TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/30 W118 2009962-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2017
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Entscheidungsdatum

30.08.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §2
INVEKOS-GIS-V 2011 §3
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 2 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W118 2009962-1/6E

W118 2009963-1/6E

W118 2009964-1/6E

W118 2009965-1/6E

W118 2009966-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008380, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313599, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120454981, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847601, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 sowie vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118682610, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906266, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008380, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313599, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120454981, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847601, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 sowie vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118682610, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906266, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906266, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906266, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird aufgehoben.

II. Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für die betroffenen Antragsjahre eine anrechenbare Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. XXXX, auf die die Beschwerdeführerin aufgetrieben hat, von im Jahr 2008 156,85 ha, im Jahr 2009 158,60 ha, im Jahr 2010 149,94 ha, im Jahr 2011 149,94 ha und im Jahr 2012 149,95 ha zu Grunde zu legen ist.römisch zwei. Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, als der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für die betroffenen Antragsjahre eine anrechenbare Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. römisch 40 , auf die die Beschwerdeführerin aufgetrieben hat, von im Jahr 2008 156,85 ha, im Jahr 2009 158,60 ha, im Jahr 2010 149,94 ha, im Jahr 2011 149,94 ha und im Jahr 2012 149,95 ha zu Grunde zu legen ist.

III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

IV. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch vier. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Vorbemerkung:

Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) handelt es sich um eine der AuftreiberInnen auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX), auf der im Jahr 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle stattfand, die zu Rückforderungen bei den AuftreiberInnen bis zum Jahr 2008 führte. In der Vergangenheit waren bereits Beschwerden von AuftreiberInnen auf diese Alm beim BVwG anhängig. Diese waren durch denselben Rechtsvertreter vertreten wie die BF. Das BVwG hat zu diesen Beschwerden Gutachten eingeholt und eine Verhandlung durchgeführt. Die in der Folge ergangenen Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Erkenntnis mehrfach auf diese Verfahren verwiesen, zumal sich das BVwG im vorliegenden Fall aus den unten näher erläuterten Gründen der Beurteilung in den Parallelverfahren (vgl. von vielen etwa W104 2101390-1/21E) anschließt.Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) handelt es sich um eine der AuftreiberInnen auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ), auf der im Jahr 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle stattfand, die zu Rückforderungen bei den AuftreiberInnen bis zum Jahr 2008 führte. In der Vergangenheit waren bereits Beschwerden von AuftreiberInnen auf diese Alm beim BVwG anhängig. Diese waren durch denselben Rechtsvertreter vertreten wie die BF. Das BVwG hat zu diesen Beschwerden Gutachten eingeholt und eine Verhandlung durchgeführt. Die in der Folge ergangenen Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Erkenntnis mehrfach auf diese Verfahren verwiesen, zumal sich das BVwG im vorliegenden Fall aus den unten näher erläuterten Gründen der Beurteilung in den Parallelverfahren vergleiche von vielen etwa W104 2101390-1/21E) anschließt.

Die Flächen der XXXX wurden in den Antragsjahren 2008 bis 2012 ursprünglich wie folgt beantragt:Die Flächen der römisch 40 wurden in den Antragsjahren 2008 bis 2012 ursprünglich wie folgt beantragt:

2008: 374,00 ha

2009: 330,88 ha

2010: 251,66 ha

2011: 251,66 ha

2012: 235,69 ha

Antragstellung durch die BF und Prämiengewährung:

1. Die BF stellte für die Antragsjahre 2008 bis 2012 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war in diesen Jahren Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX), bewirtschaftet durch die Agrargemeinschaft XXXX.1. Die BF stellte für die Antragsjahre 2008 bis 2012 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war in diesen Jahren Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ), bewirtschaftet durch die Agrargemeinschaft römisch 40 .

2. Mit Bescheiden der AMA für die Antragsjahre 2008 bis 2011 wurde der BF jeweils entsprechend ihrer Antragstellung die Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

3. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA der Bewirtschafterin der XXXX mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.3. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA der Bewirtschafterin der römisch 40 mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.

Die AMA müsse von einer Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen, wenn keine Rückmeldung erfolge.

4. Mit Schreiben vom 04.08.2011 gab die Almbewirtschafterin durch den Almobmann eine Stellungnahme dahingehend ab, dass aufgrund technischer Gegebenheiten die Antragstellung in der vorgenommenen Art habe erfolgen müssen.

5. Am 28.06.2012 wurde der Almobmann bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Mehrfachanträge-Flächen für die Jahre bis 2008 derart, dass nunmehr für alle Jahre eine beantragte Fläche von 235,69 ha zu Grunde zu legen sei.

Die Bearbeitung der rückwirkenden Korrekturanträge der Almbewirtschafterin wurde durch die Behörde für die Antragsjahre 2008 und 2009 abgelehnt mit der Begründung, dass bereits ein Prüfbericht inklusive eines historischen Prüfberichts vorliege (siehe unten).

Vor-Ort-Kontrolle und deren Konsequenzen:

In der Zeit von 23.07. bis 26.07.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden für die Alm folgende Flächenausmaße ermittelt:In der Zeit von 23.07. bis 26.07.2012 wurde auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden für die Alm folgende Flächenausmaße ermittelt:

2008: 132,72 ha

2009: 139,46 ha

2010: 140,43 ha

2011: 140,43 ha

2012: 140,31 ha

Am 17.12.2012 stellte die Almbewirtschafterin bei der Behörde einen neuerlichen schriftlichen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung ihrer Mehrfachanträge-Flächen 2008 und 2009, diesfalls derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 374,00 ha bzw. 235,69 ha eine solche von 251,66 ha zu Grunde zu legen sei. Auch diese Reduktion wurde von der AMA nicht berücksichtigt.

Antragsjahr 2008:

1. Mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008380, wurde der BF aufgrund des Ergebnisses der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nurmehr EUR 5.676,30 gewährt und die Differenz in Höhe von EUR 1.469,64 rückgefordert. Dabei wurden 61,12 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 65,97 ha, davon 27,01 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 61,12, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle von 48,55 ha, davon 9,59 ha Almfläche, eine ermittelte Fläche von ebenfalls 48,55 ha sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 12,57 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 26.7.2012 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Da die vierjährige Verjährungsfrist verstrichen sei, wurde jedoch keine Flächensanktion verhängt und nur der die ermittelte Fläche übersteigende Betrag zurückgefordert.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt worden. Landschaftselemente seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe wegen Verjährung nicht mehr. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde vor der Entscheidung in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus in Form einer Vor-Ort-Kontrolle erheben hätte müssen. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, andernfalls eine Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe und keine Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen, sowie dass der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Dem Akt liegt ferner eine als Berufung bezeichnete Darstellung des Almobmanns bei, in der zusätzlich dargestellt wird, dass bei der Digitalisierung im Jahr 2007 keine Hofkarte in Papierform zur Verfügung gestanden habe und aufgrund technischer Schwierigkeiten kein genaueres Ergebnis habe erzielt werden können. In einer Tabelle werden die Bewertungsunterschiede in Bezug auf die einzelnen Schläge Nr. 1 bis 51 gegenüber der Bewertung des Prüfers begründet. Weiters wendet sich die Stellungnahme dagegen, dass die Anträge der Almbewirtschafterin auf rückwirkende Futterflächenkorrektur abgelehnt wurden.

Antragsjahr 2009:

1. Mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120313599, wurde der BF aufgrund des Ergebnisses der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nurmehr EUR 3.554,25 gewährt und die Differenz in Höhe von EUR 2.824,10 rückgefordert. Dabei wurden 61,12 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 52,67 ha, davon 13,71 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 52,67, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle von 44,74 ha, davon 5,78 ha Almfläche, eine ermittelte Fläche von ebenfalls 44,74 ha sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 7,93 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 26.7.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt wie im Rahmen der Berufung zum Antragsjahr 2008. Darüber hinaus wurde auf das Parteiengehör des BMLFUW zum Antragsjahr 2012 (vgl. dazu unten) verwiesen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt wie im Rahmen der Berufung zum Antragsjahr 2008. Darüber hinaus wurde auf das Parteiengehör des BMLFUW zum Antragsjahr 2012 vergleiche dazu unten) verwiesen.

