Entscheidungsdatum
04.09.2017Norm
B-VG Art.102Spruch
W178 2154432-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch schönherr Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid der Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) vom 29.12.2016, Zl. 2.480.187/1-VIII/C/17/99, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch schönherr Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid der Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) vom 29.12.2016, Zl. 2.480.187/1-VIII/C/17/99, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1 Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge der Fa. XXXX GmbH auf Erteilung einer Bewilligung zur Teilnahme am Verkehr mit psychotropen Stoffen gemäß § 6 Suchtmittelgesetz iVm § 2 Psychotropen-Verordnung und zur Teilnahme am Suchtgiftverkehr gemäß § 2 Suchtgiftverordnung für die Jahre 2016 und 2017 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird auf die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht hingewiesen.römisch eins.1 Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge der Fa. römisch 40 GmbH auf Erteilung einer Bewilligung zur Teilnahme am Verkehr mit psychotropen Stoffen gemäß Paragraph 6, Suchtmittelgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Psychotropen-Verordnung und zur Teilnahme am Suchtgiftverkehr gemäß Paragraph 2, Suchtgiftverordnung für die Jahre 2016 und 2017 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird auf die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht hingewiesen.
I.2römisch eins.2
Die XXXX GmbH hat Beschwerde an das LVG Steiermark erhoben.Die römisch 40 GmbH hat Beschwerde an das LVG Steiermark erhoben.
I.3 Dieses hat mit verfahrensleitendem Beschluss vom 18.04.2017, GZ. LVwG 41.616/2017-8, das Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, mit der Begründung, dass es nach Art. 131 Abs 2 B-VG nicht zuständig sei, über Beschwerden in Rechtsachen der Vollziehung des Bundes zu entscheiden, die unmittelbar von Bundesbehörden entschieden werden.römisch eins.3 Dieses hat mit verfahrensleitendem Beschluss vom 18.04.2017, GZ. LVwG 41.616/2017-8, das Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, mit der Begründung, dass es nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG nicht zuständig sei, über Beschwerden in Rechtsachen der Vollziehung des Bundes zu entscheiden, die unmittelbar von Bundesbehörden entschieden werden.
I.4 Auf Ersuchen des BVwG hat die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme vom 25.08.2017 zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde abgegeben.römisch eins.4 Auf Ersuchen des BVwG hat die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme vom 25.08.2017 zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
II. 1 Hier anzuwendende Verfassungsbestimmungen:römisch zwei. 1 Hier anzuwendende Verfassungsbestimmungen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt – die Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt – die Verwaltungsgerichte der Länder.
Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der VwG in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vor.Artikel 131, B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der VwG in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Absatz eins und Absatz 6, leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit.), vor.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des BVwG knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (Hinweis Erk vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, mwN).Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des BVwG knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird (Hinweis Erk vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, mwN).
Nach Art. 102 Abs 1 B-VG üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.Nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 20, Absatz eins,) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Absatz 2, angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
Abs. 2: Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar vonAbsatz 2 :, Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von
Bundesbehörden besorgt werden:
Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung;
Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen;
Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht;
Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen;
Sozialentschädigungsrecht; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten;
Angelegenheiten des Zivildienstes; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;
Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Ausbildungspflicht für Jugendliche; öffentliches Auftragswesen.
Abs 3: Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.Absatz 3 :, Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Absatz 2, aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.
Abs 4: Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.Absatz 4 :, Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
II.2 Die einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen, auf denen die Entscheidung der belangten Behörde beruht:römisch zwei.2 Die einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen, auf denen die Entscheidung der belangten Behörde beruht:
Gemäß § 50 Abs 1 Z 1 SMG ist mit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit betraut, und zwar nach Z 1. hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 1, § 6a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowieGemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, SMG ist mit der Vollziehung ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit betraut, und zwar nach Ziffer eins, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sowie
§ 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,Paragraph 17, im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
§ 2 Psychotropenverordnung, BGBl. II Nr. 486/2009:Paragraph 2, Psychotropenverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 486/2009:
(1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 30 Abs. 3 Z 1 Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und Besitzes und, sofern die §§ 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit gestattet.(1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen ist, außer in den im Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und Besitzes und, sofern die Paragraphen 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit gestattet.
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§ 2 Suchtgiftverordnung BGBl. II Nr. 485/2009idF :Paragraph 2, Suchtgiftverordnung BGBl. römisch zwei Nr. 485/2009idF :
(1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die §§ 6, 7 oder 10a nicht anderes bestimmen, und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und nur in der von dieser bewilligten Höchstmenge gestattet.(1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die Paragraphen 6, 7, oder 10a nicht anderes bestimmen, und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und nur in der von dieser bewilligten Höchstmenge gestattet.
