Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2168663-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zahl 1155137210-170966956 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zahl 1155137210-170966956 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist pakistanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er reiste unbekannten Datums illegal ins Bundesgebiet ein, nachdem er zuvor in zumindest 7 anderen Staaten illegal eingereist war und sich dort rechtsgrundlos aufgehalten hat.
1.2. Der BF stellte in Rumänien einen Asylantrag, wobei er untertauchte, sich dem Asylverfahren entzog und in das nächste Land weiterreiste.
1.3. Der BF stellte am 03.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, er wurde in der Folge einer Grundversorgungsstelle zugewiesen.
1.4. Im Zuge eines EURODAC-Abgleichs wurde festgestellt, dass der BF bereits am 19.09.2016 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte. Die Behörde leitete daher ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein, Rumänien stimmte der Rückübernahme des BF am 07.07.2017 zu.
1.5. Der BF wurde am 12.06.2017 nach XXXX transferiert. Infolge eigenmächtiger Abwesenheit von mehr als 48 Stunden wurde er am 23.06.2017 von der Grundversorgungsstelle abgemeldet. Wegen Untertauchens des BF musste die Überstellung nach Rumänien ausgesetzt werden.1.5. Der BF wurde am 12.06.2017 nach römisch 40 transferiert. Infolge eigenmächtiger Abwesenheit von mehr als 48 Stunden wurde er am 23.06.2017 von der Grundversorgungsstelle abgemeldet. Wegen Untertauchens des BF musste die Überstellung nach Rumänien ausgesetzt werden.
1.6. Mit Bescheid der Behörde vom 19.07.2017 wurde der Asylantrag des BF infolge Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Dieser Bescheid musste infolge des unbekannten Aufenthalts des BF im Akt hinterlegt werden und erwuchs mit 05.08.2017 in Rechtskraft.
1.7. Am 10.08.2017 wurde von der Behörde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen.
1.8. Am 21.08.2017 wurde der BF auf Grund einer Zufallskontrolle in Wien aufgegriffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Da gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung und ein Festnahmeauftrag vorlagen, wurde er der Behörde vorgeführt.
1.9. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 21.08.2017 gab der BF an, dass er aus dem Bundesgebiet illegal nach Italien aus- und in der Folge wieder in Österreich eingereist sei. Er sei mittellos und werde von namentlich nicht genannten Freunden unterstützt. Er sei nicht gemeldet und wohne seit dem Vortag an einer adressmäßig bezeichneten Unterkunft. Nähere Angaben dazu machte der BF nicht. Er habe in Österreich außer einem Cousin, der ebenfalls aus Rumänien gekommen wäre, keinerlei Familienangehörige.
1.10. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF mittels Mandatsbescheid gem. Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF im Anschluss an die Einvernahme persönlich zugestellt.1.10. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF mittels Mandatsbescheid gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF im Anschluss an die Einvernahme persönlich zugestellt.
1.11. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass keine Fluchtgründe vorlägen, der BF mit den Behörden kooperieren wolle und allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Kosten und Barauslagenersatz beantragt.
1.12. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.13. Die Überstellung des BF nach Rumänien wurde für den 31.08.2017 festgesetzt, der BF wurde an diesem Tag auch außer Landes gebracht.
1.14. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem BF steht keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.
1.2. Der BF ist illegal in 9 Staaten ein- und ausgereist und hat sich dort ohne Rechtsgrundlage aufgehalten. Er hat sich den Asylverfahren in Österreich und Rumänien durch Untertauchen entzogen. Der BF war für die Behörden bislang nur auf Grund von Zufallskontrollen verfügbar.
1.3. Der BF hat sich eigenmächtig von der ihm zugewiesenen Grundversorgungsstelle entfernt und ist untergetaucht. Er ist an keiner Abgabestelle im Bundesgebiet gemeldet.
1.4. Der BF hat sich der Behörde entzogen und hat an seinem Asylverfahren nicht mitgewirkt. So konnte ihm ein Bescheid der Behörde nur durch Hinterlegung zugestellt werden. Eine Überstellung nach Rumänien musste wegen Untertauchens des BF ausgesetzt werden. Der BF will freiwillig nicht nach Rumänien zurückkehren.
1.5. Die Behörde hat zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF sichergestellt. Es besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Der BF ist haftfähig.
1.6. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten, er wirkte an Asylverfahren nicht mit, tauchte unter um seine Abschiebung zu hintertreiben, selbst das Vorhandensein einer gesicherten Unterkunft hat nicht dazu geführt, dass der BF für Behörden verfügbar war. Seinem in der Beschwerde geäußerten, angeblichen Kooperationswillen wird daher keinerlei Gewicht beigemessen, ebenso wird eine angeblich vorhandene, zudem nicht gesicherte Unterkunft, an der er auch nicht gemeldet ist, ihn davon abzuhalten unterzutauchen, um seine Außerlandesbringung zu hintertreiben.
2.3 Angesichts des Verhaltens des BF ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hinsichtlich des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann, vielmehr im Hinblick auf eine erhebliche Fluchtgefahr als ultima ratio rechtens über den BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt hat.
2.4. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen lassen, der BF ist haftfähig.
2.5. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach die Behörde die Organisation der Außerlandesbringung des BF nicht zeitgerecht und sachgerecht sichergestellt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu. Dies auch vor dem Hintergrund der alljährlichen illegalen Einreise 10.000er undokumentierter Flüchtlinge, denen nach aufwendigen Asylverfahren in Österreich kein Schutz und Aufenthaltsrecht zu gewähren war. Die in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Tage tretende Tendenz, den Behörden die Verhängung der Schubhaft rechtlich zu erschweren und damit weitgehend zurückzudrängen, steht nicht im Einklang mit der Europäischen Kommission, welche die EU-Staaten zu mehr Entschlossenheit bei Abschiebungen aufgefordert hat. Demnach sei es gemäß EU-Innenkommissar Dimitris Avramopoulos "nicht akzeptabel, dass diejenigen, die kein Bleiberecht in der EU haben, irregulär oder heimlich in den Mitgliedsländern bleiben. [ ] Rückführung und Rückübernahme sind von größter Bedeutung. [ ] Es darf keinen Raum für einen Missbrauch des Systems geben." Die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge bringt damit das bestehende große öffentliche Interesse an einem effizienten Vollzug des Fremdenrechts in den Nationalstaaten Europa deutlich zum Ausdruck, das, ohne in die legitimen Rechte der Fremden einzugreifen, in der Judikatur der nationalen Höchstgerichte seine Abbildung finden muss. Der Verwaltungsgerichtshof räumt demgegenüber in seiner Judikatur dem öffentlichen Interesse nach wirkungsvollem Vollzug des Fremdenrechst in diesem Bereich auch entgegen einschlägiger EU-Richtlinien, in denen die das öffentliche Interesse sehr wohl verankert ist, keinerlei Gewicht zu.
https://www.welt.de/politik/ausland/article168122912/Bruessel-fordert-von-Deutschland-entschlossenere-Abschiebungen.html
3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die BF haben keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung nach Rumänien rechtlich oder faktisch unzulässig wäre.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. und III. – Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und Kosten begehrt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde hat den Zuspruch auch begehrt.
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der aus dem Kostenbegehren ableitbare Antrag der BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Verfahrenshilfe in diesem Ausmaß hat der BF auch nicht beantragt. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
3.3. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2168663.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017