TE Bvwg Beschluss 2017/8/30 W170 2152891-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2017
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Entscheidungsdatum

30.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SDG §2 Abs2 Z1 litb
SDG §4 Abs1
SDG §4 Abs2
SDG §4a
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. SDG § 4 heute
  2. SDG § 4 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. SDG § 4 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  5. SDG § 4 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. SDG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  7. SDG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  8. SDG § 4 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 4 heute
  2. SDG § 4 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. SDG § 4 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  5. SDG § 4 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. SDG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  7. SDG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  8. SDG § 4 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 4a heute
  2. SDG § 4a gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 4a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 4a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 4a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998

Spruch

W170 2152891-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 13.3.2017, Zl. Jv 2029/16f-5.2, betreffend Eintragung als Sachverständiger beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 13.3.2017, Zl. Jv 2029/16f-5.2, betreffend Eintragung als Sachverständiger beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes Wels zurückverwiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes Wels zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige

Beschwerde erwogen:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

1. Mit am 8.7.2016 beim Präsidium des Landesgerichts Wels eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Eintragung als Sachverständiger für das Fachgebiet Nr. 17.01 "Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse" in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

2. Nach Durchführung von Ermittlungen zur Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers übermittelte die Präsidentin des Landesgerichts Wels am 14.7.2016 das Ansuchen des Beschwerdeführers samt Beilagen der Zertifizierungskommission des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017 (im Folgenden: SDG), für die Eintragung in die Sachverständigenliste vorliegen.2. Nach Durchführung von Ermittlungen zur Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers übermittelte die Präsidentin des Landesgerichts Wels am 14.7.2016 das Ansuchen des Beschwerdeführers samt Beilagen der Zertifizierungskommission des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, (im Folgenden: SDG), für die Eintragung in die Sachverständigenliste vorliegen.

3. Das in der Folge übermittelte Schreiben des Vorsitzenden der Zertifizierungskommission vom 14.10.2016 hat folgenden Inhalt:

"Der Vorsitzende der Zertifizierungskommission teilt nach Überprüfung der Gesuchsunterlagen mit, dass beim Bewerber die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Zi 1 lit b SDG betreffend der erforderlichen 5-jährigen verantwortlichen Tätigkeit unmittelbar vor der Eintragung im beantragten Fachgebiet nicht gegeben sind.""Der Vorsitzende der Zertifizierungskommission teilt nach Überprüfung der Gesuchsunterlagen mit, dass beim Bewerber die Voraussetzungen gem. Paragraph 2, Absatz 2, Zi 1 Litera b, SDG betreffend der erforderlichen 5-jährigen verantwortlichen Tätigkeit unmittelbar vor der Eintragung im beantragten Fachgebiet nicht gegeben sind."

Das beigefügte E-Mail eines Mitglieds der Zertifizierungskommission (XXXX) vom 11.10.2016 hat folgenden Inhalt:Das beigefügte E-Mail eines Mitglieds der Zertifizierungskommission (römisch 40 ) vom 11.10.2016 hat folgenden Inhalt:

"Aus den hergereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Kandidat zwar umfangreiche Erfahrungen im Bericht der Landwirtschaft, Vertrieb, Konstruktion und Handel aufweist, hinsichtlich der einschlägigen Erfahrung im Bereich der Analyse von Verkehrsunfällen liegt jedoch mit Sicherheit keine 5-jährige Berufserfahrung vor. Teilnahmen an Seminaren im Bereich der Unfallrekonstruktion reichen nicht aus, um die geforderte 5-jährige einschlägige Berufserfahrung zu ersetzen. Demzufolge ist das Vorliegen der geforderten Berufserfahrung nicht zu bestätigen. Aus diesem Grund kann aus meiner Sicht, Herr XXXX für eine Sachverständigenprüfung im beantragten Bereich (17.01) aktuell nicht zugelassen werden.""Aus den hergereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Kandidat zwar umfangreiche Erfahrungen im Bericht der Landwirtschaft, Vertrieb, Konstruktion und Handel aufweist, hinsichtlich der einschlägigen Erfahrung im Bereich der Analyse von Verkehrsunfällen liegt jedoch mit Sicherheit keine 5-jährige Berufserfahrung vor. Teilnahmen an Seminaren im Bereich der Unfallrekonstruktion reichen nicht aus, um die geforderte 5-jährige einschlägige Berufserfahrung zu ersetzen. Demzufolge ist das Vorliegen der geforderten Berufserfahrung nicht zu bestätigen. Aus diesem Grund kann aus meiner Sicht, Herr römisch 40 für eine Sachverständigenprüfung im beantragten Bereich (17.01) aktuell nicht zugelassen werden."

4. Mit Schreiben vom 14.11.2016 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Er wäre in den letzten fünf Jahren nicht in verantwortlicher Funktion im beantragten Fachgebiet 17.01 tätig gewesen und solle binnen eines Monats nachweisen, ob er eine vergleichbare andere qualifizierte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG ausgeübt hätte.4. Mit Schreiben vom 14.11.2016 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Er wäre in den letzten fünf Jahren nicht in verantwortlicher Funktion im beantragten Fachgebiet 17.01 tätig gewesen und solle binnen eines Monats nachweisen, ob er eine vergleichbare andere qualifizierte Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG ausgeübt hätte.

5. Mit Schreiben vom 22.11.2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, in den Prüfungsstandards des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen zum Fachgebiet 17.01 werde eine fünfjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet gefordert. Weiters hieße es dort, dass es derzeit keine einschlägige Berufstätigkeit im Fachgebiet 17.01 gebe. Auch für das Fachgebiet 17.30 "Luftfahrt, Unfallanalyse" gebe es kein einschlägiges Berufsbild und sei daher die geforderte Berufspraxis im Fachgebiet 17.01 analog zum Fachgebiet 17.30 auszulegen. Für das Fachgebiet 17.30 würde der Hauptverband festhalten, dass ein Bewerber zumindest einen HTL-Abschluss vorweisen müsse. Laut Hauptverband könne lediglich eine negative Abgrenzung getroffen werden, was keine ausreichende Tätigkeit darstellen würde. Nicht ausreichend sei, wenn jemand in der Zeit vor Eintragung ausschließlich als Konstrukteur, Händler, Betriebsleiter oder Ähnliches tätig gewesen wäre. Daraus schließe der Beschwerdeführer, dass ein Zusammentreffen mehrerer dieser Tätigkeiten als ausreichend zu qualifizieren sei.

Er sei seit 2007 als Geschäftsführer bzw. Inhaber der XXXX GesmbH für den Vertrieb und die Konstruktion von Filtern für Automobile und Arbeitsmaschinen zuständig, von 2000 bis 2014 bei Valida Vorsorge Management im Vertrieb tätig, ab 2012 habe er das Valida Beratungsbüro in Oberösterreich geleitet und einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Er habe daher Berufserfahrung, in verantwortlicher Stellung, in den Bereichen Technik (Konstruktion und Handel), Vertrieb und Landwirtschaft.Er sei seit 2007 als Geschäftsführer bzw. Inhaber der römisch 40 GesmbH für den Vertrieb und die Konstruktion von Filtern für Automobile und Arbeitsmaschinen zuständig, von 2000 bis 2014 bei Valida Vorsorge Management im Vertrieb tätig, ab 2012 habe er das Valida Beratungsbüro in Oberösterreich geleitet und einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Er habe daher Berufserfahrung, in verantwortlicher Stellung, in den Bereichen Technik (Konstruktion und Handel), Vertrieb und Landwirtschaft.

Zusätzlich hätte ein Sachverständiger des Fachgebietes 17.01, XXXX, bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung für das Fachgebiet 17.01 erfülle.Zusätzlich hätte ein Sachverständiger des Fachgebietes 17.01, römisch 40 , bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung für das Fachgebiet 17.01 erfülle.

