Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
ASVG §341Spruch
W201 2011241-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende sowie Dr. Irmgard SCHILLER-FRÜHWIRTH, Dr. Erich SCHMATZBERGER, Dr. Johannes ZAHRL sowie Dr. Herbert SCHWARZ als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von:
1) Radiologie Fachärzte XXXX ,1) Radiologie Fachärzte römisch 40 ,
2) XXXX Gruppenpraxis für Radiologie GmbH, XXXX ,2) römisch 40 Gruppenpraxis für Radiologie GmbH, römisch 40 ,
3) Univ. XXXX , Fachärzte für Radiologie OG, XXXX ,3) Univ. römisch 40 , Fachärzte für Radiologie OG, römisch 40 ,
4) XXXX , Facharztpraxis für Radiologie, XXXX ,4) römisch 40 , Facharztpraxis für Radiologie, römisch 40 ,
5) XXXX Fachärzte für Radiologie GmbH, XXXX ,5) römisch 40 Fachärzte für Radiologie GmbH, römisch 40 ,
6) XXXX Radiologiegruppenpraxis OG, XXXX ,6) römisch 40 Radiologiegruppenpraxis OG, römisch 40 ,
7) Dr XXXX Fachärzte für Radiologie OG, XXXX ,7) Dr römisch 40 Fachärzte für Radiologie OG, römisch 40 ,
8) XXXX Fachärzte für Radiologie OG, XXXX ,8) römisch 40 Fachärzte für Radiologie OG, römisch 40 ,
9) XXXX Gruppenpraxis für Radiologie OG, XXXX ,9) römisch 40 Gruppenpraxis für Radiologie OG, römisch 40 ,
10) XXXX Fachärzte für Radiologie OG, XXXX10) römisch 40 Fachärzte für Radiologie OG, römisch 40
11) XXXX Fachärzte für Radiologie OG, XXXX ,11) römisch 40 Fachärzte für Radiologie OG, römisch 40 ,
12) XXXX Fachärzte für Radiologie OG, XXXX ,12) römisch 40 Fachärzte für Radiologie OG, römisch 40 ,
13) XXXX Fachärzte für Radiologie OG, XXXX ,13) römisch 40 Fachärzte für Radiologie OG, römisch 40 ,
14) XXXX Fachärzte für Radiologie OG, XXXX ,14) römisch 40 Fachärzte für Radiologie OG, römisch 40 ,
15) Offene Gesellschaft für Radiologie XXXX ,15) Offene Gesellschaft für Radiologie römisch 40 ,
alle vertreten durch Backhausen Rechtsanwalts GmbH, Am Lugeck 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien, W-PSK 4/2014, vom 10.06.2014, zu Recht erkannt:alle vertreten durch Backhausen Rechtsanwalts GmbH, Am Lugeck 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Wien, W-PSK 4 aus 2014,, vom 10.06.2014, zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 stellten die im Spruch genannten Vertragsgruppenpraxen für Radiologie (Beschwerdeführerinnen - BF), alle vertreten durch Backhausen Rechtsanwalt GmbH, einen Antrag an die paritätische Schiedskommission, diese möge feststellen, dass Abschnitt XII "Sonographische Untersuchungen", Ziffer 5, der Honorarordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte zum von der österreichischen Ärztekammer mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Gruppenpraxen-Gesamtvertrag (GPGV) vom 01.04.2011 dahingehend auszulegen sei, dass sonographische Untersuchungen durch Gruppenpraxen für Radiologie nur mit 70 % des entsprechenden Eurowertes honoriert werden, wenn die Anzahl der von den Gruppenpraxen für Radiologie innerhalb eines Abrechnungsmonats abgerechneten Sonographieuntersuchungen den Wert 71 multipliziert durch die Anzahl der Gesellschafter der jeweiligen Gruppenpraxis übersteige. Weiters wurde begehrt, die Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, die in der Zeit vom September 2013 bis Februar 2014 in Abzug gebrachten Honorare für die erbrachten sonographischen Leistungen bis zu der nach der in der oben genannten Weise ermittelten Höhe zu bezahlen.Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 stellten die im Spruch genannten Vertragsgruppenpraxen für Radiologie (Beschwerdeführerinnen - BF), alle vertreten durch Backhausen Rechtsanwalt GmbH, einen Antrag an die paritätische Schiedskommission, diese möge feststellen, dass Abschnitt römisch zwölf "Sonographische Untersuchungen", Ziffer 5, der Honorarordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte zum von der österreichischen Ärztekammer mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Gruppenpraxen-Gesamtvertrag (GPGV) vom 01.04.2011 dahingehend auszulegen sei, dass sonographische Untersuchungen durch Gruppenpraxen für Radiologie nur mit 70 % des entsprechenden Eurowertes honoriert werden, wenn die Anzahl der von den Gruppenpraxen für Radiologie innerhalb eines Abrechnungsmonats abgerechneten Sonographieuntersuchungen den Wert 71 multipliziert durch die Anzahl der Gesellschafter der jeweiligen Gruppenpraxis übersteige. Weiters wurde begehrt, die Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, die in der Zeit vom September 2013 bis Februar 2014 in Abzug gebrachten Honorare für die erbrachten sonographischen Leistungen bis zu der nach der in der oben genannten Weise ermittelten Höhe zu bezahlen.
Es werde ersucht, von einer Vorbehandlung in einem Schlichtungsausschuss abzusehen, da alle Versuche einer gütlichen Einigung über diese Frage gescheitert seien.