Die BF war in der Folge anwaltlich vertreten. Die Rechtsvertretung übermittelte nach Übernahme des Mandats eine ergänzende Stellungnahme, in der auch zusätzliche Anträge im laufenden Beschwerdeverfahren gestellt wurden.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften keine Grundlage für Sanktionen oder Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Bester Beweis dafür sei unter anderem, dass die Vor-Ort-Kontrolle 2012 nur rund 140 ha Futterfläche ergeben habe, die nunmehrige vorläufige und deutlich zu geringe Almreferenzfläche für 2014 laut Schreiben der AMA jedoch nun wieder 147,78 ha betragen solle. Dem Almobmann hätte die Gelegenheit gegeben werden müssen, rückwirkende Richtigstellungen der Almfutterflächen vorzunehmen. Die Werte der Zahlungsansprüche seien bei den Betroffenen unterschiedlich. Die Rückforderungen und insbesondere Sanktionen seien daher unsachlich und gleichheitswidrig, weil sie im Ergebnis die einzelnen Betroffenen unterschiedlich "bestraften". Das Ergebnis der Digitalisierung wie auch das Ergebnis der Almfutterflächen sei im Rahmen der Digitalisierung von der Kammer und somit behördlich vorgegeben. Auffassungsunterschiede habe es keine gegeben. Hätte es solche gegeben, wäre der Einschreiter bzw. der Almobmann den behördlichen Vorgaben der Kammer gefolgt. Die Digitalisierung sei ein behördlicher Akt, der Almobmann konnte und musste sich daher darauf verlassen, es liege daher kein Verschulden beim Einschreiter oder Almobmann vor. Die Behörde hätte aufgrund ihres allfälligen Behördenirrtums die Rückforderungen/Sanktionen spätestens binnen Jahresfrist setzen müssen. Unabhängig davon sei es keinesfalls nachvollziehbar, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 festgelegt werden könne, wie groß die Futterfläche im Jahr 2008 gewesen ist. Es wird daher der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der tatsächlichen Futterfläche im Jahr 2008 gestellt. Die vierjährige Verjährungsfrist sei bereits abgelaufen, da die Beihilfe Mitte Dezember 2008 zur Auszahlung gebracht worden sei und daher bereits mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Erst mit dem mit 14.11.2012 datierten Bescheid, der aber erst am 30.12.2013 zugestellt worden sei, habe der Einschreiter von der zuständigen Behörde erfahren, dass die Beihilfe angeblich zu Unrecht gewährt worden sei. Die Behörde hätte außerdem die tatsächlichen Almfutterflächen von sich aus erheben müssen. Der Einschreiter habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm im Rahmen des nunmehr laufenden Verwaltungsverfahrens sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt werden. Dies treffe auch auf die Prüfberichte zu, die als Sachverständigengutachten anzusehen seien. Bei der Vor-Ort-Kontrolle hätten die Prüfer mehrere Fehler begangen. Die Behörde habe nicht dargelegt, wie gemessen wurde, wie viele Teile der Almen vermessen wurden, welche genaue Messmethode angewendet wurde usw. Es wird daher der Antrag gestellt, einen amtlichen Sachverständigen beizuziehen und diesen unter Beiziehung des Einschreiters mit der detaillierten Feststellung der Almfutterflächen durch Befundung vor Ort der gegenständlichen Alm unter Außerachtlassung des Almleitfadens zu beantragen. Der Almleitfaden sei gemeinschaftswidrig und gesetzwidrig. Dies deshalb, da der Almleitfaden auch Flächen, auf welchen vereinzelt Bäume (etwa Lärchen) stehen, als nicht weidefähige Flächen herausnehme. Auch Flächen, wo mehrere Bäume stünden, seien noch keine Wälder. Der Almleitfaden hingegen nehme bei einzelnen bzw. mehreren Bäumen eine Überschirmung an und damit eine entsprechende Reduktion der Futterflächen. Gemäß der einschlägigen Europarechtsnorm sei eine landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen eine solche, wo die landwirtschaftliche Tätigkeit wie bei nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet möglich ist. Genau solches treffe jedoch auf Almflächen mit Baumbestand zu. Dies sei auch sinngemäß auf jene Flächen zu übertragen, bei welchen vereinzelt Felsen und Almrausch vorhanden sei. Die Behörde habe nicht begründet, wie ihre Feststellung der vorhandenen Prozentsätze an Futterfläche erfolgt sei. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen vom Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden, die mindestens eine gleichwertige Messgenauigkeit wie nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführte amtliche Messungen gewährleisten müssten. Was wirklich objektiv richtig ist, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Dies ergebe sich unter anderem auch daraus, dass bei gleichen Almflächen vom gleichen Kontrolleur innerhalb kurzer Zeitabstände unterschiedliche Kontrollergebnisse ohne sachliche Rechtfertigung vorkommen würden. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, fachkundigen Schattierungen entsprechender Referenzflächen für die unterschiedlichen Vegetationsformen und -stufen und einer Bewertung anhand der Karte "ÖK 1:50 000". Auch zu diesem Thema wird beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hinzu komme, dass nicht nachvollziehbar ist, ob die Behörde die vorhandene Neigung der jeweiligen Almfutterflächen berücksichtigt hat. Auf der Alm sei auch Lärchenbestand vorhanden, dies sei nicht berücksichtigt worden. Die im Bescheid vorgenommene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Landschaftselemente seien rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt worden. Die bescheidmäßige Feststellung der Zahlungsansprüche sei nicht erfolgt. Zum Beweis für die Unzulänglichkeit des österreichischen Messsystems wird eine Vernehmung von XXXX undXXXX beantragt.Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften keine Grundlage für Sanktionen oder Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Bester Beweis dafür sei unter anderem, dass die Vor-Ort-Kontrolle 2012 nur rund 140 ha Futterfläche ergeben habe, die nunmehrige vorläufige und deutlich zu geringe Almreferenzfläche für 2014 laut Schreiben der AMA jedoch nun wieder 147,78 ha betragen solle. Dem Almobmann hätte die Gelegenheit gegeben werden müssen, rückwirkende Richtigstellungen der Almfutterflächen vorzunehmen. Die Werte der Zahlungsansprüche seien bei den Betroffenen unterschiedlich. Die Rückforderungen und insbesondere Sanktionen seien daher unsachlich und gleichheitswidrig, weil sie im Ergebnis die einzelnen Betroffenen unterschiedlich "bestraften". Das Ergebnis der Digitalisierung wie auch das Ergebnis der Almfutterflächen sei im Rahmen der Digitalisierung von der Kammer und somit behördlich vorgegeben. Auffassungsunterschiede habe es keine gegeben. Hätte es solche gegeben, wäre der Einschreiter bzw. der Almobmann den behördlichen Vorgaben der Kammer gefolgt. Die Digitalisierung sei ein behördlicher Akt, der Almobmann konnte und musste sich daher darauf verlassen, es liege daher kein Verschulden beim Einschreiter oder Almobmann vor. Die Behörde hätte aufgrund ihres allfälligen Behördenirrtums die Rückforderungen/Sanktionen spätestens binnen Jahresfrist setzen müssen. Unabhängig davon sei es keinesfalls nachvollziehbar, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 festgelegt werden könne, wie groß die Futterfläche im Jahr 2008 gewesen ist. Es wird daher der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der tatsächlichen Futterfläche im Jahr 2008 gestellt. Die vierjährige Verjährungsfrist sei bereits abgelaufen, da die Beihilfe Mitte Dezember 2008 zur Auszahlung gebracht worden sei und daher bereits mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Erst mit dem mit 14.11.2012 datierten Bescheid, der aber erst am 30.12.2013 zugestellt worden sei, habe der Einschreiter von der zuständigen Behörde erfahren, dass die Beihilfe angeblich zu Unrecht gewährt worden sei. Die Behörde hätte außerdem die tatsächlichen Almfutterflächen von sich aus erheben müssen. Der Einschreiter habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm im Rahmen des nunmehr laufenden Verwaltungsverfahrens sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt werden. Dies treffe auch auf die Prüfberichte zu, die als Sachverständigengutachten anzusehen seien. Bei der Vor-Ort-Kontrolle hätten die Prüfer mehrere Fehler begangen. Die Behörde habe nicht dargelegt, wie gemessen wurde, wie viele Teile der Almen vermessen wurden, welche genaue Messmethode angewendet wurde usw. Es wird daher der Antrag gestellt, einen amtlichen Sachverständigen beizuziehen und diesen unter Beiziehung des Einschreiters mit der detaillierten Feststellung der Almfutterflächen durch Befundung vor Ort der gegenständlichen Alm unter Außerachtlassung des Almleitfadens zu beantragen. Der Almleitfaden sei gemeinschaftswidrig und gesetzwidrig. Dies deshalb, da der Almleitfaden auch Flächen, auf welchen vereinzelt Bäume (etwa Lärchen) stehen, als nicht weidefähige Flächen herausnehme. Auch Flächen, wo mehrere Bäume stünden, seien noch keine Wälder. Der Almleitfaden hingegen nehme bei einzelnen bzw. mehreren Bäumen eine Überschirmung an und damit eine entsprechende Reduktion der Futterflächen. Gemäß der einschlägigen Europarechtsnorm sei eine landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen eine solche, wo die landwirtschaftliche Tätigkeit wie bei nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet möglich ist. Genau solches treffe jedoch auf Almflächen mit Baumbestand zu. Dies sei auch sinngemäß auf jene Flächen zu übertragen, bei welchen vereinzelt Felsen und Almrausch vorhanden sei. Die Behörde habe nicht begründet, wie ihre Feststellung der vorhandenen Prozentsätze an Futterfläche erfolgt sei. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen vom Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden, die mindestens eine gleichwertige Messgenauigkeit wie nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführte amtliche Messungen gewährleisten müssten. Was wirklich objektiv richtig ist, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Dies ergebe sich unter anderem auch daraus, dass bei gleichen Almflächen vom gleichen Kontrolleur innerhalb kurzer Zeitabstände unterschiedliche Kontrollergebnisse ohne sachliche Rechtfertigung vorkommen würden. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, fachkundigen Schattierungen entsprechender Referenzflächen für die unterschiedlichen Vegetationsformen und -stufen und einer Bewertung anhand der Karte "ÖK 1:50 000". Auch zu diesem Thema wird beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hinzu komme, dass nicht nachvollziehbar ist, ob die Behörde die vorhandene Neigung der jeweiligen Almfutterflächen berücksichtigt hat. Auf der Alm sei auch Lärchenbestand vorhanden, dies sei nicht berücksichtigt worden. Die im Bescheid vorgenommene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Landschaftselemente seien rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt worden. Die bescheidmäßige Feststellung der Zahlungsansprüche sei nicht erfolgt. Zum Beweis für die Unzulänglichkeit des österreichischen Messsystems wird eine Vernehmung von römisch 40 undXXXX beantragt.

Antragsjahr 2010:

1. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120454981, wurde der BF aufgrund des Ergebnisses der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nurmehr EUR 4.915,37 gewährt und die Differenz in Höhe von EUR 2.256,58 rückgefordert. Dabei wurden 61,12 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 53,11 ha, davon 14,03 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 53,11, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle von 44,44 ha, davon 8,36 ha Almfläche, eine ermittelte Fläche von ebenfalls 44,44 ha sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 5,67 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 26.7.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF in offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt wie zu den Antragsjahren 2008 und 2009.

Antragsjahr 2011:

1. Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120847601, wurde der BF aufgrund des Ergebnisses der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nurmehr EUR 5.111,32 gewährt und die Differenz in Höhe von EUR 1.043,30 rückgefordert. Dabei wurden 61,12 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 45,60 ha, davon 6,57 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 45,60, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle von 42,94 ha, davon 3,91 ha Almfläche, eine ermittelte Fläche von ebenfalls 42,94 ha sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,66 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 26.7.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF in offener Frist Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus wie zu den Vorjahren.

Antragsjahr 2012:

1. Mit Bescheid der AMA vom 28. 21.2012, AZ II/7-EBP/12-118682610, wurde der BF aufgrund des Ergebnisses der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.881,32 gewährt. Dabei wurden 61,12 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 52,41 ha, davon 13,66 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 52,41, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle von 46,89 ha, davon 8,14 ha Almfläche, eine ermittelte Fläche von ebenfalls 46,89 ha sowie eine Differenzfläche im Ausmaß von 5,52 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 26.7.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF in offener Frist Berufung.

3. Die angeführte Berufung wurde nach Gewährung eines Parteiengehörs mit Bescheid des BMLFUW vom 17.12.2013 abgewiesen.

4. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VfGH abgelehnt, das angestrengte Beschwerdeverfahren vom VwGH eingestellt.

5. Mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120906266, ergangen in Form einer Beschwerdevorentscheidung, wurde der BF aufgrund des Ergebnisses der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 erneut eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.881,32 gewährt. Die Begründung entspricht der Begründung des Erst-Bescheides. Der Bescheid erging aufgrund einer Änderung im Rahmen der Zahlungsanspruchsverwaltung.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem führte die BF im Wesentlichen aus wie bisher.

Der AMA wurden im Nachhang zu den angeführten Bescheiden seitens der BF für sämtliche Antragsjahre Erklärungen gemäß § 8i MOG 2007 vorgelegt.Der AMA wurden im Nachhang zu den angeführten Bescheiden seitens der BF für sämtliche Antragsjahre Erklärungen gemäß Paragraph 8 i, MOG 2007 vorgelegt.

Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1. Zu den eingangs angeführten Parallelverfahren wurde vom BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der antragsgemäß als Zeuge geladene

XXXX teilte dem Gericht mit, dass ihm keiner der Einschreiter noch die betroffene Alm bekannt seien, er nicht mit der AMA in Kontakt stehe und nicht extern gutachterlich tätig sei. Zudem befinde er sich zum Verhandlungszeitpunkt auf einer Dienstreise.römisch 40 teilte dem Gericht mit, dass ihm keiner der Einschreiter noch die betroffene Alm bekannt seien, er nicht mit der AMA in Kontakt stehe und nicht extern gutachterlich tätig sei. Zudem befinde er sich zum Verhandlungszeitpunkt auf einer Dienstreise.

