Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2168857-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl 810309303-170964112 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl 810309303-170964112 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist indischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er reiste unbekannten Datums, spätestens am 30.03.2011 illegal ins Bundesgebiet ein.
1.2. Der BF stellte am 30.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der Behörde abgewiesen wurde, samt der Feststellung, dass dem BF kein subsidiärer Schutz zukomme, gleichzeitig wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.09.2011 wurde die Beschwerde des BF dagegen gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste in der Folge jedoch nicht aus dem Bundesgebiet aus. Er war seit 14.04.2011 imXXXX obdachlos gemeldet.1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.09.2011 wurde die Beschwerde des BF dagegen gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste in der Folge jedoch nicht aus dem Bundesgebiet aus. Er war seit 14.04.2011 imXXXX obdachlos gemeldet.
1.4. Dem BF wurde am 06.10.2011 ein Ladungsbescheid samt einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie die Möglichkeit der Rückkehrhilfe bei einer freiwilligen Ausreise hingewiesen. Dieser wurde vom BF an seiner Obdachlosenmeldestelle jedoch nicht behoben.
1.5. Am 28.11.2011 wurde der BF bei einer Zufallskontrolle festgenommen, der Behörde vorgeführt und niederschriftlich einvernommen, wobei ihm neuerlich mitgeteilt wurde, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und er verpflichtet sei, das Bundegebiet zu verlassen. Ihm wurden erneut das entsprechende Formular in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt. Der BF weigerte sich, das zur Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderliche Formblatt auszufüllen.
1.6. Am 28.06.2012 wurde bei den indischen Vertretungsbehörden ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den BF gestellt.
1.7. In der Folge wurde der BF im Zusammenhang mit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und seiner Schwarzarbeit als Zusteller bei Zufallskontrollen mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht. Mit Straferkenntnis vom 12.05.2015 wurde der BF wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustands und Fahrens ohne entsprechende Lenkerberechtigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
1.8. Am 09.11.2015 wurde der BF nach Festnahme bei einer Zufallskontrolle der Behörde vorgeführt und gab bei seiner Einvernahme an, dass er Zeitungen verkaufe und Zustelldienste für McDonalds durchführe. Um Heimreisedokumente habe er sich nicht bemüht. Dem BF wurde erneut das oben genannte Formular übergeben.
1.9. Am 18.11.2015 wurde bei den indischen Vertretungsbehörde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei für den 31.05.2016 ein Interviewtermin zur Klärung der Identität des BF vereinbart wurde. Der betreffende Ladungsbescheid vom 13.05.2016 konnte dem BF an seiner Meldeadresse trotz mehreren Zustellversuchen durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit jedoch persönlich nicht zugestellt werden. Der Bescheid wurde vom BF trotz Hinterlegungsanzeige auch nicht behoben, sodass der Vorstellungstermin vom BF unbesucht blieb. Der BF hat an seiner Außerlandesbringung daher ein weiteres Mal nicht mitgewirkt.
1.10 Offenbar hat der BF auf Grund der Hinterlegungsanzeige des Ladungsbescheides seine Abgabestelle unverzüglich verlassen, war seit 19.05.2016 nicht mehr gemeldet und für die Behörde daher auch nicht greifbar.
1.11. Darauf erließ die Behörde am 17.06.2016 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.3 Z. 2 BFA-VG. Auf Grund einer Zufallskontrolle konnte der BF am 18.08.2017 festgenommen und der Behörde vorgeführt werden. Bei der Einvernahme gab er eine Wohnadresse bei einem namentlich genannten Inder an, wo er jedoch nicht gemeldet sei und auch keinen Wohnungsschlüssel habe. Er gab weiters an, keinen festen Wohnsitz zu haben und auch nirgendwo gemeldet zu sein. Er wohne bei verschiedenen Freunden. Weiters gab er an, als Zeitungszusteller zu arbeiten nicht sozialversichert und angemeldet zu sein. Er besitze 40 Euro, um indische Reisedokumente habe er sich vor ca. 2 ¿ Jahren ergebnislos bemüht. Er habe sich durchgehend in Österreich aufgehalten.1.11. Darauf erließ die Behörde am 17.06.2016 einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG. Auf Grund einer Zufallskontrolle konnte der BF am 18.08.2017 festgenommen und der Behörde vorgeführt werden. Bei der Einvernahme gab er eine Wohnadresse bei einem namentlich genannten Inder an, wo er jedoch nicht gemeldet sei und auch keinen Wohnungsschlüssel habe. Er gab weiters an, keinen festen Wohnsitz zu haben und auch nirgendwo gemeldet zu sein. Er wohne bei verschiedenen Freunden. Weiters gab er an, als Zeitungszusteller zu arbeiten nicht sozialversichert und angemeldet zu sein. Er besitze 40 Euro, um indische Reisedokumente habe er sich vor ca. 2 ¿ Jahren ergebnislos bemüht. Er habe sich durchgehend in Österreich aufgehalten.
1.12. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 18.08.2017 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF um 19.15 Uhr persönlich zugestellt.1.12. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 18.08.2017 mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF um 19.15 Uhr persönlich zugestellt.
1.13. Mit den indischen Vertretungsbehörden konnte für den 04.09.2017 ein Interviewtermin des BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vereinbart werden.
