Entscheidungsdatum
04.09.2017Norm
ASVG §410Spruch
G302 2004954-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 26.04.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 26.04.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass für das Jahr 2008 kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die XXXX ist verpflichtet, wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen, die in der Beitragsprüfung vom XXXX2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX2012 zu Dienstgeberkontonummer XXXX für die Jahre 2009 und 2010 angeführten allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €Die römisch 40 ist verpflichtet, wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen, die in der Beitragsprüfung vom XXXX2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX2012 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 für die Jahre 2009 und 2010 angeführten allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €
1.786,00 nachzuentrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz GKK), vom 26.04.2013, Zl. XXXX, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass die XXXX, XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsprüfung vom XXXX2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX2012 zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz GKK), vom 26.04.2013, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsprüfung vom XXXX2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX2012 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €
2.783,30 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom XXXX2012 und der dazugehörige Prüfbericht vom XXXX2012 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Dienstnehmerin, XXXX (im Folgenden: EP), die im Betriebsvermögen der BF befindlichen PKWs auch privat nutze und dies als Sachbezug in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sei. Es seien keine Fahrtenbücher geführt worden und habe es auch kein schriftliches Verbot von Privatfahrten mit den Firmenfahrzeugen gegeben. Da davon auszugehen sei, dass EP mit den betriebseigenen PKWs nicht mehr als 500 km pro Monat privat gefahren sei, sei der halbe Sachbezug (0,75 % der Anschaffungskosten) in Höhe von monatlich € 225,00 zu berücksichtigen gewesen. Im Zuge der Betriebsprüfung hätten dafür Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.165,75 nachverrechnet werden müssen. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass ein schriftliches Verbot, mit den Firmenfahrzeugen Privatfahrten durchzuführen, während der Betriebsprüfung verfasst worden sei. Die Fahrzeugschlüssel seien im Betrieb der BF frei zugänglich gewesen. Ein ernst gemeintes Verbot der Privatnutzung liege nur dann vor, wenn die BF auch für die Wirksamkeit des Verbotes sorgen würde, indem sie beispielsweise Fahrtenbücher kontrolliere. Da ein ernst gemeintes Verbot nicht vorgelegen habe und die betriebseigenen PKWs EP zur Verfügung gestanden seien, sei ein Sachbezug anzusetzen gewesen. Zusätzlich zu den nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen hätten anteilige Verzugszinsen in Höhe von € 617,55 in Rechnung gestellt werden müssen.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Dienstnehmerin, römisch 40 (im Folgenden: EP), die im Betriebsvermögen der BF befindlichen PKWs auch privat nutze und dies als Sachbezug in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sei. Es seien keine Fahrtenbücher geführt worden und habe es auch kein schriftliches Verbot von Privatfahrten mit den Firmenfahrzeugen gegeben. Da davon auszugehen sei, dass EP mit den betriebseigenen PKWs nicht mehr als 500 km pro Monat privat gefahren sei, sei der halbe Sachbezug (0,75 % der Anschaffungskosten) in Höhe von monatlich € 225,00 zu berücksichtigen gewesen. Im Zuge der Betriebsprüfung hätten dafür Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.165,75 nachverrechnet werden müssen. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass ein schriftliches Verbot, mit den Firmenfahrzeugen Privatfahrten durchzuführen, während der Betriebsprüfung verfasst worden sei. Die Fahrzeugschlüssel seien im Betrieb der BF frei zugänglich gewesen. Ein ernst gemeintes Verbot der Privatnutzung liege nur dann vor, wenn die BF auch für die Wirksamkeit des Verbotes sorgen würde, indem sie beispielsweise Fahrtenbücher kontrolliere. Da ein ernst gemeintes Verbot nicht vorgelegen habe und die betriebseigenen PKWs EP zur Verfügung gestanden seien, sei ein Sachbezug anzusetzen gewesen. Zusätzlich zu den nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen hätten anteilige Verzugszinsen in Höhe von € 617,55 in Rechnung gestellt werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 29.05.