Zur Verhandlungsvorbereitung übermittelte der Rechtsvertreter der BF eine Stellungnahme vom 24.03.2015, in der sein Antrag auf Ladung des XXXX wegen dessen Fachkenntnis zur Untauglichkeit des Messsystems bekräftigt und eine Kostenübernahme bis zur Höhe von EUR 640,00 erklärt wird. Auch der Rechnungshof bestätige in seinem (beigelegten) Bericht aus dem Jahr 2014, dass die angewandten Besichtigungen als Messmethode bei Vor-Ort-Kontrollen als zu subjektiv abzulehnen seien, dass die korrekte Identifizierung der Referenzfläche durch die AMA bereits seit 2005 verpflichtend zu erfüllen gewesen sei, dass sich die Landwirtschaftskammern durch ihre Doppelrolle als Interessenvertretung und Behörde, die die Digitalisierung vorzunehmen hatte, in einem Interessenkonflikt befunden hätten, und dass keine objektiv nachvollziehbaren Kriterien zur Schlagbildung und zur Flächenfeststellung vorgelegen hätten. Weiters wird der gute Glaube der Beschwerdeführer und deren berechtigtes Vertrauen in die auf Grund der behördlich zur Verfügung gestellten Hofkarten erzielten Futterflächen-Ergebnisse der Landwirtschaftskammer betont. Schließlich wird betont, dass aufgrund der Besonderheit des Falles kein Amtsschachverständiger bestellt werden dürfe, der der Behörde angehöre. Hinsichtlich der Sachverständigenanträge in der Beschwerde werde daher die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen beantragt.Zur Verhandlungsvorbereitung übermittelte der Rechtsvertreter der BF eine Stellungnahme vom 24.03.2015, in der sein Antrag auf Ladung des römisch 40 wegen dessen Fachkenntnis zur Untauglichkeit des Messsystems bekräftigt und eine Kostenübernahme bis zur Höhe von EUR 640,00 erklärt wird. Auch der Rechnungshof bestätige in seinem (beigelegten) Bericht aus dem Jahr 2014, dass die angewandten Besichtigungen als Messmethode bei Vor-Ort-Kontrollen als zu subjektiv abzulehnen seien, dass die korrekte Identifizierung der Referenzfläche durch die AMA bereits seit 2005 verpflichtend zu erfüllen gewesen sei, dass sich die Landwirtschaftskammern durch ihre Doppelrolle als Interessenvertretung und Behörde, die die Digitalisierung vorzunehmen hatte, in einem Interessenkonflikt befunden hätten, und dass keine objektiv nachvollziehbaren Kriterien zur Schlagbildung und zur Flächenfeststellung vorgelegen hätten. Weiters wird der gute Glaube der Beschwerdeführer und deren berechtigtes Vertrauen in die auf Grund der behördlich zur Verfügung gestellten Hofkarten erzielten Futterflächen-Ergebnisse der Landwirtschaftskammer betont. Schließlich wird betont, dass aufgrund der Besonderheit des Falles kein Amtsschachverständiger bestellt werden dürfe, der der Behörde angehöre. Hinsichtlich der Sachverständigenanträge in der Beschwerde werde daher die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen beantragt.

Bei der mündlichen Verhandlung am 13.04.2015 waren Vertreter der belangten Behörde, u.a. die bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 tägigen Prüfer, jedoch kein vom Gericht (zusätzlich) bestellter Sachverständiger anwesend.

In der mündlichen Verhandlung wurden insbesondere der Verlauf und die Methoden bei der Vor-Ort-Kontrolle, die Qualifikation der Prüfer und das tatsächliche Aussehen einiger, von den Parteien im Rechtsstreit als besonders wichtig bezeichneter Schläge erörtert. Es wurde versucht, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle anhand der in der in INVEKOS-Datenbank vorhandenen Orthofotos nachzuvollziehen. Dabei wurde auch die Frage erörtert, inwieweit Zwergsträucher von den Tieren als Futter angenommen werden und inwieweit Landschaftselemente auf Almen Berücksichtigung finden können und müssen. Weiters wurde erörtert, inwiefern die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf frühere Jahre rückgeführt werden können und die Frage, ob die Beschwerdeführer alle Verfahrensunterlagen bekommen haben. Zum Themenbereich eines möglichen Behördenirrtums bzw. eines fehlenden Verschuldens der Antragsteller wurde im Detail auf die Digitalisierung in den Jahren 2007, 2009 und 2012 eingegangen, auf die Einführung des NLN-Faktors in Zehnerschritten und die Frage der Zuverlässigkeit der Messungen der AMA im Allgemeinen. Bei der mündlichen Verhandlung wurden von der AMA übergeben: eine Stellungnahme der AMA zu den Darstellungen bezüglich der einzelnen Schläge in der Beschwerde (Beilage 1 der Verhandlungsschrift), der "Almleitfaden" (Beilage 2), Fotos zu einzelnen Schlägen (Beilage 3), eine Hotlineanweisung an die Landwirtschaftskammern aus dem Jahr 2006 (Beilage 4) und eine Infobroschüre – Hofkarte (Beilage 5).

2. Mit Schriftsatz vom 09.05.2015 nahmen die Beschwerdeführer zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung. Darin wurde an die (noch) offenen Beweisanträge des Beschwerdeführers erinnert, es wurden Fotos übermittelt, die belegen sollten, dass Tiere auch auf "strittigen", d.h. bspw. mit Zwergsträuchern bewachsenen, Flächen weiden. Weiters wurden Kopien von Power-Point-Folien eines Vortrages des als Zeugen nicht erschienenen XXXX von einem Vortrag zur mangelnden Reproduzierbarkeit der Daten aus den Almfutterfeststellungen und möglichen Alternativen dazu übermittelt.2. Mit Schriftsatz vom 09.05.2015 nahmen die Beschwerdeführer zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung. Darin wurde an die (noch) offenen Beweisanträge des Beschwerdeführers erinnert, es wurden Fotos übermittelt, die belegen sollten, dass Tiere auch auf "strittigen", d.h. bspw. mit Zwergsträuchern bewachsenen, Flächen weiden. Weiters wurden Kopien von Power-Point-Folien eines Vortrages des als Zeugen nicht erschienenen römisch 40 von einem Vortrag zur mangelnden Reproduzierbarkeit der Daten aus den Almfutterfeststellungen und möglichen Alternativen dazu übermittelt.

3. Zur Klärung der Frage, inwieweit ein Behördenirrtum vorliegen könnte, richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben an die Landwirtschaftskammer XXXX, in dem um Auskunft ersucht wurde, ob eine Informationsbroschüre, die die Inhalte des Almleitfadens insbesondere auch in Bezug auf Zwergsträucher wiedergab, tatsächlich an Vertreter der Almbewirtschafterin übergeben wurde und um Übermittlung des zugehörigen Unterschriftsbogens mit der Originalunterschrift des Almverantwortlichen. Weiters wurde in dem Schreiben ersucht anzugeben, in welcher Form der so genannte Almleitfaden, der von der AMA niemals direkt an die Landwirte verteilt wurde, den betroffenen Landwirten zugänglich gemacht wurde und wann dies geschah.3. Zur Klärung der Frage, inwieweit ein Behördenirrtum vorliegen könnte, richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben an die Landwirtschaftskammer römisch 40 , in dem um Auskunft ersucht wurde, ob eine Informationsbroschüre, die die Inhalte des Almleitfadens insbesondere auch in Bezug auf Zwergsträucher wiedergab, tatsächlich an Vertreter der Almbewirtschafterin übergeben wurde und um Übermittlung des zugehörigen Unterschriftsbogens mit der Originalunterschrift des Almverantwortlichen. Weiters wurde in dem Schreiben ersucht anzugeben, in welcher Form der so genannte Almleitfaden, der von der AMA niemals direkt an die Landwirte verteilt wurde, den betroffenen Landwirten zugänglich gemacht wurde und wann dies geschah.

4. Mit Schreiben vom 12.05.2015 beantwortete die Landwirtschaftskammer XXXX diese Fragen wie folgt: Für die gegenständliche Alm habe erst im März 2009 eine Hofkarte bei der zuständigen Landwirtschaftskammer-Außenstelle ausgedruckt werden können. Es seien alle betroffenen Almbewirtschafter zur Abholung der Hofkarte eingeladen worden. Gemeinsam mit der Hofkarte sei auch eine Kurzinformation der Landwirtschaftskammer zur Hofkartenaktion ausgegeben worden. Die Informationsbroschüre der AMA sei nicht mehr aufliegend gewesen, habe aber bei Bedarf ausgedruckt werden können. Die Landwirtschaftskammer XXXX habe in mehreren Artikeln in ihrem Fachmedium "XXXX" über den Almleitfaden informiert.4. Mit Schreiben vom 12.05.2015 beantwortete die Landwirtschaftskammer römisch 40 diese Fragen wie folgt: Für die gegenständliche Alm habe erst im März 2009 eine Hofkarte bei der zuständigen Landwirtschaftskammer-Außenstelle ausgedruckt werden können. Es seien alle betroffenen Almbewirtschafter zur Abholung der Hofkarte eingeladen worden. Gemeinsam mit der Hofkarte sei auch eine Kurzinformation der Landwirtschaftskammer zur Hofkartenaktion ausgegeben worden. Die Informationsbroschüre der AMA sei nicht mehr aufliegend gewesen, habe aber bei Bedarf ausgedruckt werden können. Die Landwirtschaftskammer römisch 40 habe in mehreren Artikeln in ihrem Fachmedium "XXXX" über den Almleitfaden informiert.

Diese Stellungnahme der Landwirtschaftskammer XXXX wurde der belangten Behörde übermittelt und um Stellungnahme zur Frage ersucht, ob von der AMA bestätigt werden könne, dass die Almverantwortlichen die Broschüre zur Hofkarte niemals erhalten haben und dass ihnen auch sonst keine der Behörde zuzurechnende schriftliche Information über den Inhalt des Almleitfadens zugegangen ist. Weiters wurde die Behörde ersucht, die auf Gemeinschaftsebene festgelegte geltende technische Norm vorzulegen, auf die sich einige Verordnungsbestimmungen auf europäischer Ebene beziehen, die Anforderungen für die Messungen enthalten, und im Detail zu belegen, inwiefern diese Messgenauigkeit bei der Prüfung der gegenständlichen Alm eingehalten wurde.Diese Stellungnahme der Landwirtschaftskammer römisch 40 wurde der belangten Behörde übermittelt und um Stellungnahme zur Frage ersucht, ob von der AMA bestätigt werden könne, dass die Almverantwortlichen die Broschüre zur Hofkarte niemals erhalten haben und dass ihnen auch sonst keine der Behörde zuzurechnende schriftliche Information über den Inhalt des Almleitfadens zugegangen ist. Weiters wurde die Behörde ersucht, die auf Gemeinschaftsebene festgelegte geltende technische Norm vorzulegen, auf die sich einige Verordnungsbestimmungen auf europäischer Ebene beziehen, die Anforderungen für die Messungen enthalten, und im Detail zu belegen, inwiefern diese Messgenauigkeit bei der Prüfung der gegenständlichen Alm eingehalten wurde.

