RS Vwgh 2004/2/25 2001/03/0339

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 ist, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muss zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liege, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1994, Zl. 92/03/0272, und vom 24. Mai 1995, Zl. 94/03/0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030339.X01

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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