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II.3 Zur Zuständigkeit im konkreten Fall:römisch zwei.3 Zur Zuständigkeit im konkreten Fall:
Der hier angefochtene Bescheid beruht auf § 6 Abs 1 Z 1 Suchtmittelgesetz (SMG) iVm § 2 Abs 7 Z 4 Suchtgiftverordnung und § 2 Abs 6 Z 4 Psychotropen-Verordnung iVm § 50 Abs 1 Z 1SMG Suchtmittelgesetz (SMG), vgl. oben unter II.2)Der hier angefochtene Bescheid beruht auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz (SMG) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Suchtgiftverordnung und Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 4, Psychotropen-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins S, M, G, Suchtmittelgesetz (SMG), vergleiche oben unter römisch zwei.2)
Diese Bestimmungen sind gemäß Art. 10 Abs 1 Z 12 B-VG dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" zuzuordnen, Gesetzgebung und Vollziehung ist Bundessache.Diese Bestimmungen sind gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" zuzuordnen, Gesetzgebung und Vollziehung ist Bundessache.
Die Materie ist in Art. 102 Abs 2 B-VG nicht genannt.Die Materie ist in Artikel 102, Absatz 2, B-VG nicht genannt.
Es handelt sich somit um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung.
Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.
Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15).Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 15).
Es sei hier noch auf die Judikatur des VwGH zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen Verwaltungsgerichhten verwiesen, vgl. Erk vom 12.09.2015, Ro 2016/04/0014 bis 0045 und Beschluss des VwGH vom 21.12.2016, Ro 2016/04/0049, Erk vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173 sowie Erk vom 03.05.2017, Ko 2017/03/0001 sowie Beschluss A 2017/0001 (Ro 2017/11/0003).Es sei hier noch auf die Judikatur des VwGH zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen Verwaltungsgerichhten verwiesen, vergleiche Erk vom 12.09.2015, Ro 2016/04/0014 bis 0045 und Beschluss des VwGH vom 21.12.2016, Ro 2016/04/0049, Erk vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173 sowie Erk vom 03.05.2017, Ko 2017/03/0001 sowie Beschluss A 2017/0001 (Ro 2017/11/0003).
Entgegen der Auffassung des LwGV Steiermark war die Bundesministerin in dieser Angelegenheit nicht als unmittelbare Bundesbehörde tätig. Die Einrichtung von Bundesbehörden nach Art. 102 Abs 4 B-VG fand im Bereich "Gesundheitswesen" nicht statt.Entgegen der Auffassung des LwGV Steiermark war die Bundesministerin in dieser Angelegenheit nicht als unmittelbare Bundesbehörde tätig. Die Einrichtung von Bundesbehörden nach Artikel 102, Absatz 4, B-VG fand im Bereich "Gesundheitswesen" nicht statt.
Ebenso wenig wurde per Bundesgesetz eine Zuständigkeit des BVwG nach Art 131 Abs 4 B-VG geschaffen.Ebenso wenig wurde per Bundesgesetz eine Zuständigkeit des BVwG nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG geschaffen.
Nach dem Beschluss des VwGH A 2017/0001 (Ro 2017/11/0003) stünde die Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung von Angelegenheiten, die – wie die gegenständliche - nicht in Art. 102 Abs 2 B-VG (oder anderen Verfassungsbestimmungen) genannt sind, im Verdacht, nicht zu verfassungsmäßig (vgl. u.a. Rz 49 des B).Nach dem Beschluss des VwGH A 2017/0001 (Ro 2017/11/0003) stünde die Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung von Angelegenheiten, die – wie die gegenständliche - nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG (oder anderen Verfassungsbestimmungen) genannt sind, im Verdacht, nicht zu verfassungsmäßig vergleiche u.a. Rz 49 des B).
Es handelt sich somit- mangels normierter Ausnahme – um eine in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende Materie, für die das BVwG nicht zuständig ist;
Damit ist, wie die belangte Behörde zu Recht in der Rechtsmittelbelehrung anführte, die Zuständigkeit der örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichte gegeben.
II.4 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4 Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Zuständigkeit existiert bereits eine umfangreiche Judikatur des VwGH vgl. Erk vom 12.09.2015, Ro 2016/04/0014 bis 0045, Beschluss des VwGH vom 21.12.2016, Ro 2016/04/0049, Erk vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173 sowie Erk vom 03.05.2017, Ko 2017/03/0001 sowie A 2017/0001 (Ro 2017/11/0003).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Zuständigkeit existiert bereits eine umfangreiche Judikatur des VwGH vergleiche Erk vom 12.09.2015, Ro 2016/04/0014 bis 0045, Beschluss des VwGH vom 21.12.2016, Ro 2016/04/0049, Erk vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173 sowie Erk vom 03.05.2017, Ko 2017/03/0001 sowie A 2017/0001 (Ro 2017/11/0003).
Schlagworte
Unzuständigkeit, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2154432.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017