5. Darauf nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.06.2015 dahingehend Stellung, dass aufgrund der von der Bezirksbauernkammer

XXXX geführten und gleichzeitig übermittelten Empfangsbestätigungslisten bewiesen werden könne, dass die Beschwerdeführer, vor allem auch der Almobmann, die Informationsbroschüre zu Hofkarten im Februar 2005 persönlich von der Bezirksbauernkammer übernommen hätten. Dazu legte die AMA Kopien von Empfangsbestätigungen bei, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Almobmann mit ihrer Unterschrift vom 01.02.2005 bestätigen, die Hofkarten inklusive der Infobroschüre – Hofkarte übernommen zu haben. Weiters beschreibt die AMA in diesem Antwortschreiben ihre Messmethoden und inwieweit diese den – gleichzeitig vorgelegten – Richtlinien der europäischen Kommission zu den Messungen entsprechen. Wie bei der Verhandlung ausgeführt worden sei, sei bei der Kontrolle der gegenständlichen Alm eine kombinierte Flächenermittlung in Form der Anwendung der Hofkarte bzw. des GIS und einer Vermessung mittels Laser vor Ort durchgeführt worden. Innerhalb der so ermittelten Schlaggrenzen sei die darauf befindliche Futterfläche unter Anwendung des NLN-Faktors bzw. des Überschirmungsgrades festgestellt worden. Die ermittelten Daten seien von der im EDV-Programm installierten Maßnahmenberechnungsmaske automatisch entsprechend den Vorgaben des Arbeitsdokumentes betreffend die Einhaltung der Toleranzgrenzen geprüft worden. Die Prüfer selbst hätten hierbei niemals Berechnungen angestellt. Die Vorlage der Richtliniendokumente der Europäischen Kommission erfolgte als Beilage dieser Stellungnahme in Originalsprache, und zwar in Englisch.römisch 40 geführten und gleichzeitig übermittelten Empfangsbestätigungslisten bewiesen werden könne, dass die Beschwerdeführer, vor allem auch der Almobmann, die Informationsbroschüre zu Hofkarten im Februar 2005 persönlich von der Bezirksbauernkammer übernommen hätten. Dazu legte die AMA Kopien von Empfangsbestätigungen bei, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Almobmann mit ihrer Unterschrift vom 01.02.2005 bestätigen, die Hofkarten inklusive der Infobroschüre – Hofkarte übernommen zu haben. Weiters beschreibt die AMA in diesem Antwortschreiben ihre Messmethoden und inwieweit diese den – gleichzeitig vorgelegten – Richtlinien der europäischen Kommission zu den Messungen entsprechen. Wie bei der Verhandlung ausgeführt worden sei, sei bei der Kontrolle der gegenständlichen Alm eine kombinierte Flächenermittlung in Form der Anwendung der Hofkarte bzw. des GIS und einer Vermessung mittels Laser vor Ort durchgeführt worden. Innerhalb der so ermittelten Schlaggrenzen sei die darauf befindliche Futterfläche unter Anwendung des NLN-Faktors bzw. des Überschirmungsgrades festgestellt worden. Die ermittelten Daten seien von der im EDV-Programm installierten Maßnahmenberechnungsmaske automatisch entsprechend den Vorgaben des Arbeitsdokumentes betreffend die Einhaltung der Toleranzgrenzen geprüft worden. Die Prüfer selbst hätten hierbei niemals Berechnungen angestellt. Die Vorlage der Richtliniendokumente der Europäischen Kommission erfolgte als Beilage dieser Stellungnahme in Originalsprache, und zwar in Englisch.

6. Die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer und der belangten Behörde wurden den Beschwerdeführern übermittelt. Deren Rechtsvertreter nahm mit Schreiben vom 06.07.2015 insofern dazu Stellung, als er zunächst bekräftigte, dass ausgeschlossen werden könne, dass eine Messgenauigkeit eingehalten wurde, die derjenigen zumindest gleichwertig ist, wie sie auf Gemeinschaftsebene festgelegt ist. Gemeinschaftsrechtlich und für Österreich unmittelbar anwendbar sei jedoch eine Messgenauigkeit vorgeschrieben, die derjenigen zumindest gleichwertig ist, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird. Solches sei eingehalten worden. Die Landwirtschaftskammer gestehe zu, dass der Almleitfaden niemals direkt an die Landwirte verteilt worden sei. Der Verweis auf Medienberichte sei untauglich, da daraus weder eine Verbindlichkeit abgeleitet werden könne, noch diese Berichte von Betroffenen regelmäßig gelesen werden könnten. Eine Urkundenvorlage in englischer Sprache sei nicht zulässig. Es sei der AMA aufzutragen, das vollständige Dokument beglaubigt übersetzt vorzulegen, in eventu ein solches von Amts wegen beizuschaffen. Die Belegstellen, auf die die AMA verweise, seien Forschungsberichte oder ähnliches, nicht jedoch Normen, die auf Gemeinschaftsebene vorgeschrieben seien. Entscheidend sei, dass die von der AMA vorgelegten "Unterlagen" eine Messgenauigkeit von zumindest 95 % bzw. lineare Toleranzen von 2 % bei Längen von maximal bis zu 100 m forderten. Entscheidend sei jedoch, dass bereits Sanktionen ab einer Abweichung von 3 % eintreten würden, weshalb wohl denklogischerweise und EU-System-immanent eine Messgenauigkeit mit Abweichungen von maximal deutlich kleiner 3 % gegeben sein müsse, nämlich max. 1,49 %. Mit den Hofkartenübergabelisten aus dem Jahr 2005 suggeriere die AMA offenbar bewusst Falsches. Es handle sich hier nicht um die Hofkarten der betreffenden Alm, sondern um die jeweiligen Hofkarten der einzelnen Bauern hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Landwirtschaft.

7. Mit Schreiben vom 01.07.2015 legte der vom BVwG beauftragte Gutachter XXXX sein Gutachten zur Frage vor, ob Zwergsträucher wie Almrausch, Wacholder, Erika udgl. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" darstellen.7. Mit Schreiben vom 01.07.2015 legte der vom BVwG beauftragte Gutachter römisch 40 sein Gutachten zur Frage vor, ob Zwergsträucher wie Almrausch, Wacholder, Erika udgl. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" darstellen.

8. Am 13.07.2015 wurde vor dem BVwG eine Zeugeneinvernahme durchgeführt, in der die in den relevanten Antragsjahren im Rahmen der Digitalisierung tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der betroffenen Außenstelle der Landwirtschaftskammer dazu befragt wurden, in welcher Form die Digitalisierung ablief und insbesondere dazu, ob den Almverantwortlichen die Auskunft gegeben wurde, dass mit Zwergsträuchern bewachsene Flächen als beihilfefähige Futterfläche gelten könnten.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm zum angeführten Gutachten anlässlich der Zeugeneinvernahme am 13.07.2015 dahingehend Stellung, dass auch die jungen Schwarzbeersträucher wie das zahlreiche Gras dazwischen von den Rindern gefressen werde und daher eine Nutzung wie bei nicht baumbestandenen Parzellen möglich sei. Im Gutachten fehle sowohl Befund als auch Befund vor Ort als auch eine Ergebnisberechnung, wie viel zusätzliche Futterfläche sich durch eine 10-%-ige Anrechnung ergebe, wobei auch nicht einsichtig sei, warum eine 10-%-ige Anrechnung nur für die Zukunft empfohlen werde.

Anlässlich der Zeugeneinvernahme am 13.07.2015 ersuchte der Beschwerdevertreter gleichzeitig darum, Fotos von der Futterfläche vorlegen und diese dem Gericht von einem ortskundigen Beschwerdeführer erläutern lassen zu können. Weiters wurde die Vernehmung eines ehemaligen Prüfers der Behörde zu Unzulänglichkeiten des Messsystems beantragt. Bezüglich der Fotos wurde vom Gericht auf die Möglichkeit der schriftlichen Vorlage verwiesen.

9. Mit Schreiben vom 28.7.2015 legte der Gutachter XXXX ein präzisiertes Gutachten vor.9. Mit Schreiben vom 28.7.2015 legte der Gutachter römisch 40 ein präzisiertes Gutachten vor.

10. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 legte der Beschwerdeführer Fotos vom Frühjahr und Sommer 2015 vor, die den Zustand einiger Flächen der Alm zu dieser Zeit illustrieren.

11. Mit Schreiben vom 05.08.2015 legte die belangte Behörde ein Schreiben des von den Beschwerdeführern zur Einvernahme vorgeschlagenen ehemaligen Prüfers vor, wonach er als Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Darüber hinaus erstattete die belangte Behörde eine Replik.

12. Am 23.09.2015 übermittelte der vom BVwG beauftragte vermessungstechnische Amtssachverständige XXXX sein Gutachten zur Frage, ob im Fall der XXXX für Zwecke der Bestimmung der Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie für die Beitragsjahre ab 2008 von der Behörde die beihilfefähige Fläche mit Mitteln bestimmt wurde, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.12. Am 23.09.2015 übermittelte der vom BVwG beauftragte vermessungstechnische Amtssachverständige römisch 40 sein Gutachten zur Frage, ob im Fall der römisch 40 für Zwecke der Bestimmung der Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie für die Beitragsjahre ab 2008 von der Behörde die beihilfefähige Fläche mit Mitteln bestimmt wurde, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

13. Am 23.10.2015 wurde eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Verfahrensparteien Gelegenheit erhielten, einerseits die Gutachter zu befragen und zu den Gutachten Stellung zu nehmen, sowie andererseits die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, die von ihnen nachträglich vorgelegten Fotos dem Gericht zu erläutern.

14. Mit Datum vom 15.12.2015 wurden die anhängigen Parallelverfahren vom BVwG dahingehend entschieden, dass den Beschwerden insoweit stattgegeben wurde, als der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für die betroffenen Antragsjahre eine – um 10% größere - anrechenbare Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. XXXXzu Grunde zu legen war.

15. Der BF wurden im Rahmen eines Parteiengehörs die Niederschriften zur angeführten Verhandlung/Zeugenbefragung sowie die wesentlichen Dokumente zur Kenntnis gebracht sowie ein Verbesserungsauftrag erteilt.

16. Mit Schreiben vom 23.08.2017 willigte die BF ein, dass die Ergebnisse und Verhandlungsprotokolle/Zeugenvernehmungen und Gutachten aus den Parallelverfahren zur XXXX auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könnten. Zugleich wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen.16. Mit Schreiben vom 23.08.2017 willigte die BF ein, dass die Ergebnisse und Verhandlungsprotokolle/Zeugenvernehmungen und Gutachten aus den Parallelverfahren zur römisch 40 auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könnten. Zugleich wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) samt Beweiswürdigung:

Zur Antragstellung:

Die BF stellte für die Antragsjahre 2008 – 2012 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für diese Antragsjahre für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war in allen Antragsjahren Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX).Die BF stellte für die Antragsjahre 2008 – 2012 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für diese Antragsjahre für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war in allen Antragsjahren Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ).

Die Flächen der XXXX wurden in den Antragsjahren 2008 bis 2012 ursprünglich wie folgt beantragt:Die Flächen der römisch 40 wurden in den Antragsjahren 2008 bis 2012 ursprünglich wie folgt beantragt:

2008: 374,00 ha

2009: 330,88 ha

2010: 251,66 ha

2011: 251,66 ha

2012: 235,69 ha

Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA der Almbewirtschafterin der XXXXmit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.

Die AMA müsse von einer Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen, wenn keine Rückmeldung erfolge. Mit Schreiben vom 04.08.2011 gab die Almbewirtschafterin durch den Almobmann eine Stellungnahme dahingehend ab, dass aufgrund technischer Gegebenheiten die Antragstellung in der vorgenommenen Art habe erfolgen müssen.

Am 28.06.2012 wurde der Almobmann als Vertreter der Almbewirtschafterin bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Mehrfachanträge-Flächen derart, dass nunmehr für alle Jahre eine Fläche solche von 235,69 ha zu Grunde zu legen sei.

Am 17.12.2012 stellte die Almbewirtschafterin bei der Behörde den (neuerlichen) schriftlichen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung ihres Mehrfachantrages-Flächen für die Jahre 2008 und 2009 derart, dass nunmehr eine Fläche von 251,66 ha zu Grunde zu legen sei.

