit ärztlicher Bestätigung akzeptiert worden seien. Auch hier habe der Beschwerdeführer pflichtgetreu als die Symptome wieder aufgetreten seien, so bald als möglich einen Arzt aufgesucht. Es liege weder ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vor noch könne sein Fall als Extremfall bezeichnet werden.
3. Mit Schreiben vom 10.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 12.07.2017 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Ausmaß der Fehlstunden des Beschwerdeführers beträgt zumindest 29,5% Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2016/2017 - trotz Verlangen von Entschuldigungen - eine erhebliche Anzahl von unentschuldigten Fehlstunden aufgewiesen.1.1. Das Ausmaß der Fehlstunden des Beschwerdeführers beträgt zumindest 29,5% Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2016 aus 2017, - trotz Verlangen von Entschuldigungen - eine erhebliche Anzahl von unentschuldigten Fehlstunden aufgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat ein Attest des Arztes XXXX vom 24.04.2017 in der Schule vorgelegt, dem folgende Diagnose zu entnehmen ist:Der Beschwerdeführer hat ein Attest des Arztes römisch 40 vom 24.04.2017 in der Schule vorgelegt, dem folgende Diagnose zu entnehmen ist:
"Choanalpolyp links, chron. Sinusitis maxillaris". Unter dem Punkt Therapie findet sich: "Eine operative Sanierung ist indiziert, ich habe dies ausführlich mit dem Patienten besprochen und er ist damit einverstanden." Auf dem Attest findet sich eine Bestätigung des Erhalts vom 25.04.2017.
Aus dem ärztlichen Attest geht nicht hervor, ob dies der Grund für seine Abwesenheiten war. Fristgerechte schriftliche Entschuldigungen, welchen der der Grund des Fernbleibens ausdrücklich und eindeutig zu entnehmen sind, wurden nicht vorgelegt.
1.2. Der Aufenthaltsbestätigung der XXXX vom 31.05.2017 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30.05.2017 bis zum 31.05.2017 in stationärer Behandlung und Verpflegung befand.1.2. Der Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 vom 31.05.2017 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30.05.2017 bis zum 31.05.2017 in stationärer Behandlung und Verpflegung befand.
Dem ärztlichen Bericht vom 31.05.2017 ist zu entnehmen, dass Operationen durchgeführt wurden.
1.3. Erziehungsmittel (Gespräche mit der Schulleitung, Androhung des Ausschlusses) zeigten keine Wirkung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich insbesondere aus der Abwesenheitsliste in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen und dem vorgelegtem Attest. Zwar rügt der Beschwerdeführer sinngemäß, dass die Abwesenheit im Bescheid zu berechnet worden sei, führt aber gleichzeitig aus, dass er 236,05 Fehlstunden aufgewiesen habe und er häufig fehle. Seine Abwesenheit liege daher - ausgehend von 800 gehaltenen Stunden - bei knapp 30%. Damit räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er eine erhebliche Anzahl von Fehlstunden aufweist. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch irrelevant, ob eine Abwesenheit von mehr als 40 % oder knapp 30 % vorliegt, da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zumindest 29,5% Fehlstunden und somit eine erhebliche Anzahl von Fehlstunden im Schuljahr 2016/2017 aufweist.2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich insbesondere aus der Abwesenheitsliste in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen und dem vorgelegtem Attest. Zwar rügt der Beschwerdeführer sinngemäß, dass die Abwesenheit im Bescheid zu berechnet worden sei, führt aber gleichzeitig aus, dass er 236,05 Fehlstunden aufgewiesen habe und er häufig fehle. Seine Abwesenheit liege daher - ausgehend von 800 gehaltenen Stunden - bei knapp 30%. Damit räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er eine erhebliche Anzahl von Fehlstunden aufweist. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch irrelevant, ob eine Abwesenheit von mehr als 40 % oder knapp 30 % vorliegt, da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zumindest 29,5% Fehlstunden und somit eine erhebliche Anzahl von Fehlstunden im Schuljahr 2016 aus 2017, aufweist.