Zu diesem Antrag erstattete die Antragsgegnerin - die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) - eine Stellungnahme vom 07.05.2014 und brachte im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die Bestimmung des § 49 des GPGV vom 01.04.2011 sei darauf zu schließen, dass die Vertragsparteien übereinstimmend der Meinung gewesen seien, dass die Honorarordnung in dieser Form zur Anwendung zu bringen sei. Für die von den Antragstellern gewünschte Interpretation bleibe kein Raum, da die Vertragsparteien ansonsten explizit entsprechende Regelungen im § 49 aufgenommen hätten, wie es in Abs. 3 und 4 erfolgt sei. Es sei der eindeutige Wille der Vertragspartner, die Honorarordnung in der vorliegenden Form zur Anwendung zu bringen.Zu diesem Antrag erstattete die Antragsgegnerin - die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) - eine Stellungnahme vom 07.05.2014 und brachte im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 49, des GPGV vom 01.04.2011 sei darauf zu schließen, dass die Vertragsparteien übereinstimmend der Meinung gewesen seien, dass die Honorarordnung in dieser Form zur Anwendung zu bringen sei. Für die von den Antragstellern gewünschte Interpretation bleibe kein Raum, da die Vertragsparteien ansonsten explizit entsprechende Regelungen im Paragraph 49, aufgenommen hätten, wie es in Absatz 3 und 4 erfolgt sei. Es sei der eindeutige Wille der Vertragspartner, die Honorarordnung in der vorliegenden Form zur Anwendung zu bringen.
Es stelle auch keinen Fehler dar, dass die "Gruppenpraxen" weder in der Honorarordnung erwähnt würden, noch dass die Honorarordnung an die Gruppenpraxen nicht angepasst worden sei: Die Vertragsparteien seien der Meinung gewesen, dass dies nicht erforderlich sei; die zu erbringenden medizinischen Leistungen von Gruppenpraxen würden sich nicht von denen einzelner niedergelassenen Ärzte unterscheiden.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin würden die Gruppenpraxen mit mehreren Gesellschaftern nicht geringer entlohnt als niedergelassene Vertragsärzte. Es werde jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichbehandlung, wenn nicht sogar eine Bevorzugung vorgenommen. Das Honorar enthalte neben der Leistungskomponente auch einen Anteil für die Finanzierung der Geräteausstattung des jeweiligen Vertragspartners. Während der niedergelassene Arzt alleine eine Vielzahl von Verrichtungen vorzunehmen habe, erfolge in der Gruppenpraxis eine Verteilung auf die Gesellschafter. Die Gerätenutzung durch mehrere Gesellschafter ermögliche daher eine höhere Auslastung des Gerätes und damit eine wirtschaftlichere Nutzung. Die durch die Deckelung abgebildete Finanzierungskomponente werde die Gruppenpraxis daher früher bzw. leichter erreichen können.
Im Ergebnis sei die von der BVA vorgenommene Auslegung des GPGV die einzig mögliche.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der paritätischen Schiedskommission vom 10.06.2014 wurden die Anträge der im Spruch genannten Gruppenpraxen abgewiesen. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes führte die belangte Behörde aus, das Vertragsverhältnis zwischen der Gruppenpraxis und der BVA werde durch den Abschluss des Gruppenpraxen-
Einzelvertrages begründet. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergäben sich aus dem Gruppenpraxen-Einzelvertrag, dem GPGV sowie den Zusatzvereinbarungen hierzu. Alle ärztlichen Tätigkeiten, die der jeweils behandelnde Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis für Anspruchsberechtigte der BVA erbringe, würden als im Namen der Vertragsgruppenpraxis gesetzt gelten und vertragsrechtlich der Vertragsgruppenpraxis zugerechnet. Die Abrechnung der Leistungen der Gesellschafter erfolge durch die Vertragsgruppenpraxis, weil auch die Leistungen der einzelnen Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis zugerechnet würden und das Honorar der Vertragsgruppenpraxis zustehe.
Soweit die Gesetzesmaterialien (779 Big NR XXIV GP, 32) festhielten, dass durch die Neuregelung des 2. Satzes des § 342 Abs. 2 ASVG es für Einzelpraxen bzw. Gruppenpraxen getrennte Honorarordnungen geben müsse, treffe dies nur für Gruppenpraxen zu, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten seien. Nur auf diese beziehe sich § 342a Abs. 2 Satz 2 ASVG, hier seien im Unterschied zu Einzelordinationen Pauschalmodelle vorzusehen. Honorarvereinbarungen mit Gruppenpraxen sollten auch die Einsparungspotenziale, die sich für Ärzte einer Gruppenpraxis aus der Organisationsform einer Gesellschaft ergäben, wiederspiegeln. Nach § 342 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. seien bei der Honorierung die durch die Organisation als Gesellschaft allenfalls möglichen Wirtschaftlichkeitspotenziale (Synergie-Effekte) zu berücksichtigen.Soweit die Gesetzesmaterialien (779 Big NR römisch 24 GP, 32) festhielten, dass durch die Neuregelung des 2. Satzes des Paragraph 342, Absatz 2, ASVG es für Einzelpraxen bzw. Gruppenpraxen getrennte Honorarordnungen geben müsse, treffe dies nur für Gruppenpraxen zu, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten seien. Nur auf diese beziehe sich Paragraph 342 a, Absatz 2, Satz 2 ASVG, hier seien im Unterschied zu Einzelordinationen Pauschalmodelle vorzusehen. Honorarvereinbarungen mit Gruppenpraxen sollten auch die Einsparungspotenziale, die sich für Ärzte einer Gruppenpraxis aus der Organisationsform einer Gesellschaft ergäben, wiederspiegeln. Nach Paragraph 342, Absatz 2, letzter Satz leg.cit. seien bei der Honorierung die durch die Organisation als Gesellschaft allenfalls möglichen Wirtschaftlichkeitspotenziale (Synergie-Effekte) zu berücksichtigen.
