TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/30 W207 2118290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2017
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Entscheidungsdatum

30.08.2017

Norm

BBG §41 Abs2
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2118290-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Günther ROMAUCH em., Dr. Thomas ROMAUCH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.11.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Günther ROMAUCH em., Dr. Thomas ROMAUCH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.11.2015, Passnummer: römisch 40 , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Am 15.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage eines Antrages vom 26.03.2013 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.04.2013, in dem die Funktionseinschränkungen 1. "Koronare Herzerkrankung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, 2. "Herzmuskelschwäche", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 05.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, 3. "Abnutzung der Wirbelsäule", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v. H. nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung und 4. "Depressive Störung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden.

Auf Grundlage eines Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 10.10.2013 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers in seinem Behindertenpass am 20.01.2014 mit 60 v.H. neu festgesetzt, dies auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.11.2013, in dem Leiden 3 (nunmehr als "Veränderungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden" bezeichnet) mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet wurde, was sich auch erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 60 v.H. auswirkte.

Am 02.06.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, dies nunmehr verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dieser Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 09.10.2014 gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt. Dies erfolgte auf Grundlage eines innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 05.08.2014, in dem zwar zusätzlich zu den bisherigen Funktionseinschränkungen als weiteres Leiden 5 die Funktionseinschränkung "Z. n. Prostata-OP mit weiterhin Blasenentleerungsstörungen, unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v. H. nach der Positionsnummer 08.01.06 der Anlage der Einschätzungsverordnung, neu aufgenommen wurde, diese zusätzliche Funktionseinschränkung wirkte sich jedoch nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung aus.Am 02.06.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, dies nunmehr verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dieser Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 09.10.2014 gemäß Paragraphen 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt. Dies erfolgte auf Grundlage eines innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 05.08.2014, in dem zwar zusätzlich zu den bisherigen Funktionseinschränkungen als weiteres Leiden 5 die Funktionseinschränkung "Z. n. Prostata-OP mit weiterhin Blasenentleerungsstörungen, unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v. H. nach der Positionsnummer 08.01.06 der Anlage der Einschätzungsverordnung, neu aufgenommen wurde, diese zusätzliche Funktionseinschränkung wirkte sich jedoch nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung aus.

Ebenfalls mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2014 wurde auch der am 02.06.2014 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Sachverständigengutachten vom 05.08.2014, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Beide Bescheide der belangten Behörde vom 09.10.2014 wurden nicht angefochten und erwuchsen daher in Rechtskraft.

Am 02.03.2015 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, dies abermals verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 22.04.2015 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.04.2015 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

"Anamnese :

OP: TUR Protstaresektion im XXXX ohne Folgeschaden,OP: TUR Protstaresektion im römisch 40 ohne Folgeschaden,

Entfernung eines Hauttumors auf Höhe des rechten Schulterblattes, im Gesunden entfernt worden keine Nachbehandlung, keine zeitl. Einordung möglich,

VGA 05.08.2014 (siehe ABL 101)

KHK bei Zustand nach MCI 2013 und Reinfarkt 2014, einmaliges Stenting im XXXX, Med.: Concor 5 1-0-0, Acemin 5 1-0-1, Efient 10 1-0-0, Th Ass 100 1-0-0, NitroDA bei bed. manchmal 3-mal tgl, Dancor 10 1-0-1, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, siehe auch EKG-Befund Herzschwäche idem zu VGA, siehe Untersagen,KHK bei Zustand nach MCI 2013 und Reinfarkt 2014, einmaliges Stenting im römisch 40 , Med.: Concor 5 1-0-0, Acemin 5 1-0-1, Efient 10 1-0-0, Th Ass 100 1-0-0, NitroDA bei bed. manchmal 3-mal tgl, Dancor 10 1-0-1, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, siehe auch EKG-Befund Herzschwäche idem zu VGA, siehe Untersagen,

WS-Läsion seit Jahren, keine Operation, keine motorischen Ausfälle,

Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, Medikation:

Mexalen 500, Parkemed 500, Ibufrofen 600 1-0-0,

Depression seit 3 Jahren, Med.: Alprazolam 7/d, Ixel 50 1-0-0, Trittico, keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,

Lungenprobleme, wiederholte Anwendung von Berodual DA, ,

Nik: 2, Alk: 0

Derzeitige Beschwerden:

zunehmende Vergesslichkeit, Belastungsintoleranz, Reizblasensymptomatik,

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Concor 5, Acemin 5, Efient 10, Th Ass 100, Nitro DA, Dancor 10, Mobilat Gel. A-ferin forte, Sortis 80, Omec40, Mexalen 500, Parkemed 500, Ibufrofen 600, Alprazolam, Ixel 50, Trittico, Berodual DA,

