TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/1 W171 2169064-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2017
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Entscheidungsdatum

01.09.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2169064-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 22.08.2017 bis zum 31.08.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 22.08.2017 bis zum 31.08.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 22.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2016 wurde die behördlich ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Norwegen bestätigt. Eine Außerlandesbringung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgte nicht.

1.2. Der BF stellte am 08.08.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher durch das BFA mit Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Der Bescheid beinhaltete auch eine dem BF betreffende Rückkehrentscheidung. Der Bescheid wurde am XXXX gemäß der Zustellverfügung im Akt hinterlegt. Die Behörde ging in weiterer Folge vom Eintritt der Rechtskraft per 29.06.2017 aus.1.2. Der BF stellte am 08.08.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher durch das BFA mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen wurde. Der Bescheid beinhaltete auch eine dem BF betreffende Rückkehrentscheidung. Der Bescheid wurde am römisch 40 gemäß der Zustellverfügung im Akt hinterlegt. Die Behörde ging in weiterer Folge vom Eintritt der Rechtskraft per 29.06.2017 aus.

1.3. Der BF wurde am 21.08.2017 in Wien festgenommen und über ihn am 22.08.2017 bescheidmäßig die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

1.4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 28.08.2017 wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Absatz 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 76 Absatz 3 FPG nicht vorliege. Die durch die Behörde herangezogenen Gründe der Fluchtgefahr seien "für sich genommen" nicht ausreichend, Fluchtgefahr zu begründen. In jedem Fall hätte die Behörde jedoch durch die Verhängung eines gelinderen Mittels eine allenfalls doch bestehende Fluchtgefahr ausreichend bannen und hätte dadurch der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz des Aufwandes gemäß § 35 VwGVG, sowie ein Ersatz der Eingabegebühr.1.4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 28.08.2017 wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3 FPG nicht vorliege. Die durch die Behörde herangezogenen Gründe der Fluchtgefahr seien "für sich genommen" nicht ausreichend, Fluchtgefahr zu begründen. In jedem Fall hätte die Behörde jedoch durch die Verhängung eines gelinderen Mittels eine allenfalls doch bestehende Fluchtgefahr ausreichend bannen und hätte dadurch der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz des Aufwandes gemäß Paragraph 35, VwGVG, sowie ein Ersatz der Eingabegebühr.

1.5. Die Behörde legte am 29.08.2017 den Behördenakt vor und brachte am 30.08.2017 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde ein. Darin wurde unter Wiederholung des Sachverhaltes auf das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes und auf die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Bescheides verwiesen. Kostenersatz wurde geltend gemacht.

1.6. Am 30.08.2017 wurde der BF der afghanischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.

1.7. Der BF wurde am 31.08.2017 aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF ist vor seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz illegal nach Österreich eingereist.

1.2. Er hat in Österreich am 22.12.2015 seinen ersten und am 08.08.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der Bescheid des BFA vom XXXX zur Zahl XXXX mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 08.08.2016 negativ beschieden worden ist und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, als auch seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt wurde, wurde am XXXX gemäß § 23 Absatz 2 ZustellG im Akt hinterlegt.2.1. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 08.08.2016 negativ beschieden worden ist und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, als auch seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt wurde, wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 23, Absatz 2 ZustellG im Akt hinterlegt.

2.2. Der Bescheid des BFA vom XXXX bildet die rechtliche Grundlage für die gegenständliche Schubhaft.2.2. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 bildet die rechtliche Grundlage für die gegenständliche Schubhaft.

2.3. Vom 28.01.2016 bis 16.06.2017 war der BF aufrecht an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Ein Zustellversuch an dieser Hauptmeldeadresse erfolgte nicht.2.3. Vom 28.01.2016 bis 16.06.2017 war der BF aufrecht an der Adresse römisch 40 , hauptwohnsitzgemeldet. Ein Zustellversuch an dieser Hauptmeldeadresse erfolgte nicht.

