Entscheidungsdatum
04.09.2017Norm
BAO §2aSpruch
W114 2118567-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, vom 17.11.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 05.10.2015, AZ 5006/I/I/I/Sche, betreffend der Festsetzung und Auferlegung der Überschussabgabe hinsichtlich der Lieferantin XXXX, XXXX, XXXX, BNr.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 17.11.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch eins der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 05.10.2015, AZ 5006/I/I/I/Sche, betreffend der Festsetzung und Auferlegung der Überschussabgabe hinsichtlich der Lieferantin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr.
XXXX, beschlossen:römisch 40 , beschlossen:
A)
Es wird die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt. Das zur Geschäftszahl W114 2118567-1 beim Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren wird eingestellt
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit Vorlagebericht vom 11.12.2015 legte der Vorstand für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin) vom 17.11.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 05.10.2015, AZ 5006/I/I/I/Sche, betreffend der Festsetzung und Auferlegung der Überschussabgabe hinsichtlich der Lieferantin XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, samt Verfahrensunterlagen, aber ohne eine Beschwerdevorentscheidung vor.1. Mit Vorlagebericht vom 11.12.2015 legte der Vorstand für den GB römisch eins der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin) vom 17.11.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch eins der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 05.10.2015, AZ 5006/I/I/I/Sche, betreffend der Festsetzung und Auferlegung der Überschussabgabe hinsichtlich der Lieferantin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , samt Verfahrensunterlagen, aber ohne eine Beschwerdevorentscheidung vor.
2. In der angefochtenen Entscheidung der AMA wird in einem ersten Spruchpunkt ausgeführt, dass die Überschussabgabe hinsichtlich der Lieferantin XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, für den Zwölfmonatszeitraum 2011/12 mit EUR XXXX festgesetzt wird. Dazu wird hingewiesen, dass dieser Betrag von der Beschwerdeführerin bereits zur Gänze an die AMA überwiesen worden wäre.2. In der angefochtenen Entscheidung der AMA wird in einem ersten Spruchpunkt ausgeführt, dass die Überschussabgabe hinsichtlich der Lieferantin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für den Zwölfmonatszeitraum 2011/12 mit EUR römisch 40 festgesetzt wird. Dazu wird hingewiesen, dass dieser Betrag von der Beschwerdeführerin bereits zur Gänze an die AMA überwiesen worden wäre.
In einem zweiten Spruchpunkt wird ausgeführt, dass die Überschussabgabe hinsichtlich der Lieferantin XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, für den Zwölfmonatszeitraum 2012/13 mit EUR XXXX festgesetzt wird. Dazu wird hingewiesen, dass dieser Betrag zur Gänze unberichtigt bzw. noch offen sei. Zusätzlich werde eine Überschussabgabe in Höhe von EUR XXXX festgesetzt.In einem zweiten Spruchpunkt wird ausgeführt, dass die Überschussabgabe hinsichtlich der Lieferantin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für den Zwölfmonatszeitraum 2012/13 mit EUR römisch 40 festgesetzt wird. Dazu wird hingewiesen, dass dieser Betrag zur Gänze unberichtigt bzw. noch offen sei. Zusätzlich werde eine Überschussabgabe in Höhe von EUR römisch 40 festgesetzt.
In einem dritten Spruchpunkt wird ausgeführt, dass die Überschussabgabe hinsichtlich der Lieferantin XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, für den Zwölfmonatszeitraum 2013/14 mit EUR XXXXfestgesetzt wird. Dazu wird hingewiesen, dass dieser Betrag zur Gänze aus der Überschussabgabe abgedeckt werde, die von Österreich gemäß Art. 78 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht an den EGFL abzuführen sei.In einem dritten Spruchpunkt wird ausgeführt, dass die Überschussabgabe hinsichtlich der Lieferantin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für den Zwölfmonatszeitraum 2013/14 mit EUR XXXXfestgesetzt wird. Dazu wird hingewiesen, dass dieser Betrag zur Gänze aus der Überschussabgabe abgedeckt werde, die von Österreich gemäß Artikel 78, Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, nicht an den EGFL abzuführen sei.
In einem weiteren Spruchpunkt dieser Entscheidung wird die Beschwerdeführerin angewiesen, die sich aus dem Zwölfmonatszeitraum 2012/13 ergebende (unberichtigte) Überschussabgabe in Höhe von insgesamt EUR XXXX, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf ein Konto der AMA zu überweisen.In einem weiteren Spruchpunkt dieser Entscheidung wird die Beschwerdeführerin angewiesen, die sich aus dem Zwölfmonatszeitraum 2012/13 ergebende (unberichtigte) Überschussabgabe in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 , innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf ein Konto der AMA zu überweisen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21.10.2015 zugestellt.