Die Vereinbarung der Einzelleistungshonorierung sei im vorliegenden Fall daher zulässig, was neben den Synergieeffekten auch die Zulässigkeit der in der hier anzuwendenden Verordnung vorgesehenen Deckelungsregelung wie bei Einzelordinationen begründet habe. Eine ausdrückliche Erwähnung der "Gruppenpraxis" in der Honorarordnung sei daher nicht erforderlich. Da sich der Wille der Vertragsparteien, bei fachgleichen Gruppenpraxen Honorarbeschränkungen aus öffentlichem Interesse einzubauen, eindeutig aus dem Regelungszweck ergebe, fehle jegliche Grundlage für eine vertragsergänzende Interpretation, und es liege auch keine Regelungslücke vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 06.08.2014 in der vorgebracht wird, es sei nicht festgestellt worden, welchen Willen die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss tatsächlich verfolgt hätten, noch ob und in welchem Umfang vorliegende Einsparungspotenziale gegeben sein sollen. Die Parteien des vertragsgegenständlichen Gesamtvertrages hätten bei Vertragsabschluss der Einfachheit halber die für Einzelpraxen geltende Honorarordnung zum Vertragsinhalt gemacht. Diese Honorarordnung sei demnach nicht auf die Erfordernisse einer Gruppenpraxis angepasst worden, sondern stelle der gesamte Honorartarif ausschließlich auf niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte ab. Die BVA unterstelle dem Regelungsinhalt des Gesamtvertrages, dass der "Deckel" auch für die Gruppenpraxis gelte, ganz gleichgültig, wie viele Gesellschafter diese Gruppenpraxis habe. Ein derartiger Regelungsinhalt sei von den Vertragsparteien nicht gewollt gewesen. Es könne den Gesamtvertragsparteien nicht unterstellt werden, dass ein vertraglicher Honorardeckel, der bisher für die jeweilige Einzelpraxis gegolten habe, nunmehr auch bei der Vergesellschaftung mehrerer Einzelpraxen angewendet werden solle. Insoweit sei von einer Regelungslücke auszugehen und sei daher eine vertragsergänzende Auslegung notwendig. Die angeführten Erwägungen aus den Gesetzesmaterialien könnten wohl nicht den Willen der konkreten Gesamtvertragsparteien unter Beweis stellen. Es entspreche ganz im Gegenteil der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein für einen niedergelassenen Arzt geltender Honorardeckel nicht auch dann gelten könne, wenn mehrere niedergelassene Ärzte im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft tätig seien. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise durchführen, der vorliegenden Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die BVA schuldig sei, den BF die in der Zeit m September 2013 bis Februar 2014 in Abzug gebrachten Honorare nach dem vereinbarten Tarif ohne jeden Abschlag binnen 14 Tagen zu bezahlen. Weiters möge festgestellt werden, dass Abschnitt XII Ziffer 5 des Abschnittes der Honorarordnung dahingehend auszulegen sei, dass sonographische Untersuchungen durch Gruppenpraxen für Radiologie nur mit 70 % des entsprechenden Eurowertes honoriert werden, wenn die Anzahl der von der Gruppenpraxis für Radiologie innerhalb eines Abrechnungsmonats abgerechneten sonographischen Untersuchungen den Wert 71 multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter der jeweiligen Gruppenpraxis übersteige.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 06.08.2014 in der vorgebracht wird, es sei nicht festgestellt worden, welchen Willen die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss tatsächlich verfolgt hätten, noch ob und in welchem Umfang vorliegende Einsparungspotenziale gegeben sein sollen. Die Parteien des vertragsgegenständlichen Gesamtvertrages hätten bei Vertragsabschluss der Einfachheit halber die für Einzelpraxen geltende Honorarordnung zum Vertragsinhalt gemacht. Diese Honorarordnung sei demnach nicht auf die Erfordernisse einer Gruppenpraxis angepasst worden, sondern stelle der gesamte Honorartarif ausschließlich auf niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte ab. Die BVA unterstelle dem Regelungsinhalt des Gesamtvertrages, dass der "Deckel" auch für die Gruppenpraxis gelte, ganz gleichgültig, wie viele Gesellschafter diese Gruppenpraxis habe. Ein derartiger Regelungsinhalt sei von den Vertragsparteien nicht gewollt gewesen. Es könne den Gesamtvertragsparteien nicht unterstellt werden, dass ein vertraglicher Honorardeckel, der bisher für die jeweilige Einzelpraxis gegolten habe, nunmehr auch bei der Vergesellschaftung mehrerer Einzelpraxen angewendet werden solle. Insoweit sei von einer Regelungslücke auszugehen und sei daher eine vertragsergänzende Auslegung notwendig. Die angeführten Erwägungen aus den Gesetzesmaterialien könnten wohl nicht den Willen der konkreten Gesamtvertragsparteien unter Beweis stellen. Es entspreche ganz im Gegenteil der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein für einen niedergelassenen Arzt geltender Honorardeckel nicht auch dann gelten könne, wenn mehrere niedergelassene Ärzte im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft tätig seien. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise durchführen, der vorliegenden Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die BVA schuldig sei, den BF die in der Zeit m September 2013 bis Februar 2014 in Abzug gebrachten Honorare nach dem vereinbarten Tarif ohne jeden Abschlag binnen 14 Tagen zu bezahlen. Weiters möge festgestellt werden, dass Abschnitt römisch zwölf Ziffer 5 des Abschnittes der Honorarordnung dahingehend auszulegen sei, dass sonographische Untersuchungen durch Gruppenpraxen für Radiologie nur mit 70 % des entsprechenden Eurowertes honoriert werden, wenn die Anzahl der von der Gruppenpraxis für Radiologie innerhalb eines Abrechnungsmonats abgerechneten sonographischen Untersuchungen den Wert 71 multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter der jeweiligen Gruppenpraxis übersteige.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Ländesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Ländesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 347b ASVG bestimmt:Paragraph 347 b, ASVG bestimmt:
(1} Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.(1} Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern besteht, wobei davon zwei Ärzte sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Für die fachkundigen Laienrichter ist je ein Stellvertreter auf dieselbe Weise zu bestellen.
