RS Vwgh 2004/2/25 2001/03/0436

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Tatort einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss so umschrieben sein, dass geprüft werden kann, ob er unter den örtlichen Anwendungsbereich einer gehörig kundgemachten Verordnung über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit fällt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1984, Zl. 83/03/0271).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030436.X01

Im RIS seit

22.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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