Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.09.2017Norm
GSVG §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführer wirkte als damaliger Geschäftsführer der Baufirma selbst ganz wesentlich mit, dass diese mit ihm persönlich den Punkt über die Firmenpension im Geschäftsführervertrag abschloss. Die Baufirma hat in der Vergangenheit nur eine Firmenpensionszusage gewährt. Diese Zuwendung wird jetzt vom Beschwerdeführer bezogen. Der BF ist zwar seit 2012 nicht mehr handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Baufirma, jedoch mit einer Beteiligung von 95 % nach wie vor noch Mehrheitsgesellschafter und gleichzeitig Aufsichtsrat der GmbH. Er hat dadurch noch immer wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die GmbH.
Dem Ganzen liegt nun Nahe, dass es sich bei den Einkünften aus selbständigen Arbeiten um keine Ruhebezüge bzw. Firmenpensionsbezüge im Sinne des Gesellschaftsvertrages handeln kann. Von einem reinen "passiven" Zufluss kann nicht gesprochen werden.
Schlagworte
Aufsichtsrat, betriebliche Tätigkeit, Pension, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2115077.1.01Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017