Aus dem Protokoll vom 26.04.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrmals drauf hingewiesen worden sei, dass er Entschuldigungen abgeben müsse. Dieses Protokoll wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und diesbezüglich nicht substantiiert bestritten. Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er nach dem 29.11.2016 (diese waren im Zeitraum vor dem 29.11.2016 in der Abwesenheitsliste wegen verspäteter Abgabe als nicht entschuldigt vermerkt) schriftliche Entschuldigungen vorgelegt hat. Vielmehr bezieht er sich in seinem Vorbringen auf mündliche Gespräche oder auf ein ärztliches Attest, nicht jedoch auf fristgerecht vorgelegte schriftliche Entschuldigungen, denen der Grund des Fernbleibens zu entnehmen ist. Im Übrigen ist der belangten Behörde zu folgen, demnach es sich beim Attest vom 24.04.2017 nicht um eine Entschuldigung der Fehlstunden handelt, sondern lediglich um ein Attest bzw. eine Diagnose. Dies entschuldigt weder das vergangene noch sein zukünftiges Fernbleiben, sondern stellt nur fest, dass der Beschwerdeführer Choanalpolyp links, chron. Sinusitis maxillaris hat und führt als Therapie eine operative Sanierung an. Dem Attest ist somit nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob und insbesondere in welchen Zeiträumen des bisherigen Schuljahres der Besuch des Unterrichts aus ärztlicher Sicht unzumutbar gewesen ist.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Anzahl von unentschuldigten Fehlstunden aufgewiesen hat.
Der Inhalt des Attestes ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Attest.
2.3. Zu der Feststellung zu 1.2. ist auszuführen, dass sich diese aus dem im Akt aufliegenden diesbezüglichen Schreiben ergibt.
2.4. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich, aus dem Protokoll der Disziplinarkonferenz vom 26.04.2017, diesem ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass es am 15.12.2016 zu einem Gespräch mit der Schulleiterin im Beisein des Klassenvorstandes gekommen sei, weil der Beschwerdeführer weiterhin gehäuft und unentschuldigt ferngeblieben sei. Der Beschwerdeführer sei über Folgendes informiert worden: Aufgrund der vielen (unentschuldigten) Fehlstunden werde er in einigen Fächern nicht beurteilt werden können. Weitere unentschuldigte Fehlstunden würden zu einem Schulausschlussverfahren führen (Schülerpflichtverletzung laut § 49). Dem Schüler sei mitgeteilt worden, dass bei der Semesterkonferenz im Februar ein Antrag auf nicht zufriedenstellend gestellt werde. Daraus ergeben sich auch weitere Gespräche. Dieses Protokoll wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und er ist diesem nicht substantiiert entgegengetreten.2.4. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich, aus dem Protokoll der Disziplinarkonferenz vom 26.04.2017, diesem ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass es am 15.12.2016 zu einem Gespräch mit der Schulleiterin im Beisein des Klassenvorstandes gekommen sei, weil der Beschwerdeführer weiterhin gehäuft und unentschuldigt ferngeblieben sei. Der Beschwerdeführer sei über Folgendes informiert worden: Aufgrund der vielen (unentschuldigten) Fehlstunden werde er in einigen Fächern nicht beurteilt werden können. Weitere unentschuldigte Fehlstunden würden zu einem Schulausschlussverfahren führen (Schülerpflichtverletzung laut Paragraph 49,). Dem Schüler sei mitgeteilt worden, dass bei der Semesterkonferenz im Februar ein Antrag auf nicht zufriedenstellend gestellt werde. Daraus ergeben sich auch weitere Gespräche. Dieses Protokoll wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und er ist diesem nicht substantiiert entgegengetreten.
Dass diese Erziehungsmittel keine Wirkung zeigten, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer auch danach seine häufigen Fehlstunden nicht entschuldigte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 43 SchUG lautet:3.1. Paragraph 43, SchUG lautet:
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.Paragraph 43, (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
§ 45 SchUG lautet:
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Absatz 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Absatz 4,),
c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 11, Absatz 6,).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Absatz 3,) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze Paragraph 9,, Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Absatz 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
§ 47 SchUG lautet:
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der
Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.Schüler (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (Paragraph 49, Absatz 2,) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Absatz eins und Paragraph 48, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
§ 49 SchUG lautet:
§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer
wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)(6) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird davon nicht berührt.
(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Absatz eins, nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Absatz 3, (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985.
§ 2 der Schulordnung lautet:
§ 2. (1) Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie
vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (Paragraph 13, SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a, SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b, SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
(2) Der Schüler hat regelmäßig teilzunehmen:
1. am Unterricht der für ihn vorgeschriebenen Pflichtgegenstände (einschließlich der Pflichtseminare) und verbindlichen Übungen,
2. am Unterricht der von ihm gewählten alternativen Pflichtgegenstände,
3. am Förderunterricht, der für ihn verpflichtend oder für den er angemeldet ist,
4. am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindliche Übungen, für die er angemeldet ist,
5. an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen,
6. an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist, sowie
7. an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme er dem Unterricht fern bleiben darf.
