TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/30 W228 2107570-1

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Veröffentlicht am 30.08.2017
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Entscheidungsdatum

30.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §5
PG 1965 §58
PG 1965 §61
PG 1965 §69
PG 1965 §7
PG 1965 §88
PG 1965 §90
PG 1965 §90a
PG 1965 §94
PG 1965 §99
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 3 heute
  2. PG 1965 § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  3. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. PG 1965 § 3 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  7. PG 1965 § 3 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995
  1. PG 1965 § 5 heute
  2. PG 1965 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  14. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  15. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  16. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  18. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  20. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  22. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  23. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  24. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  25. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  26. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  27. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  28. PG 1965 § 5 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. PG 1965 § 5 gültig von 21.10.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  30. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  31. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  33. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  34. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  35. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  36. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  37. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  38. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  40. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  42. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  43. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  44. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  45. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  47. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  48. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  49. PG 1965 § 5 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  50. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  51. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  52. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  53. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  54. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  55. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  56. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  57. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  58. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  59. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  60. PG 1965 § 5 gültig von 01.06.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  61. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  62. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  63. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  64. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  65. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  66. PG 1965 § 5 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  67. PG 1965 § 5 gültig von 01.03.1985 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  68. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1978 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. PG 1965 § 58 heute
  2. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  3. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  5. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  6. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  7. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. PG 1965 § 58 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  9. PG 1965 § 58 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. PG 1965 § 58 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  11. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  13. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  14. PG 1965 § 58 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. PG 1965 § 58 gültig von 12.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  16. PG 1965 § 58 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. PG 1965 § 58 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  18. PG 1965 § 58 gültig von 24.07.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  20. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  21. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  22. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  23. PG 1965 § 58 gültig von 09.01.1999 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  24. PG 1965 § 58 gültig von 15.08.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  25. PG 1965 § 58 gültig von 15.01.1998 bis 14.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. PG 1965 § 58 gültig von 30.12.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 58 gültig von 20.08.1997 bis 29.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  28. PG 1965 § 58 gültig von 04.07.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  29. PG 1965 § 58 gültig von 01.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  30. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  31. PG 1965 § 58 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  32. PG 1965 § 58 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  33. PG 1965 § 58 gültig von 09.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  34. PG 1965 § 58 gültig von 05.05.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. PG 1965 § 58 gültig von 23.02.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 132/1995
  36. PG 1965 § 58 gültig von 13.01.1995 bis 22.02.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  37. PG 1965 § 58 gültig von 24.08.1994 bis 12.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  38. PG 1965 § 58 gültig von 20.07.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  39. PG 1965 § 58 gültig von 20.07.1994 bis 19.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  40. PG 1965 § 58 gültig von 21.05.1994 bis 19.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  41. PG 1965 § 58 gültig von 21.05.1994 bis 20.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  42. PG 1965 § 58 gültig von 06.01.1994 bis 20.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  43. PG 1965 § 58 gültig von 06.01.1994 bis 05.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  44. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  45. PG 1965 § 58 gültig von 31.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  46. PG 1965 § 58 gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  47. PG 1965 § 58 gültig von 21.04.1993 bis 26.05.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  48. PG 1965 § 58 gültig von 31.12.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  49. PG 1965 § 58 gültig von 01.01.1966 bis 30.12.1992
  1. PG 1965 § 61 heute
  2. PG 1965 § 61 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  3. PG 1965 § 61 gültig von 12.02.2015 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 61 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2005 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  6. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  9. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  10. PG 1965 § 61 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. PG 1965 § 69 heute
  2. PG 1965 § 69 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 69 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 69 gültig von 01.01.2003 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. PG 1965 § 7 heute
  2. PG 1965 § 7 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. PG 1965 § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  4. PG 1965 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. PG 1965 § 7 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. PG 1965 § 7 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995
  1. PG 1965 § 88 heute
  2. PG 1965 § 88 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 88 gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. PG 1965 § 88 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. PG 1965 § 88 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 88 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. PG 1965 § 90 heute
  2. PG 1965 § 90 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. PG 1965 § 90 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998
  1. PG 1965 § 90a heute
  2. PG 1965 § 90a gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. PG 1965 § 90a gültig von 31.12.2010 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. PG 1965 § 90a gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  5. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. PG 1965 § 90a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  1. PG 1965 § 94 heute
  2. PG 1965 § 94 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PG 1965 § 94 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  4. PG 1965 § 94 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 94 gültig von 01.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. PG 1965 § 94 gültig von 01.12.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. PG 1965 § 94 gültig von 21.08.2003 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. PG 1965 § 94 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. PG 1965 § 94 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  10. PG 1965 § 94 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  1. PG 1965 § 99 heute
  2. PG 1965 § 99 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  3. PG 1965 § 99 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2006
  8. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  11. PG 1965 § 99 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Spruch