(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen, im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach § 347 Abs 5 mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.(2) Die vier fachkundigen Laienrichter werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes bestellt. Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband haben in ihren Vorschlägen jeweils einen Arzt und einen Experten mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungswesen namhaft zu machen, im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Paritätischen Schiedskommissionen dürfen Versicherungsvertreter und Arbeitnehmer jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem ein streitgegenständlicher Einzelvertrag beruht, im jeweiligen Verfahren nicht Laienrichter sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtlinie nach Paragraph 347, Absatz 5, mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtlinie anzuwenden ist.
(3) Die Kosten des Verfahrens tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger {Hauptverband).
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennAbsatz 2: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3. Sachverhalt:
Der verfahrensgegenständliche GPGV vom 01.04.2011 wurde zwischen der österreichischen Ärztekammer für die niedergelassenen Ärzte aller Ärztekammern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) abgeschlossen. Der GPGV regelt das Verfahren zum Abschluss von Gruppenpraxen-Einzelverträgen, die Rechte und Pflichten von Vertragsgruppenpraxen und Gesellschaftern von Vertragsgruppenpraxen sowie die Beziehungen der Parteien des GPGV und die Beziehungen der Parteien des Gruppenpraxen-Einzelvertrages zueinander.
§ 49 des GPGV mit der Überschrift "Honorierung der Vertragsgruppenpraxis" verweist in seinem Abs 1 auf die Anlage 1 - die Honorarordnung für Ärzte für Aligemeinmedizin und Fachärzte. Diese Honorarordnung ist integrierender Bestandteil des GPGV.Paragraph 49, des GPGV mit der Überschrift "Honorierung der Vertragsgruppenpraxis" verweist in seinem Absatz eins, auf die Anlage 1 - die Honorarordnung für Ärzte für Aligemeinmedizin und Fachärzte. Diese Honorarordnung ist integrierender Bestandteil des GPGV.
Die sonographischen Untersuchungen und ihre Honorierung sind im Punkt XII dieser Honorarordnung geregelt. Danach werden sonographische Untersuchungen durch Fachärzte für Radiologie mit 70 % des entsprechenden Eurowertes honoriert, wenn die Anzahl der vom Arzt innerhalb eines Abrechnungsmonates abgerechneten Sonographieuntersuchungen die nachstehenden Werte übersteigt:Die sonographischen Untersuchungen und ihre Honorierung sind im Punkt römisch zwölf dieser Honorarordnung geregelt. Danach werden sonographische Untersuchungen durch Fachärzte für Radiologie mit 70 % des entsprechenden Eurowertes honoriert, wenn die Anzahl der vom Arzt innerhalb eines Abrechnungsmonates abgerechneten Sonographieuntersuchungen die nachstehenden Werte übersteigt:
Fachärzte für Radiologie 71. Die Honorierung von Vertragsgruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, erfolgt nach Pauschalmodellen. In den streitgegenständlichen Vertragsgruppenpraxen sind nicht mehrere Fachrichtungen vertreten. Auch für die BF als Gruppenpraxen kommt die Grenze der 71 Untersuchungen gemäß Punkt XII der Honorarordnung zur Anwendung, wobei nicht die einzelnen Ärzte "berücksichtigt" werden, sondern die Gruppenpraxis als ein Ganzes.Fachärzte für Radiologie 71. Die Honorierung von Vertragsgruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, erfolgt nach Pauschalmodellen. In den streitgegenständlichen Vertragsgruppenpraxen sind nicht mehrere Fachrichtungen vertreten. Auch für die BF als Gruppenpraxen kommt die Grenze der 71 Untersuchungen gemäß Punkt römisch zwölf der Honorarordnung zur Anwendung, wobei nicht die einzelnen Ärzte "berücksichtigt" werden, sondern die Gruppenpraxis als ein Ganzes.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Gruppenpraxen-Einzelvertrages traten die bis dahin bestehenden Einzelverträge der Ärzte, die Gesellschafter der Gruppenpraxis wurden, außer Kraft. Das Vertragsverhältnis zwischen einer Gruppenpraxis und der BVA wird durch den Abschluss des Gruppenpraxen-Einzelvertrages begründet.
Alle ärztlichen Tätigkeiten, die der jeweils behandelnde Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis für Anspruchsberechtigte der BVA erbringt, gelten als im Namen der Vertragsgruppenpraxis gesetzt und werden vertragsrechtlich der Vertragsgruppenpraxis zugerechnet. Die Abrechnung der Leistungen der Gesellschafter erfolgt durch die Vertragsgruppenpraxis, weil auch die Leistungen der einzelnen Gesellschafter der Vertragsgruppenpraxis zugerechnet werden und das Honorar der Vertragsgruppenpraxis zusteht.
4. Rechtliche Beurteilung:
Im § 345 ASVG (idgF BGBl I Nr 130/2013) wird zur Landesschiedskommission bestimmt:Im Paragraph 345, ASVG (idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2013,) wird zur Landesschiedskommission bestimmt:
(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein, Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet,
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines
1. Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages; ..
Gemäß § 341 Abs 1 ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
Von den Gesamtverträgen für die freiberuflich tätigen Ärzte getrennt sind jeweils Gesamtverträge für Gruppenpraxen abzuschließen, für die sinngemäß das Gleiche gilt, soweit das Gesetz keine Sonderregelungen für Gruppenpraxen enthält. § 342 lit. a leg.cit. enthält Sonderregelungen für Gruppenpraxen. Demnach sind den Gesamtverträgen für Vertragsgruppenpraxen spezielle Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) und Honorierung vorzusehen.Von den Gesamtverträgen für die freiberuflich tätigen Ärzte getrennt sind jeweils Gesamtverträge für Gruppenpraxen abzuschließen, für die sinngemäß das Gleiche gilt, soweit das Gesetz keine Sonderregelungen für Gruppenpraxen enthält. Paragraph 342, Litera a, leg.cit. enthält Sonderregelungen für Gruppenpraxen. Demnach sind den Gesamtverträgen für Vertragsgruppenpraxen spezielle Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) und Honorierung vorzusehen.