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und beantragte die Beitragsnachforderung samt Verzugszinsen in Höhe von € 2.783,30 zu stornieren. Die BF brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die private Nutzung der betriebseigenen PKWs durch EP lediglich vom Betriebsprüfer behauptet worden sei, der eine Privatnutzung unterstellt habe. Die Behauptung stütze sich auf ein fehlendes schriftliches Verbot der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge durch die BF. Sämtliche Nachweise, die gegen eine private Nutzung der betreffenden PKWs sprechen würden, seien von ihm negiert worden. Im Prüfungszeitraum hätten sich zwei PKWs im Betriebsvermögen der BF befunden und seien 22 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Die Firmenfahrzeuge seien rein beruflich genutzt worden. Für Privatfahrten seien EP viere private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, die im Status und im Gebrauchswert höherwertiger seien. Dem GPLA-Prüfer sei dies mitgeteilt worden und eine schriftliche Ausfertigung des Verbotes, das bis zum Tag der Prüfung mündlich bestand, vorgelegt worden. Seit der GmbH-Gründung hätte es immer eine klare Trennung zwischen Geschäfts- und Privatsphäre gegeben. Im Werkvertrag des Geschäftsführers sei unter Punkt 6 die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen ausgeschlossen und ausdrücklich nur die Verwendung für berufliche Zwecke vorgeschrieben. Da nicht einmal der Geschäftsführer zur Privatnutzung der Firmenfahrzeuge befugt sei, sei es nur logisch, dass dies auch für die anderen Mitarbeiter gelte. Zudem sei EP aufgrund ihrer Tätigkeit im Betrieb von früh morgens bis spät abends, kaum privat unterwegs und finde sich in der Belegsammlung der BF auch kein Beleg, der auf eine private Fahrt hinweisen würde. Im Rahmen der Prüfung sei erklärt worden, dass es bei vergangenen Betriebsprüfungen aufgrund des privaten Fuhrparks und des mündlichen Verbotes keine Beanstandungen gegeben hätte. Nachdem der Prüfer auf Nachfrage des Geschäftsführers eine schriftliche Verbotsregelung als Nachweis für künftige Betriebsprüfung nannte, sei das bisher mündlich bestehende Verbot unverzüglich verschriftlicht und dem Prüfer übermittelt worden. Auch die Verwahrung der Fahrzeugschlüssel und -papiere im Tresor und, dass die Ausgabe derselben nur durch den Geschäftsführer erfolge, sei von der Abgabenbehörde nicht berücksichtigt worden, sondern nicht fundiert behauptet worden, dass diese während des Prüfungszeitraumes frei zugänglich gewesen seien. Aus den genannten Gründen sei es rechtswidrig der Lebenserfahrung entsprechend zu unterstellen, dass EP mit dem Firmenfahrzeug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes Privatfahrten durchgeführt hätte. Laut Ansicht des BFH sei eine private Nutzung auszuschließen, wenn einem Steuerpflichtigen ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung stehe und in seinem Privatvermögen bzw. in seinem Haushalt ein hinsichtlich Ausstattung, Motorleistung und Prestige gleichwertiges Fahrzeug vorhanden sei, da keine nachvollziehbare Veranlassung bestehe, für Privatfahrten das betriebliche Fahrzeug zu benützen (BFH 04.12.2012, VIII R 42/09, Rn. 14 bis 22).2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 29.05.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und beantragte die Beitragsnachforderung samt Verzugszinsen in Höhe von € 2.783,30 zu stornieren. Die BF brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die private Nutzung der betriebseigenen PKWs durch EP lediglich vom Betriebsprüfer behauptet worden sei, der eine Privatnutzung unterstellt habe. Die Behauptung stütze sich auf ein fehlendes schriftliches Verbot der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge durch die BF. Sämtliche Nachweise, die gegen eine private Nutzung der betreffenden PKWs sprechen würden, seien von ihm negiert worden. Im Prüfungszeitraum hätten sich zwei PKWs im Betriebsvermögen der BF befunden und seien 22 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Die Firmenfahrzeuge seien rein beruflich genutzt worden. Für Privatfahrten seien EP viere private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, die im Status und im Gebrauchswert höherwertiger seien. Dem GPLA-Prüfer sei dies mitgeteilt worden und eine schriftliche Ausfertigung des Verbotes, das bis zum Tag der Prüfung mündlich bestand, vorgelegt worden. Seit der GmbH-Gründung hätte es immer eine klare Trennung zwischen Geschäfts- und Privatsphäre gegeben. Im Werkvertrag des Geschäftsführers sei unter Punkt 6 die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen ausgeschlossen und ausdrücklich nur die Verwendung für berufliche Zwecke vorgeschrieben. Da nicht einmal der Geschäftsführer zur Privatnutzung der Firmenfahrzeuge befugt sei, sei es nur logisch, dass dies auch für die anderen Mitarbeiter gelte. Zudem sei EP aufgrund ihrer Tätigkeit im Betrieb von früh morgens bis spät abends, kaum privat unterwegs und finde sich in der Belegsammlung der BF auch kein Beleg, der auf eine private Fahrt hinweisen würde. Im Rahmen der Prüfung sei erklärt worden, dass es bei vergangenen Betriebsprüfungen aufgrund des privaten Fuhrparks und des mündlichen Verbotes