W228 2107570-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. XXXX, Mag. XXXX, Mag. XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Postbus AG vom 09.03.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Postbus AG vom 09.03.2015, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Österreichische Postbus AG (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 09.03.2015, GZ: XXXX, festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.10.2014 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.990,68 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.460,39, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 349,29 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto €Die Österreichische Postbus AG (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 09.03.2015, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.10.2014 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.990,68 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.460,39, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 349,29 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto €

181,00. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.04.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Beschwerdeverhandlung anberaumen und sodann den Bescheid erster Instanz dahin abändern, dass der Pensionsanspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung auch der Verwendungszulage als auch der Omnibuslenkerzulage festgestellt werde, in eventu möge der Bescheid aufgehoben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gesamtpension mit einem zu geringen Betrag ermittelt worden sei. Seitens der belangten Behörde seien offensichtlich nicht sämtliche ruhegenussfähige laufende Entgelte des Beschwerdeführers bei Berechnung der Pensionsansprüche berücksichtigt worden. Insbesondere seien die regelmäßig vom Beschwerdeführer ins Verdienen gebrachte Verwendungszulage sowie auch die Omnibuslenkerzulage, welche beide ruhegenussfähig seien, unrichtigerweise nicht als Berechnungsbasis für die Pensionsansprüche des Beschwerdeführers herangezogen worden. Bei einer gesetzmäßigen Berechnung der Pensionsansprüche hätte dies aber geschehen müssen und hätte sich ein höherer monatlicher Bruttobetrag an Pensionsanspruch des Beschwerdeführers errechnet.

Die Beschwerdesache wurde am 26.05.2015 von der Österreichischen Postbus AG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 17.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG ein. Vom VwGH wurde daraufhin eine Frist gesetzt.Am 17.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG ein. Vom VwGH wurde daraufhin eine Frist gesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.03.2017 das Beschwerdevorlageschreiben vom 18.05.2015 übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Am 28.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 26.04.2017 datierte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Pensionsansprüche die ins Verdienen gebrachte Verwendungszulage sowie Omnibuslenkerzulage einkalkuliert werden hätte müssen, wodurch sich ein monatlich höherer Bruttobetrag ergebe. Dies habe die belangte Behörde nicht getan, auch wenn dies behauptet werde. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Verwendungszulagen und Dienstzulagen ausbezahlt erhalten. Gemäß § 4 Z 1 PG gelte, dass für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevante Bestandteile des Monatsentgeltes einzubeziehen seien. Da die Verwendungszulage sowie die Omnibuslenkerzulage keine Sonderzahlungen seien oder einen Bestandteil des Nebengebührendurchschnittssatzes bilden, hätten diese in die Berechnung aufgenommen werden müssen. Des Weiteren müsse festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Zeit als Beamter eine zu niedrige Dienstzulage ausgezahlt worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso das Grundgehalt des Beschwerdeführers von € 2.284,45 brutto bis Mai 2014, im Juni auf €Am 28.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 26.04.2017 datierte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Pensionsansprüche die ins Verdienen gebrachte Verwendungszulage sowie Omnibuslenkerzulage einkalkuliert werden hätte müssen, wodurch sich ein monatlich höherer Bruttobetrag ergebe. Dies habe die belangte Behörde nicht getan, auch wenn dies behauptet werde. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Verwendungszulagen und Dienstzulagen ausbezahlt erhalten. Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, PG gelte, dass für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevante Bestandteile des Monatsentgeltes einzubeziehen seien. Da die Verwendungszulage sowie die Omnibuslenkerzulage keine Sonderzahlungen seien oder einen Bestandteil des Nebengebührendurchschnittssatzes bilden, hätten diese in die Berechnung aufgenommen werden müssen. Des Weiteren müsse festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Zeit als Beamter eine zu niedrige Dienstzulage ausgezahlt worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso das Grundgehalt des Beschwerdeführers von € 2.284,45 brutto bis Mai 2014, im Juni auf €