Wie im ASVG vorgesehen, wurde ein derartiger Gruppenpraxengesamtvertrag am 01.04.2011 zwischen der österreichischen Ärztekammer sowie dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) abgeschlossen. Unterfertigt wurde der Vertrag von Seiten der Österreichischen Ärztekammer durch den Präsidenten, Dr. XXXX , sowie durch den Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte, Dr. XXXX . In § 49 dieses Gesamtvertrages ist die Honorierung der Vertragsgruppenpraxen geregelt. Demnach erfolgt die Honorierung nach den Bestimmungen der Honorarordnung (Anlage 1), die einen integrierenden Bestandteil des Gruppenpraxengesamtvertrages bildet. Darüber hinaus wird in Abs 3 geregelt, dass die Honorierung von Vertragsgruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, jedenfalls nach Pauschalmodellen erfolgt. Mit dieser Bestimmung wird den Anforderungen des § 342 a Abs 2 ASVG, wonach Leistungen von Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, jedenfalls nach Pauschalmodellen zu honorieren sind, entsprochen.Wie im ASVG vorgesehen, wurde ein derartiger Gruppenpraxengesamtvertrag am 01.04.2011 zwischen der österreichischen Ärztekammer sowie dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) abgeschlossen. Unterfertigt wurde der Vertrag von Seiten der Österreichischen Ärztekammer durch den Präsidenten, Dr. römisch 40 , sowie durch den Kurienobmann der niedergelassenen Ärzte, Dr. römisch 40 . In Paragraph 49, dieses Gesamtvertrages ist die Honorierung der Vertragsgruppenpraxen geregelt. Demnach erfolgt die Honorierung nach den Bestimmungen der Honorarordnung (Anlage 1), die einen integrierenden Bestandteil des Gruppenpraxengesamtvertrages bildet. Darüber hinaus wird in Absatz 3, geregelt, dass die Honorierung von Vertragsgruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, jedenfalls nach Pauschalmodellen erfolgt. Mit dieser Bestimmung wird den Anforderungen des Paragraph 342, a Absatz 2, ASVG, wonach Leistungen von Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, jedenfalls nach Pauschalmodellen zu honorieren sind, entsprochen.
In der Präambel des Gruppenpraxengesamtvertrages vom 01.04.2011 ist festgehalten, der Gruppenpraxengesamtvertrag regle das Verfahren zum Abschluss von Gruppenpraxeneinzelverträgen, die Rechte und Pflichten von Vertragsgruppenpraxen und Gesellschaftern von Vertragsgruppenpraxen sowie die Beziehungen der Parteien des Gruppenpraxengesamtvertrages und die Beziehungen der Parteien des Gruppenpraxeneinzelvertrages zueinander.
Wie aus § 49 Abs. 3 des Gesamtvertrages hervorgeht, wird die Honorierung sowohl für Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, als auch für Gruppenpraxen, in denen nur eine Fachrichtung vertreten ist, geregelt.Wie aus Paragraph 49, Absatz 3, des Gesamtvertrages hervorgeht, wird die Honorierung sowohl für Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, als auch für Gruppenpraxen, in denen nur eine Fachrichtung vertreten ist, geregelt.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Antragsgegnerin unterstelle dem Gesamtvertrag den Regelungsinhalt, dass der "Deckel" in der Honorarordnung, der ausschließlich auf niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte abstelle, nicht an die Erfordernisse einer Gruppenpraxis angepasst worden sei, was zur Folge habe, dass die Vertragsparteien übersehen hätten, dass in Abschnitt XII. "Sonographische Untersuchungen" zu Z 5 vorgesehen sei, dass sonographische Untersuchungen durch Fachärzte für Radiologie nur mit 70 % des entsprechenden Eurowertes honoriert werden, wenn die Anzahl der vom Facharzt für Radiologie innerhalb eines Abrechnungsmonates abgerechneten Sonographieuntersuchungen den Wert 71 übersteigen, ein derartiger Regelungsinhalt von den Vertragsparteien jedoch nicht gewollt gewesen sei, ist den Beschwerdeführern Folgendes zu entgegnen:Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Antragsgegnerin unterstelle dem Gesamtvertrag den Regelungsinhalt, dass der "Deckel" in der Honorarordnung, der ausschließlich auf niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte abstelle, nicht an die Erfordernisse einer Gruppenpraxis angepasst worden sei, was zur Folge habe, dass die Vertragsparteien übersehen hätten, dass in Abschnitt römisch zwölf. "Sonographische Untersuchungen" zu Ziffer 5, vorgesehen sei, dass sonographische Untersuchungen durch Fachärzte für Radiologie nur mit 70 % des entsprechenden Eurowertes honoriert werden, wenn die Anzahl der vom Facharzt für Radiologie innerhalb eines Abrechnungsmonates abgerechneten Sonographieuntersuchungen den Wert 71 übersteigen, ein derartiger Regelungsinhalt von den Vertragsparteien jedoch nicht gewollt gewesen sei, ist den Beschwerdeführern Folgendes zu entgegnen:
Der Gesamtvertrag setzt sich aus dem Rahmenvertrag mit den grundsätzlichen und allgemeinen Regelungen und den Anhängen, zu denen auch die Honorarordnung und die e-card-Vereinbarung zählen, zusammen. Bei den Normen des Gesamtvertrages samt Anhängen ist zwischen dem obligatorischen Teil und dem normativen Teil zu unterscheiden. Dem obligatorischen Teil werden jene Normeninhalte zugeordnet, die nur das Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtvertragsparteien regeln und deren kollektives Ziel betreffen [vgl Reinhard Resch, Obligatorische (schuldrechtliche) Abreden zwischen Gesamtvertragsparteien, RdM 2012/138, 244]. Der normative Teil erfasst jene Bestimmungen, die sich auf Individualinteressen der Vertragsärzte beziehen und auch einer Regelung im Einzelvertrag zugänglich sind. Diese betreffen die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und deren Honorierung [vgl Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2016), § 341 Rz 17f].Der Gesamtvertrag setzt sich aus dem Rahmenvertrag mit den grundsätzlichen und allgemeinen Regelungen und den Anhängen, zu denen auch die Honorarordnung und die e-card-Vereinbarung zählen, zusammen. Bei den Normen des Gesamtvertrages samt Anhängen ist zwischen dem obligatorischen Teil und dem normativen Teil zu unterscheiden. Dem obligatorischen Teil werden jene Normeninhalte zugeordnet, die nur das Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtvertragsparteien regeln und deren kollektives Ziel betreffen [vgl Reinhard Resch, Obligatorische (schuldrechtliche) Abreden zwischen Gesamtvertragsparteien, RdM 2012/138, 244]. Der normative Teil erfasst jene Bestimmungen, die sich auf Individualinteressen der Vertragsärzte beziehen und auch einer Regelung im Einzelvertrag zugänglich sind. Diese betreffen die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und deren Honorierung [vgl Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2016), Paragraph 341, Rz 17f].
