Entscheidungsdatum
31.08.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W178 2124212-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Frau Ariane Olschak, "Asyl in Not", gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 13.03.2016, Zl. 1044445709-140130015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Frau Ariane Olschak, "Asyl in Not", gegen den Bescheid des BFA, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 13.03.2016, Zl. 1044445709-140130015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und Herrn XXXX XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und Herrn römisch 40 römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheides werden behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheides werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 02.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab bei dieser Gelegenheit einen anderen Namen an. Weiters gab an, dass seine Muttersprache Dari sei, dass er Schiit sei, aus der Volksgruppe der Hazara stamme; seit er 5 Jahre alt gewesen habe er im Iran gelebt habe, er habe als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gibt an, dass er mit seinem Vater und seinen Geschwistern aufgrund des in Afghanistan herrschenden Krieges geflohen sei. Im Iran habe er keine Rechte, es sei dort normaler Zustand, dass Afghanen geschlagen und misshandelt werden.
2. Bei der weiteren Einvernahme am 04.11.2014 wurde sein Name mit
XXXX festgestellt.römisch 40 festgestellt.
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.03.2016 gab er an, dass seine Mutter verstorben sei als ein Kind war. Der Vater habe mit der Familie Afghanistan verlassen als er ca. fünf Jahre alt war. Er habe die Schule nur ca. zwei Jahre lang besucht. Später sei dies nicht erlaubt gewesen ohne zu bezahlen. Er habe dann als Hilfsarbeiter gearbeitet. Dazu habe ihn sein Bruder gezwungen. Der Bruder sei aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Er fürchte sich vor dem Krieg in Afghanistan, Hazara werden getötet.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberichtigten abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Staates des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan wurde abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und es wurde gemäß § 10 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachte Verfolgung nicht festzustellen sei und in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege. Er sei gesund und arbeitsfähig. Eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde, zumal er weder Deutsch spreche noch über nennenswerte private Kontakte verfüge. Auch sein kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit am geordneten Vollzug des Fremdenwesens, gegen die er schon mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberichtigten abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Staates des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan wurde abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und es wurde gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachte Verfolgung nicht festzustellen sei und in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege. Er sei gesund und arbeitsfähig. Eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde, zumal er weder Deutsch spreche noch über nennenswerte private Kontakte verfüge. Auch sein kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit am geordneten Vollzug des Fremdenwesens, gegen die er schon mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe.
4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde angebracht. Es wird dazu vorgebracht, dass zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei, da ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Möglichkeit offenstehe, sich eine Existenzgrundlage zu verschaffen, da er über kein verfügbares familiäres oder soziales Netz verfüge.
5. Mit Stellungnahme vom 07.02.2017 brachte der Bf vor, dass er zum christlichen Glauben gefunden habe und daher ein Nachfluchtgrund vorliege. Er nehme an einem Taufvorbereitungskurs der Baptistengemeinde in Wien 1030 teil; eine Bestätigung der Gemeinde wurde vorgelegt.
6. Am 14.02.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Neben der Einvernahme des Bf wurde der Vorsteher der Baptistengemeinde, Herr XXXX als Zeuge vernommen. Er wurde insbesondere zu der Frage befasst, wie intensiv der Wille von Konvertierenden geprüft werde, zum christlichen Glauben überzutreten und Mitglied der Baptistengemeinde zu werden; auch wurde er nach seiner Erfahrung mit anderen Konvertiten befragt.6. Am 14.02.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Neben der Einvernahme des Bf wurde der Vorsteher der Baptistengemeinde, Herr römisch 40 als Zeuge vernommen. Er wurde insbesondere zu der Frage befasst, wie intensiv der Wille von Konvertierenden geprüft werde, zum christlichen Glauben überzutreten und Mitglied der Baptistengemeinde zu werden; auch wurde er nach seiner Erfahrung mit anderen Konvertiten befragt.