Das Gesagte ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und wurde nicht bestritten.

Zu den Zahlungsansprüchen:

Bei der erstmaligen Festsetzung der Zahlungsansprüche wurde nach der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 336/2004 vorgegangen. Nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren wurden mit Bescheid der AMA im Jahr 2005 die Zahlungsansprüche gemäß § 20 der Verordnung endgültig festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der AMA vom 12.03.2015 zu einem insoweit identen Sachverhalt bei einem anderen Auftreiber und dem darin vorgelegten Bescheid.Bei der erstmaligen Festsetzung der Zahlungsansprüche wurde nach der Verordnung des BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, vorgegangen. Nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren wurden mit Bescheid der AMA im Jahr 2005 die Zahlungsansprüche gemäß Paragraph 20, der Verordnung endgültig festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der AMA vom 12.03.2015 zu einem insoweit identen Sachverhalt bei einem anderen Auftreiber und dem darin vorgelegten Bescheid.

Zum angewendeten Messsystem:

In der Beschwerde wurden grundsätzliche Bedenken gegen das bei Vor-Ort-Kontrollen auf Almen in Österreich und auch bei der konkreten Kontrolle angewendete Messsystem erhoben. Dazu wurde vom Gericht folgendes Gutachten eines vermessungstechnischen Amtssachverständigen eingeholt:

"Zur Frage, ob die beihilfefähige Fläche bei der VorOrtKontrolle auf der XXXX mit Mitteln bestimmt wurde, die den auf Gemeinschaftsebene festgelegten technischen Normen entsprechen, wird folgende Stellungnahme abgegeben:"Zur Frage, ob die beihilfefähige Fläche bei der VorOrtKontrolle auf der römisch 40 mit Mitteln bestimmt wurde, die den auf Gemeinschaftsebene festgelegten technischen Normen entsprechen, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Beurteilung der nationalen Richtlinien im Vergleich zu den Richtlinien der EU

Die maßgeblichen, weiterführenden Regelungen der EU zu den im Auftrag angeführten VO (EG) Nr. 1122/2009 und VO (EG) Nr. 796/2004 finden sich hauptsächlich in Arbeitsdokumenten der Europäischen Kommission / Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung / Gemeinsame Forschungsstelle in Ispra (JRC-Ispra). (Siehe deren Internetseite) https://marswiki.jrc.ec.europa.euDie maßgeblichen, weiterführenden Regelungen der EU zu den im Auftrag angeführten VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, und VO (EG) Nr. 796 aus 2004, finden sich hauptsächlich in Arbeitsdokumenten der Europäischen Kommission / Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung / Gemeinsame Forschungsstelle in Ispra (JRC-Ispra). (Siehe deren Internetseite) https://marswiki.jrc.ec.europa.eu

Diese Arbeitsdokumente werden laufend auf Basis von Rückmeldungen zu ihrer EU-weiten Anwendung (insbesondere aus den Kontrollen des EU-Rechnungshofes) und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert. (zB: Einführung des Pro Rata Systems mit der Revision vom 25.5.2010 als Möglichkeit zur Ermittlung der förderbaren Fläche bei extensiver (aber regional typischer) Bewirtschaftung)

Weitere Regelungen zur VorOrtKontrolle finden sich in der Arbeitsunterlage der EU-Kommission AGRI/60363/2005.

Die nationale Umsetzung in Österreich erfolgt auf Basis des MOG durch die INVEKOS-GIS VO und weiterführende Richtlinien der AMA wie

* das "Handbuch für die digitale Flächenermittlung"

* den "Almleitfaden"

Sie bestehen zum größten Teil aus unveränderten Übersetzungen der Dokumente der EU; selbst die Schemazeichnungen sind von dort 1 : 1 übernommen. Ergänzt wurden Informationen zur nationalen, edv-technischen Umsetzung, Präzisierungen für national relevante Nutzungsformen und repräsentative Beispiele aus Österreich.

Einen Widerspruch zu den Festlegungen der EU konnte ich nicht feststellen.

Auch die vorgeschriebenen Grundsätze für Vor-Ort-Kontrollen gem. Dok.AGRI/60363/2005 für

* die Auswahl der Stichproben (Wahrscheinlichkeitsrechung und Risikoanalyse)

* die persönlichen Anforderungen an die Kontrollorgane

* den Umfang der Vor-Ort-Kontrollen

sind 1:1 in die Richtlinien der AMA übernommen worden. (und werden jährlich von der EU validiert)

Beurteilung der technischen Realisierung in Österreich

Die in Österreich angewandte Kombination von Digitalisierungen im Geografischen Informationssystem (GIS) auf Basis von Orthophotos (OP = differentiell entzerrte Luftbilder mit einem einheitlichen Maßstab) und terrestrischen Ergänzungsmessungen vor Ort wird in den oben angeführten Richtlinien der EU ausdrücklich empfohlen.

Die national zur Verfügung stehenden OP haben seit einigen Jahren folgende Kenngrößen:

* Digitale Kamera mit 4 Farbkanälen (incl. Infrarot) *)

* Bodenauflösung 0.20m *)

* hochauflösendes Höhenmodell mit Rasterweite von 5m für die partielle Entzerrung

* Lagegenauigkeit klar definierter Punkte besser als 1m

*) Nach meinem Wissen verwendet die AMA komprimierte Bilddaten mit einer Bodenauflösung von 0,25m. Der IR-Kanal kommt dort nicht zur Anwendung.

Die von der EU geforderten Werte von 2,5m für die absolute Lagegenauigkeit ausgewählter Kontrollpunkte und von 1,5m für die relative Genauigkeit zwischen den Punkten eines Flächenpolygons sind damit jedenfalls eingehalten.

Die Lagegenauigkeit und die radiometrische Qualität der in Österreich vorgehaltenen Unterlagen (in den analogen Hofkarten und im INVKOS-GIS) zählt unbestritten europaweit zu den Besten.

Kritisch hinterfragt in den Kontrollberichten des EU-Rechnungshofes wird lediglich das Befliegungsintervall von 3-Jahren – damit können die der VorOrtKontrolle zur Verfügung stehenden Luftbilder bis zu 5 Jahre alt sein. Dies ist im Almbereich weniger kritisch als bei jährlich wechselnder Fruchtfolge im Ackerbau. Für rückwirkende Flächenkorrekturen kann es sogar als Vorteil gesehen werden.

Die bei Ergänzungsmessungen vor Ort von der AMA eingesetzten Geräte (GPS (insbesondere, wenn das EGNOS-Referenzsignal zur Verfügung steht) und Laserentfernungsmesser) erzielen relative Genauigkeiten besser als 1m und entsprechen somit den Vorgaben der EU.

Anmerkungen aus vermessungstechnischer Sicht

1) In Punkt 22 der Beschwerde des XXXX wird behauptet, dass mit Infrarotbildern und entsprechenden Interpretationsschlüsseln wesentlich bessere Ergebnisse erzielt werden würden.1) In Punkt 22 der Beschwerde des römisch 40 wird behauptet, dass mit Infrarotbildern und entsprechenden Interpretationsschlüsseln wesentlich bessere Ergebnisse erzielt werden würden.

Es ist grundsätzlich richtig, dass IR-Aufnahmen Vegetationsunterschiede differenzierter wiedergeben als RGB-Aufnahmen. Aber sie sind für den ungeübten Betrachter schwerer zu interpretieren und daher für die Antragstellung im eAMA oder für den Druck der Hofkarte weniger geeignet.

Ein Interpretationsschlüssel dient zur Beschreibung typischer Musterflächen im Bild (haben dort einheitliche Erscheinungsform), deren tatsächliche Vegetation zusätzlich in der Natur genau erhoben und dokumentiert wird. Durch Analogieschluss (gleiche Flächen im Bild haben die gleiche Vegetation) erfolgt dann die Luftbildinterpretation im GIS; (die Gesamtfläche der Musterflächen verhält sich üblicherweise zur beurteilten Gesamtfläche etwa wie 1 :

100). In den Richtlinien zur VOK hingegen wird ein Feldbegang für mindestens 50% der Flächen gefordert - ein zusätzlicher Interpretationsschlüssel ist daher nicht gerechtfertigt und würde keine Qualitätssteigerung bringen. Lediglich für die nachhaltige Dokumentation der Entscheidungen wäre er von Vorteil.

Die Forderung nach optimierten Befliegungszeitpunkten ist unrealistisch, da die möglichen Flugtage in der alpinen Region durch Schnee, Dunst an den Bergkämmen ohnehin schon sehr eingeschränkt sind.

2) Als mögliche Alternative zu den flugzeuggestützten Orthophotos bieten sich Satellitenaufnahmen an. Diese sind in kürzeren Intervallen (Überflug mehrmals pro Jahr) verfügbar, haben aber wesentlich schlechtere geometrische Eigenschaften (Auflösung im besten Fall 1m - meist aber bei 10m, kompliziertere Aufnahmegeometrie durch bewegliche Teile im Sensor ). Auch muss eine Wolkenbedeckung bis zu 20% akzeptiert werden, die die Sicht auf die Erdoberfläche empfindlich einschränken kann.

Der in Österreich gewählte Weg einer regelmäßigen, von BMLFUW, den Bundesländern und dem BEV kofinanzierten Befliegung, ist nach meiner Einschätzung sowohl technisch wie auch kostenmäßig optimal.

3) Absolute Positionsbestimmungen mit Genauigkeiten besser als 2,5m (und einem Konfidenzintervall von 95%) sind mit den eingesetzten GPS-Geräten nur bei optimalen Verhältnissen erreichbar. Nach den Richtlinien der AMA werden sie daher nur zur relativen Positionsbestimmung in einem Flächenpolygon zugelassen. Zur Vermeidung schlechter Messergebnisse unter Baumkronen, und damit während der Messung die Initialisierung möglichst nicht verloren geht, ist zur Aufnahme von Waldrändern die ergänzende Verwendung des Lasers vorgesehen.

Mit diesen Vorschriften ist gewährleistet, dass nur einwandfreie GPS-Messungen Verwendung finden.

4) Im Punkt 22 der Beschwerde des XXXX wird auch die Österreichische Karte 1:50 000 (ÖK 50) als mögliches, von der AMA aber vernachlässigtes, Hilfsmittel angeführt.4) Im Punkt 22 der Beschwerde des römisch 40 wird auch die Österreichische Karte 1:50 000 (ÖK 50) als mögliches, von der AMA aber vernachlässigtes, Hilfsmittel angeführt.

Die Lagegenauigkeit dieser Karte und die Qualität der dort wiedergegebenen Höheninformationen sind deutlich schlechter als die von der AMA eingesetzten Hilfsmittel. Sie ist daher für die Futterflächenermittlung kein Gewinn.

Für einen ersten Überblick über die generelle Lage, die Erschließung und die Höhenverhältnisse der Alm sowie zur Orientierung im Gelände ist sie hingegen bestens geeignet.

