TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/1 W114 2108696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2017
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Entscheidungsdatum

01.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §15 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 litc
MOG 2007 §8 Abs5 Z3 lith
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 15 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W114 2108696-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 14.04.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121204127, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ab 2013 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 14.04.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121204127, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) für die Gewährung einer Mutterkuhprämie ab 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Betrieb mit der BNr. XXXX von XXXX, XXXX, XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) verfügte seit 1995 über eine Mutterkuhquote von 12 Stück. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.1. Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) verfügte seit 1995 über eine Mutterkuhquote von 12 Stück. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121204127, wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab 2013 mit 10 Stück festgesetzt. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zuletzt eine Mutterkuhquote von 12 Stück zugewiesen wurde. Begründend wird ausgeführt, dass der im Jahr 2013 nicht genutzte Teil der Prämienansprüche des BF im Ausmaß von 2 Stück der nationalen Reserve zugeführt worden sei, da der BF als Erzeuger mit mehr als 7 Prämienansprüchen seine Prämienansprüche im Jahr 2013 nicht mindestens im Ausmaß von 90 % genutzt habe. Zur Begründung der Nicht-Nutzung im Jahr 2013 wird auf den Rinderprämienbescheid 2013 vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121212509, verwiesen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121212509, betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX gewährt. Begründend wurde angeführt, dass die beantragten Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX abgelehnt worden wären, da die 6-monatige Haltefrist für diese Rinder nicht erfüllt worden wäre und gemäß Meldung an die Rinderdatenbank auch keine Ersatztiere zur Verfügung gestanden wären. Deshalb gelte der Antrag bezüglich dieser Rinder als zurückgenommen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.3. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121212509, betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Begründend wurde angeführt, dass die beantragten Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 abgelehnt worden wären, da die 6-monatige Haltefrist für diese Rinder nicht erfüllt worden wäre und gemäß Meldung an die Rinderdatenbank auch keine Ersatztiere zur Verfügung gestanden wären. Deshalb gelte der Antrag bezüglich dieser Rinder als zurückgenommen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

4. Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Mutterkuhquotenbescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121204127, fristgerecht Beschwerde. Darin wendet sich der BF gegen die Streichung von zwei Mutterkuhquoten. Im Jahr 2013 sei es ihm leider nicht möglich gewesen, eine Bio-Kuh zu ersetzen. Es sei für den BF nicht nachvollziehbar, dass ihm dadurch gleich zwei Mutterkuhquoten gestrichen worden wären. Er wäre jedoch mit einer Mutterkuhquote von 11 Stück einverstanden.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.06.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der AMA vom 29.02.1996, AZ 343982, wurde die Mutterkuhquote des BF mit 12 Stück festgesetzt.

An den drei Antragsstichtagen (01.01.2013, 16.03.2013 und 10.04.2013) wurden vom BF unter Berücksichtigung von Meldungen an die Rinderdatenbank Rinderprämien für insgesamt 15 Tiere beantragt, wobei jedoch bei vier Tieren (davon eine Fleischrassekuh mit der Ohrmarkennummer XXXX sowie drei Fleischrassekalbinnen mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX und XXXX) die sechsmonatige Haltefrist nicht erfüllt wurde, ohne dass ein Ersatztier zur Verfügung stand.An den drei Antragsstichtagen (01.01.2013, 16.03.2013 und 10.04.2013) wurden vom BF unter Berücksichtigung von Meldungen an die Rinderdatenbank Rinderprämien für insgesamt 15 Tiere beantragt, wobei jedoch bei vier Tieren (davon eine Fleischrassekuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 sowie drei Fleischrassekalbinnen mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) die sechsmonatige Haltefrist nicht erfüllt wurde, ohne dass ein Ersatztier zur Verfügung stand.

Die am 01.01.2013 beantragte Fleischrassekuh mit der Ohrmarkennummer XXXX ging am 28.01.2013 vom Betreib des Beschwerdeführers ab.Die am 01.01.2013 beantragte Fleischrassekuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 ging am 28.01.2013 vom Betreib des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer hielt somit im Antragsjahr 2013 auf seinem Betrieb an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist 10 Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin.

Der BF hat im Antragsjahr 2013 Prämienansprüche im Ausmaß von 2 Stück nicht genutzt.

Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121204127, wurde die Mutterkuhquote ab dem Jahr 2013 mit 10 Stück festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den seitens der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen, deren Inhalt vom BF nicht substanziiert bestritten wurde, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Beurteilungsgegenstand

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eindeutig, dass sich der BF allein gegen die Kürzung der Mutterkuhquote von 12 auf 10 Stück und somit gegen den Mutterkuhquotenbescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121204127, wendet. Die Anführung des Rinderprämienbescheides der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121212509, in der Beschwerde schadet dabei nicht, weil sich aus dem Kontext der Beschwerde zweifelsfrei ergibt, welcher Bescheid angefochten werden soll (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid,Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eindeutig, dass sich der BF allein gegen die Kürzung der Mutterkuhquote von 12 auf 10 Stück und somit gegen den Mutterkuhquotenbescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-KQ/13-121204127, wendet. Die Anführung des Rinderprämienbescheides der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121212509, in der Beschwerde schadet dabei nicht, weil sich aus dem Kontext der Beschwerde zweifelsfrei ergibt, welcher Bescheid angefochten werden soll vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), § 9 VwGVG K 7).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), Paragraph 9, VwGVG K 7).

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:Artikel 111, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Mutterkuhprämie

(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.

(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"

Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 und § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.Gemäß Artikel 109, Litera e, der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, und Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, im Folgenden Direktzahlungs-VO, gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.Gemäß Artikel 115, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.

Art. 16 Abs. 3, 25 sowie 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 16, Absatz 3, 25, sowie 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 16

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(3) [ ] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [ ]"

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 64

Ersetzung

(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

[...]"

Art. 61 der Verordnung (EG) 1121/2009 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, lautet:Artikel 61, der Verordnung (EG) 1121 aus 2009, der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121 aus 2009,, lautet:

"Artikel 61

Haltungszeitraum

Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung."Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung."

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Gemäß Paragraph 12, der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).Gemäß Artikel 112, VO (EG) 73 aus 2009, wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.Gemäß Artikel 114, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

Gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. a) der VO (EG) 1121/2009 fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.Gemäß Artikel 68, Absatz 2, Litera a,) der VO (EG) 1121 aus 2009, fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4, festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4, festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.

Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.Gemäß Artikel 68, Absatz 4, VO (EG) 1121 aus 2009, müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 seine ihm bis dahin zustehende Mutterkuhquote nicht zu 90 % genutzt. Bei einer Mutterkuhquote von 12 Stück hätte der BF im Antragsjahr 2013 nämlich 11 Stück nützen müssen, um Anteile seiner Prämienansprüche nicht zu verlieren. Von 11 beantragten potenziell prämienfähigen Mutterkühen (für die Beurteilung der Nutzung der Mutterkuhquote im Sinne des Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 i.V.m. § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind nur Mutterkühe, nicht aber auch Kalbinnen, relevant) ging jedoch eine Mutterkuh (Ohrmarke XXXX) am 28.01.2013 (und somit vor dem Ende der sechsmonatigen Haltefrist für dieses Tier) vom Betrieb des BF ab, ohne dass eine Ersetzung gemäß Art. 64 VO (EG) 1122/2009 erfolgte, womit die Mutterkuhquote für 2013 nur mehr in einem Ausmaß von 10 Stück genutzt wurde.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 seine ihm bis dahin zustehende Mutterkuhquote nicht zu 90 % genutzt. Bei einer Mutterkuhquote von 12 Stück hätte der BF im Antragsjahr 2013 nämlich 11 Stück nützen müssen, um Anteile seiner Prämienansprüche nicht zu verlieren. Von 11 beantragten potenziell prämienfähigen Mutterkühen (für die Beurteilung der Nutzung der Mutterkuhquote im Sinne des Artikel 68, Absatz 4, VO (EG) 1121 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, sind nur Mutterkühe, nicht aber auch Kalbinnen, relevant) ging jedoch eine Mutterkuh (Ohrmarke römisch 40 ) am 28.01.2013 (und somit vor dem Ende der sechsmonatigen Haltefrist für dieses Tier) vom Betrieb des BF ab, ohne dass eine Ersetzung gemäß Artikel 64, VO (EG) 1122 aus 2009, erfolgte, womit die Mutterkuhquote für 2013 nur mehr in einem Ausmaß von 10 Stück genutzt wurde.

Aus diesem Grund war der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche im Ausmaß von 2 Stück gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 1121/2009 i. V.m. § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 der nationalen Reserve zuzuschlagen.Aus diesem Grund war der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche im Ausmaß von 2 Stück gemäß Artikel 68, Absatz 2, Litera a,) VO (EG) 1121 aus 2009, i. römisch fünf.m. Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, der nationalen Reserve zuzuschlagen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

3.5. zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Ersatztier, Haltefrist, INVEKOS,
Kalb, Kürzung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige
Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rinderdatenbank, Rinderprämie, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2108696.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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