2.071.23 brutto und ab Juli 2014 auf € 1.827,56 reduziert worden sei. Abschließend sei festzuhalten, dass der Vergleichsruhegenuss 1 (RG) € 1.595,72 und der Vergleichsruhegenuss 2 (VRG) € 1.866,33 betrage und im Ergebnis die belangte Behörde dazu gelangt sei, dass ein Ruhegenuss von € 1.460,39, sohin sowohl unter dem RG als auch VRG liegt und nur durch die an sich zu nieder bemessenen Nebengebührenzulagen und der APG der Betrag € 1.990,68 erreicht werde. Bei sämtlichen durch die belangte Behörde durchgeführten Berechnungen ergebe sich für den Ruhegenuss ein € 1.460,39 übersteigender Betrag. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass die belangte Behörde im Punkt 5 zum Ergebnis gelange, dass die Alterspension im Ausmaß von € 2.040,68 und der Vergleichsruhebezug von € 2.212,38 zustehen solle. Wie man nun auf das Ergebnis gelange, dass die zustehende Gesamtpension lediglich € 1.990,68 beträgt, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen komme die belangte Behörde in ihren Berechnungen zum Ergebnis, dass eine Nebengebührenzulage in der Höhe von € 394,99 zustehe. Erstaunlicherweise sei diese ohne Begründung im Spruch des Bescheides auf € 349,29 gekürzt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.05.2017 der belangten Behörde die Stellungnahme vom 26.04.2017 übermittelt.

Am 17.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 16.05.2017 datierte Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass mit 01.01.2017 die Zuständigkeit für die Berechnung, Bemessung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) übertragen worden sei. Da das Personalamt der Österreichischen Postbus AG sohin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr die Funktion als Pensionsbehörde innehat, bestehe hier keine Zuständigkeit mehr.

Am 23.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 23.05.2017 datierte Stellungnahme der BVA ein, in welcher sie auf die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 26.04.2017 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.05.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der BVA vom 23.05.2017 übermittelt.

Am 09.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine undatierte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Rechenschritte nicht nachvollziehbar wären und es an der Beschwerdegegnerin läge, die tatsächliche Berücksichtigung der Zulagen nachzuweisen. Sie scheine selbst von einer unzureichenden Aufschlüsselung auszugehen, wenn diese bereits anbiete detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Rechenschritten tätigen zu wollen. Aufgrund des Vorliegens einer Mischpension aus APG und dem neuen System sei jede Änderung berücksichtigungswürdig. Die Beschwerdegegnerin führe aus, dass gem. § 13c GehG eine Kürzung auf bis zu 80% vorgesehen wird. Unzutreffender Weise würden die in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene Dienstzulage um 79,9% gekürzt. Laut dem Vorbringen der BVA hätte allerdings eine Kürzung um max. 80% erfolgen dürfen. Alleine aus diesem Umstand heraus müsse von einer unrichtigen Berechnung ausgegangen werden, selbst wenn man annehmen würde, dass die Zulagen im entsprechendem Ausmaß und Höhe berücksichtigt wurden. Darüber hinaus übersähe die Beschwerdegegnerin, dass im September 2014 eine um 78,12% reduzierte Dienstzulage ausbezahlt wurde, da mit 1.9.2014 eine Erhöhung der Dienstzulage eintrat, wodurch vom Wert € 216,77 und nicht vom Wert €Am 09.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine undatierte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Rechenschritte nicht nachvollziehbar wären und es an der Beschwerdegegnerin läge, die tatsächliche Berücksichtigung der Zulagen nachzuweisen. Sie scheine selbst von einer unzureichenden Aufschlüsselung auszugehen, wenn diese bereits anbiete detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Rechenschritten tätigen zu wollen. Aufgrund des Vorliegens einer Mischpension aus APG und dem neuen System sei jede Änderung berücksichtigungswürdig. Die Beschwerdegegnerin führe aus, dass gem. Paragraph 13 c, GehG eine Kürzung auf bis zu 80% vorgesehen wird. Unzutreffender Weise würden die in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene Dienstzulage um 79,9% gekürzt. Laut dem Vorbringen der BVA hätte allerdings eine Kürzung um max. 80% erfolgen dürfen. Alleine aus diesem Umstand heraus müsse von einer unrichtigen Berechnung ausgegangen werden, selbst wenn man annehmen würde, dass die Zulagen im entsprechendem Ausmaß und Höhe berücksichtigt wurden. Darüber hinaus übersähe die Beschwerdegegnerin, dass im September 2014 eine um 78,12% reduzierte Dienstzulage ausbezahlt wurde, da mit 1.9.2014 eine Erhöhung der Dienstzulage eintrat, wodurch vom Wert € 216,77 und nicht vom Wert €