6. Diese Stellungnahme leitete die belangte Behörde am 25.11.2016 an die Zertifizierungskommission mit dem Ersuchen um Prüfung weiter, ob sich die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG dadurch geändert hätte. Bejahendenfalls werde um Erstattung eines Gutachtens, andernfalls um eine ergänzende Stellungnahme dazu, warum diese Eintragungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ersucht.6. Diese Stellungnahme leitete die belangte Behörde am 25.11.2016 an die Zertifizierungskommission mit dem Ersuchen um Prüfung weiter, ob sich die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG dadurch geändert hätte. Bejahendenfalls werde um Erstattung eines Gutachtens, andernfalls um eine ergänzende Stellungnahme dazu, warum diese Eintragungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ersucht.

7. Das in der Folge übermittelte Schreiben des Vorsitzenden der Zertifizierungskommission vom 20.2.2017 hat folgenden Inhalt:

"Nach Ansicht des Sachverständigenverbandes unter Bezugnahme auf die eingeholte ergänzende Stellungnahme des Fachprüfers XXXX sind beim Kandidaten die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Zi 1 lit b SDG nicht gegeben.""Nach Ansicht des Sachverständigenverbandes unter Bezugnahme auf die eingeholte ergänzende Stellungnahme des Fachprüfers römisch 40 sind beim Kandidaten die Voraussetzungen gem. Paragraph 2, Absatz 2, Zi 1 Litera b, SDG nicht gegeben."

Im beigefügten Schreiben vom 11.2.2017 führte ein Mitglied der Zertifizierungskommission (XXXX) im Wesentlichen aus, dass nach Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen eindeutig bleibe, dass der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 SDG nicht erfülle. Dem Bewerber würde es zumindest an der im Gesetz geforderten fünfjährigen, "möglichst beruflichen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung" mangeln. Begründend wurde festgehalten, dass für das Fachgebiet 17.01 schon ein konkretes Berufsbild, nämlich das des Unfallanalytikers, existiere. So werde Unfallanalyse u.a. von SV-Büros, Simulationssoftware-Herstellern zur Evaluierung der Software, Real-Crash-Anbietern, Universitäten und Fahrzeugherstellern betrieben. Die Voraussetzung der praktischen Erfahrung in einem bestimmten Fachgebiet sei daher grundsätzlich erfüllbar. Der Beschwerdeführer erbringe das 5-jährige Praxiserfordernis in dem bestimmten Fachgebiet nicht, jedoch auch in einem verwandten Fachgebiet nicht. Eine verwandte Tätigkeit könne etwa im thematischen Umfeld der Unfallrekonstruktion, Fahrzeugkonstruktion, Konstruktion/Auslegung von aktiven und passiven Sicherheitssystemen, Spurenauswertung, Fahr(zeug)dynamik oder Unfallaufnahme liegen, aber nicht jede nur im Ansatz "technische" Betätigung.Im beigefügten Schreiben vom 11.2.2017 führte ein Mitglied der Zertifizierungskommission (römisch 40 ) im Wesentlichen aus, dass nach Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen eindeutig bleibe, dass der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, SDG nicht erfülle. Dem Bewerber würde es zumindest an der im Gesetz geforderten fünfjährigen, "möglichst beruflichen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung" mangeln. Begründend wurde festgehalten, dass für das Fachgebiet 17.01 schon ein konkretes Berufsbild, nämlich das des Unfallanalytikers, existiere. So werde Unfallanalyse u.a. von SV-Büros, Simulationssoftware-Herstellern zur Evaluierung der Software, Real-Crash-Anbietern, Universitäten und Fahrzeugherstellern betrieben. Die Voraussetzung der praktischen Erfahrung in einem bestimmten Fachgebiet sei daher grundsätzlich erfüllbar. Der Beschwerdeführer erbringe das 5-jährige Praxiserfordernis in dem bestimmten Fachgebiet nicht, jedoch auch in einem verwandten Fachgebiet nicht. Eine verwandte Tätigkeit könne etwa im thematischen Umfeld der Unfallrekonstruktion, Fahrzeugkonstruktion, Konstruktion/Auslegung von aktiven und passiven Sicherheitssystemen, Spurenauswertung, Fahr(zeug)dynamik oder Unfallaufnahme liegen, aber nicht jede nur im Ansatz "technische" Betätigung.