Sozialanamnese:

pens. LKW-Chauffeur, keine genauen Angaben, verh., drei erwachsene

Kinder, Gattin: Hausfrau,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Überweisung durch den neurolog. FA vom 13.04.2015, Thoraxröntgen, Sonographie des Oberbauches, Sonographie der Nieren und Sonographie des kleinen Beckens vom

14.04.2015, MRT des Schädels vom 17.02.2015, nervenärztliche Bestädigung vom

13.04.2015, 02.02.2015, int. Bef. vom 14.04.2015, 13.01.2015, urolog. Bef. vom 10.11.2014, Patientenbrief des XXXX vom 10.07.2014, Thorax CT vom 28.01.2015, Röntgenbef. d er ges. WS und beider Schultergelenke sowie knöch. Thorax vom 11.11.2014, Röntgenbef. der HWS vom 26.01.2015, vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht der XXXXvom13.04.2015, 02.02.2015, int. Bef. vom 14.04.2015, 13.01.2015, urolog. Bef. vom 10.11.2014, Patientenbrief des römisch 40 vom 10.07.2014, Thorax CT vom 28.01.2015, Röntgenbef. d er ges. WS und beider Schultergelenke sowie knöch. Thorax vom 11.11.2014, Röntgenbef. der HWS vom 26.01.2015, vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht der XXXXvom

15.09.2014, int. Befundbericht vom 16.07.2014, 09.10.2014, Thoraxröntgen vom

05.12.2014, Ambulanzkarte vom Tag des XXXX vom 05.12.2014, Laborbef. vom05.12.2014, Ambulanzkarte vom Tag des römisch 40 vom 05.12.2014, Laborbef. vom

12.12.2014, 05.12.2014, EKG vom 12.12.2014, Patientenbrief des XXXX vom12.12.2014, 05.12.2014, EKG vom 12.12.2014, Patientenbrief des römisch 40 vom

10.07.2014, Sonographiebef. der Schultern und Röntgenbef. li. Handgelenk mit Kahnbeinserie vom 15.04.2015, neurolog, Konsiliarbef. (ABL 167, 161 und 160), urolog. Bef. vom 14.08.2014, 10.11.2014, Röntgenbef. der HWS vom 26.01.2015, int. Patientenbrief des XXXX vom 10.07.2014, Patientenbrief der Notaufnahme des XXXX (ABL 153), CT Schädel vom 12.12.2014,10.07.2014, Sonographiebef. der Schultern und Röntgenbef. li. Handgelenk mit Kahnbeinserie vom 15.04.2015, neurolog, Konsiliarbef. (ABL 167, 161 und 160), urolog. Bef. vom 14.08.2014, 10.11.2014, Röntgenbef. der HWS vom 26.01.2015, int. Patientenbrief des römisch 40 vom 10.07.2014, Patientenbrief der Notaufnahme des römisch 40 (ABL 153), CT Schädel vom 12.12.2014,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand:

guter Ernährungszustand,

Größe: 170 cm Gewicht: 101kg Blutdruck: 110/70

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Lesebrille, Sens, frei, NAP's unauff„

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschiebfich, LK o. B.,

Thorax: symm., Trichterbrust, Gynäkomastie, Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,

WS: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, Funktionalität nicht prüfbar, da AW angibt sich nicht nach vor beugen zu können, Hartspann der LWS,

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach AE,

Nierenlager: beids. frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung beider Arme, 0/0/90 Grad werden demonstriert, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 34cm (li.: 34cm), Unterarmumfang rechts: 30cm (li.: 29,5cm), am rechten Schulterblatt blande querverl. Narbe nach OP., Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,

untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbed. endlagie Flexionsstörung beider Hüftgelenke, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel:

38,5cm, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski neg., Zehen- und Fersengang nicht demonstriert

Gesamtmobilität - Gangbild:

leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. N,

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion,

05.05.02

40

2

Herzmuskelschwäche oberer Rahmensatz, da deutliche Belastungsdyspnoe

05.02.01

40

3

degenerative Veränderung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen

02.01.02

30

4

Depression eine Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind, jedoch keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese,

03.06.01

20

5

Reizblase, Zustand nach Prostataoperation mit weiterhin Blasenentleerungsstörung unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar

08.01.06

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3) erhöht um eine weitere Stufe, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

keine

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) bis 3) und 5) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 4) hat sich verschlimmert und wird um eine Stufe höher bewertet. Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Gesamteinschätzung aus.

