Entscheidungsdatum
04.09.2017Norm
BDG 1979 §15Spruch
W122 2100232-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 27.01.2015, GZ I/Pers.-4117.051256/62-2014, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 27.01.2015, GZ I/Pers.-4117.051256/62-2014, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bisheriges Verfahren
Mit Antrag vom 23.10.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, um ihre Pension planen zu können.
2. Bescheid
Mit dem oben angeführten Bescheid vom 27.01.2015 wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin zum 31.10.2014 32 Jahre acht Monate und 23 Tage betrage.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage wurde zu den Ziffern 2, 5, 4 und 1 des §§ 236d Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 aufgelistet, welche Zeiten beitragsgedeckt wären. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage wurde zu den Ziffern 2, 5, 4 und 1 des Paragraphen 236 d, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 aufgelistet, welche Zeiten beitragsgedeckt wären. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten am 29.01.2015 ausgefolgten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 30.01.2015 Beschwerde, in welcher sie diesen wegen bereits erfolgter rechtskräftiger Anrechnung von Studienzeiten als Ruhegenussvordienstzeit anficht. Eine nähere Begründung der Rechtswidrigkeit unterblieb.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 04.02.2015 die Beschwerde und den Bescheid unter Anschluss des Personalaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Gymnasiallehrerin einer allgemeinbildenden höheren Bundesschule im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates für Niederösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführerin wurden neben weiteren Zeiten fünf Jahre, sechs Monate und fünf Tage an nachgekauften Studienzeiten als Ruhegenussvordienstzeiten mit Bescheid vom 09.01.1996 angerechnet. Da der Bund für diese Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhalten hatte, hatte die Beschwerdeführerin aufgrund des Bescheides vom 27.02.1996 einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von 150.823,20 Schilling zu leisten.
Bei den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Zeiten (XXXX und XXXX) handelt es sich um Schul- und Studienzeiten, zu denen die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen ist.Bei den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Zeiten (römisch 40 und römisch 40 ) handelt es sich um Schul- und Studienzeiten, zu denen die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen ist.
Eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und lässt eine weitere Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage insbesondere aus dem Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid vom 09.01.1996 (zitiert mit 1995) sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erworbenen Zeiten zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin stützt sich ausschließlich auf die rechtliche Wertung ihrer Schul- und Studienzeiten, die sie sowohl als Ruhegenussvordienstzeiten als auch als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten angerechnet erhalten möchte.
Die Feststellungen hinsichtlich der Schul-, Studien- und Erwerbszeiten wurden im Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid und im gegenständlichen Bescheid zur Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von der Behörde getroffen und von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Materiengesetz (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Materiengesetz (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 236d BDG 1979, BGBl. Nr. 333 - Abs. 2 Z 4 und 6 sowie 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011, Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, Abs. 2 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016, im Übrigen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 - lautet:Paragraph 236 d, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 - Absatz 2, Ziffer 4 und 6 sowie 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, Absatz 2, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, im Übrigen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, - lautet:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.Paragraph 236 d, (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten."
"Der Bundesgesetzgeber knüpft in § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen." (Verwaltungsgerichtshof 22.06.2016, 2013/12/0250)"Der Bundesgesetzgeber knüpft in Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen." (Verwaltungsgerichtshof 22.06.2016, 2013/12/0250)
Die für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit erfolgte Anrechnung der Erwerbszeiten gemäß Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid (Z 2 leg.cit) in der Höhe von fünf Jahren, zwei Monaten und 26 Tagen, Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Z 5 leg cit.) in der Höhe von drei Monaten und 23 Tagen, Zeiten der Kindererziehung bis zu 48 Monaten nach Geburt eines Kindes (Z 4 leg cit.) in der Höhe von drei Jahren, zehn Monaten und vier Tagen sowie die Bundesdienstzeit (Z 1 leg cit. ) in der Höhe von 23 Jahren und vier Monaten blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten und erwuchs in Rechtskraft.Die für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit erfolgte Anrechnung der Erwerbszeiten gemäß Ruhegenussvordienstzeitenanrechnungsbescheid (Ziffer 2, leg.cit) in der Höhe von fünf Jahren, zwei Monaten und 26 Tagen, Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Ziffer 5, leg cit.) in der Höhe von drei Monaten und 23 Tagen, Zeiten der Kindererziehung bis zu 48 Monaten nach Geburt eines Kindes (Ziffer 4, leg cit.) in der Höhe von drei Jahren, zehn Monaten und vier Tagen sowie die Bundesdienstzeit (Ziffer eins, leg cit. ) in der Höhe von 23 Jahren und vier Monaten blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten und erwuchs in Rechtskraft.