3. In ihrer Beschwerde vom 17.11.2015, die bei der AMA fristgerecht am 18.11.2015 einlangte, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zahlungsaufforderung hinsichtlich des sich aus Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides sich ergebenden unberichtigten Überschusses in der Höhe von insgesamt EUR XXXX. Die Beschwerdeführerin beantragte den Entfall der Zahlungsaufforderung, in eventu eine betragsmäßige Kürzung in entsprechendem Ausmaß.3. In ihrer Beschwerde vom 17.11.2015, die bei der AMA fristgerecht am 18.11.2015 einlangte, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zahlungsaufforderung hinsichtlich des sich aus Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides sich ergebenden unberichtigten Überschusses in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 . Die Beschwerdeführerin beantragte den Entfall der Zahlungsaufforderung, in eventu eine betragsmäßige Kürzung in entsprechendem Ausmaß.
Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung enthielt die Beschwerde nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus den unbestrittenen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.
Rechtliche Beurteilung:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF (im Folgenden: AMA-G), können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF (im Folgenden: AMA-G), können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 2a BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.Gemäß Paragraph 2 a, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit BeschwerdevorentscheidungGemäß Paragraph 260, Absatz eins, BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung
(§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie(Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zu unterbleiben,Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß Abs. 3 leg. cit. keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß Absatz 3, leg. cit. keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Absatz 4,).
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß Paragraph 272, Absatz eins, BAO durch einen Einzelrichter.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wirdÜber die Beschwerde hat gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),b) im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderc) in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderd) wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Ungeachtet eines Antrages kann von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,2. als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,,
§ 261) zu erklären ist oderParagraph 261,) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (Paragraph 278,).
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO (in der Fassung BGBl. I 14/2013) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2013,) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 262 Abs. 2 BAO). Wird in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Beschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (Abs. 3 leg.cit.). Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4 leg.cit.).Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Paragraph 262, Absatz 2, BAO). Wird in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Beschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (Absatz 3, leg.cit.). Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Absatz 4, leg.cit.).
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 265 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.Die Abgabenbehörde hat gemäß Paragraph 265, Absatz eins, BAO die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Die Zuständigkeit des BVwG ergibt sich nach den oben genannten einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das BVwG freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (VwGH vom 29.01.2015, Ro 2015/15/0001).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.11.2015 wurde dem BVwG zwar am 10.12.2015 und damit innerhalb von drei Monaten vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat jedoch – wie in § 262 Abs. 2 BAO durch das Wort "und" gefordert wird – in der Bescheidbeschwerde nicht ein Unterlassen einer Beschwerdevorentscheidung beantragt.Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.11.2015 wurde dem BVwG zwar am 10.12.2015 und damit innerhalb von drei Monaten vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat jedoch – wie in Paragraph 262, Absatz 2, BAO durch das Wort "und" gefordert wird – in der Bescheidbeschwerde nicht ein Unterlassen einer Beschwerdevorentscheidung beantragt.
Aus der Übergangsvorschrift des § 323 Abs. 42 BAO folgt, dass in einem solchen Fall einer Vorlage nach dem 31. Dezember 2013 zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat.Aus der Übergangsvorschrift des Paragraph 323, Absatz 42, BAO folgt, dass in einem solchen Fall einer Vorlage nach dem 31. Dezember 2013 zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat.
Der angefochtene Bescheid wurde auch nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen. Eine Behauptung, dass eine Verordnung gesetzwidrig, ein Gesetz verfassungswidrig oder ein Staatsvertrag rechtswidrig wäre, enthält die Beschwerde nicht; sie behauptet vielmehr einen Widerspruch des angefochtenen Bescheides zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. zu einer rechtskonformen Gesetzesanwendung.
Damit liegen aber die in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Voraussetzungen zum Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Da eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für den Beschwerdeführer den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken würde - wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist, ist die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. BFG vom 05.04.2017, RV/7100636/2014).Damit liegen aber die in Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 BAO genannten Voraussetzungen zum Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Da eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für den Beschwerdeführer den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken würde - wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist, ist die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche BFG vom 05.04.2017, RV/7100636/2014).
Die AMA hat im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten gemäß § 265 f. BAO (erneut) vorzulegen.Die AMA hat im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 262, Absatz eins, BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten gemäß Paragraph 265, f. BAO (erneut) vorzulegen.
Im Übrigen wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.Im Übrigen wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 284, BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.
Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Beschwerdevorentscheidung unterlassen konnte, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO iVm § 323 Abs. 42 BAO) ebenso wie die Ausnahmetatbestände zur Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 2 bis 4 BAO) unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.Der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Beschwerdevorentscheidung unterlassen konnte, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 323, Absatz 42, BAO) ebenso wie die Ausnahmetatbestände zur Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 BAO) unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Einstellung, Einstellung des (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2118567.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017