5) Im Punkt 23 der Beschwerde des XXXX wird eingewandt, dass die Hangneigung der Futterflächen nicht berücksichtigt wird. Alle flächenbezogenen Förderungssysteme sowie auch Kataster und Grundbuch verwenden verebnete Flächen. Dies ist auch in den INVEKOS-Richtlinien der EU so vorgesehen. ("ebene Flächen im jeweiligen Referenzsystem des Landes"5) Im Punkt 23 der Beschwerde des römisch 40 wird eingewandt, dass die Hangneigung der Futterflächen nicht berücksichtigt wird. Alle flächenbezogenen Förderungssysteme sowie auch Kataster und Grundbuch verwenden verebnete Flächen. Dies ist auch in den INVEKOS-Richtlinien der EU so vorgesehen. ("ebene Flächen im jeweiligen Referenzsystem des Landes"

6) Aktuelle Entwicklungen, die zukünftig zur Objektivierung der Futterflächenermittlung beitragen können:

* Stärker als 60%-geneigte Flächen könnten von vornherein von der Almfläche ausgeschlossen werden, da diese generell vom Vieh nicht mehr begangen werden.

Die betroffenen Flächen können aus dem Digitalen Geländehöhenmodell (DHM) automatisch ermittelt werden

* Ein Vergleich des DHM mit einem Oberflächenmodell liefert (neben den Gebäuden) die Bewuchshöhen der Vegetation (automatisch erzeugt durch Bildmatching).

Die in solchen Auswertungen der Bodenbedeckung übliche Kategorie der "verbuschten Fläche", mit Vegetation höher als 0,5m und niedriger als 3m, könnte recht gut die mit Latschen, Krummerlen, Sträuchern und Farnen bewachsenen Flächen beschreiben.

Dieses Verfahren ist aber erst in Entwicklung und noch nicht im operativen Einsatz.

Zusammenfassend komme ich zum Schluss, dass die für die VorOrtKontrolle maßgeblichen Richtlinien, die verwendeten Instrumente und Hilfsmittel, sowie die Regelungen für deren Einsatz geeignet sind, ein Messergebnis zu gewährleisten, das den Vorgaben der EU entspricht."

Aus den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die ab 2010 aufgenommenen Orthofotos (das bei der Vor-Ort-Kontrolle verwendete Foto stammte aus dem Jahr 2006) die angeführten heutigen EU-Erfordernisse erfüllten. Auch davor aufgenommene Fotos hätten eine gute Qualität aufgewiesen, ihnen hätte allerdings der Infrarotkanal gefehlt, die Bodenauflösung habe nur 0,25 statt 0,20 m betragen und das Medium sei damals eine analoge Kamera gewesen. Die Lagegenauigkeit klar definierter Punkte sei gleich gewesen, die Rasterweite des Höhenmodells habe 10 m statt 5 m für die partielle Entzerrung betragen.

Aufgrund der unwidersprochenen Aussage eines behördlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass nach den damals geltenden EU-Spezifikationen eine Pixelgröße von 1 m vorgeschrieben war und Österreich schon damals 0,25 erreichte, was einer 16fach höheren Farbinformation entspricht als der damalige EU-Standard.

Fest steht auf Grund des Gutachtens und der Erläuterungen des Sachverständigen dazu in der mündlichen Verhandlung, dass die für die Vor-Ort-Kontrolle maßgeblichen Richtlinien, die verwendeten Instrumente und Hilfsmittel, geeignet sind, ein Messergebnis zu gewährleisten, das den Vorgaben der EU entspricht. Dies umfasst das GIS-System der AMA mit Schlagbildung und Polygonisierung, den Einsatz des Lasers, die intensive, dreitägige Feldbegehung und die technische Entsprechung der Lasergeräte der AMA allgemein.

Fest steht auch, dass das angewendete "Pro-Rata-System", wonach die Gewährung einer Beihilfe in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch ermöglicht wird, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird, eine zulässige Möglichkeit ist, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird in den einschlägigen Arbeitsdokumenten der EU-Kommission bestätigt, wobei keine bestimmte Ausgestaltung (etwa in Form von Prozentsätzen) vorgeschrieben ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung.

Zur Bewertung von mit Zwergsträuchern bewachsenen Flächen

Der mit einem Gutachten zur Frage der Grünfutterqualität von Zwergsträuchern betraute Sachverständige legt in seinem Gutachten vom 28.07.2015 dar, dass zwischen Gräsern, Kräutern, Leguminosen und mehrjährigen verholzenden Pflanzen wie Sträuchern oder Bäumen unterschieden werden müsse. Nur die Artengruppen der Gräser, Kräuter und Leguminosen stellten im Dauergrünland die futterartigen Pflanzen in einer herkömmlichen Futterfläche dar. Zwergsträucher, Stauden und baumartige Pflanzen seien stärker verholzt und von vornherein nicht als Futter für die Tiere gedacht, diese Pflanzenarten gehörten nicht zu den Gräsern, Kräutern und Leguminosen und könnten sich auf extensiveren Flächen insbesondere Almen in den Weiden mehr oder weniger ansiedeln. Aus dem Gutachten geht aber hervor, dass dies nicht ausschließt, dass solche Pflanzen (z.B. die Heidelbeere) von Tieren verzehrt werden. Auch befinden sich zwischen und unter den Zwergsträuchern mehr oder weniger Gräser und Kräuter, die von den Tieren je nach Weidedruck "ausgegrast" werden. Je nach Weidedruck werden auch Blätter und Rinde bzw. Gehölz von den strauch- und baumartigen Pflanzen von den unterschiedlichsten Tiergattungen als minderwertiges Futter zur Versorgung aufgenommen. Aus den Überlegungen im Gutachten zu durchgeführten Untersuchungen geht hervor, dass es durchaus gerechtfertigt wäre, bei flächig mit Zwergsträuchern bewachsenen Flächen 10% Futterfläche anzuerkennen.

Das Gutachten ermöglicht in Zusammenhalt mit den vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Erläuterungen folgende Feststellungen:

  • -Strichaufzählung
    Nur die krautartigen (nicht verholzten) Pflanzen stellen Grünfutterpflanzen nach EU-Recht dar, auch wenn verholzte Pflanzen in frühem Stadium noch krautartig sind und als Futter aufgenommen werden können;

  • -Strichaufzählung
    Zwischen den verholzten Pflanzen befinden sich regelmäßig noch Gras- und Kräuteranteile, die man bei der projektiven Betrachtung von oben schwer erkennen kann, die aber von den Tieren gefressen werden;

  • -Strichaufzählung
    Bei effizienter Bestoßung und gutem Weidemanagement (z.B. Koppelwirtschaft, Einsatz unterschiedlicher Tierarten wie Rinder, Schafe und Ziegen, früher Auftrieb, gute Behirtung) ist ein Prozentsatz von 10% und mehr an Futterfläche auf Flächen zu erreichen, die vollflächig mit Zwergsträuchern bewachsen sind;

Nicht festgestellt werden kann, ob auf der gegenständlichen Alm eine Bewirtschaftung erfolgt, die diese Kriterien erfüllt. Festgestellt werden kann nur, dass aufgrund der Angaben der Almbewirtschafter keine weiteren Tierarten (außer Rinder) aufgetrieben werden und dass – zumindest zum Teil – Koppelwirtschaft betrieben wird.

Fest steht auch, dass das Gras unter und zwischen den Zwergsträuchern je nach Jahreszeit, Niederschlag und Beweidungszeit unterschiedlich stark wächst, wodurch eine Kontrolle im September zu einer anderen Bewertung als eine Kontrolle im Juni führen kann.

Zur Frage, ob die Antragstellerin der betroffenen Alm durch die sie bei der Antragstellung unterstützende Landwirtschaftskammer-Außenstelle zur Frage der Anrechenbarkeit von Zwergstrauchbewuchs falsch beraten wurde, wird festgestellt:

Die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer haben im Ergebnis ausgesagt, dass zum Antragszeitpunkt auf den damals zur Verfügung stehenden Orthofotos Zwergsträucher nur schwer erkennbar gewesen seien. Wenn nach den Angaben des ortskundigen Landwirts bekannt war, dass derartiger Bewuchs vorhanden war, wurde versucht, ihn entsprechend einzugrenzen und händisch abzuziehen. In den ersten Jahren der Digitalisierung habe man darauf aber "weniger Wert gelegt". Auffassungsunterschiede mit den Antragstellern habe es jedenfalls nie gegeben.

Fest steht, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landwirtschaftskammer Zwergstrauchbewuchs zum Antragszeitpunkt auf den Orthofotos nicht erkennen konnten, weil sie dafür nicht geschult waren. Sie mussten sich auf die Aussagen der ortskundigen Antragsteller verlassen.

Weiters wird festgestellt, dass der Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenso wie die Auftreiber auf die Alm bereits am 01.02.2005 die von der AMA ausgegebene Infobroschüre – Hofkarte erhalten haben, in der auf Seite 13 informiert wird, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterflächen anerkannt werden können und dass Almflächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und ähnlichen Gewächsen bewachsen sind, nicht anrechenbar sind. Desgleichen hat die Antragstellerin bei Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen unterschrieben, dass sie die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (und damit auch Art. 2 Abs. 2 und 22 VO [EG] 796/2004) zur Kenntnis genommen hat und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Antragstellerin der Almflächen wusste somit – ebenso wie die BF – darüber Bescheid, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterfläche anerkannt werden können.Weiters wird festgestellt, dass der Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenso wie die Auftreiber auf die Alm bereits am 01.02.2005 die von der AMA ausgegebene Infobroschüre – Hofkarte erhalten haben, in der auf Seite 13 informiert wird, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterflächen anerkannt werden können und dass Almflächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und ähnlichen Gewächsen bewachsen sind, nicht anrechenbar sind. Desgleichen hat die Antragstellerin bei Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen unterschrieben, dass sie die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1782 aus 2003, sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (und damit auch Artikel 2, Absatz 2 und 22 VO [EG] 796 aus 2004,) zur Kenntnis genommen hat und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Antragstellerin der Almflächen wusste somit – ebenso wie die BF – darüber Bescheid, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterfläche anerkannt werden können.

5. Zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle:

In der Zeit von 23.07. bis 26.07.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der folgende Flächenausmaße ermittelt wurden:In der Zeit von 23.07. bis 26.07.2012 wurde auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der folgende Flächenausmaße ermittelt wurden:

2008: 132,72 ha

2009: 139,46 ha

2010: 140,43 ha

2011: 140,43 ha

2012: 140,31 ha

Lt. Prüfbericht wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 beihilfefähige Futterfläche im Ausmaß von 140,41 ha vorgefunden. In einem "historischen Prüfbericht" wurde dieses Ergebnis auf die Vorjahre umgelegt.

Bei der Prüfung wurde anhand eines Luftbildes und eines Planes von

der Alm von den Prüfern mit dem Obmann besprochen, wie die Alm

begangen wird. In dieser Reihenfolge wurde Schlag für Schlag

vorgegangen. Grundsätzlich wurden die von den Landwirten

digitalisierten Schläge mit Laserplausibilisierung neu eingemessen

und bei Bedarf die Digitalisierung korrigiert. Es wurde nicht jeder

einzelne Schlag mit Laser eingemessen, sondern nur die strittigen

Schläge. Diese Vermessung erfolgte von bestimmten Anhaltspunkten,

insbesondere Wegkreuzungen, aus. Darüber, ob ein Schlag und auf

welche Weise eingemessen wurde, gibt es keine Aufzeichnungen. Kleine

Schläge wurden vom Rand aus betrachtet, bei großen Schlägen wurde

der Schlag durchgegangen und die einzelnen Elemente wurden

diskutiert. Potentiell nicht beihilfefähige Flächen wurden nicht mit

dem Entfernungsmesser genau vermessen, sondern anhand der im

Almleitfaden und im Digitialisierungshandbuch vorgegebenen

Bewertungsstufen bewertet. Dabei wurde zunächst der

Überschirmungsgrad ab einem abgeschätzten Überschirmungsgrad von 20%

in folgenden Stufen beurteilt: 0 bis 20% Beschirmung = 100%

Futterfläche, 20 bis 50% Beschirmung = 70% Futterfläche, 50 bis 80%

Beschirmung = 20% Futterfläche und über 80% Beschirmung = 0%

Futterfläche. In einem zweiten Schritt wurde dann nach anderen Einteilungskategorien die nicht-landwirtschaftliche Futterfläche abgezogen.

