Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Verwaltungsaufwand ist nicht im Einzelnen nachzuweisen, er hat plausibel zu sein: Daraus folgert das Gericht, dass bei Nutzung eines EDV-unterstützten Datensammelsystems bei der verspäteten Übermittlung von 121 elektronischen Meldung, ohne dass es einer Mahnung bedurft hätte - keinesfalls jeweils ein Betrag von 40 ¿ pro Versichertem nachvollziehbar ist . Der Betrag von 40 ¿ wird in der Regel angemessener Betrag für eine Meldepflichtverletzung gesehen.
Schlagworte
Angemessenheit, Beitragszuschlag, Meldeverstoß, verspätete MeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2139454.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017