211,69 auszugehen gewesen wäre. Des Weiteren gelte, dass der Beschwerdeführer vor dem 1.5.1995 aufgenommen worden sei und am 31.12.2003 über 10 anrechenbare Jahre gesammelt hatte. Daher komme es bei der Anrechnung alt für die ersten 10 Jahre zur Annahme von 50% und anschließend für jedes weitere Jahr werden weitere 2 Prozent und für jedes weitere Monat 0,167% hinzugerechnet. Ab 1. 1.2004 stünden dem Beschwerdeführer 1,429% für jedes Jahr und 0,119% für jeden Monat zu. Daraus errechne sich die tatsächliche Pensionshöhe. Zu diesen Berechnungsmodalitäten komme der so genannte "97er Deckel" hinzu. Dieser scheint bei den Berechnungen übersehen worden zu sein. Bei diesem gelte, dass für Beamte, welche vor dem 2.12.1959 geboren wurden, der "97er Deckel" zur Anwendung kommt, sodass in Fällen in denen der Vergleichsruhegenuss 1 zwischen € 859,04 und € 2.405,19 brutto liegt, die Belastung 1% bis 7% nicht übersteigen darf und bei der Parallelberechnung der Beitragssatz auf 12.31% gemindert werde. Da der "97er-Deckel" für Ruhestandsversetzungen zwischen dem 31.12.2002 und dem 30.11.2019 zur Anwendung komme, hätte dieser in diesem Fall berücksichtigt werden müssen. In der Vergleichsberechnung 2 (Altpension) gehe die Beschwerdegegnerin von einer Dienstzeit ab 1.1.1983 aus. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer am 13.8.1979 ins Dienstverhältnis eingetreten. Somit ergäbe sich eine weit höhere ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit. Insbesondere der Anteil, welcher in der Mischberechnung auf das Berechnungsmodell alt entfällt, erhöhe sich dadurch. Jedenfalls läge es an der Beschwerdegegnerin, nachzuweisen, dass tatsächlich sämtliche anrechenbaren Dienstzulagen berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund werde schon jetzt die Vorlage der verwendeten Unterlagen und der Nachweis, dass die behaupteten Zulagen auch tatsächlich entsprechend berücksichtigt wurden, beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.07.2017 der belangten Behörde die undatierte Stellungnahme übermittelt.

Am 02.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 01.08.2017 datierte Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Pensionshöhe des Beschwerdeführers von der bis 31.12.2016 zuständigen Pensionsbehörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wurde und in den dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Berechnungsblättern im Detail dargestellt. Die BVA habe in der Stellungnahme vom 23.5.2017 die vom Beschwerdeführer angesprochenen Vorbringen und Vorwürfe nochmals unter Zitierung der rechtlichen Grundlagen in Verbindung mit der konkreten betragsmäßigen Berechnung, insbesondere auch der Beitragsgrundlagen, widerlegt. Aus dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auch auf die Gehaltsabrechnungen bezieht, sei nicht erkennbar, inwiefern sich noch ein Bedarf an weiterer Konkretisierung ergeben könnte. Die BVA habe im Schreiben vom 23.5.2017 unter Punkt "Ad Abs. 5:" darauf hingewiesen, dass die in der Aktivbesoldung vorgenommene Kürzung nach § 13c GehG keine Auswirkung auf die pensionsrechtliche Bemessung hat. Durch die Liste der höchsten Beitragsgrundlagen, die für die Bemessung herangezogen wurden, sei dieser Umstand nachgewiesen. Wenn der Beschwerdeführer erneut auf eine zu geringe Dienstzulage im September 2014 hinweise, ignoriere er die bereits erfolgte Erläuterung: für die Beitragsgrundlage 9/2014 wurde eine Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 GehG 1956 in DT 7/B in der Höhe von EUR 216,77 herangezogen. Die Vergleichsberechnung nach §§ 92-94 PG 1965 sei in den Berechnungsblättern angeführt ("Vergleichsberechnung-1 (Altpension)"). Der Berechnung wurden die mit BGBl. II Nr. 408/2011 kundgemachten Werte zu Grunde gelegt. In der Vergleichsberechnung-2 (Altpension) werde von einer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit von 1.1.1983 bis 30.9.2014 ausgegangen. Weiters wurden Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 7 Jahren und 6 Monaten berücksichtigt, wodurch sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 3 Monaten ergebe. Das gleiche Ergebnis weise die Darstellung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit auf dem Berechnungsblatt "Ruhebezug (Altpension)" auf; davon ausgehend wurden an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit bis 31.12.2004 somit 10 Jahre mit 50%, 18 Jahre mit jeweils 2%, 6 Monate mit jeweils 0,167% und 1 Jahr mit 1,429% bewertet, sodass sich ein Anteil von 88,43% der Altpension für die Gesamtpension errechnet. Die BVA habe unter Angabe der Rechtsgrundlage und der konkreten Beträge in EUR nachgewiesen, dass die Dienstzulagen pensionsrechtlich korrekt berücksichtigt wurden. In Kenntnis der Aktivbesoldung und der diesbezüglichen Monatsbezugsinformationen läge es am Beschwerdeführer zu konkretisieren, welche Zulage aus der Aktivbesoldung pensionsrechtlich noch nicht berücksichtigt worden sei.Am 02.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 01.08.2017 datierte Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Pensionshöhe des Beschwerdeführers von der bis 31.12.2016 zuständigen Pensionsbehörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wurde und in den dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Berechnungsblättern im Detail dargestellt. Die BVA habe in der Stellungnahme vom 23.5.2017 die vom Beschwerdeführer angesprochenen Vorbringen und Vorwürfe nochmals unter Zitierung der rechtlichen Grundlagen in Verbindung mit der konkreten betragsmäßigen Berechnung, insbesondere auch der Beitragsgrundlagen, widerlegt. Aus dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich auch auf die Gehaltsabrechnungen bezieht, sei nicht erkennbar, inwiefern sich noch ein Bedarf an weiterer Konkretisierung ergeben könnte. Die BVA habe im Schreiben vom 23.5.2017 unter Punkt "Ad Absatz 5 :, darauf hingewiesen, dass die in der Aktivbesoldung vorgenommene Kürzung nach Paragraph 13 c, GehG keine Auswirkung auf die pensionsrechtliche Bemessung hat. Durch die Liste der höchsten Beitragsgrundlagen, die für die Bemessung herangezogen wurden, sei dieser Umstand nachgewiesen. Wenn der Beschwerdeführer erneut auf eine zu geringe Dienstzulage im September 2014 hinweise, ignoriere er die bereits erfolgte Erläuterung: für die Beitragsgrundlage 9 aus 2014, wurde eine Dienstzulage nach Paragraph 105, Absatz 4, GehG 1956 in DT 7/B in der Höhe von EUR 216,77 herangezogen. Die Vergleichsberechnung nach Paragraphen 92 -, 94, PG 1965 sei in den Berechnungsblättern angeführt ("Vergleichsberechnung-1 (Altpension)"). Der Berechnung wurden die mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2011, kundgemachten Werte zu Grunde gelegt. In der Vergleichsberechnung-2 (Altpension) werde von einer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit von 1.1.1983 bis 30.9.2014 ausgegangen. Weiters wurden Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 7 Jahren und 6 Monaten berücksichtigt, wodurch sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 3 Monaten ergebe. Das gleiche Ergebnis weise die Darstellung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit auf dem Berechnungsblatt "Ruhebezug (Altpension)" auf; davon ausgehend wurden an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit bis 31.12.2004 somit 10 Jahre mit 50%, 18 Jahre mit jeweils 2%, 6 Monate mit jeweils 0,167% und 1 Jahr mit 1,429% bewertet, sodass sich ein Anteil von 88,43% der Altpension für die Gesamtpension errechnet. Die BVA habe unter Angabe der Rechtsgrundlage und der konkreten Beträge in EUR nachgewiesen, dass die Dienstzulagen pensionsrechtlich korrekt berücksichtigt wurden. In Kenntnis der Aktivbesoldung und der diesbezüglichen Monatsbezugsinformationen läge es am Beschwerdeführer zu konkretisieren, welche Zulage aus der Aktivbesoldung pensionsrechtlich noch nicht berücksichtigt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.08.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der BVA vom 01.08.2017 übermittelt. Gleichzeitig tätigte der erkennende Richter folgende Ausführungen: "[ ] Generell erlaubt sich der erkennende Richter zum bisherigen Schriftverkehr zu vermerken, dass die einzig ungeklärte Frage in den bisherigen Schriftsätzen, die ihn zu weiteren Erhebungen veranlassten, die Erwähnung eines "97er Deckels" durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war, ohne dass dieser dabei die entsprechende Rechtsgrundlage angab und deshalb sein Schriftsatz nicht vollends nachvollziehbar war. Nach der derzeitigen Sicht des Richters sind die Berechnungen des Bescheids nachvollziehbar. Die bisherigen Vorbringen seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beruhten auf einer Gemengelage aus Vermengung verschiedener Berechnungsmethoden, die gesetzlich nicht so vorgesehen sind, anderen Ausgangswerten aufgrund von faktischen Gehaltsabrechnungen, die ebenso nicht herangezogen werden können, und schlicht falschen Angaben zum Eintrittsdatum ins Dienstverhältnis, die sicher nicht herangezogen werden. Der erkennende Richter müsste daher nach derzeitiger Sach- und Rechtslage den Bescheid der belangten Behörde bestätigen. [ ]"

