TE Bvwg Beschluss 2017/8/30 W128 2115123-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2017
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Entscheidungsdatum

30.08.2017

Norm

BDG 1979 §50a
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W128 2115123-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 21.07.2015, Zl. P6/25256/2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der LPD Tirol vom 21.07.2015, Zl. P6/25256/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgendes:

1. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 05.05.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß "§ 50 BDG" vom 01.09.2015 bis zum 14.09.2016 zwecks Betreuung ihrer beiden Töchter.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass auf 20 Stunden für die Dauer eines Jahres, beginnend ab 01.09.2015, gemäß § 50a BDG iVm § 48a leg. cit. ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass auf 20 Stunden für die Dauer eines Jahres, beginnend ab 01.09.2015, gemäß Paragraph 50 a, BDG in Verbindung mit Paragraph 48 a, leg. cit. ab.

3. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.09.2015 focht die Beschwerdeführerin den Bescheid der LPD vollinhaltlich an, machte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswid-rigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

4. Mit Schreiben vom 22.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Ver-waltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

5. Mit Beschluss vom 06.06.2016, W188 2115123-1/2E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.5. Mit Beschluss vom 06.06.2016, W188 2115123-1/2E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

6. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

7. Mit Erkenntnis vom 30.05.2017, Ra2016/12/0075-5 hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 auf. In der Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf eine Parallelentscheidung, in der er darlegte, dass dem § 50a BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen ist. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Normaldienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (siehe VwGH vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0076-5).7. Mit Erkenntnis vom 30.05.2017, Ra2016/12/0075-5 hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 auf. In der Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf eine Parallelentscheidung, in der er darlegte, dass dem Paragraph 50 a, BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen ist. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Normaldienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (siehe VwGH vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0076-5).

Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher zunächst zu ermitteln gehabt, ob eine inhaltliche Entscheidung überhaupt noch in Frage kommt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen gehabt, ihren Antrag hinsichtlich des Herabsetzungszeitraumes zu modifizieren.

8. Mit Schreiben vom 02.08.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu innerhalb der gesetzten Frist nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Gesetzesbestimmung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu A)

2.1. § 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:2.1. Paragraph 50 a, BDG hat nachstehenden Wortlaut:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;2. während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (siehe für viele VwGH vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0076-5).2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem Paragraph 50 a, BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (siehe für viele VwGH vom 30.05.2017, Ra 2016/12/0076-5).

Gemäß § 50a Abs. 3 BDG 1979 ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Beschwerdeführerin begehrte die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte (20 Stunden) für ein weiteres Jahr vom 01.09.2015 bis 31.08.2016. Damit ist in eindeutiger Weise der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß § 27 VwGVG abgesteckt.Gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, BDG 1979 ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Beschwerdeführerin begehrte die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte (20 Stunden) für ein weiteres Jahr vom 01.09.2015 bis 31.08.2016. Damit ist in eindeutiger Weise der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß Paragraph 27, VwGVG abgesteckt.

Wie der VwGH in seiner Begründung (siehe Erkenntnis vom 30.05.2017, Ra2016/12/0075-5) ausführt, hätte das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu ermitteln gehabt, ob eine inhaltliche Entscheidung überhaupt noch in Frage kommt und Ihnen die Möglichkeit einzuräumen gehabt, ihren Antrag hinsichtlich des Herabsetzungszeitraumes zu modifizieren.

Durch eine Modifizierung des Antrages zum jetzigen Zeitpunkt würde es jedoch zu einer Wesensänderung der Sache kommen, da die Sachlage nunmehr naturgemäß eine andere ist, als zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei Wesensänderung der Sache ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Zl. Ro 2014/07/0033). Über einen solchen neuen Antrag hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden.Durch eine Modifizierung des Antrages zum jetzigen Zeitpunkt würde es jedoch zu einer Wesensänderung der Sache kommen, da die Sachlage nunmehr naturgemäß eine andere ist, als zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei Wesensänderung der Sache ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor vergleiche VwGH vom 18.12.2014, Zl. Ro 2014/07/0033). Über einen solchen neuen Antrag hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden.

Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorgehalten, die sich dazu nicht geäußert hat.

2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen und käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, ist eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, unzulässig. Der beantragte Zeitraum vom 01.09.2015 bis 14.09.2016 ist bereits verstrichen. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da ein neuerlicher bzw. weiterer Antrag von der belangten Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt einer neuerlichen Entscheidung zu treffen wäre.

2.4. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.2.4. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführerin wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.

2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie unter Punkt 2 dargestellt - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie unter Punkt 2 dargestellt - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, rechtliches
Interesse, Verfahrenseinstellung, Wesen des Verfahrensgegenstandes,
Wochendienstzeit - Herabsetzung, Zeitablauf, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2115123.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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