[X] Dauerzustand

.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine signifikante Einschränkung der Mobilität zur Folge hat.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine, da durch die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht wird.

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und

Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw, Konsequenzen ergeben sich daraus?

Keine, da weder anamnestisch eine diesbezügliche Beeinträchtigung in Erfahrung gebracht werden konnte, noch objektive medizinische Befunde hinsichtlich einer erheblichen Miktions- und Defäkationsstörung odereine Stomaversorgung vorliegen.

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Nein, da keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte.

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Keine, da weder im klinischen Befund gravierende Verhaltensauffälligkeit ermittelt werden konnte, noch durch objektive medizinische Befunde eine diesbezügliche Veränderung belegt wird.

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein, da keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegen stehen.

.."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2015 wurde der neuerliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 02.03.2015 gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG nach Einräumung von Parteiengehör, das unbeantwortet blieb, abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt. Dies erfolgte auf Grundlage des oben wiedergegebenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.04.2015.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2015 wurde der neuerliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 02.03.2015 gemäß Paragraphen 41, 42 und 45 BBG nach Einräumung von Parteiengehör, das unbeantwortet blieb, abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt. Dies erfolgte auf Grundlage des oben wiedergegebenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.04.2015.

Ebenfalls mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2015 wurde auch der am 02.03.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach Einräumung von Parteiengehör, das unbeantwortet blieb, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Sachverständigengutachten vom 22.04.2015, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen.

Beide Bescheide der belangten Behörde vom 22.06.2015 wurden nicht angefochten und erwuchsen daher in Rechtskraft.

Am 21.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Verlängerung des befristeten Behindertenpasses". Der Beschwerdeführer legte diesen Antrag ein Konvolut der medizinischen Unterlagen vor, die teilweise aus der Zeit vor der letzten Begutachtung am 22.04.2015 bzw. vor Erlassung des Bescheides vom 22.06.2015, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass letztmalig rechtskräftig abgewiesen worden war, datieren. Teilweise handelt es sich um neue, nach Erlassung dieses Bescheides entstandene medizinische Unterlagen.

Am 27.10.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde telefonisch darauf hingewiesen, dass sein Behindertenpass unbefristet ausgestellt sei. Der Beschwerdeführer gab telefonisch bekannt, dass er einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stellen wolle. Er wurde von der beklagten Behörde darauf hingewiesen, dass er einen falschen Antrag ausgefüllt habe. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus in Kenntnis gesetzt, dass er erst im Juni 2015 einen abweisenden Bescheid bezüglich der begehrten Zusatzeintragung erhalten habe und der Antrag innerhalb der Jahresfrist liege.

Dennoch stellte der Beschwerdeführer am 28.10.2015 - sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG - neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Dennoch stellte der Beschwerdeführer am 28.10.2015 - sohin innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge unter Übermittlung der vom Beschwerdeführer bereits im Zuge der (verfehlten) Antragstellung vom 21.10.2015 vorgelegten medizinischen Unterlagen mit Schreiben vom 28.10.29015 den Ärztlichen Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen und falls ja, eine Nachuntersuchung im Sinne einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung durchzuführen.