Es erfolgte keine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bis zur heute um 15 Uhr ausgelaufenen Frist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid GZ XXXX gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 30.09.2014 in den Ruhestand versetzt. Das Ruhestandsversetzungsverfahren wurde am 03.01.2014 durch Antrag eingeleitet.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid GZ römisch 40 gemäß Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 30.09.2014 in den Ruhestand versetzt. Das Ruhestandsversetzungsverfahren wurde am 03.01.2014 durch Antrag eingeleitet.

Die Ruhestandsversetzung ist nicht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2015 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 zusammen.

Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Gemäß Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach den §§ 90 und 91 B-KUVG und auf Grund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach den Paragraphen 90 und 91 B-KUVG und auf Grund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 PG 1965 nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.

Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 69, PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im Paragraph 69, Absatz 2, genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

Gemäß § 90a ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der §§ 92 bis 94 zu berechnen.Gemäß Paragraph 90 a, ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 zu berechnen.

Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 auf 100% entspricht.Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Nach Paragraph 9, zugerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, auf 100% entspricht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26.04.2017, wonach weder die vom Beschwerdeführer ins Verdienen gebrachte Verwendungszulage noch die Omnibuslenkerzulage pensionsrechtlich berücksichtigt worden sei, ist Folgendes zu entgegnen: Die der Pensionsbemessung angeschlossenen Listen der Pensionsbeitragsgrundlagen weisen die Anzahl der 164 höchsten Beitragsgrundlagen aus. Für 2014 wird 1x (September 2014) ein Wert von EUR 2.764,94 ausgewiesen. Dieser basiert auf der Anlage 1 – Gehaltstabelle für Bundesbeamte der Österr. Postbus AG ab 01.09.2014 – des BGBl. II Nr. 219/2014. In der Spalte PT 7 der Gehaltsstufe AOV (Außerordentliche Vorrückung) ist der Wert EUR 2.339,45. Die Verwendungszulage auf PT 6/AOV beträgt EUR 208,72 (nach §106 Abs. 1 GehG 1956 im Ausmaß von 50% des Differenzbetrages zur höheren Verwendungsgruppe derselben Gehaltsstufe).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26.04.2017, wonach weder die vom Beschwerdeführer ins Verdienen gebrachte Verwendungszulage noch die Omnibuslenkerzulage pensionsrechtlich berücksichtigt worden sei, ist Folgendes zu entgegnen: Die der Pensionsbemessung angeschlossenen Listen der Pensionsbeitragsgrundlagen weisen die Anzahl der 164 höchsten Beitragsgrundlagen aus. Für 2014 wird 1x (September 2014) ein Wert von EUR 2.764,94 ausgewiesen. Dieser basiert auf der Anlage 1 – Gehaltstabelle für Bundesbeamte der Österr. Postbus AG ab 01.09.2014 – des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2014,. In der Spalte PT 7 der Gehaltsstufe AOV (Außerordentliche Vorrückung) ist der Wert EUR 2.339,45. Die Verwendungszulage auf PT 6/AOV beträgt EUR 208,72 (nach §106 Absatz eins, GehG 1956 im Ausmaß von 50% des Differenzbetrages zur höheren Verwendungsgruppe derselben Gehaltsstufe).