Strittig blieb lediglich die Nichtanrechnung von Schul- und Studienzeiten.
Schul- und Studienzeiten zählen gemäß der taxativen Aufzählung in § 236d Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ausdrücklich nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie hätte einen Überweisungsbetrag geleistet, ist - bezogen auf die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit - lediglich auf Zeiten der Erwerbstätigkeit übertragbar (Z 2 leg. cit.). Da es sich aber wie oben festgestellt um Zeiten ohne Erwerbstätigkeit handelt, sind diese Zeiten trotz Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen.Schul- und Studienzeiten zählen gemäß der taxativen Aufzählung in Paragraph 236 d, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ausdrücklich nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie hätte einen Überweisungsbetrag geleistet, ist - bezogen auf die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit - lediglich auf Zeiten der Erwerbstätigkeit übertragbar (Ziffer 2, leg. cit.). Da es sich aber wie oben festgestellt um Zeiten ohne Erwerbstätigkeit handelt, sind diese Zeiten trotz Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen.
Hinsichtlich eventueller Nachteile durch Nichtberücksichtigung der Studienzeiten im gegenständlichen Bescheid ist auf die Relevanz dieser Zeiten ausschließlich für den Pensionsantritt und nicht für die Pensionsbemessung zu verweisen:
"Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd § 236d BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach §§ 15 und 15a iVm § 236d BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten iSd § 236d Abs 2 Z 3 BDG 1979 nach § 53 PG 1965 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen ‚negativen Auswirkungen‘ wird bemerkt, dass mit dem angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinn des § 236d BDG 1979 abgesprochen wurde und sich dessen Bedeutung ausschließlich darin erschöpft, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach §§ 15 und 15a in Verbindung mit § 236d BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß die in Rede stehenden Zeiten nach § 53 PG anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Diese Frage wurde bereits im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid [ ] insofern beantwortet, als diese Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden und damit zur Gänze ‚Pensionswirksamkeit‘ entfalten (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2014, 2013/12/0151, und vom 15. November 2007, 2005/12/0213, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 236b BDG 1979)." (Verwaltungsgerichtshof 22.06.2016, 2013/12/0250)"Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd Paragraph 236 d, BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach Paragraphen 15 und 15 a in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten iSd Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 nach Paragraph 53, PG 1965 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen ‚negativen Auswirkungen‘ wird bemerkt, dass mit dem angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinn des Paragraph 236 d, BDG 1979 abgesprochen wurde und sich dessen Bedeutung ausschließlich darin erschöpft, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach Paragraphen 15 und 15 a in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß die in Rede stehenden Zeiten nach Paragraph 53, PG anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Diese Frage wurde bereits im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid [ ] insofern beantwortet, als diese Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden und damit zur Gänze ‚Pensionswirksamkeit‘ entfalten vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2014, 2013/12/0151, und vom 15. November 2007, 2005/12/0213, zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 236 b, BDG 1979)." (Verwaltungsgerichtshof 22.06.2016, 2013/12/0250)
Die Beschwerde war daher mangels gesetzlich vorgesehener Anrechnungsmöglichkeit von nachgekauften Schul- und Studienzeiten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, der Interpretation der Aufzählung in § 236d Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als taxativ von dieser einheitlich beantwortet wird.Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, der Interpretation der Aufzählung in Paragraph 236 d, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als taxativ von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Anrechnung, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Pensionsantritt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2100232.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017