Hauptursache für die bei der Prüfung festgestellte enorme Flächendifferenz auf der Alm insgesamt ist, dass von den Landwirten ursprünglich nur Steine und Wurzelstöcke als Nicht-Futterfläche abgezogen wurden, nicht jedoch Erika, Schwarzbeeren und andere nicht als Futter geeignete Sträucher. Vom Prüfer wurden alle Pflanzen, die nicht Gräser, Kräuter oder Leguminosen darstellen, zusätzlich zum Überschirmungsgrad als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche abgezogen. Das gilt ebenso für Gebäude, Wege und sonstige Flächen, wo kein Futter wächst.

Als Ergebnis der Prüfung wurde ein Prüfbericht erstellt, in dem die Fläche korrigiert, neu digitalisiert und zum Teil auch die Schlageinteilung geändert wurde.

Bei der Erörterung der für die einzelnen Schläge erfolgten Bewertung der vorhandenen Futterfläche in der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass einige, aber nicht alle Bewertungen des Prüfers nachvollzogen werden können, u.a. deshalb, weil keine Aufzeichnungen zur Begründung der Einstufung konkreter Flächen existieren:

Zu Schlag 1 erweist sich die Einstufung des Prüfers mit 30% Überschirmung und 70% nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche aufgrund einer Betrachtung des dem Antrag zugrunde liegenden Orthofotos aufgrund überschirmter und brauner Flächen als plausibel, auch wenn das von ihm vorgelegte Foto von einer anderen Fläche stammt. Dies trifft auch auf Schlag 2 zu, der zum Antragszeitpunkt erheblichen Zwergstrauchbewuchs aufgewiesen haben dürfte, wobei aber in der Verhandlung nicht geklärt werden konnte, ob die sich bereits unterhalb von Bäumen befindlichen Zwergstrauchflächen irrtümlich doppelt abgezogen wurden, nämlich bei der Berücksichtigung des Überschirmungsgrades und dem Abzug nichtlandwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Schläge 3, 9 und 21, die vom Prüfer zu einem Schlag zusammengefasst wurden, weisen eine ähnliche Bewuchsstruktur auf. Das Orthofoto vom Antragszeitpunkt zeigt, dass die nicht baumbestandenen Flächen zum Teil mit Zwergsträuchern bewachsen waren und erweist so, dass die Bewertung im Antrag (100% lw. Futterfläche abseits der Überschirmung) weniger plausibel ist als die Bewertung durch die Kontrolleure (80%). Ob und inwieweit unter den aufgekommenen Sträuchern auch Futterfläche vorhanden war, kann anhand des Orthofotos nicht geklärt werden. Zu Schlag 4 war in der Verhandlung aufgrund der Einsicht ins Luftbild und der Diskussion nicht eindeutig erkennbar, ob die Vor-Ort-Einschätzung der AMA, dass eine weit überwiegende Bewachsung mit nichtfutterflächenfähigen Sträuchern gegeben war, zutrifft oder nicht. Der Prüfer übergab ein Fotokonvolut und verwies auf den angrenzenden Schlag 5, zu dem ein Foto vorgelegt wurde ("Bild: 3" in Beilage 3). Auf diesem Foto, von dem nicht bekannt ist, welchen Teil des Schlages es zeigt, sind einige Sträucher auf der freien Fläche erkennbar. Nach Ansicht der AMA belegt dieses Foto die Einstufung des Prüfers, dass von der nichtüberschirmten Fläche nur 50% als Futterfläche anzuerkennen sind. Schlag 6, vom Prüfer wegen Zwergstrauchbewuchses mit 0%, im Antrag aber mit 90% Futterfläche bewertet, war offenbar intensiv von Zwergsträuchern bewachsen. Ob die Einschätzung mit 0% aber zutrifft, konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden. Das Prüfergebnis zu Schlag 36 mit 50% Futterfläche – im Gegensatz zum Antrag mit 80% - erscheint aufgrund des doch über den Schlag verbreiteten lockeren Jungbaum- und Strauchbewuchses plausibel, obwohl nicht mehr zu 100% nachvollziehbar.

Die beispielhafte Betrachtung repräsentativer Schläge der – ausgedehnten – Alm hat nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass in einer ersten Grobeinschätzung die Ergebnisse der Prüfer zur auf der Alm vorhandenen Futterfläche als plausibel bestätigt werden können. Allerdings ist die Bewertung im Detail ebenso wie die Umlegung der vorgefundenen Situation auf frühere Antragsjahre mangels Aufzeichnungen der Prüfer nur über die Betrachtung des damals zur Verfügung stehenden Orthofotos aus dem Jahr 2007 (das eine wesentlich schlechtere Qualität als das Orthofoto aus 2013 aufweist) möglich, in das die Prüfergebnisse in Form von neu eingezeichneten Schlaggrenzen und des dortigen Bewertungsergebnisses eingetragen wurden, und bleibt daher lückenhaft. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Prüfer drei Tage vor Ort waren.

Die nachträgliche Bewertung der Vorjahre auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle wurde von der Behörde bei der mündlichen Verhandlung so begründet, dass stattgefundene Rodungen berücksichtig worden seien und im Übrigen keine wesentlichen Veränderungen zu früheren Jahren festgestellt werden hätten können, weil die Veränderungen entweder auf bereits schlecht bewerteten Flächen stattgefunden hätten oder keine Bewertungsstufe überschritten worden sei. Dies kann nicht als unplausibel erkannt werden, doch existieren auch dazu keine schlagbezogenen begründenden Aufzeichnungen.

Die Erhebung des Überschirmungsgrades erfolgte bei der Vor-Ort-Kontrolle durch Abschätzung nach den im sog. "Almleitfaden" vorgeschlagenen vereinfachenden Prozentkategorien; die Erhebung der sonstigen vorhandenen Futterfläche erfolgte nach den im Jahr 2010 von der AMA über die Bezirksbauernkammern für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich eingeführten Berechnungsmodell, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Diese Berechnungsweise begegnet, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer und die Almbewirtschafterin haben zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Vor-Ort-Kontrolle auch keine andere praktikable Berechnungsmethode konkret vorgeschlagen oder angewendet. Dennoch ist festzustellen, dass die konkrete Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle aufgrund des Zusammenspiels der Tatsache, dass keinerlei Aufzeichnungen der Prüfer existieren, dass diese bei der Verhandlung auch Fotos vorgelegt haben, die nicht von den Flächen stammen, auf denen sie vorgeblich aufgenommen worden sind, und dass die Orthofotos, die den Prüfergebnissen zu Grunde liegen, für manche Schläge die Prüfergebnisse nicht eindeutig stützen, nicht unbedenklich scheint. Dazu ist andererseits aber auch festzustellen, dass zum Antragsjahr auch keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen oder Fotos des Beschwerdeführer oder der Almbewirtschafterin existieren, die die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle eindeutig erschüttern würden.

Es steht außer Zweifel, dass Flächen mit großflächigem und dichtem Zwergstrauchbewuchs von den Kontrolloren mit 0% Futterfläche bewertet wurden, obwohl u.U. (bei entsprechenden günstigen Beweidungsmethoden) eine Anerkennung eines gewissen Prozentsatzes (z. B. 10%) an Futterfläche wegen des dazwischenliegenden Grasbewuchses gerechtfertigt gewesen wäre, sofern dieses Gras auch als Futterfläche von den Tieren genutzt wurde.

Es erscheint dem Gericht nicht sinnvoll, zum heutigen Zeitpunkt eine Wiederholung der Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, weil es zweifelhaft erscheint, dass geraume Zeit nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle und Antragstellung eine gesicherte Feststellung der damals zur Verfügung stehenden Almfutterfläche noch möglich ist.

Aus diesem Grund wird unter Beachtung aller angeführten Rahmenbedingungen, ohne Durchführung eines Lokalaugenscheins und ohne Anordnung einer neuerlichen Begehung der Alm, festgestellt, dass von dem von der Behörde für das Antragsjahr nicht anerkannten Futterflächenausmaß insgesamt zehn Prozent mehr zur Verfügung gestanden ist, als bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt. (Dies bedeutet z.B. für das Antragsjahr 2008: 374 ha beantragt – 132,72 ha Vor-Ort-Kontrolle-Ergebnis = 241,28 ha = Ausmaß der nicht anerkannten Futterfläche. 10% dieser Summe sind dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von 132,72 zuzuschlagen, dies ergibt 156,85 ha.)

Das Gericht geht dabei davon aus, dass auf einigen Flächen möglicherweise größere Abweichungen vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle bestehen (z. B. Lärchenbestände, die in höherem Ausmaß beihilfefähig sind, aber zu Unrecht nicht als solche bewertet wurden; zwergstrauchbewachsene Flächen, die bis zu 10% Futterfläche enthielten). Es geht dabei aber andererseits auch von der Möglichkeit aus, dass einige der zwergstrauchbewachsenen Flächen bei richtiger Bewertung tatsächlich keine Futterfläche enthalten, wie bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt.

Der angeführte Prozentsatz kommt im Hinblick auf die im Verfahren aufgezeigten Unsicherheiten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Realität nahe, er berücksichtigt bei gegebener Unsicherheit jedenfalls die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kontrolle und der Umlegung ihres Ergebnisses auf die Vorjahre, die durch doch einigermaßen substanziiertes Vorbringen der BF aufgezeigt wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung abweichend von § 14 VwGVG vier Monate.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung abweichend von Paragraph 14, VwGVG vier Monate.

2.2. In der Sache:

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[ ],

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[ ],

erhalten haben.

[ ].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[ ].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Für das Antragsjahr 2008 enthält die VO (EG) 1782/2003 entsprechende Bestimmungen.Für das Antragsjahr 2008 enthält die VO (EG) 1782 aus 2003, entsprechende Bestimmungen.

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, [ ].

(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). [ ].

[ ].

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ]."

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen

Parzellen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht

baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[ ].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[ ]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke

der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche,der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sowie Titel römisch vier Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche,

so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[ ].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[ ]."

Gemäß 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.Gemäß 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:Gemäß Paragraph 8, INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß Paragraph 9, Absatz eins, als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Absatz 2, von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Antragsjahre ab 2010:

Zu den Art. 2 und 33 ff. VO (EG) 73/2009 vgl. oben.Zu den Artikel 2 und 33 ff. VO (EG) 73 aus 2009, vergleiche oben.

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ].

c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, [ ]; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind;c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, [ ]; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind;

[ ]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[ ];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[ ].

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

[ ].

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[ ]."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[ ]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Antragsjahre 2010 und 2011:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. römisch zwei Nr. 338/2009:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts."Paragraph 2, Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts."

Flächenidentifizierung

§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.Paragraph 4, (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß Paragraph 8, bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Absatz eins und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.

[ ].

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[ ]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.Paragraph 9, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."(2) Stimmt das gemäß Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."

Antragsjahr 2012:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 249/2013:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

[ ].

5. Hofkarte:

eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst.

Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

[ ].

(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Absatz 3, fallen.

[ ]."

"Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle

§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.Paragraph 7, (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.

(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

[ ].

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

Weitere Verwendung der Hofkarte

§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9, (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht.

(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.

(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.

(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.

(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Antragsjahr 2012:

Die Beschwerdevorentscheidung zum Antragsjahr 2012 erging lange nach Ablauf der viermonatigen Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Somit wurde sie von einer unzuständigen Behörde erlassen und war deshalb aufzuheben.

In der Sache selbst:

1) Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme am 28.06. und am 17.12.2012 versucht. Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 25 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.1) Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme am 28.06. und am 17.12.2012 versucht. Gemäß Artikel 22, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 25, VO (EG) 1122 aus 2009, kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Bei der Flächenreduktion für die XXXX am 28.06.2012 hatte die Almbewirtschafterin als Vertreterin der BF auf Grund des Schreibens der Behörde vom Juli 2011 für die Antragsjahre 2008 und 2009 aber bereits Kenntnis davon, dass eine Verwaltungskontrolle ("Flächenabgleich") durch die Behörde durchgeführt wurde. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2012 wurden dann auch tatsächlich Unregelmäßigkeiten bei der Beantragung in diesen Antragsjahren festgestellt. Der Antrag konnte daher weder am 28.06. noch am 17.12.2012 nachträglich eingeschränkt werden. Die Behörde konnte somit zu Recht von der ursprünglich beantragten Almfläche ausgehen.Bei der Flächenreduktion für die römisch 40 am 28.06.2012 hatte die Almbewirtschafterin als Vertreterin der BF auf Grund des Schreibens der Behörde vom Juli 2011 für die Antragsjahre 2008 und 2009 aber bereits Kenntnis davon, dass eine Verwaltungskontrolle ("Flächenabgleich") durch die Behörde durchgeführt wurde. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2012 wurden dann auch tatsächlich Unregelmäßigkeiten bei der Beantragung in diesen Antragsjahren festgestellt. Der Antrag konnte daher weder am 28.06. noch am 17.12.2012 nachträglich eingeschränkt werden. Die Behörde konnte somit zu Recht von der ursprünglich beantragten Almfläche ausgehen.

Die Flächen der XXXX wurden in den Antragsjahren 2008 bis 2012 also rechtsgültig wie folgt beantragt:Die Flächen der römisch 40 wurden in den Antragsjahren 2008 bis 2012 also rechtsgültig wie folgt beantragt:

2008: 374,00 ha

2009: 330,88 ha

2010: 235,69 ha

2011: 235,69 ha

2012: 235,69 ha

2) Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.2) Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hätte, wurde von ihr nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hätte, wurde von ihr nicht belegt.

Der BF ist darin Recht zu geben, dass die Funktion, die die Landwirtschaftskammern bei Digitalisierung und Antragstellung erfüllt haben, wohl eine behördliche Funktion darstellte (vgl. § 2 Abs. 3 INVEKOS-Umsetzungsverordnung, wonach für die "Vollziehung" der einschlägigen Rechtsakte die Marktordnungsstelle AMA zuständig ist, als Einbringungsstelle für den Sammelantrag allerdings die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene).Der BF ist darin Recht zu geben, dass die Funktion, die die Landwirtschaftskammern bei Digitalisierung und Antragstellung erfüllt haben, wohl eine behördliche Funktion darstellte vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, INVEKOS-Umsetzungsverordnung, wonach für die "Vollziehung" der einschlägigen Rechtsakte die Marktordnungsstelle AMA zuständig ist, als Einbringungsstelle für den Sammelantrag allerdings die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene).

Sie übersieht aber, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet war, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Die Hofkarte stellte dafür nur ein Hilfsmittel des Antragstellers dar; vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025. Nur in dem Fall, dass die Landwirtschaftskammer den Antragstellern falsche Auskunft zur Anrechenbarkeit von Zwergstrauchbewuchs gegeben hätte, fiele dies in die Sphäre der Behörde. Dies ist aber nicht der Fall.Sie übersieht aber, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet war, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Die Hofkarte stellte dafür nur ein Hilfsmittel des Antragstellers dar; vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025. Nur in dem Fall, dass die Landwirtschaftskammer den Antragstellern falsche Auskunft zur Anrechenbarkeit von Zwergstrauchbewuchs gegeben hätte, fiele dies in die Sphäre der Behörde. Dies ist aber nicht der Fall.

Die Antragstellerin der Almflächen wusste – ebenso wie die BF – darüber Bescheid, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterfläche anerkannt werden können. Somit verbleibt die Verantwortung für die Fehlbeantragung in Bezug auf die zwergstrauchbewachsenen Flächen in der Sphäre der BF und ist ihr zuzurechnen. Ein Irrtum der Behörde liegt aus diesem Grund nicht vor. Vgl. zu den Erkundigungspflichten der Antragsteller ferner VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628.

Ein Irrtum der Behörde liegt auch nicht aufgrund einer Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10-%-Schritten gekommen sei, vor. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

3) Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, entspricht das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 34 VO Abs. 1 (EG) 1122/2009. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Art. 30 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 34 VO (EG) 1122/2009 verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Art. 10 (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640/2014. Mittlerweile wurde das Pro-rata-System vom VwGH darüber hinaus ausdrücklich für europarechtskonform erklärt; vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025.3) Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, entspricht das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Artikel 30, Absatz eins und 2 VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 34, VO Absatz eins, (EG) 1122 aus 2009,. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Artikel 30, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 34, VO (EG) 1122 aus 2009, verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Artikel 10, (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640 aus 2014,. Mittlerweile wurde das Pro-rata-System vom VwGH darüber hinaus ausdrücklich für europarechtskonform erklärt; vergleiche VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025.

Dabei muss in Kauf genommen werden, dass die Einstufung der so ermittelten Flächen subjektive Elemente enthält und die Wiederholbarkeit entsprechender Kontrollen durch subjektive Einschätzungen der Kontrollorgane beeinträchtigt werden kann. Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Kontrolle, der Einfluss auf den Wuchs der Grünfutterpflanzen und die Annahme des Futterdargebots durch die Tiere haben kann. Diesen schwer über das Jahr hin objektivierbaren Elementen kann nur durch sorgfältige Dokumentation und Begründung durch die Antragsteller und die Kontrollorgane begegnet werden, ein Erfordernis, dem im hier vorliegenden Fall weder der Beschwerdeführer bzw. die Almbewirtschafterin noch die Kontrollorgane in ausreichendem Maß nachgekommen sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kontrollergebnisse unbrauchbar sind, vielmehr musste im gerichtlichen Verfahren abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese Unzulänglichkeiten im Verfahren auf das Ermittlungsergebnis haben konnten und dieses entsprechend korrigiert werden.

4) Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 34 VO Abs. 2 (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmten, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 34 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 legen allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.4) Nach Artikel 30, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 34, VO Absatz 2, (EG) 1122 aus 2009, können die Mitgliedstaaten bestimmten, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Artikel 8, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 34, Absatz 4, VO (EG) 1122 aus 2009, legen allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist, wie bereits erläutert, in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System").

Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche – präzise – Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Verordnung nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie – im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb – aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.

§ 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, i. d.g.F., wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, i. d.g.F., wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.

Da die BF auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

5) Bei Abweichungen größer 3 % oder 2 ha sind die in Art. 51 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen zu verhängen. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von der BF selbst, sondern von der Almbewirtschafterin im Mehrfachantrag-Flächen des Almobmannes gemacht wurden. Wie die BF in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der BF daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).5) Bei Abweichungen größer 3 % oder 2 ha sind die in Artikel 51, VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen zu verhängen. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht von der BF selbst, sondern von der Almbewirtschafterin im Mehrfachantrag-Flächen des Almobmannes gemacht wurden. Wie die BF in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der BF daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

Die bloße Erklärung auf einem Formular, der Antragsteller habe auf den Almbewirtschafter vertrauen und keine Umstände erkennen können, die ihn an seiner Zuverlässigkeit zweifeln lassen hätten können, ist als Beleg für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8i Abs. 1 MOG 2007 nicht ausreichend. Im vorliegenden Einzelfall wurde im Verfahren nachgewiesen, dass sowohl der Almobmann als auch die Auftreiber auf die Alm davon informiert waren bzw. bei ordentlicher Sorgfalt wissen mussten, dass mit Zwergsträuchern bewachsene Flächen grundsätzlich nicht beihilfefähig sind. Angesichts des doch sehr verbreiteten Bewuchses der Alm mit Zwergsträuchern ist nicht davon auszugehen, dass die entsprechende Diskrepanz zwischen beantragter und ermittelter Fläche der BF nicht hätte auffallen müssen.Die bloße Erklärung auf einem Formular, der Antragsteller habe auf den Almbewirtschafter vertrauen und keine Umstände erkennen können, die ihn an seiner Zuverlässigkeit zweifeln lassen hätten können, ist als Beleg für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 nicht ausreichend. Im vorliegenden Einzelfall wurde im Verfahren nachgewiesen, dass sowohl der Almobmann als auch die Auftreiber auf die Alm davon informiert waren bzw. bei ordentlicher Sorgfalt wissen mussten, dass mit Zwergsträuchern bewachsene Flächen grundsätzlich nicht beihilfefähig sind. Angesichts des doch sehr verbreiteten Bewuchses der Alm mit Zwergsträuchern ist nicht davon auszugehen, dass die entsprechende Diskrepanz zwischen beantragter und ermittelter Fläche der BF nicht hätte auffallen müssen.

6) Im System der Einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829). Auf das Argument, die Unterschiedlichkeit der Werte der Zahlungsansprüche der Betroffenen führe zu einer Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit, war daher nicht einzugehen, da die ursprüngliche Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 in Rechtskraft erwachsen ist.6) Im System der Einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829). Auf das Argument, die Unterschiedlichkeit der Werte der Zahlungsansprüche der Betroffenen führe zu einer Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit, war daher nicht einzugehen, da die ursprüngliche Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 in Rechtskraft erwachsen ist.

7) Ein Recht auf die Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Festlegung der beihilfefähigen Fläche besteht nicht; vgl. VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014.7) Ein Recht auf die Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Festlegung der beihilfefähigen Fläche besteht nicht; vergleiche VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014.

8) Soweit sich die BF in ihrer Beschwerde auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährung unterbricht; vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198.8) Soweit sich die BF in ihrer Beschwerde auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vor-Ort-Kontrolle den Lauf der Verjährung unterbricht; vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198.

9) Zum Beweisantrag, es mögen der BF sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).9) Zum Beweisantrag, es mögen der BF sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS (insbesondere in Zusammenhang mit Almen) liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH sowie auch des EuGH vor; bei den für den vorliegenden Fall maßgeblichen handelt es sich insbesondere um VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628;Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS (insbesondere in Zusammenhang mit Almen) liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH sowie auch des EuGH vor; bei den für den vorliegenden Fall maßgeblichen handelt es sich insbesondere um VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628;

VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541;

VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 sowie EuGH Urt. v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtssachverständiger, Antragsänderung, Behebung der Entscheidung,
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Bewertung,
Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungsfrist, Erkundigungspflicht, ersatzlose Behebung,
Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gutachten,
Interessenskonflikt, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitteilung, Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung,
nichtamtlicher Sachverständiger, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtskraft der Entscheidung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,
Sachverständigengutachten, Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde,
Unzuständigkeit, Verfall, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Verspätung, Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zuständigkeit, Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2009962.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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