Die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 GehG 1965 beträgt in PT 7/B EUR 216,77 (Anlage 2).Die Dienstzulage nach Paragraph 105, Absatz 4, GehG 1965 beträgt in PT 7/B EUR 216,77 (Anlage 2).

Dies ergibt in Summe die oben genannte Beitragsgrundlage.

In gleicher Weise errechnen sich auch die vorgelagerten monatlichen Beitragsrundlagen auf Basis der jeweils anzuwendenden Verordnung für die Bundesbeamten der Österr. Postbus AG.

Die Werte wurden ebenfalls dem ruhegenussfähigen Monatsbezug nach § 93 Abs. 3 PG 1965 zu Grunde gelegt.Die Werte wurden ebenfalls dem ruhegenussfähigen Monatsbezug nach Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 zu Grunde gelegt.

Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.04.2017, wonach eine zu niedrige Dienstzulage ausgezahlt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass im Bezugszeitraum 9/2014 die Dienstzulage nach § 105 Abs. 4 GehG für die Verwendung im Omnibuslenkerdienst in der Höhe von EUR 216,77 berücksichtigt wurde. Gleiches gilt für die Vorzeiträume.Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 26.04.2017, wonach eine zu niedrige Dienstzulage ausgezahlt worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass im Bezugszeitraum 9 aus 2014, die Dienstzulage nach Paragraph 105, Absatz 4, GehG für die Verwendung im Omnibuslenkerdienst in der Höhe von EUR 216,77 berücksichtigt wurde. Gleiches gilt für die Vorzeiträume.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass sein Grundgehalt reduziert worden sei, ist auszuführen, dass die Verminderung der Aktivbezüge aufgrund des § 13a GehG, der eine Kürzung auf bis zu 80% vorsieht, erfolgte. In der Liste der höchsten Beitragsgrundlagen bzw. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges wurde von ungekürzten Beträgen ausgegangen. Somit ergibt sich keine Auswirkung auf die Bemessung der Pension nach den Bestimmungen des PG 1965.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass sein Grundgehalt reduziert worden sei, ist auszuführen, dass die Verminderung der Aktivbezüge aufgrund des Paragraph 13 a, GehG, der eine Kürzung auf bis zu 80% vorsieht, erfolgte. In der Liste der höchsten Beitragsgrundlagen bzw. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges wurde von ungekürzten Beträgen ausgegangen. Somit ergibt sich keine Auswirkung auf die Bemessung der Pension nach den Bestimmungen des PG 1965.

Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 26.04.2017 einen direkten Vergleich zwischen Vergleichsruhegenuss 1 und Vergleichsruhegenuss 2 mit dem Ruhegenuss in der Höhe von EUR 1.460,39 anstellt, übersieht er dabei, dass er damit eine Gegenüberstellung auf zwei verschiedenen Berechnungsebenen trifft, die somit sachlich verfehlt ist.