keine Beanstandungen gegeben hätte. Nachdem der Prüfer auf Nachfrage des Geschäftsführers eine schriftliche Verbotsregelung als Nachweis für künftige Betriebsprüfung nannte, sei das bisher mündlich bestehende Verbot unverzüglich verschriftlicht und dem Prüfer übermittelt worden. Auch die Verwahrung der Fahrzeugschlüssel und -papiere im Tresor und, dass die Ausgabe derselben nur durch den Geschäftsführer erfolge, sei von der Abgabenbehörde nicht berücksichtigt worden, sondern nicht fundiert behauptet worden, dass diese während des Prüfungszeitraumes frei zugänglich gewesen seien. Aus den genannten Gründen sei es rechtswidrig der Lebenserfahrung entsprechend zu unterstellen, dass EP mit dem Firmenfahrzeug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes Privatfahrten durchgeführt hätte. Laut Ansicht des BFH sei eine private Nutzung auszuschließen, wenn einem Steuerpflichtigen ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung stehe und in seinem Privatvermögen bzw. in seinem Haushalt ein hinsichtlich Ausstattung, Motorleistung und Prestige gleichwertiges Fahrzeug vorhanden sei, da keine nachvollziehbare Veranlassung bestehe, für Privatfahrten das betriebliche Fahrzeug zu benützen (BFH 04.12.2012, römisch acht R 42/09, Rn. 14 bis 22).
3. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 20.08.2013 dem Landeshauptmann der XXXX (im Folgenden: LH) samt Vorlagebericht zur Entscheidung übermittelt und der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.3. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 20.08.2013 dem Landeshauptmann der römisch 40 (im Folgenden: LH) samt Vorlagebericht zur Entscheidung übermittelt und der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
4. Der Vorlagebericht der belangten Behörde wurde der BF seitens des LH mit Schriftsatz vom 26.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Die BF brachte dazu keine Stellungnahme vor.
5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel wurden die Akten der gegenständlichen Rechtssache am 17.03.2014 seitens des LH dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.
6. Mit Erkenntnis vom 14.04.2017 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen den zum selben Sachverhalt ergangenen Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 19.10.2012 betreffend die Lohnsteuer für das Jahr 2008 teilweise Folge und hob diesen auf. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für die Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 und 2010 wurden als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis vom 14.04.2017 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen den zum selben Sachverhalt ergangenen Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 19.10.2012 betreffend die Lohnsteuer für das Jahr 2008 teilweise Folge und hob diesen auf. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für die Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 und 2010 wurden als unbegründet abgewiesen.
7. Sowohl die BF als auch die belangte Behörde bekamen Gelegenheit sich zur gegenständlichen Angelegenheit nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes erneut zu äußern.
Die belangte Behörde brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesfinanzgericht die Rechtsansicht der GKK dahingehend bestätigt habe, dass kein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten mit den Firmenfahrzeugen vorgelegen sei, EP aufgrund ihrer umfassenden Tätigkeit im täglichen Betriebsablauf eine leitende Funktion inne habe und unter Berücksichtigung des bestehenden Naheverhältnisses und dem gegebenen Sachverhalt von der Möglichkeit der privaten Benützung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ausgegangen werden müsse. In einem stellte sie den Antrag dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu folgen und den Bescheid im Umfang der Nachverrechnung betreffend die Jahre 2009 und 2010 zu bestätigen, respektive die Beschwerde der BF abzuweisen.
Die BF ließ die Gelegenheit sich zur gegenständlichen Angelegenheit zu äußern erneut ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF betreibt in XXXX, XXXX, auf einer Seehöhe von XXXX Metern ein Unternehmen im XXXX. An derselben Adresse hat EP ihren Hauptwohnsitz. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum beschäftigte die BF 22 Mitarbeiter. Geschäftsführer und zu 75 % beteiligter Gesellschafter ist XXXX (im Folgenden: RP). Seine Ehegattin, EP, ist Dienstnehmerin der BF und hat einen Gesellschaftsanteil von 25 % inne.Die BF betreibt in römisch 40 , römisch 40 , auf einer Seehöhe von römisch 40 Metern ein Unternehmen im römisch 40 . An derselben Adresse hat EP ihren Hauptwohnsitz. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum beschäftigte die BF 22 Mitarbeiter. Geschäftsführer und zu 75 % beteiligter Gesellschafter ist römisch 40 (im Folgenden: RP). Seine Ehegattin, EP, ist Dienstnehmerin der BF und hat einen Gesellschaftsanteil von 25 % inne.