7. Mit Schreiben vom 12.05.2017 wurde ein Taufzeugnis über die am 23.04.2017 erfolgte Taufe vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Bf heißt XXXX, StA. Afghanistan, aus der Provinz Daikundi, seine Muttersprache ist Dari, er gehört der Volksgruppe der Hazara an, früher mit schiitischem Religionsbekenntnis, derzeit mit christlichem Religionsbekenntnis (Mitglied der Baptistengemeinde).Der Bf heißt römisch 40 , StA. Afghanistan, aus der Provinz Daikundi, seine Muttersprache ist Dari, er gehört der Volksgruppe der Hazara an, früher mit schiitischem Religionsbekenntnis, derzeit mit christlichem Religionsbekenntnis (Mitglied der Baptistengemeinde).
Er ist mit ca. 5 Jahren mit seiner Familie in den Iran gegangen und hat bis zu seinem Aufbruch nach Europa dort gelebt. Er hat für 2 Jahre die Schule besucht, er ist nicht alphabetisiert.
Seit ca. Oktober 2016 besucht er die Bapistengemeinde in Wien 3, Krummgasse 7. Er nimmt dort an verschiedenen Veranstaltungen teil. Er besuchte den Taufvorbereitungskurs und wurde am 23.04.2017 getauft (Taufurkunde des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 12.05.2017). Er ist dort in das Gemeindeleben integriert. Er erhält dort auch Unterstützung bei der Alphabetisierung und beim Erwerb von Deutschkenntnissen.
1.2 Feststellungen zur Religionsgemeinschaft:
Es handelt sich bei der Baptistengemeine in Wien 3 um eine Freikirche. Die Freikirchen in Österreich umfassen alle Kirchengemeinden, die dem Bund der Baptistengemeinden in Österreich, dem Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich, den Elaia Christengemeinden, der Freien Christengemeinde – Pfingstgemeinde in Österreich oder der Mennonitischen Freikirche Österreich angehören, http://www.freikirchen.at.
Seit Ende August 2013 sind sie eine gesetzlich anerkannte Kirche, vgl. https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/82/Seite.820015.htmlSeit Ende August 2013 sind sie eine gesetzlich anerkannte Kirche, vergleiche https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/82/Seite.820015.html
1.3.Länderfeststellungen: Religionsfreiheit
1.3 1 Quelle: Länderinformationsblatt der Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 22.06.2017, Seite
Kap. 15: Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
1.3.2 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, Stand 19. April 2016, HCR/EG/AFG/16/02, 55ff.)
Kapitel 5. Risikoprofil: Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen
Die Verfassung garantiert, dass Angehörige von anderen Religionen als dem Islam "innerhalb der durch die Gesetze vorgegebenen Grenzen frei sind in der Ausübung und Erfüllung ihrer religiösen Rechte". Allerdings wird in der Verfassung auch festgestellt, dass der Islam die offizielle Religion des Staats ist und "kein Gesetz gegen die Lehren und Bestimmungen der heiligen Religion des Islam in Afghanistan verstoßen darf.” Darüber hinaus sollen die Gerichte gemäß der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch andere Gesetze Vorgaben enthalten, der Hanafi-Rechtsprechung folgen, einer sunnitisch-islamischen Rechtslehre, die unter zwei Dritteln der muslimischen Welt verbreitet ist. Afghanische Juristen und Regierungsvertreter wurden dafür kritisiert, dass sie dem islamischen Recht Vorrang vor Afghanistans Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen in Situationen einräumen, in denen ein Widerspruch der verschiedenen Rechtsvorschriften vorliegt, insbesondere in Bezug auf die Rechte von afghanischen Staatsbürgern, die keine sunnitischen Muslime sind, und in Bezug auf die Rechte der Frauen.
Religiöse Minderheiten
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin im geltenden Recht diskriminiert. Wie oben dargestellt gilt gemäß der Verfassung in Situationen wie oben dargestellt, in denen weder die Verfassung noch das kodifizierte Recht Afghanistans entsprechende Bestimmungen enthalten, die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung. Dies gilt für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Die einzige Ausnahme bilden Personenstandsachen, bei denen alle Parteien Schiiten sind. In diesem Fall wird das schiitische Recht für Personenstandsachen angewendet. Für andere religiöse Minderheiten gibt es kein eigenes Recht. Nicht-Muslime dürfen Berichten zufolge nur dann untereinander heiraten, wenn sie sich nicht öffentlich zu ihren nicht-islamischen Überzeugungen bekennen.
Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen für "Straftaten gegen Religionen", denen zufolge Personen, die Angehörige einer jeglichen Religion angreifen, zu einer kurzen Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten und einer Geldbuße verurteilt werden sollen. Ungeachtet dessen erfahren nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftliche Schikanierung und in manchen Fällen Gewalt. Berichten zufolge vermeiden es Mitglieder religiöser Minderheiten wie Baha’i und Christen aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln.
Christen
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich.
Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in
Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien.
Konversion vom Islam
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber
missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen.342 Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht.
Zusammenfassung: UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass je nach Umständen des Einzelfalls für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion oder anderer relevanter Gründe bestehen kann.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen werden gestützt auf den Akt des BFA, insbesondere den Einvernahmen vor der Polizei und dem BFA am 02.03.2016, der Einvernahme XXXX und Zeugenaussage des Herrn beim BVwG am 14.02.2017, der Bestätigung des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 09.02.2017 und der Taufbestätigung vom 12.05.2017.Die Feststellungen werden gestützt auf den Akt des BFA, insbesondere den Einvernahmen vor der Polizei und dem BFA am 02.03.2016, der Einvernahme römisch 40 und Zeugenaussage des Herrn beim BVwG am 14.02.2017, der Bestätigung des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 09.02.2017 und der Taufbestätigung vom 12.05.2017.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Der Bf machte in der mündlichen Verhandlung einen glaubhaften Eindruck und auch den Eindruck, dass die Hinwendung des Bf zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft ernsthaft ist, mögen auch der soziale Aspekt und das Zugehörigkeitsgefühl zu einer engen Gemeinschaft eine Rolle spielen. Das Gericht hat bei der Einvernahme des Bf den Eindruck gewonnen, dass der Bf, der ein eher einfaches Gemüt hat, die Änderung seines Glaubens und die Mitgliedschaft in dieser Glaubensgemeinschaft nicht vortäuschen könnte und vor allem dass er dieser Überzeugung t konsequent treu bleiben wolle.
Der als Zeuge vernommene Gemeindeälteste der Bapistengemeinde machte den Eindruck, dass die Gemeinde die Motive der Taufkandidaten ernsthaft prüft und nicht leichtfertig ein Mitglied durch die Taufe aufnimmt. Ebenso hat er glaubwürdig angegeben, dass die neu in die Gemeinde aufgenommenen Konvertiten überwiegend auch längerfristig Teil der Gemeinde bleiben.
Es ist daher glaubhaft, dass der Bf zum christlichen Glauben übergetreten ist und ein Mitglied der Baptistengemeinde geworden ist.
Ebenso glaubwürdig ist, dass aufgrund der Kommunikationsmöglichkeiten, wie der social media - auch wenn sie der Bf nicht nutzen sollte- aus der afghanischen community in Österreich über ihn in Afghanistan berichtet werden wird; aufgrund der zahlreichen persönlichen Kontakte von in Österreich lebenden Afghanen zu dort lebenden Personen würde die Konversion des Bf nicht geheim bleiben. Damit besteht die reale Gefahr, dass diese Tatsache der Konversion und des praktizierten Christentums im Herkunftsdorf oder im allfälligen Neuansiedlungsgebiet bekannt würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.¿Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.¿
Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling gilt werNach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling gilt wer
aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
3.2 Wie oben gezeigt ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in ganz Afghanistan wegen seiner Religion von Verfolgung bedroht ist.
Dabei handelt es sich um eine zulässige Neuerung im Sinne des § 20 Abs 1 BFA-VG.Dabei handelt es sich um eine zulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG.
Er ist mittlerweile zum Christentum konvertiert. Wie den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes, die auch das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, zu entnehmen ist, wird in Afghanistan Konversion als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tode bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld Somit wäre auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ganz Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christentum von Verfolgung bedroht.
3.3 Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass seine Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass seine Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.
Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Wie oben unter 1.2 dargelegt, wird eine Konversion vom Islam als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der asylrechtlichen Bewertung einer Konversion gibt es eine umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und vom 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369)Zur Frage der asylrechtlichen Bewertung einer Konversion gibt es eine umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und vom 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369)
Schlagworte
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2124212.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017