Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
AsylG 2005 §18 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Die belangte Behörde unterließ es im angefochtenen Bescheid, eine etwaige Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel zu erwähnen bzw. wurden auch keinerlei Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt, obwohl gerade Frauen aus Nigeria sehr häufig als Opfer von Menschenhandel nach Europa kommen. Auch die Flüchtlingskrise wurde von Menschenhändlern ausgenützt; so verließen im Zeitraum Jänner bis September 2015 rund 4400 nigerianische Frauen und Mädchen Libyen (verglichen mit 1000 im vergleichbaren Vorjahreszeitraum), wovon nach Schätzung von IOM Italien rund 80% Opfer von Menschenhandel sind (vgl. Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the progress made in the fight against trafficking in Human beings vom 19.5.2016, 9). Wenn daher eine nigerianische Asylwerberin in einem Verfahren erklärt, dass sie in einer Schutzwohnung der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels aufhältig ist und von der Polizei dort untergebracht wurde und das BFA dies in der Einvernahme nicht weiter thematisiert bzw. es im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt, kann nur festgestellt werden, dass die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, und dies bei einem Punkt, der in Bezug auf §§ 3, 8, 55 und 57 AsylG 2005 Relevanz entfalten könnte. In Art 11 Abs 6 der Richtlinie 2011/36/EU wird zudem explizit darauf verwiesen, dass Opfer von Menschenhandel über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, informiert werden müssen.Die belangte Behörde unterließ es im angefochtenen Bescheid, eine etwaige Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel zu erwähnen bzw. wurden auch keinerlei Ermittlungsschritte in diese Richtung gesetzt, obwohl gerade Frauen aus Nigeria sehr häufig als Opfer von Menschenhandel nach Europa kommen. Auch die Flüchtlingskrise wurde von Menschenhändlern ausgenützt; so verließen im Zeitraum Jänner bis September 2015 rund 4400 nigerianische Frauen und Mädchen Libyen (verglichen mit 1000 im vergleichbaren Vorjahreszeitraum), wovon nach Schätzung von IOM Italien rund 80% Opfer von Menschenhandel sind vergleiche Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the progress made in the fight against trafficking in Human beings vom 19.5.2016, 9). Wenn daher eine nigerianische Asylwerberin in einem Verfahren erklärt, dass sie in einer Schutzwohnung der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels aufhältig ist und von der Polizei dort untergebracht wurde und das BFA dies in der Einvernahme nicht weiter thematisiert bzw. es im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt, kann nur festgestellt werden, dass die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, und dies bei einem Punkt, der in Bezug auf Paragraphen 3, 8, 55 und 57 AsylG 2005 Relevanz entfalten könnte. In Artikel 11, Absatz 6, der Richtlinie 2011/36/EU wird zudem explizit darauf verwiesen, dass Opfer von Menschenhandel über die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, informiert werden müssen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Manuduktionspflicht, MenschenhandelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2167327.1.02Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017