Im Zeitraum 2008 bis 2010 war EP saisonweise beschäftigt, und zwar von XXXX bis XXXX2008, von XXXX bis XXXX2008, von XXXX2008 bis XXXX2009, von XXXX bis XXXX2009, von XXXX2009 bis XXXX2010, von XXXX bis XXXX2010, von XXXX2010 bis XXXX2010. Zwischenzeitig bezog sie Arbeitslosengeld.Im Zeitraum 2008 bis 2010 war EP saisonweise beschäftigt, und zwar von römisch 40 bis XXXX2008, von römisch 40 bis XXXX2008, von XXXX2008 bis XXXX2009, von römisch 40 bis XXXX2009, von XXXX2009 bis XXXX2010, von römisch 40 bis XXXX2010, von XXXX2010 bis XXXX2010. Zwischenzeitig bezog sie Arbeitslosengeld.
Zum Betriebsvermögen zählten im strittigen Zeitraum ein Audi A8 in der Langversion, angemeldet am XXXX2008 und ein XXXX, erstmalig zugelassen und angemeldet am XXXX2009. Beide Fahrzeuge waren auf den Namen der BF angemeldet. Zum Betriebsvermögen zählt außerdem ein XXXX, der jedoch nicht auf den Namen der BF sondern auf den Namen des Geschäftsführers angemeldet ist.Zum Betriebsvermögen zählten im strittigen Zeitraum ein Audi A8 in der Langversion, angemeldet am XXXX2008 und ein römisch 40 , erstmalig zugelassen und angemeldet am XXXX2009. Beide Fahrzeuge waren auf den Namen der BF angemeldet. Zum Betriebsvermögen zählt außerdem ein römisch 40 , der jedoch nicht auf den Namen der BF sondern auf den Namen des Geschäftsführers angemeldet ist.
Der private Fuhrpark des Geschäftsführers und der EP umfassen einen XXXX, Baujahr 1991, ein XXXX, Baujahr 1971, einen XXXX und einen XXXX, der von XXXX2007 bis XXXX2009 auf den Namen der EP angemeldet war. Der private XXXX konnte nur benutzt werden, wenn das betriebliche Fahrzeug XXXX nicht im Einsatz war, da die beiden Fahrzeuge auf Wechselkennzeichen angemeldet waren. Der XXXX war über die Wintermonate abgemeldet und das Kennzeichen "hinterlegt", weshalb mit diesem Fahrzeug in diesem Zeitraum gar nicht gefahren werden konnte.Der private Fuhrpark des Geschäftsführers und der EP umfassen einen römisch 40 , Baujahr 1991, ein römisch 40 , Baujahr 1971, einen römisch 40 und einen römisch 40 , der von XXXX2007 bis XXXX2009 auf den Namen der EP angemeldet war. Der private römisch 40 konnte nur benutzt werden, wenn das betriebliche Fahrzeug römisch 40 nicht im Einsatz war, da die beiden Fahrzeuge auf Wechselkennzeichen angemeldet waren. Der römisch 40 war über die Wintermonate abgemeldet und das Kennzeichen "hinterlegt", weshalb mit diesem Fahrzeug in diesem Zeitraum gar nicht gefahren werden konnte.
Über die betrieblichen Fahrten mit den Firmenfahrzeugen wurden keine Fahrtenbücher geführt. Ein schriftliches Verbot der privaten Nutzung der betriebseigenen PKWs wurde erst im Rahmen der Betriebsprüfung erstellt. Dass davor ein mündliches Verbot für EP bestanden hat, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Fahrzeugschlüssel und -papiere in einem Tresor verwahrt wurden, zu dem nur der Geschäftsführer Zugang hat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass RP Geschäftsführer der BF ist sowie die Feststellungen zur Aufteilung der Gesellschaftsanteile in beschwerdegegenständlichen Zeitraum beruht auf dem aktuellen Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz der EP und zu ihren Beschäftigungszeiten bei der BF beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das ZMR und Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger).