Der Wert von EUR 1.460,39 ist abgeleitet von EUR 1.651,46, bestehend aus einem Ruhegenuss nach dem PG 1965 von EUR 1.424,51 zuzüglich

Erhöhungsbetrag nach § 94 PG 1965 von EUR 221,18 sowieErhöhungsbetrag nach Paragraph 94, PG 1965 von EUR 221,18 sowie

Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von EUR 5,77. Die Erhöhungsbeträge sind bereits das Ergebnis der Vergleichsberechnungen. Vom Wert in der Höhe von EUR 1.651,46 fließen gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 als Ruhegenuss EUR 1.460,39 (88,43%) in die Gesamtpension ein.Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von EUR 5,77. Die Erhöhungsbeträge sind bereits das Ergebnis der Vergleichsberechnungen. Vom Wert in der Höhe von EUR 1.651,46 fließen gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 als Ruhegenuss EUR 1.460,39 (88,43%) in die Gesamtpension ein.

In seiner Stellungnahme vom 27.04.2017 führt der Beschwerdeführer schließlich unter Hinweis auf die Ergebnisse der Vergleichsberechnungen aus, dass der Wert von EUR 1.990,68 für die Gesamtpension nicht nachvollziehbar sei. Er trifft damit auch hier Vergleiche auf völlig verschiedenen Berechnungsebenen, die sachlich und rechtlich nicht zulässig und sinnvoll sind. Die Gesamtpension basiert auf § 99 Abs. 2 PG 1965 und führt die Berechnungsergebnisse nach dem PG 1965 und dem APG zusammen.In seiner Stellungnahme vom 27.04.2017 führt der Beschwerdeführer schließlich unter Hinweis auf die Ergebnisse der Vergleichsberechnungen aus, dass der Wert von EUR 1.990,68 für die Gesamtpension nicht nachvollziehbar sei. Er trifft damit auch hier Vergleiche auf völlig verschiedenen Berechnungsebenen, die sachlich und rechtlich nicht zulässig und sinnvoll sind. Die Gesamtpension basiert auf Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und führt die Berechnungsergebnisse nach dem PG 1965 und dem APG zusammen.

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 394,99 ohne weitere Begründung auf EUR 349,29 gekürzt worden sei, wird auf die gesetzlich vorgesehene Berechnungsweise im § 99 Abs. 2 PG 1965 und den errechneten Prozentsatz von 88,43%, der ebenfalls auf die Nebengebührenzulage in der Gesamtpension anzuwenden ist, verwiesen.Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 394,99 ohne weitere Begründung auf EUR 349,29 gekürzt worden sei, wird auf die gesetzlich vorgesehene Berechnungsweise im Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und den errechneten Prozentsatz von 88,43%, der ebenfalls auf die Nebengebührenzulage in der Gesamtpension anzuwenden ist, verwiesen.

Zum Vorbringen hinsichtlich der Änderung von Berechnungsgrundlagen in den Jahren 2000 und 2001 ist auszuführen, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage im Jahr 2014 auf Basis der besten 164 Beitragsgrundlagen gebildet wird. Änderungen von anderen Beitragsgrundlagen sind daher nicht relevant, wenn sie nicht zu diesen höchsten Beitragsgrundlagen zählen. Eine Auswirkung der Änderung ist nur für die Bemessung nach dem APG relevant, in dem sämtliche jährliche Beitragsgrundlagensummen herangezogen werden.

Auch im Vorbringen der undatierten Stellungnahme, die Anfang Juni 2017 einlangte, bezieht sich der Beschwerdeführer wieder auf Werte wie Gehaltsabrechnungen. Diese waren jedoch nicht die Berechnungsgrundlage, wie oben bereits dargelegt. Hinsichtlich der Dienstzulage ist erneut auf die oberhalb getätigten Ausführungen zu verweisen. Soweit die Regelung der 7%-Deckelung in dieser Stellungnahme angesprochen wird, kam diese nicht zur Anwendung, da beide sich aus den Vergleichsberechnungen ergebenen Beträge unter €

2.531,88 (Wert 2014) lagen. Abschließend wurde ein Eintritt ins Dienstverhältnis mit 13.08.1979 behauptet. Dieser ist, wie aufgrund des vorliegenden Vordienstzeitenbescheids ersichtlich, tatsachenwidrig, da der Beschwerdeführer am 13.08.1979 als Vertragsbediensteter aufgenommen wurde und die Ernennung zum Beamten am 01.01.1983 erfolgt ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beamter, Bemessungsgrundlage, Berechnung, Ruhegenuss, Zulagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2107570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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