Diese Differenzierung ist für die Interpretation der jeweiligen Bestimmung des Gesamtvertrages und der Anhänge wesentlich. Nach der Judikatur ist der normative Teil des Gesamtvertrages nämlich nach den Grundsätzen der Gesetzesinterpretation (§§ 6f ABGB) und der obligatorische Teil wie ein Vertrag nach den Bestimmungen der §§ 914f ABGB zu interpretieren (vgl OGH 19.2.2009 2Ob48/08k; BSK 19.9.1994, R 2-BSK/94). Der normative Teil des Gesamtvertrages und seiner Anhänge ist zweiseitig zwingend und damit Inhalt des zwischen dem Arzt und dem Krankenversicherungsträger abzuschließenden Einzelvertrages (vgl VwGH 29.4.2015, Ro 2015/08/0005). Im vorliegenden Fall sind, da Unklarheiten bezüglich der Honorarordnung, dh. des normativen Teils des Gesamtvertrages, geltend gemacht werden, daher die Grundsätze der §§ 6f ABGB anzuwenden.Diese Differenzierung ist für die Interpretation der jeweiligen Bestimmung des Gesamtvertrages und der Anhänge wesentlich. Nach der Judikatur ist der normative Teil des Gesamtvertrages nämlich nach den Grundsätzen der Gesetzesinterpretation (Paragraphen 6 f, ABGB) und der obligatorische Teil wie ein Vertrag nach den Bestimmungen der Paragraphen 914 f, ABGB zu interpretieren vergleiche OGH 19.2.2009 2Ob48/08k; BSK 19.9.1994, R 2-BSK/94). Der normative Teil des Gesamtvertrages und seiner Anhänge ist zweiseitig zwingend und damit Inhalt des zwischen dem Arzt und dem Krankenversicherungsträger abzuschließenden Einzelvertrages vergleiche VwGH 29.4.2015, Ro 2015/08/0005). Im vorliegenden Fall sind, da Unklarheiten bezüglich der Honorarordnung, dh. des normativen Teils des Gesamtvertrages, geltend gemacht werden, daher die Grundsätze der Paragraphen 6 f, ABGB anzuwenden.
Für die Auslegung des normativen Teils des Gesamtvertrages können auch grundsätzlich Anhaltspunkte aus der Judikatur zur Auslegung von Kollektivverträgen gewonnen werden. Kollektivverträge sind als Verhandlungsergebnis häufig Kompromisse, wobei das Hauptaugenmerk in der Regel mehr auf die Festschreibung des Verhandlungsergebnisses als auf eine durchgegliederte Systematik gerichtet ist. Die Auslegung eines Kollektivvertrages hat daher in erster Linie am Wortsinn zu erfolgen. Die Absicht der Kollektivvertragsparteien sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie im Normtext Niederschlag gefunden haben. Die Vernehmung von Personen, die am Zustandekommen des Kollektivvertrages mitgewirkt haben, über ihre Absichten ist unzulässig. Was die Normsetzer seinerzeit wirklich gewollt oder was später von einer Partei unverbindlich geäußert wurde, ist nicht maßgeblich [Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2014) § 342 Rz 2ff]. Bei der Auslegung ist immer zu unterstellen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung angestrebt haben, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen herbeiführen will. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, durch Rechtsfortbildung oder eine allzu weitherzige Interpretation eine unbefriedigende Regelung zu korrigieren bzw. dem Kollektivvertrag eine Deutung zu geben, die seinem klaren Wortlaut zuwiderliefe bzw. keine Deckung darin findet, oder rechtspolitische Akzente zu setzen, die die Normsetzer bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Änderung der Norm vorzunehmen, selbst wenn eine Änderung der Umstände die Regelung unzweckmäßig oder unbefriedigend hat werden lassen [Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2014) § 342 Rz 3c].Für die Auslegung des normativen Teils des Gesamtvertrages können auch grundsätzlich Anhaltspunkte aus der Judikatur zur Auslegung von Kollektivverträgen gewonnen werden. Kollektivverträge sind als Verhandlungsergebnis häufig Kompromisse, wobei das Hauptaugenmerk in der Regel mehr auf die Festschreibung des Verhandlungsergebnisses als auf eine durchgegliederte Systematik gerichtet ist. Die Auslegung eines Kollektivvertrages hat daher in erster Linie am Wortsinn zu erfolgen. Die Absicht der Kollektivvertragsparteien sind nur soweit zu berücksichtigen, als sie im Normtext Niederschlag gefunden haben. Die Vernehmung von Personen, die am Zustandekommen des Kollektivvertrages mitgewirkt haben, über ihre Absichten ist unzulässig. Was die Normsetzer seinerzeit wirklich gewollt oder was später von einer Partei unverbindlich geäußert wurde, ist nicht maßgeblich [Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2014) Paragraph 342, Rz 2ff]. Bei der Auslegung ist immer zu unterstellen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung angestrebt haben, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen herbeiführen will. Es ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, durch Rechtsfortbildung oder eine allzu weitherzige Interpretation eine unbefriedigende Regelung zu korrigieren bzw. dem Kollektivvertrag eine Deutung zu geben, die seinem klaren Wortlaut zuwiderliefe bzw. keine Deckung darin findet, oder rechtspolitische Akzente zu setzen, die die Normsetzer bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Änderung der Norm vorzunehmen, selbst wenn eine Änderung der Umstände die Regelung unzweckmäßig oder unbefriedigend hat werden lassen [Kletter in Sonntag (Hrsg), ASVG (2014) Paragraph 342, Rz 3c].
