RS Vfgh 2007/6/27 B1946/06 ua - B547/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens über zwei Beschwerden gegen dieZurückweisung von Anträgen auf Feststellung des Nichtvorliegens land-und forstwirtschaftlicher Grundstücke als gegenstandslos; materielleKlaglosstellung durch nachfolgende grundverkehrsbehördlicheGenehmigung des Kaufvertrages bzw dem Antrag stattgebendenFeststellungsbescheid; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die angefochtenen Bescheide sind zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Mit der Ausstellung der Anzeigebestätigung über den Rechtserwerb an der als Sonderfläche Jagdhütte gewidmeten Teilfläche im grundverkehrsbehördlichen Verfahren sowie durch die bescheidmäßige Feststellung der Grundverkehrsbehörde, dass der Rechtserwerb an der zweiten (als Freiland gewidmeten) Teilfläche (Umgebungsgrund zur Jagdhütte) nicht in den Geltungsbereich des Tir GVG falle, wurde dem Anliegen des Antragstellers im Ergebnis zur Gänze Rechnung getragen. Damit sind aber die vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen der angefochtenen Bescheide (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst ihre Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.

Siehe auch B v 30.11.07, B547/07.

Entscheidungstexte

  • B 1946/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2007 B 1946/06 ua
  • B 547/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2007 B 547/07

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Klaglosstellung, VfGH /Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1946.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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