RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004

Rechtssatz

Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert nach der hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0139) eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, insbesondere, wenn die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes der Mitwirkung der Partei bedarf, weil sich die Behörde die für den maßgeblichen Sachverhalt relevanten Daten nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde zu treffende Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten setzt (unter anderem) voraus, dass die Kosten der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Leistungen nach der Methode FL-LRAIC (FL-LRAIC bedeutet forward looking long run average incremental costs - zukunftsorientierte langfristige durchschnittliche inkrementelle Kosten) festgestellt werden; dafür sind Informationen erforderlich, über die allein die Beschwerdeführerin verfügt. Ausführungen dazu, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie sich - auf Grund von Inkonsistenzen in den von der Beschwerdeführerin übermittelten Daten - in ihren Feststellungen auch auf Daten stützt, die sie in einem vorangegangenen Verfahren zweifelsfrei ermittelt hat.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X03

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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