TE Bvwg Beschluss 2017/8/31 W101 2016306-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.08.2017

Norm

ABGB §278
B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. ABGB § 278 heute
  2. ABGB § 278 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 278 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 278 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 278 gültig von 15.07.1939 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1186/1939
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W101 2016306-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX vom 17.06.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.05.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 vom 17.06.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.05.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, beschlossen:

A)

Der Verfahrenshilfeantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Verfahrenshilfeantrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Im Verfahren zu Zl. 2 C 8010/08 v vor dem Bezirksgericht Scheibbs (im Folgenden: BG) sind dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren iHv € 1.996,80 entstanden.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.07.2014, Zl. 2 C 801/08 – VNR 5, schrieb das BG dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1996,80 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 2.004,80, zur Zahlung vor.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.07.2014, Zl. 2 C 801/08 – VNR 5, schrieb das BG dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1996,80 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 2.004,80, zur Zahlung vor.

Mit Schreiben vom 13.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen u.a. diesen Zahlungsauftrag und beantragte den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd § 9 Abs. 2 GEG.Mit Schreiben vom 13.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen u.a. diesen Zahlungsauftrag und beantragte den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG.

Mit Bescheid vom 14.10.2014 (zugestellt am 18.11.2014), Zl. Jv 55003-33a/14, gab der Präsi-dent des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11.12.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid vom 14.10.2014 (zugestellt am 18.11.2014), Zl. Jv 55003-33a/14, gab der Präsi-dent des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11.12.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschluss vom 02.09.2016, Zl. 10 P 35/11g-164, bestellte das BG Rechtsanwalt XXXX zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 25.10.2016, Zl. 23 R 446/16k, Folge, hob den o.a. Beschluss vom 02.09.2016 auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.Mit Beschluss vom 02.09.2016, Zl. 10 P 35/11g-164, bestellte das BG Rechtsanwalt römisch 40 zum Verfahrens- und einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 25.10.2016, Zl. 23 R 446/16k, Folge, hob den o.a. Beschluss vom 02.09.2016 auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Mit Erkenntnis vom 27.02.2017 zu W101 2016306-1 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 14.10.2014 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Mit Erkenntnis vom 27.02.2017 zu W101 2016306-1 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 14.10.2014 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

Mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. Dieser Bescheid war am 22.05.2017 an Rechtsanwalt XXXX zugestellt worden.Mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. Dieser Bescheid war am 22.05.2017 an Rechtsanwalt römisch 40 zugestellt worden.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 19.06.2017 eine Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte er mit beiliegendem Vermögensbekenntnis vom 17.06.2017 einen Verfahrenshilfeantrag für dieses Beschwerdeverfahren.

Mit schriftlicher Aufforderung vom 18.07.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwalt XXXX, bekannt zu geben, seit wann genau er nicht mehr der Sachwalter des Beschwerdeführers sei.Mit schriftlicher Aufforderung vom 18.07.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwalt römisch 40 , bekannt zu geben, seit wann genau er nicht mehr der Sachwalter des Beschwerdeführers sei.

Daraufhin übermittelte der Rechtsanwalt am 21.07.2017 den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.10.2016, Zl. 23 R 446/16k, mit welchem der Bestellungsbeschluss vom 02.09.2016, Zl. 10 P 35/11g-164 aufgehoben worden war. Unter einem wies er darauf hin, dass das Verfahren betreffend die Sachwalterschaft weiterhin offen und anhängig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 17.06.2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend seine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.05.2017, Zl. Jv 55005-33a/14, gestellt.

Maßgebend ist, dass der – mit gegenständlichem Verfahrenshilfeantrag in untrennbaren Zusammenhang stehende – o.a. Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 25.10.2016, Zl. 23 R 446/16k, betreffend die Aufhebung der Sachwalterschaft des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da der Bescheid vom 17.05.2017 nicht rechtswirksam erlassen wurde, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde und auch der – mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang stehende – gegenständliche Verfahrenshilfeantrag als unzulässig.

Es war daher der Verfahrenshilfeantrag gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Es war daher der Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand, Bescheiderlassung, Bestellungsbeschluss,
Sachwalter, Verfahrenshilfeantrag, Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2016306.3.00

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten