Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W179 2130788-1/ 2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Das Begehren auf Aussetzen der Vorschreibungen wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Begehren auf Aussetzen der Vorschreibungen wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Haushalt, jedoch keine gesetzliche Transferleistung geltend. Dem Antrag waren eine Mitteilung einer Gebietskrankenkasse über eine Mitversicherung der Mitbewohner der Beschwerdeführerin, eine Mitteilung eines Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch des Mitbewohners der Beschwerdeführerin, Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und deren Mitbewohner über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse und eine Monatsmietzinsvorschreibung für antragsgegenständliche Adresse ab XXXX samt Betriebskostenvorschreibung beigeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen römisch 40 -Haushalt, jedoch keine gesetzliche Transferleistung geltend. Dem Antrag waren eine Mitteilung einer Gebietskrankenkasse über eine Mitversicherung der Mitbewohner der Beschwerdeführerin, eine Mitteilung eines Arbeitsmarktservice über den Leistungsanspruch des Mitbewohners der Beschwerdeführerin, Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und deren Mitbewohner über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse und eine Monatsmietzinsvorschreibung für antragsgegenständliche Adresse ab römisch 40 samt Betriebskostenvorschreibung beigeschlossen.
Auf dem genannten Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis:
"Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei. "
2. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin allgemein die Vorlage einer Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie einen Nachweis über alle ihre Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf:2. Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin allgemein die Vorlage einer Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie einen Nachweis über alle ihre Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf:
"Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung für XXXX und/oder XXXX ) und aktuelles Einkommen (z.B. Kinderbetreuungsgeld) von XXXX bitte nachreichen Mietvertrag bitte beilegen.""Anspruchsgrundlage (z.B. Rezeptgebührenbefreiung für römisch 40 und/oder römisch 40 ) und aktuelles Einkommen (z.B. Kinderbetreuungsgeld) von römisch 40 bitte nachreichen Mietvertrag bitte beilegen."
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (...)."
3. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf einen Auszug der Meldebestätigung einer Gebietskrankenkasse über ein aufrechtes Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin seit XXXX sowie den Mietvertrag für antragsgegenständliche Liegenschaft nach und führte auf dem Deckblatt handschriftlich aus, dass ihr Dienstverhältnis erst seit XXXX bestehe und sie daher als Einkommensnachweis nur eine Bestätigung einer Sozialversicherung beilegen könne.3. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf einen Auszug der Meldebestätigung einer Gebietskrankenkasse über ein aufrechtes Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin seit römisch 40 sowie den Mietvertrag für antragsgegenständliche Liegenschaft nach und führte auf dem Deckblatt handschriftlich aus, dass ihr Dienstverhältnis erst seit römisch 40 bestehe und sie daher als Einkommensnachweis nur eine Bestätigung einer Sozialversicherung beilegen könne.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stütze sie sich auf das Fehlen des Nachweises des Bezuges einer im Gesetz genannten gesetzlichen Transferleistung der öffentlichen Hand.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser ersucht die Beschwerdeführerin um neuerliche Überprüfung ihres Antrages und führt aus, dass sie lediglich Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz beziehen würde. In Einem wurde um Aussetzung der fälligen Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie um Abstandnahme des Säumniszuschlages in Höhe von XXXX ersucht.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser ersucht die Beschwerdeführerin um neuerliche Überprüfung ihres Antrages und führt aus, dass sie lediglich Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz beziehen würde. In Einem wurde um Aussetzung der fälligen Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie um Abstandnahme des Säumniszuschlages in Höhe von römisch 40 ersucht.
6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Zu Spruchpunkt A) I. BeschwerdeZu Spruchpunkt A) römisch eins. Beschwerde
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
2. Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.2. Die belangte Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom römisch 40 nicht explizit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, leg cit zu sehen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 für das neue, ab 1.1.2014 geltende System der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt.
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag.
4. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.4. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.
In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 leg cit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.In diesem Zusammenhang sind nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß Paragraph 50, der Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 50, leg cit verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, leg cit den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach Paragraph 47, Absatz 2, leg cit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Daneben berechtigt § 50 Abs 4 leg cit die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden bereits dargestellten Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsgrundlage und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei".Daneben berechtigt Paragraph 50, Absatz 4, leg cit die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Dies erfolgte durch den entsprechenden bereits dargestellten Hinweis auf dem gesetzlich vorgesehenen Antragsformular: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsgrundlage und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei".
4.1. Die Beschwerdeführerin unterließ es, zugleich mit dem Antrag den aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung iSd § 47 Fernmeldegebührenordnung für ihre Person und die Höhe des gesamten aktuellen Haushaltseinkommens nachzuweisen.4.1. Die Beschwerdeführerin unterließ es, zugleich mit dem Antrag den aktuellen Bezug einer sozialen Transferleistung iSd Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung für ihre Person und die Höhe des gesamten aktuellen Haushaltseinkommens nachzuweisen.
Denn der Nachweis des Bezuges von Notstandshilfe ihres Mitbewohners vermag den Bezug einer sozialen Transferleistung der Antragstellerin nicht zu ersetzen, weil von der Entrichtung der Rundfunkgebühr nur der Abgabenpflichtige, also der Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen (hier die Beschwerdeführerin), befreit werden kann und nach § 47 Fernmeldegebührenordnung somit dieser (und nicht der Mitbewohner) eine soziale Transferleistung im Sinne des soeben genannten Paragraphen beziehen und nachweisen muss.Denn der Nachweis des Bezuges von Notstandshilfe ihres Mitbewohners vermag den Bezug einer sozialen Transferleistung der Antragstellerin nicht zu ersetzen, weil von der Entrichtung der Rundfunkgebühr nur der Abgabenpflichtige, also der Anmelder der Rundfunkempfangseinrichtungen (hier die Beschwerdeführerin), befreit werden kann und nach Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung somit dieser (und nicht der Mitbewohner) eine soziale Transferleistung im Sinne des soeben genannten Paragraphen beziehen und nachweisen muss.
4.2. Der Antrag war somit aus diesen Gründen mangelhaft und der erfolgte behördliche Verbesserungsauftrag notwendig. Die dazu gesetzte Frist war auch angemessen.
4.3. Da die Beschwerdeführerin den Bezug einer sozialen Transferleistung - für ihre Person - auch nicht im Zuge des Nachreichens weiterer Unterlagen nachwies, blieb der gestellte Antrag mangelhaft und war dieser rechtsrichtigerweise von der belangten Behörde zurückzuweisen. (Dies wird nachträglich nochmals durch die Beschwerde "untermauert", in der die Beschwerdeführerin explizit erklärt, dass sie keinen Nachweis über den Bezug einer gesetzlichen Transferleistung habe.)
Die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages war somit rechtskonform.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.
5. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (kein Nachweis einer aktuellen sozialen Transferleistung der Antragstellerin) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.
Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, u Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt A) II. Antrag auf aufschiebende WirkungZu Spruchpunkt A) römisch zwei. Antrag auf aufschiebende Wirkung
1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) hat ausweislich § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) hat ausweislich Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.
Der erhobenen Beschwerde kommt somit (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung zu.
2. Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, wird dies (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit von Unionsrecht) als Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gewertet.
Da die Beschwerdeführerin sohin eine Wirkung begehrt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (allerdings nicht in dem von der Beschwerdeführerin erhofften Sinne, dazu gleich), ist sie durch jenen in diesem Punkte weder in ihren Rechten noch in ihren rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 22 Abs 3 VwGVG sinnwidrig wäre.Da die Beschwerdeführerin sohin eine Wirkung begehrt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (allerdings nicht in dem von der Beschwerdeführerin erhofften Sinne, dazu gleich), ist sie durch jenen in diesem Punkte weder in ihren Rechten noch in ihren rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG sinnwidrig wäre.
3. Allerdings hat die dem angefochtenen Bescheid (grundsätzlich) zukommende aufschiebende Wirkung (im vorliegenden Fall) andere Auswirkungen, als sich die Beschwerdeführerin erhofft, ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht doch direkt aus dem Rundfunkgebührengesetz und nicht erst aus dem angefochtenen Bescheid, sodass dem bescheidmäßigen Ausspruch, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu zahlen, keine pflichtbegründende (konstitutive) Funktion zukommen kann. Vielmehr wird damit ausgesprochen, dass dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht nachgekommen wird (hier auf Grund eines mangelhaften Antrages).
4. Zudem kann der angefochtene Bescheid nicht vollzogen werden, sodass die aufschiebende Wirkung mangels Vollziehbarkeit keinen Einfluss auf die bestehende Rundfunkgebührenpflicht der Beschwerdeführerin hat. Vielmehr würde selbst bei einem Aufheben des angefochtenen Bescheides die Rundfunkgebührenpflicht der Beschwerdeführerin bestehen bleiben.
So erkennt der VwGH auch einem Bescheid, der einen Antrag abweist, die Fähigkeit seines Vollzuges ab: Hiezu ist in Analogie zu § 30 Abs 2 VwGG (alt) auf die zugehörige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: "Die Abweisung eines Antrages ist einem Vollzug nicht zugänglich." (B v 13.6.1978, Zl 190/78, v 10.4.1981, Zl 81/08/0042, v 9.9.1981, Zl 81/03/0177); "Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen." (B v 12.4.1983, Zl 83/07/0038); "Ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, ist einem Vollzug iSd § 30 VwGG nicht zugänglich." (B v 4.12.1974, VwSlgNF 8719/A (verst Senat), u v 20.11.1981, Zl 81/04/0205; "Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde." (B v 10.11.1976, Zl 2008/76, v 5.7.1979, Zl 1616/79, v 29.6.1983, Zl 83/01/0263).So erkennt der VwGH auch einem Bescheid, der einen Antrag abweist, die Fähigkeit seines Vollzuges ab: Hiezu ist in Analogie zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (alt) auf die zugehörige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: "Die Abweisung eines Antrages ist einem Vollzug nicht zugänglich." (B v 13.6.1978, Zl 190/78, v 10.4.1981, Zl 81/08/0042, v 9.9.1981, Zl 81/03/0177); "Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen." (B v 12.4.1983, Zl 83/07/0038); "Ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, VwGG nicht zugänglich." (B v 4.12.1974, VwSlgNF 8719/A (verst Senat), u v 20.11.1981, Zl 81/04/0205; "Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde." (B v 10.11.1976, Zl 2008/76, v 5.7.1979, Zl 1616/79, v 29.6.1983, Zl 83/01/0263).
Die Beschwerdeführerin bleibt somit trotz der gesetzlich zuerkannten aufschiebenden Wirkung rundfunkgebührenpflichtig, weil der angefochtene Bescheid keine (konstitutiven) Rechtswirkungen beinhaltet, die vollzogen und damit hinausgeschoben werden könnten.
5. Würde das Begehren, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, als Antrag auf eine "einstweilige Anordnung" verstanden, wäre jener mangels unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im vorliegenden Beschwerdefall gleichsam als unzulässig zurückzuweisen (Vgl nur VwGH vom 29. 10. 2014, Zl Ro 2014/04/0069).
Es war somit auch hier spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist, aufschiebende Wirkung, Aussetzung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2130788.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017