Am 02.11.2015 erging diesbezüglich eine chefärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes folgenden Inhaltes: "Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbesondere auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" mittels der nachgereichten Befunde nicht belegt. Eine neuerliche Begutachtung, innerhalb eines Jahres, ist daher nicht gerechtfertigt."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2015 wurde der am 28.10.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Sozialministeriumservice habe den Antrag auf die genannte Zusatzeintragung zuletzt mit Bescheid vom 22.06.2015, der am 01.07.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, abgelehnt. Mit dem Antrag vom 28.10.2015 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Vornahme der genannten Zusatzeintragung beantagt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sei nicht glaubhaft geltend gemacht worden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2015 wurde der am 28.10.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Sozialministeriumservice habe den Antrag auf die genannte Zusatzeintragung zuletzt mit Bescheid vom 22.06.2015, der am 01.07.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, abgelehnt. Mit dem Antrag vom 28.10.2015 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Vornahme der genannten Zusatzeintragung beantagt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Änderung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sei nicht glaubhaft geltend gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 30.11.2015 fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, richtig sei, dass der letzte Antrag auf die begehrte Zusatzeintragung mit Bescheid vom 22.06.2015 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die behörde übersehe jedoch, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses auch vor Ablauf der Jahresfrist möglich sei, wenn es zu offenkundigen Änderungen der Gesundheitsschädigung gekommen sei. Die Behörde führe in einem so genannten "Stehsatz" aus, dass es zu keinen offenkundigen Änderungen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gekommen sei, bzw. dass diese nicht glaubhaft gemacht worden seien. Die Behörde habe sich sohin augenscheinlich nicht mit den jüngsten Unterlagen des Einschreiters auseinander gesetzt, aus denen augenscheinlich ergehe, dass es zu offenkundigen - für den Einschreiter bedauerlicherweise negativen-Veränderung – des Gesundheitszustandes gekommen sei, sodass dem Antrag stattzugeben gewesen wäre. Beantragt wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie sowie, den Bescheid vom 09.11.2015 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Einschreiters auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung stattgegeben werde, in eventu, den bezeichneten Bescheid ersatzlos aufzuheben und nach Durchführung des Verfahrens und Einholung des beantragten Gutachtens neuerlich zu entscheiden. Vorgelegt wurde im Rahmen der Beschwerde eine nervenärztliche Bestätigung vom 02.11.2015.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 30.11.2015 fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, richtig sei, dass der letzte Antrag auf die begehrte Zusatzeintragung mit Bescheid vom 22.06.2015 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die behörde übersehe jedoch, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses auch vor Ablauf der Jahresfrist möglich sei, wenn es zu offenkundigen Änderungen der Gesundheitsschädigung gekommen sei. Die Behörde führe in einem so genannten "Stehsatz" aus, dass es zu keinen offenkundigen Änderungen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gekommen sei, bzw. dass diese nicht glaubhaft gemacht worden seien. Die Behörde habe sich sohin augenscheinlich nicht mit den jüngsten Unterlagen des Einschreiters auseinander gesetzt, aus denen augenscheinlich ergehe, dass es zu offenkundigen - für den Einschreiter bedauerlicherweise negativen-Veränderung – des Gesundheitszustandes gekommen sei, sodass dem Antrag stattzugeben gewesen wäre. Beantragt wurde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie sowie, den Bescheid vom 09.11.2015 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Einschreiters auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung stattgegeben werde, in eventu, den bezeichneten Bescheid ersatzlos aufzuheben und nach Durchführung des Verfahrens und Einholung des beantragten Gutachtens neuerlich zu entscheiden. Vorgelegt wurde im Rahmen der Beschwerde eine nervenärztliche Bestätigung vom 02.11.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 15.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage eines Antrages vom 26.03.2013 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde letztmalig mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2015 rechtskräftig mit 60 v.H. festgesetzt.

Ebenfalls mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2015 wurde der am 02.03.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass letztmalig rechtskräftig abgewiesen. Die Rechtskraft ist - im Sinne des § 46 erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt iVm § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wird (diese fand laut Akteninhalt am 25.06.2015 statt - mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist, sohin mit Ablauf des 11.08.2015 eingetreten.Ebenfalls mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2015 wurde der am 02.03.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass letztmalig rechtskräftig abgewiesen. Die Rechtskraft ist - im Sinne des Paragraph 46, erster Satz BBG, wonach die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen beträgt in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG), wonach eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wird (diese fand laut Akteninhalt am 25.06.2015 statt - mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist, sohin mit Ablauf des 11.08.2015 eingetreten.

Am 28.10.2015 - sohin innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG – stellt der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Am 28.10.2015 - sohin innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – stellt der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Rahmen der Antragstellung vom 28.10.2015 nicht glaubhaft geltend gemacht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses, zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Eintritt der Rechtskraft des mit 22.06.2015 datierten Bescheides der belangten Behörde, mit dem letztmalig über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgesprochen wurde, basieren auf dem Akteninhalt und sind – bis auf das Datum des Eintrittes der Rechtskraft, dem im gegebenen Zusammenhang aber keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, unbestritten. Auch in der Beschwerde wird der Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides bestätigt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 28.10.2015, also noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt hat, gründet sich auf den Akteninhalt und ist unbestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 22.06.2015 über das Vorliegen der Voraussetzungen der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, mit denen – wie auch seitens des Ärztlichen Dienstes in dessen Stellungnahme vom bestätigt wird ("Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbesondere auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" mittels der nachgereichten Befunde nicht belegt. Eine neuerliche Begutachtung, innerhalb eines Jahres, ist daher nicht gerechtfertigt.") – eine Offenkundigkeit der Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung – die Offenkundigkeit der Änderung ist der zu beurteilende Maßstab – nicht dargetan wird; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

..