Die Erfahrung des Beschwerdeführers mit "Konstruktionen für den Einbau von Nebenstrom-Feinstölfiltern für den Automobil- und Arbeitsmaschinenbereich" möge allgemein als "technisch" einzustufen sein, sei aber dem Fachgebiet "Verkehrsunfallrekonstruktion" nicht verwandt oder einschlägig.

Die Stellungnahme des Sachverständigen XXXX sei nur eine Art "unverbindliche Erst-Einschätzung".Die Stellungnahme des Sachverständigen römisch 40 sei nur eine Art "unverbindliche Erst-Einschätzung".

Die Analogie zu den Prüfungsstandards des Fachgebiets 17.30 sei nicht zulässig und darüber hinaus das Vorliegen mehrerer "nicht-einschlägiger Berufsbilder" nicht mit dem Vorliegen eines verwandten Fachgebietes gleichzusetzen.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid fasste die belangte Behörde den Verfahrensgang und den Inhalt der jeweiligen Schreiben zusammen und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Sachverständigenliste ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus der "vorliegenden schlüssigen Stellungnahme der Zertifizierungskommission" ergebe, dass der Beschwerdeführer in den letzten 5 Jahren keine für das Fachgebiet 17.01 einschlägige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung ausgeübt habe und somit diese Voraussetzung nicht erfülle. Entgegen seiner Auffassung gebe es für das Fachgebiet einschlägige Berufstätigkeiten, was auch aus den Prüfungsstandards für das Fachgebiet 17.01 hervorgehe. Fort- und Weiterbildung könne fehlende einschlägige Praxis nicht ersetzen.

Ein verwandtes Fachgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG liege vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt würde, die zumindest im thematischen Umfeld der Unfallrekonstruktion, Fahrzeugkonstruktion, Konstruktion/Auslegung von aktiven und passiven Sicherheitssystemen, Spurenauswertung, Fahr(zeug)dynamik, Unfallaufnahme, usw. liege. Es reiche aber nicht jede nur im Ansatz "technische" Betätigung aus. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und danach als Einzelunternehmer in einem Unternehmen, das neben einem Maschinenhandel Konstruktionen für den Einbau von Nebenstrom-Feinstölfilter für den Automobil- und Arbeitsmaschinenbereich herstelle und handle, sei zwar teilweise als "technisch" einzustufen. Sie habe aber keinen Nahebezug und damit keine "Verwandtschaft" zu den physikalischen Aspekten der Unfallrekonstruktion und den Randthemen, wie z.B. Energieerhaltungssatz, Stoßrechnung, Oberflächenreibung, Deformationsverhalten der beteiligten Fahrzeuge, Objektivieren und Interpretieren von Spurlagen auf der Fahrbahn und von Fahrzeugen, Unfallstellenvermessung, lichttechnische Untersuchungen usw. Der Beschwerdeführer habe demnach eine ganz allgemein und im weitesten Sinne als technisch zu bezeichnende Praxis, die hinsichtlich des beantragten Fachgebiets 17.01 aber weder als einschlägig noch als verwandt einzustufen sei.Ein verwandtes Fachgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG liege vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt würde, die zumindest im thematischen Umfeld der Unfallrekonstruktion, Fahrzeugkonstruktion, Konstruktion/Auslegung von aktiven und passiven Sicherheitssystemen, Spurenauswertung, Fahr(zeug)dynamik, Unfallaufnahme, usw. liege. Es reiche aber nicht jede nur im Ansatz "technische" Betätigung aus. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und danach als Einzelunternehmer in einem Unternehmen, das neben einem Maschinenhandel Konstruktionen für den Einbau von Nebenstrom-Feinstölfilter für den Automobil- und Arbeitsmaschinenbereich herstelle und handle, sei zwar teilweise als "technisch" einzustufen. Sie habe aber keinen Nahebezug und damit keine "Verwandtschaft" zu den physikalischen Aspekten der Unfallrekonstruktion und den Randthemen, wie z.B. Energieerhaltungssatz, Stoßrechnung, Oberflächenreibung, Deformationsverhalten der beteiligten Fahrzeuge, Objektivieren und Interpretieren von Spurlagen auf der Fahrbahn und von Fahrzeugen, Unfallstellenvermessung, lichttechnische Untersuchungen usw. Der Beschwerdeführer habe demnach eine ganz allgemein und im weitesten Sinne als technisch zu bezeichnende Praxis, die hinsichtlich des beantragten Fachgebiets 17.01 aber weder als einschlägig noch als verwandt einzustufen sei.