Die Feststellungen zum betrieblichen Fuhrpark der BF sowie zum privaten Fuhrpark der EP und des RP ergeben sich aus dem Vorbringen der BF, einer im Akt inliegenden Aufstellung aller Fahrzeuge, die dem Bundesfinanzgericht (BFG) von der Vertreterin der BF übermittelt wurde sowie aus den Feststellungen im Erkenntnis des BFG. Der erkennende Richter geht davon aus, dass das XXXX und der XXXX für den alltäglichen Gebrauch im Winter angesichts ihrer Beschaffenheit unbrauchbar sind, zumal sich der Standort der BF auf einer Seehöhe von XXXX Metern befindet. Das betriebliche Fahrzeug XXXXwurde am XXXX2008 angemeldet und war über den gesamten Prüfungszeitraum als betriebliches Fahrzeug im Einsatz. Dabei handelt es sich um die Langversion des Fahrzeuges, welches auf Grund der Überlänge und damit des taxihaften Aussehens zwar sehr gut für den luxuriösen und komfortablen Personentransport, aber eher nicht für private Fahrten geeignet ist. Geht man davon aus, dass EP der XXXX und der XXXX nicht für private Fahrten zur Verfügung standen bzw. nicht optimal geeignet waren, ist EP im Jahr 2008 kein betrieblich genutztes arbeitgebereigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestanden.Die Feststellungen zum betrieblichen Fuhrpark der BF sowie zum privaten Fuhrpark der EP und des RP ergeben sich aus dem Vorbringen der BF, einer im Akt inliegenden Aufstellung aller Fahrzeuge, die dem Bundesfinanzgericht (BFG) von der Vertreterin der BF übermittelt wurde sowie aus den Feststellungen im Erkenntnis des BFG. Der erkennende Richter geht davon aus, dass das römisch 40 und der römisch 40 für den alltäglichen Gebrauch im Winter angesichts ihrer Beschaffenheit unbrauchbar sind, zumal sich der Standort der BF auf einer Seehöhe von römisch 40 Metern befindet. Das betriebliche Fahrzeug XXXXwurde am XXXX2008 angemeldet und war über den gesamten Prüfungszeitraum als betriebliches Fahrzeug im Einsatz. Dabei handelt es sich um die Langversion des Fahrzeuges, welches auf Grund der Überlänge und damit des taxihaften Aussehens zwar sehr gut für den luxuriösen und komfortablen Personentransport, aber eher nicht für private Fahrten geeignet ist. Geht man davon aus, dass EP der römisch 40 und der römisch 40 nicht für private Fahrten zur Verfügung standen bzw. nicht optimal geeignet waren, ist EP im Jahr 2008 kein betrieblich genutztes arbeitgebereigenes Fahrzeug für Privatfahrten zur Verfügung gestanden.
Ab 2009 stand EP das Firmenfahrzeug XXXX zur Verfügung. Abgesehen vom XXXX, der am XXXX2009 abgemeldet wurde, waren die Privatfahrzeuge (XXXX) in den Wintermonaten für den Gebrauch nicht geeignet bzw. gänzlich abgemeldet (XXXX). Das erkennende Gericht folgt der Ansicht der belangten Behörde, wenn diese ausführt, dass EP den XXXX in den Jahren 2009 und 2010 zumindest fallweise privat nutzte.Ab 2009 stand EP das Firmenfahrzeug römisch 40 zur Verfügung. Abgesehen vom römisch 40 , der am XXXX2009 abgemeldet wurde, waren die Privatfahrzeuge (römisch 40 ) in den Wintermonaten für den Gebrauch nicht geeignet bzw. gänzlich abgemeldet (römisch 40 ). Das erkennende Gericht folgt der Ansicht der belangten Behörde, wenn diese ausführt, dass EP den römisch 40 in den Jahren 2009 und 2010 zumindest fallweise privat nutzte.
Die Argumentation der belangten Behörde, dass aufgrund der vorhandenen privaten PKWs davon ausgegangen werden könne, dass EP weniger als 500 km pro Monat zurückgelegt hat, ist plausibel nachvollziehbar und glaubhaft.
