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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens über zwei Beschwerden gegen die Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung des Nichtvorliegens land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke als gegenstandslos; materielle Klaglosstellung durch nachfolgende grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages bzw dem Antrag stattgebenden Feststellungsbescheid; kein KostenzuspruchRechtssatz
Die angefochtenen Bescheide sind zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Mit der Ausstellung der Anzeigebestätigung über den Rechtserwerb an der als Sonderfläche Jagdhütte gewidmeten Teilfläche im grundverkehrsbehördlichen Verfahren sowie durch die bescheidmäßige Feststellung der Grundverkehrsbehörde, dass der Rechtserwerb an der zweiten (als Freiland gewidmeten) Teilfläche (Umgebungsgrund zur Jagdhütte) nicht in den Geltungsbereich des Tir GVG falle, wurde dem Anliegen des Antragstellers im Ergebnis zur Gänze Rechnung getragen. Damit sind aber die vom Beschwerdeführer behaupteten nachteiligen Folgen der angefochtenen Bescheide (materiellrechtlich) beseitigt. Selbst ihre Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof würde keine Veränderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers bewirken.
Siehe auch B v 30.11.07, B547/07.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1946.2006Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011