Da die Voraussetzungen nicht gegeben seien, sei eine Eintragung in die Sachverständigenliste ausgeschlossen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.3.2017 zugestellt.

9. Mit Schriftsatz vom 5.4.2017, am 6.4.2017 bei der Behörde eingelangt, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, das Beurteilungsverfahren sei mangelhaft gewesen, da der seine Voraussetzungen beurteilende Sachverständige XXXXim selben Sprengel tätig sei, in dem der Beschwerdeführer um Zulassung angesucht hatte, und hätte sich aufgrund möglicher Konkurrenz einer Beurteilung des Beschwerdeführers enthalten müssen.

Auch seien die Mindestanforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten durch die Ausführungen des Sachverständigen XXXX in seinem E-Mail vom 11.10.2016 in keiner Weise erfüllt worden. Auch habe die Einräumung des Parteiengehörs nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, da er zwar Gelegenheit hatte, eine Stellungnahme abzugeben, jedoch die Ermittlungsergebnisse nicht entsprechend nachvollziehbar seien.Auch seien die Mindestanforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten durch die Ausführungen des Sachverständigen römisch 40 in seinem E-Mail vom 11.10.2016 in keiner Weise erfüllt worden. Auch habe die Einräumung des Parteiengehörs nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, da er zwar Gelegenheit hatte, eine Stellungnahme abzugeben, jedoch die Ermittlungsergebnisse nicht entsprechend nachvollziehbar seien.

Auch die Stellungnahme des Sachverständigen XXXX vom 11.2.2017 sei nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es gebe keine von Sachverständigen unterschiedliche Berufsgruppe der Unfallanalytiker auf dem beantragten Fachgebiet, sondern sei diese Bezeichnung lediglich eine in Deutschland gängige andere Bezeichnung für Unfallsachverständige. Die belangte Behörde habe daher ohne weitere Begründung oder Belege in den Raum gestellt, dass die Praxis- und Antrittsvoraussetzungen auf dem bestimmten Fachgebiet grundsätzlich erfüllbar seien. Die Prüfungsstandards würden besagen: "Für eine Tätigkeit in verantwortlicher Stellung kommen beispielsweise Universitätslehrer und Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen und berufsbildenden höheren Schulen, soweit sie selbständig in einem einschlägigen Gebiet tätig sind, in Betracht. Ansonsten gibt es derzeit keine einschlägige Berufstätigkeit im hier gegenständlichen Fachgebiet." Dies würde aber den Aussagen des Sachverständigen XXXX betreffend einschlägigen Tätigkeiten bei Real-Crash-Anbietern, Simulationssoftwareherstellern und Universitäten widersprechen. Eine Bescheidbegründung könne nicht bloß Möglichkeiten in den Raum stellen, ohne deren Durchführbarkeit nach realistischen Gesichtspunkten zu bewerten. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, was ein verwandtes Fachgebiet sei und in welchem Umfang dies notwendig sei.Auch die Stellungnahme des Sachverständigen römisch 40 vom 11.2.2017 sei nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es gebe keine von Sachverständigen unterschiedliche Berufsgruppe der Unfallanalytiker auf dem beantragten Fachgebiet, sondern sei diese Bezeichnung lediglich eine in Deutschland gängige andere Bezeichnung für Unfallsachverständige. Die belangte Behörde habe daher ohne weitere Begründung oder Belege in den Raum gestellt, dass die Praxis- und Antrittsvoraussetzungen auf dem bestimmten Fachgebiet grundsätzlich erfüllbar seien. Die Prüfungsstandards würden besagen: "Für eine Tätigkeit in verantwortlicher Stellung kommen beispielsweise Universitätslehrer und Absolventen von Universitäten, Fachhochschulen und berufsbildenden höheren Schulen, soweit sie selbständig in einem einschlägigen Gebiet tätig sind, in Betracht. Ansonsten gibt es derzeit keine einschlägige Berufstätigkeit im hier gegenständlichen Fachgebiet." Dies würde aber den Aussagen des Sachverständigen römisch 40 betreffend einschlägigen Tätigkeiten bei Real-Crash-Anbietern, Simulationssoftwareherstellern und Universitäten widersprechen. Eine Bescheidbegründung könne nicht bloß Möglichkeiten in den Raum stellen, ohne deren Durchführbarkeit nach realistischen Gesichtspunkten zu bewerten. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, was ein verwandtes Fachgebiet sei und in welchem Umfang dies notwendig sei.

