RS Vwgh 2004/2/25 2003/03/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art130 Abs2;
TKG 1997 §101 letzter Satz idF 1999/I/188;
TKG 1997 §104 Abs3 Z24 idF 2002/I/032;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0290 E 25. Februar 2004

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat § 101 i.V.m. § 104 Abs. 3 Z. 24 TKG verletzt, und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte Behörde hat die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe von EUR 300,- auf EUR 100,- herabgesetzt und dabei die Erwägungen dargelegt, die zu dieser Herabsetzung führten, nämlich dass nur ein SMS zugesandt wurde und dass (nur) von bedingtem Vorsatz auszugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die belangte Behörde dadurch angesichts des bis zu EUR 36.336,-- reichenden Strafrahmens das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErschwerende und mildernde Umstände SchuldformAndere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030284.X10

Im RIS seit

02.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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