§ 341 Abs. 1 ASVG legt für Gesamtverträge fest, dass die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt werden, welche für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen. Gesamtverträge sind Vereinbarungen zwischen kollektiven Verbänden, die im Innenverhältnis schuldrechtlich, für die vertretenen aber normativ wäre und die daher insoweit den Charakter einer generellen Norm haben. Sie zählen zu den privatrechtlichen Rahmenverträgen und sind den Kollektivverträgen des Arbeitsrechts nachgebildet. Der Einigungscharakter des Gesamtvertrages verschafft ihm auch die Vermutung der Richtigkeit (vgl. VfGH B 1658/01, Vflg 16.607; vgl. auch Stöger, SozSi 2009, 8 [zwölf]). Zu Recht wird aus dem Verweis auf den privatrechtlichen Charakter des Gesamtvertrages daher geschlossen, dass der Gesetzgeber hier das "freie Spiel der Kräfte" (Schrammel, DRdA 2007,347 [348]) zum Einsatz bringt, von dem er sich einen gerechten Interessenausgleich erhofft (vgl. Kletter in Sonntag, ASVG § 341 Rz mwN). Im Wege von Gesamtverträgen wird der einzelne Leistungserbringer ohne seine Zustimmung wie durch ein Gesetz berechtigt und verpflichtet. Die Abschlussmacht der Parteien folgt nicht aus ihrer Privatautonomie sondern ausschließlich aus dem Gesetz.Paragraph 341, Absatz eins, ASVG legt für Gesamtverträge fest, dass die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt werden, welche für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen. Gesamtverträge sind Vereinbarungen zwischen kollektiven Verbänden, die im Innenverhältnis schuldrechtlich, für die vertretenen aber normativ wäre und die daher insoweit den Charakter einer generellen Norm haben. Sie zählen zu den privatrechtlichen Rahmenverträgen und sind den Kollektivverträgen des Arbeitsrechts nachgebildet. Der Einigungscharakter des Gesamtvertrages verschafft ihm auch die Vermutung der Richtigkeit vergleiche VfGH B 1658/01, Vflg 16.607; vergleiche auch Stöger, SozSi 2009, 8 [zwölf]). Zu Recht wird aus dem Verweis auf den privatrechtlichen Charakter des Gesamtvertrages daher geschlossen, dass der Gesetzgeber hier das "freie Spiel der Kräfte" (Schrammel, DRdA 2007,347 [348]) zum Einsatz bringt, von dem er sich einen gerechten Interessenausgleich erhofft vergleiche Kletter in Sonntag, ASVG Paragraph 341, Rz mwN). Im Wege von Gesamtverträgen wird der einzelne Leistungserbringer ohne seine Zustimmung wie durch ein Gesetz berechtigt und verpflichtet. Die Abschlussmacht der Parteien folgt nicht aus ihrer Privatautonomie sondern ausschließlich aus dem Gesetz.
Da es sich bei der einen Bestandteil des Gesamtvertrages bildenden Honorarordnung um eine dem normativen Teil zuzuordnende Bestimmung handelt, ist der Gesetzesinterpretationsmaßstab gemäß § 6f ABGB heranzuziehen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des § 6 ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen (vgl VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0011).Da es sich bei der einen Bestandteil des Gesamtvertrages bildenden Honorarordnung um eine dem normativen Teil zuzuordnende Bestimmung handelt, ist der Gesetzesinterpretationsmaßstab gemäß Paragraph 6 f, ABGB heranzuziehen. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes. Jede Gesetzesauslegung hat (im Sinne des Paragraph 6, ABGB) mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen, wobei zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Wird auf diesem Weg keine Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes erkannt, ist insbesondere auch der Regelungszusammenhang, in welchem die anzuwendende Norm steht, zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0011).
Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies folgendes:
Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, wurde der Gruppenpraxengesamtvertrag durch die Vertragsparteien, nämlich Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einerseits sowie die Österreichische Ärztekammer andererseits, unterfertigt. § 49 dieses Gesamtvertrages ist zu entnehmen, dass die Honorierung der Vertragsgruppenpraxis nach den Bestimmungen der Honorarordnung (Anlage 1), die einen integrierenden Bestandteil des Gruppenpraxengesamtvertrages bildet, erfolgt. In Abs. 3 dieser Bestimmung ist festgelegt, dass die Honorierung von Vertragsgruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, jedenfalls nach pauschalen Modellen erfolgt. Diese Regelung ist eine Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des ASVG. Die Formulierungen des Vertragstextes sind eindeutig und unmissverständlich gefasst. Es musste sohin den Vertragsparteien klar sein, zu welchen Bedingungen der streitgegenständliche Vertrag abgeschlossen wurde. Selbst die Beschwerdeführer gestehen in der Beschwerde zu, dass die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss "der Einfachheit halber" die für Einzelpraxen geltende Honorarordnung zum Vertragsinhalt erhoben haben. Es war sohin eindeutig der Wille der Vertragsparteien die für Einzelpraxen geltende Honorarordnung auch für Gruppenpraxen, wobei keine Unterscheidung zwischen solchen mit Ärzten mehrerer Fachrichtungen bzw derselben Fachrichtung getroffen wurde, in Geltung zu setzen. Eine Uminterpretation dieses eindeutigen Parteiwillens durch das Bundesverwaltungsgericht ist - wie oben bereits ausgeführt - unzulässig.Wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, wurde der Gruppenpraxengesamtvertrag durch die Vertragsparteien, nämlich Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einerseits sowie die Österreichische Ärztekammer andererseits, unterfertigt. Paragraph 49, dieses Gesamtvertrages ist zu entnehmen, dass die Honorierung der Vertragsgruppenpraxis nach den Bestimmungen der Honorarordnung (Anlage 1), die einen integrierenden Bestandteil des Gruppenpraxengesamtvertrages bildet, erfolgt. In Absatz 3, dieser Bestimmung ist festgelegt, dass die Honorierung von Vertragsgruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, jedenfalls nach pauschalen Modellen erfolgt. Diese Regelung ist eine Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des ASVG. Die Formulierungen des Vertragstextes sind eindeutig und unmissverständlich gefasst. Es musste sohin den Vertragsparteien klar sein, zu welchen Bedingungen der streitgegenständliche Vertrag abgeschlossen wurde. Selbst die Beschwerdeführer gestehen in der Beschwerde zu, dass die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss "der Einfachheit halber" die für Einzelpraxen geltende Honorarordnung zum Vertragsinhalt erhoben haben. Es war sohin eindeutig der Wille der Vertragsparteien die für Einzelpraxen geltende Honorarordnung auch für Gruppenpraxen, wobei keine Unterscheidung zwischen solchen mit Ärzten mehrerer Fachrichtungen bzw derselben Fachrichtung getroffen wurde, in Geltung zu setzen. Eine Uminterpretation dieses eindeutigen Parteiwillens durch das Bundesverwaltungsgericht ist - wie oben bereits ausgeführt - unzulässig.
Die Auslegung des normativen Teils von Kollektivverträgen, die im vorliegenden Fall, wie oben erörtert, zur Anwendung kommt, hat nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte sowie dem einschlägigen Schrifttum nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB zu erfolgen. Demnach sind Verträge nach dem objektiven Erklärungswert zu interpretieren [Kodek in Rummel/Lukas, ABGB (Stand: 1.7.2015, rdb.at)]. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Vertragsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert derselben maßgeblich. Es wird der objektiven Interpretation nach dem Wortlaut und dem Bedeutungszusammenhang ein höheres Gewicht beigemessen als bei Gesetzen und Verordnungen. Allein maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann, nicht jedoch, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt hat.Die Auslegung des normativen Teils von Kollektivverträgen, die im vorliegenden Fall, wie oben erörtert, zur Anwendung kommt, hat nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte sowie dem einschlägigen Schrifttum nach den Regeln der Paragraphen 6 und 7 ABGB zu erfolgen. Demnach sind Verträge nach dem objektiven Erklärungswert zu interpretieren [Kodek in Rummel/Lukas, ABGB (Stand: 1.7.2015, rdb.at)]. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Vertragsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert derselben maßgeblich. Es wird der objektiven Interpretation nach dem Wortlaut und dem Bedeutungszusammenhang ein höheres Gewicht beigemessen als bei Gesetzen und Verordnungen. Allein maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann, nicht jedoch, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt hat.
Wenn Abs. 3 des Gesamtvertrages festlegt, dass die Honorierung der Vertragspraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, jedenfalls nach pauschalen Modellen erfolgt, so ist aufgrund dieses Wortlautes ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass die Honorierung bei Gruppenpraxen mit mehreren Fachrichtungen nicht ebenfalls pauschal erfolgen kann. Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, wurde bei Vertragsabschluss der Einfachheit halber die für Einzelpraxen geltende Honorarordnung zum Vertragsinhalt gemacht. Das bestätigt, dass auch der entsprechende Wille, der durch den objektiven Erklärungswert der Regelung selbst hervortritt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich vorlag.Wenn Absatz 3, des Gesamtvertrages festlegt, dass die Honorierung der Vertragspraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, jedenfalls nach pauschalen Modellen erfolgt, so ist aufgrund dieses Wortlautes ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass die Honorierung bei Gruppenpraxen mit mehreren Fachrichtungen nicht ebenfalls pauschal erfolgen kann. Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, wurde bei Vertragsabschluss der Einfachheit halber die für Einzelpraxen geltende Honorarordnung zum Vertragsinhalt gemacht. Das bestätigt, dass auch der entsprechende Wille, der durch den objektiven Erklärungswert der Regelung selbst hervortritt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich vorlag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010
S. 389 entgegenstehen.
Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte jedoch abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und zudem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.)Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte jedoch abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und zudem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.)
In der vorliegenden Beschwerde sowie im gesamten bisherigen Vorbringen wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde sowie im gesamten bisherigen Vorbringen wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
4.6 Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Judikatur des VwGH gestützt werden. Es liegt vielmehr eine Rechtsfrage zur Interpretation der genannten Bestimmung vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung über die Revision von der Lösung der Rechtsfrage abhängt (vgl VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher zulässig.In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Judikatur des VwGH gestützt werden. Es liegt vielmehr eine Rechtsfrage zur Interpretation der genannten Bestimmung vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung über die Revision von der Lösung der Rechtsfrage abhängt vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher zulässig.
Schlagworte
Arzt, Gesamtvertrag, Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W201.2011241.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017