Der Sachverständige XXXX überschreite seine Kompetenzen, wenn er die Zulässigkeit eines Analogieschlusses bezüglich der Praxisvoraussetzungen zu den Fachgebieten 17.01 und 17.30 beurteile. Der Beschwerdeführer wiederholte diesbezüglich seine Stellungnahme vom 22.11.2016, insbesondere, dass in Analogie zum Fachgebiet 17.30 ein Bewerber zumindest über einen HTL-Abschluss verfügen müsse, sowie den Schluss, dass, wenn das Vorliegen ausschließlich eines der Berufe Konstrukteur, Händler, Betriebsleiter etc. nicht ausreichend sei, das Zusammentreffen mehrerer dieser Tätigkeiten als ausreichend zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzungen für die geforderte Berufspraxis.Der Sachverständige römisch 40 überschreite seine Kompetenzen, wenn er die Zulässigkeit eines Analogieschlusses bezüglich der Praxisvoraussetzungen zu den Fachgebieten 17.01 und 17.30 beurteile. Der Beschwerdeführer wiederholte diesbezüglich seine Stellungnahme vom 22.11.2016, insbesondere, dass in Analogie zum Fachgebiet 17.30 ein Bewerber zumindest über einen HTL-Abschluss verfügen müsse, sowie den Schluss, dass, wenn das Vorliegen ausschließlich eines der Berufe Konstrukteur, Händler, Betriebsleiter etc. nicht ausreichend sei, das Zusammentreffen mehrerer dieser Tätigkeiten als ausreichend zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzungen für die geforderte Berufspraxis.

10. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 13.4.2017 einlangte.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die Feststellung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Rechtliche Würdigung:römisch drei. Rechtliche Würdigung:

Zu A)

1. Gemäß § 4 Abs. 1 SDG darf die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Ein solcher Antrag lag vor, da der Beschwerdeführer diesen am 8.7.2016 gestellt hat.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SDG darf die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Ein solcher Antrag lag vor, da der Beschwerdeführer diesen am 8.7.2016 gestellt hat.

2. Gemäß § 4 Abs. 2 SDG hat – hier kommt ihm kein Ermessen zu – der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a leg. cit. eine "begründete Stellungnahme" (vor dem 1.1.2017: "ein Gutachten") einer Kommission einzuholen. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet folgende Voraussetzungen in der Person des Bewerbers gegeben sein:2. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SDG hat – hier kommt ihm kein Ermessen zu – der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, leg. cit. eine "begründete Stellungnahme" (vor dem 1.1.2017: "ein Gutachten") einer Kommission einzuholen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet folgende Voraussetzungen in der Person des Bewerbers gegeben sein:

zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Studium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat.

Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, mit dem u.a. das SDG novelliert wurde (S. 25f.), ist eine begründete Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 SDG als fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils über das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten zu verstehen, nicht gemeint ist damit das Gutachten im Sinn des in den Verfahrensgesetzen geregelten Beweismittels des (Sachverständigen-)Beweises, im Rahmen dessen aus gegebenen oder ermittelten Tatsachen ("Befund") unter Anwendung besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden ("Gutachten"). Dass dieses Werturteil, das den wesentlichen Beitrag zur Begründung darstellt, einer Überprüfung zugänglich sein muss, ergibt sich schon aus dem Rechtstaatsprinzip.Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, mit dem u.a. das SDG novelliert wurde (S. 25f.), ist eine begründete Stellungnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SDG als fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils über das Vorliegen von Kenntnissen und Fähigkeiten zu verstehen, nicht gemeint ist damit das Gutachten im Sinn des in den Verfahrensgesetzen geregelten Beweismittels des (Sachverständigen-)Beweises, im Rahmen dessen aus gegebenen oder ermittelten Tatsachen ("Befund") unter Anwendung besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden ("Gutachten"). Dass dieses Werturteil, das den wesentlichen Beitrag zur Begründung darstellt, einer Überprüfung zugänglich sein muss, ergibt sich schon aus dem Rechtstaatsprinzip.

3. Im gegenständlichen Verfahren hat die entscheidende Präsidentin am 14.7.2016 die Kommission um ein Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG ersucht. Erhalten und ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat sie allerdings nur zwei Mitteilungen des Vorsitzenden der Zertifizierungskommission, dass die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG nicht gegeben seien, sowie jeweils ein einer Mitteilung beigefügtes Schreiben eines Sachverständigen.3. Im gegenständlichen Verfahren hat die entscheidende Präsidentin am 14.7.2016 die Kommission um ein Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG ersucht. Erhalten und ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat sie allerdings nur zwei Mitteilungen des Vorsitzenden der Zertifizierungskommission, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG nicht gegeben seien, sowie jeweils ein einer Mitteilung beigefügtes Schreiben eines Sachverständigen.

Im ersten wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich der einschlägigen Erfahrung im Bereich der Analyse von Verkehrsunfällen mit Sicherheit keine 5-jährige Berufserfahrung vorliegt und Seminarteilnahmen nicht ausreichen, um diese zu ersetzen. Im zweiten wird unter Anführung von Beispielen festgehalten, dass die Voraussetzung der Berufserfahrung im bestimmten Fachgebiet nicht unerfüllbar sei sowie dass der Beschwerdeführer weder in diesem noch in einem verwandten Fachgebiet die geforderte Berufserfahrung habe.

Auch vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er eine berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung nicht aufweist. Der Beschwerdeführer vermeint aber, dass er durchaus eine berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung vorweisen kann und legte entsprechende (allenfalls über Aufforderung der Behörde zu ergänzende) Belege vor.

In diesem Fall ist es Aufgabe der Kommission im Rahmen der begründeten Stellungnahme

1. festzustellen, ob der Beschwerdeführer als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat oder nicht und sich somit eine fünf- oder zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung als Eintragungsvoraussetzung ergibt;

2. festzustellen, ob der Beschwerdeführer über die notwendige Zeit einer, möglichst beruflichen, Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung nachgegangen ist und

3. wenn dies nicht der Fall ist, festzustellen, ob der Beschwerdeführer über die notwendige Zeit einer, möglichst beruflichen, Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung nachgegangen ist.

Die Feststellung, ob eine Tätigkeit auf einem verwandten Fachgebiet vorliegt oder nicht bedarf einer nachvollziehbaren Begründung durch die Kommission (die durch eine Begründung der Behörde, der hier regelmäßig die fachliche Kompetenz fehlen wird, nicht ersetzt werden kann). Hiezu muss der Inhalt der Tätigkeit auf dem bestimmten Fachgebiet mit dem Inhalt der Tätigkeit im nach dem Antrag verwandten Fachgebiet verglichen werden; dies wird im Wesentlichen einen Vergleich der Qualität und Quantität der einzelnen Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit notwendig machen. Soweit eine überwiegende Gleichartigkeit im Hinblick auf Qualität und Quantität der einzelnen Aufgaben der beruflichen Tätigkeit im bestimmten und im vorliegenden Fachgebiet vorliegt, wird von einem verwandten Fachgebiet gesprochen werden können. Liegt diese nachvollziehbare, d.h. einer Überprüfung durch die Behörde und die Gerichte bzw. Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche Äußerung der Kommission vor, kann von einer begründeten Stellungnahme gesprochen werden.

