RS Vwgh 2004/2/25 2003/09/0097

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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L20017 Personalvertretung Tirol
10/07 Verfassungsgerichtshof

Norm

GdPVG Tir 1990 §32 Abs2;
VerfGG 1953 §70 Abs1;

Rechtssatz

Für die Anwendung der Bestimmung des § 32 Abs. 2 zweiter Satz Tir GdPVG 1990 ist die Auslegung der weitgehend wortgleichen Bestimmung des § 70 Abs. 1 VerfGG (wonach der Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof stattzugeben ist, "wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war") durch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von Bedeutung. Nach dieser hat eine Aufhebung der Wahl im Fall der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dann zu erfolgen, wenn ein Einfluss dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis möglich ist, was danach zu beurteilen ist, ob bei rechtmäßigem Vorgehen das Wahlergebnis hätte anders lauten können (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11738/1988, 15695/1999 und 16035/2000). Diese Möglichkeit kann im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, dass hier die Zulassung einer wahlwerbenden Gruppe zur Wahl überhaupt ausgeschlossen wurde, ernsthaft nicht verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090097.X04

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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