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellten neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen mit der Begründung, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können.Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellten neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen mit der Begründung, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, die vor Erlassung des letzten rechtskräftigen, mit 22.06.2015 datierten Bescheides datieren (handschriftliche Zuweisung zur fachärztlichen Untersuchung vom 12.12.2014 sowie Antwort der neurologischen Abteilung eines Krankenhauses, Befundbericht von näher genannten Fachärzten für Radiologie vom 28.01.2015 ["Diagnose:

Keine signifikante Befunddynamik zur Voruntersuchung vom 18.03.2014 ."], nervenärztliche Bestätigung vom 02.02.2015, nervenärztliche Bestätigung vom 13.04.2015), schon ansich nicht geeignet sein können, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung – sohin nachträglich nach dieser Entscheidung – (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG darzutun, zumal sie teilweise bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegt und im medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2015 berücksichtigt wurden.Keine signifikante Befunddynamik zur Voruntersuchung vom 18.03.2014 ."], nervenärztliche Bestätigung vom 02.02.2015, nervenärztliche Bestätigung vom 13.04.2015), schon ansich nicht geeignet sein können, eine seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung – sohin nachträglich nach dieser Entscheidung – (offenkundig) eingetretene Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG darzutun, zumal sie teilweise bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegt und im medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2015 berücksichtigt wurden.

Was nun den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund einer näher genannten Ärztin für Nuklearmedizin vom 23.06.2015, die vorgelegte erste Seite eines Ambulanzprotokolls vom 13.07.2015, einen Gastroskopie-Bericht vom 15.08.2015 ("Diagnose: Normalbefund"), einen Patientenbrief vom 18.08.2015, eine handschriftliche Zuweisung zur fachärztlichen Untersuchung an der Psychiatrie vom 16.08.2015, einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Urologie und Andrologie vom 21.09.2015 sowie einen vorläufigen Arztbrief vom 17.10.2015 betrifft, so wird mit keinem dieser Dokumente eine offenkundige – also ohne Prüfung der individuellen Situation augenscheinliche und allgemein bekannte - Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung dargetan und wird eine solche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch weder in seinem verfahrenseinleitenden Antrag ("Prostate Operasion", "Nerven" - diese Leiden wurden bereits im medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2015 berücksichtigt und auch im Rahmen der Beurteilung der Frage der [Un]Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem rechtskräftigen Bescheid vom 22.06.2015 zu Grunde gelegt) noch im anwaltlichen Beschwerdeschriftsatz konkret behauptet.

Was schließlich die der Beschwerde beigelegte nervenärztliche Bestätigung vom 02.11.2015 betrifft, so hat diese in Anbetracht des Prozessgegenstandes - Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass auf Grundlage von § 41 Abs. 2 BBG zu Recht zurückgewiesen hat – unberücksichtigt zu bleiben, da sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Behörde (mangels Vorlage durch den Beschwerdeführer) nicht vorlag. Abgesehen davon unterscheidet sich diese nervenärztliche Bestätigung vom 02.11.2015 in inhaltlicher Hinsicht aber auch nicht offenkundig von der bereits im mit Bescheid vom 22.06.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegten und in diesem Verfahren berücksichtigten nervenärztlichen Bestätigung vom 13.04.2015.Was schließlich die der Beschwerde beigelegte nervenärztliche Bestätigung vom 02.11.2015 betrifft, so hat diese in Anbetracht des Prozessgegenstandes - Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass auf Grundlage von Paragraph 41, Absatz 2, BBG zu Recht zurückgewiesen hat – unberücksichtigt zu bleiben, da sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Behörde (mangels Vorlage durch den Beschwerdeführer) nicht vorlag. Abgesehen davon unterscheidet sich diese nervenärztliche Bestätigung vom 02.11.2015 in inhaltlicher Hinsicht aber auch nicht offenkundig von der bereits im mit Bescheid vom 22.06.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgelegten und in diesem Verfahren berücksichtigten nervenärztlichen Bestätigung vom 13.04.2015.

Unter den oben angeführten Gesichtspunkten kommt auch die in der Beschwerde beantragte Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einholung eines solchen medizinischen Sachverständigengutachtens den durch die Beschränkung auf den Offenkundigkeitsmaßstab begrenzten Prozessgegenstand überschreiten würde.

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Die belangte Behörde hat den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Im gegenständlichen Verfahren war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zurückzuweisen. Zudem beschränkte sich das gegenständliche Verfahren lediglich auf die Beurteilung von Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Frist, Rechtskraft, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2118290.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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