Darin, dass der Vorsitzende der Zertifizierungskommission durch Verweis auf die ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen ohne Begründung verneint, ist allerdings keine fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils zu erkennen; die Kommission hat daher keine begründete Stellungnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 SDG abgegeben.Darin, dass der Vorsitzende der Zertifizierungskommission durch Verweis auf die ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen ohne Begründung verneint, ist allerdings keine fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils zu erkennen; die Kommission hat daher keine begründete Stellungnahme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, SDG abgegeben.

4. Darüber hinaus hat die Behörde übersehen, dass sie "eine begründete Stellungnahme einer Kommission" gemäß § 4a SDG einholen muss; eine solche liegt nur vor, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die Kommission, die zwingend aus einer oder einem Vorsitzenden und (siehe § 4a Abs. 1 SDG) mindestens zwei weiteren qualifizierten und unabhängigen Fachleute besteht. Die von der Kommission abzugebende Stellungnahme muss auch von der Kommission und nicht bloß von deren Vorsitzenden stammen, das bedeutet in dieser einer Abstimmung unterzogen worden sein. Laut Aktenlage waren bei den gegenständlichen Stellungnahmen neben dem Vorsitzenden nur ein Fachprüfer, also ein Mitglied der Zertifizierungskommission, beteiligt. Daher entsprechen die erstatteten Stellungnahmen auch insoweit nicht dem Gesetz und sind nicht verwertbare Ermittlungen.4. Darüber hinaus hat die Behörde übersehen, dass sie "eine begründete Stellungnahme einer Kommission" gemäß Paragraph 4 a, SDG einholen muss; eine solche liegt nur vor, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die Kommission, die zwingend aus einer oder einem Vorsitzenden und (siehe Paragraph 4 a, Absatz eins, SDG) mindestens zwei weiteren qualifizierten und unabhängigen Fachleute besteht. Die von der Kommission abzugebende Stellungnahme muss auch von der Kommission und nicht bloß von deren Vorsitzenden stammen, das bedeutet in dieser einer Abstimmung unterzogen worden sein. Laut Aktenlage waren bei den gegenständlichen Stellungnahmen neben dem Vorsitzenden nur ein Fachprüfer, also ein Mitglied der Zertifizierungskommission, beteiligt. Daher entsprechen die erstatteten Stellungnahmen auch insoweit nicht dem Gesetz und sind nicht verwertbare Ermittlungen.

5. Da die Behörde, wie oben festgestellt, mangels Einholung einer begründeten Stellungnahme einer Kommission die Ermittlungen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so darf das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid nur beheben und die Angelegenheit zurückverweisen, wenn die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass diese (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit die Ermittlungen dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel werden eine Zurückverweisung rechtfertigen. Zusätzlich ist Voraussetzung für die Zurückverweisung, dass die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mangels jeglicher verwertbaren Ermittlungsergebnisse – die im Wesentlichen nur in einer begründeten Stellungnahme einer Kommission bestehen können – hat die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht – hier: das Bundesverwaltungsgericht – selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass die zu befassende Kommission unmittelbar bei der Behörde angesiedelt ist und somit davon auszugehen ist, das deren Aufträge schneller und einfacher erledigt werden können als Aufträge des Bundesverwaltungsgerichts.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt – nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde – durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Begründungsmangel, Berufserfahrung, Eintragungsvoraussetzungen,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Sachverständigenliste, Stellungnahme, Zertifizierungskommission

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2152891.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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