1.14. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass keine Fluchtgründe vorlägen, der BF in Österreich integriert sei, Deutsch spräche, auf Werkvertragsbasis als Zeitungsverkäufer arbeite und damit seinen Lebensunterhalt verdiene, eine Wohnmöglichkeit habe wo er sich auch anmelden könne, die meiste Zeit gemeldet gewesen sei und die Behörden allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden hätte können. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in der der Freund des BF zur Wohnmöglichkeit des BF befragt werden solle sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.
1.15. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.16. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Festgestellt wird, dass der BF im Bundesgebiet weder sozial noch familiär noch wirtschaftlich integriert, mittellos und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Er hat bislang nur schwarzgearbeitet, war nicht sozialversichert und ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. An der fehlenden Integration vermögen auch Deutschkenntnisse nichts zu ändern.
1.2. Festgestellt wird, dass der BF mehrfach an seiner Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar war, wo ihm auch Ladungsbescheide nicht zugestellt werden konnten. Der BF hat sich trotz Meldeadresse durch Untertauchen den Behörden jahrelang entzogen, er war regelmäßig nur auf Grund von Zufallskontrollen verfügbar. Der BF war zuletzt mehr als ein Jahr nicht gemeldet und hat keinen festen Wohnsitz, er besitzt auch keinen Wohnungsschlüssel.
1.3. Festgestellt wird, dass der BF trotz Verpflichtung jahrelang nicht ausgereist ist und am eingeleiteten Abschiebeverfahren auch mehrfach nicht mitgewirkt hat. So hat er sich geweigert, das erforderliche Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Ein Vorführtermin vor die indischen Vertretungsbehörden konnte wegen Untertauchens des BF nicht wahrgenommen werden.
1.4. Die Behörde hat zeitgerecht und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF organisiert. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass eine Außerlandesbringung nach Indien grundsätzlich nicht möglich ist. Der BF hat seit seiner Einreise das Bundesgebiet nicht verlassen. Es besteht eine durchsetzbare, nicht konsumierte Ausweisungsentscheidung.
1.5. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen, solche wurden auch nicht vorgebracht.
1.6. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er ist nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften zu halten und wirkte am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mit, indem er mehrfach untertauchte, Ladungen nicht behob und trotz Meldeadresse jahrelang nur durch Zufallskontrollen greifbar war. Seinem in der Beschwerde geäußerten Kooperationswillen wird daher keinerlei Gewicht beigemessen. Die Einvernahme des angebotenen Zeugen zu seiner Wohnmöglichkeit ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten entbehrlich, da selbst eine gesicherte Unterkunft, an der der BF auch gemeldet war, ihn davon abzuhalten hat unterzutauchen, um seine Außerlandesbringung zu hintertreiben. Im Hinblick darauf, dass dem BF nun bewusst sein muss, dass sein Abschiebeverfahren in die entscheidende Phase tritt, wird ihn im Falle seine Freilassung umso mehr veranlassen unterzutauchen, da er nicht nach Indien zurückkehren will.
2.3 Angesichts des Verhaltens des BF ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hinsichtlich des BF das Auslangen nicht gefunden werden kann, vielmehr im Hinblick auf eine erhebliche Fluchtgefahr als ultima ratio rechtens über den BF zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3. Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu. Dies auch vor dem Hintergrund der alljährlichen illegalen Einreise 10.000er undokumentierter Flüchtlinge, denen nach aufwendigen Asylverfahren in Österreich kein Schutz und Aufenthaltsrecht zu gewähren war. Die in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Tage tretende Tendenz, den Behörden die Verhängung der Schubhaft rechtlich zu erschweren und damit weitgehend zurückzudrängen, steht nicht im Einklang mit der Europäischen Kommission, welche die EU-Staaten zu mehr Entschlossenheit bei Abschiebungen aufgefordert hat. Demnach sei es gemäß EU-Innenkommissar Dimitris Avramopoulos "nicht akzeptabel, dass diejenigen, die kein Bleiberecht in der EU haben, irregulär oder heimlich in den Mitgliedsländern bleiben. [ ] Rückführung und Rückübernahme sind von größter Bedeutung. [ ] Es darf keinen Raum für einen Missbrauch des Systems geben." Die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge bringt damit das bestehende große öffentliche Interesse an einem effizienten Vollzug des Fremdenrechts in den Nationalstaaten Europa deutlich zum Ausdruck, das, ohne in die legitimen Rechte der Fremden einzugreifen, in der Judikatur der nationalen Höchstgerichte seine Abbildung finden muss.
https://www.welt.de/politik/ausland/article168122912/Bruessel-fordert-von-Deutschland-entschlossenere-Abschiebungen.html
3.1.6. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die BF haben keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren der BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. Es sind schließlich keine Umstände hervorgekommen, wonach die Abschiebung nach Indien rechtlich oder faktisch unzulässig wäre.
3.2. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. III. und IV. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und Kosten begehrt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Behörde hat den Zuspruch auch begehrt.
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der aus dem Kostenbegehren ableitbare Antrag der BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Verfahrenshilfe in diesem Ausmaß hat der BF auch nicht beantragt. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
3.4. Zu Spruchpunkt B – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2168857.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017