2.4. Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegenüber dem BF bisher nicht rechtsgültig erlassen.2.4. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde gegenüber dem BF bisher nicht rechtsgültig erlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person:

Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substanziiert entgegengetreten ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Die Feststellung hinsichtlich der Hinterlegung des Bescheides vom XXXX basiert auf die im Akt des BFA einliegende Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Absatz 2 ZustellG vom XXXX. Darin wird angeführt, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, und daher eine Hinterlegung im Akt vorgenommen werde.Die Feststellung hinsichtlich der Hinterlegung des Bescheides vom römisch 40 basiert auf die im Akt des BFA einliegende Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2 ZustellG vom römisch 40 . Darin wird angeführt, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, und daher eine Hinterlegung im Akt vorgenommen werde.

Aus dem angefochtenen Schubhaftbescheid ergibt sich, dass die rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Schubhaft sich aus der Durchsetzbarkeit des oben näher bezeichneten Bescheides des BFA vom XXXX ergibt.Aus dem angefochtenen Schubhaftbescheid ergibt sich, dass die rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Schubhaft sich aus der Durchsetzbarkeit des oben näher bezeichneten Bescheides des BFA vom römisch 40 ergibt.

Aufgrund der Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF in der festgestellten Zeitspanne eine Hauptwohnsitzmeldung gehabt hat.

Daraus ergibt sich, dass eine Hinterlegung des die Rückkehrentscheidung enthaltenden Bescheides vom XXXX im Akt, ohne vorherigen Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse nicht zu einer rechtsgültigen Erlassung des Bescheides gegenüber dem BF führen konnte.Daraus ergibt sich, dass eine Hinterlegung des die Rückkehrentscheidung enthaltenden Bescheides vom römisch 40 im Akt, ohne vorherigen Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse nicht zu einer rechtsgültigen Erlassung des Bescheides gegenüber dem BF führen konnte.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Zustellgesetz:

Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

...

Hinterlegung ohne Zustellversuch

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde der die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Schubhaftbescheid darstellende Bescheid des BFA vom XXXX trotz aufrechter Hauptwohnsitzadresse des BF zu diesem Zeitpunkt (XXXX) dennoch ohne vorhergegangenem Zustellversuch an der sich aus dem ZMR ergebenden Adresse, noch am selben Tage durch Hinterlegung im Akt "zugestellt". Eine derartige "Zustellung" ist im vorliegenden Fall nicht rechtsgültig zustande gekommen und wurde daher der Grundlagenbescheid gegenüber dem BF bisher nicht rechtsgültig erlassen. Der Eintragung in den fremdenrechtlichen Registern hinsichtlich der Rechtskraft und der Durchsetzbarkeit waren unrichtig. Es war sohin spruchgemäß (Spruchpunkt I.) die verhängte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde der die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Schubhaftbescheid darstellende Bescheid des BFA vom römisch 40 trotz aufrechter Hauptwohnsitzadresse des BF zu diesem Zeitpunkt (römisch 40 ) dennoch ohne vorhergegangenem Zustellversuch an der sich aus dem ZMR ergebenden Adresse, noch am selben Tage durch Hinterlegung im Akt "zugestellt". Eine derartige "Zustellung" ist im vorliegenden Fall nicht rechtsgültig zustande gekommen und wurde daher der Grundlagenbescheid gegenüber dem BF bisher nicht rechtsgültig erlassen. Der Eintragung in den fremdenrechtlichen Registern hinsichtlich der Rechtskraft und der Durchsetzbarkeit waren unrichtig. Es war sohin spruchgemäß (Spruchpunkt römisch eins.) die verhängte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.

Zu Spruchpunkt II. und III. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt IV. - Ersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch vier. - Ersatz der Eingabegebühr

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen. Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen. Im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 35, VwGVG entspricht laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Absatz 4, Ziffer eins, ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren vergleiche UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr an das Bundesverwaltungsgericht vor.Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr an das Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Bescheiderlassung, Eingabengebühr, Hinterlegung,
Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2169064.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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