(3) Abs. 2 gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.(3) Absatz 2, gilt für ordentliche Schüler und für der Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schüler. Andere außerordentliche Schüler sind berechtigt und verpflichtet, an jenen Unterrichtsgegenständen, für die sie aufgenommen wurden, und an den mit diesen Unterrichtsgegenständen in Beziehung stehenden Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen teilzunehmen.
(4) Während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) darf der Schüler das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
(5) Nach Beendigung des Unterrichtes hat der Schüler die Schulliegenschaft (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein weiterer Aufenthalt bewilligt wurde.
(6) Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung.
Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des Paragraph 44 a, des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
3.2. Der Verwaltungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 24.11.1986, 86/10/0133, ausgeführt: Ein Verstoß des Schülers gegen die ihm in § 45 Abs 3 SchUG auferlegte Benachrichtigungspflicht kann in Extremfällen als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten qualifiziert werden und solcherart - vorausgesetzt, die Anwendung von Erziehungsmitteln ist erfolglos geblieben - zum Ausschluss des Schülers führen.3.2. Der Verwaltungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 24.11.1986, 86/10/0133, ausgeführt: Ein Verstoß des Schülers gegen die ihm in Paragraph 45, Absatz 3, SchUG auferlegte Benachrichtigungspflicht kann in Extremfällen als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten qualifiziert werden und solcherart - vorausgesetzt, die Anwendung von Erziehungsmitteln ist erfolglos geblieben - zum Ausschluss des Schülers führen.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.1987, 87/10/0135, ist zu entnehmen: Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40 % der abgehaltenen Unterrichtsstunden ist als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten (§ 49 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 SchUG und § 2 Schulorganisationsgesetz) zu qualifizieren, welche die im § 2 Schulorganisationsgesetz grundgelegte Aufgabe der österreichischen Schule ernstlich zu gefährden geeignet ist.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.1987, 87/10/0135, ist zu entnehmen: Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40 % der abgehaltenen Unterrichtsstunden ist als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten (Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, SchUG und Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz) zu qualifizieren, welche die im Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz grundgelegte Aufgabe der österreichischen Schule ernstlich zu gefährden geeignet ist.
3.3. Daraus folgt:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - unbestritten - eine enorme Anzahl an unentschuldigten Fehlstunden im Schuljahr 2016/17 aufgewiesen hat. Aus dem der Schule vorgelegtem ärztlichen Attest geht auch nicht hervorgeht, ob dies der Grund für seine Abwesenheit war. Selbst, wenn seine Krankheit, die sich aus dem Attest vom 24.04.2017 ergibt, der Grund sein könnte, hat er seine Abwesenheit dennoch nicht entschuldigt. Auch zeigten die Erziehungsmittel (Gespräche mit der Schulleitung, Androhung des Ausschlusses) keine Wirkung.
Es kann im Hinblick auf die obzitierte Judikatur keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die belangte Behörde den Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG als gegeben und gerechtfertigt ansieht. Aufgrund der Vorfälle - keine schriftlichen entschuldigten Fehlstunden trotz Verlangen sowie eine erhebliche Anzahl von unentschuldigten Unterrichtsstunden - hat der Beschwerdeführer seine Pflichten als Schüler in schwerwiegender Weise verletzt und blieben auch Erziehungsmittel erfolglos.Es kann im Hinblick auf die obzitierte Judikatur keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die belangte Behörde den Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG als gegeben und gerechtfertigt ansieht. Aufgrund der Vorfälle - keine schriftlichen entschuldigten Fehlstunden trotz Verlangen sowie eine erhebliche Anzahl von unentschuldigten Unterrichtsstunden - hat der Beschwerdeführer seine Pflichten als Schüler in schwerwiegender Weise verletzt und blieben auch Erziehungsmittel erfolglos.
Irrelevant ist, ob der Beschwerdeführer 40 % oder 30 % gefehlt hat, da er unbestritten eine erhebliche Anzahl von (unentschuldigten) Fehlstunden aufweist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Zulassungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Zulassungsaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Schlagworte
Erziehungsmittel, Fehlverhalten, Fernbleiben vom Unterricht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2163980.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017