Da EP ein besonderes Naheverhältnis zum Geschäftsführer der BF hat und auch Gesellschafterin der BF ist, kann der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angenommen werden, dass EP auch dann Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln und -papieren gehabt hätte, wenn sie im Tresor verwahrt worden wären. Gegenteiliges konnte von der BF nicht nachgewiesen werden. Der Werkvertrag zwischen der BF und dem Geschäftsführer, in dem unter Punkt 6 ein Verbot der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen geregelt ist, ist lediglich für RP verbindlich und taugt daher nicht als Beweis dafür, dass auch EP die betriebseigenen PKWs ausschließlich beruflich nutzte.
Angesichts dessen, dass für den betriebseigenen XXXX und den privat genutztenAngesichts dessen, dass für den betriebseigenen römisch 40 und den privat genutzten
XXXX ein Wechselkennzeichen verwendet wurde und der zum Betriebsvermögen gehörende XXXX auf den Namen des Geschäftsführers angemeldet wurde, kann die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung einer strikten Trennung zwischen Geschäfts- und Privatsphäre nicht nachvollzogen werden.römisch 40 ein Wechselkennzeichen verwendet wurde und der zum Betriebsvermögen gehörende römisch 40 auf den Namen des Geschäftsführers angemeldet wurde, kann die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung einer strikten Trennung zwischen Geschäfts- und Privatsphäre nicht nachvollzogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der3.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der
§§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit.Paragraphen 51, ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 leg. cit.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1 leg.cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins, leg.cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
§ 50 ASVG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.Paragraph 50, ASVG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.
Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001. § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 hat folgenden Wortlaut:Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,. Paragraph 4, Absatz eins bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, hat folgenden Wortlaut:
Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges:
§ 4 (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraft-fahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 600,-. monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen.Paragraph 4, (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraft-fahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 600,-. monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als
500 km, ist der Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal
€ 300,- monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Absatz eins, ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als nach Absatz 2,, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(...)
3.3. Gegenständlich ist strittig, ob EP Firmenfahrzeuge privat nutzte und die Festsetzung eines Sachbezuges im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Recht erfolgte.
Im Erkenntnis vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Diese zum Einkommensteuergesetz ergangene Rechtsprechung ist auf Grund der im Erkenntnis vom 21.09.1993, Zl. 92/08/0098, hervorgehobenen Parallelität der Regelungen auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen (vgl. etwa VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229 und vom 13.05.2009, Zl. 2006/08/0266).Im Erkenntnis vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Diese zum Einkommensteuergesetz ergangene Rechtsprechung ist auf Grund der im Erkenntnis vom 21.09.1993, Zl. 92/08/0098, hervorgehobenen Parallelität der Regelungen auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen vergleiche etwa VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229 und vom 13.05.2009, Zl. 2006/08/0266).
Im Hinblick auf persönliche familiäre Naheverhältnisse hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es an dem Zahlungsverpflichteten gelegen ist, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges nahelegen (vgl. die bereits oben zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2000 sowie vom 26.05.2004), wobei allerdings in letzterem auch der Umstand hervorgehoben wurde, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat (VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0305).Im Hinblick auf persönliche familiäre Naheverhältnisse hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es an dem Zahlungsverpflichteten gelegen ist, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges nahelegen vergleiche die bereits oben zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2000 sowie vom 26.05.2004), wobei allerdings in letzterem auch der Umstand hervorgehoben wurde, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat (VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0305).
EP ist die Ehegattin des Geschäftsführers der BF und ist ihr Hauptwohnsitz meldeamtlich an der Unternehmensanschrift erfasst. Ein persönliches familiäres Naheverhältnis liegt demnach vor.
Die BF brachte, abgesehen von dem am Tag der Betriebsprüfung verfassten Verbot der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen, keine substantiierten Nachweise dafür vor, dass ein solches Verbot für EP auch schon vorher bestanden hat und auch eingehalten wurde. Es wurde kein Fahrtenbuch über die betrieblichen Fahrten mit den betriebseigenen PKWs geführt und konnten auch sonst keine Belege dafür vorgelegt werden. Auch konnte eine strikte Trennung zwischen Privat- und Geschäftssphäre hinsichtlich der Fahrzeughaltung nicht nachgewiesen werden.
Zur Frage der "Möglichkeit" der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage (VwGH vom 07.08.2001, Zl. 97/14/0175; vom 26.03.2003, Zl. 2001/13/0092; vom 29.10.2003, Zl. 2000/13/0028 - in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe -, sowie vom 15.11.2005, Zl. 2002/14/0143).
Da festgestellt wurde, dass die EP im Jahr 2008 kein Firmenfahrzeug für Privatfahrten verwendet wurde, war ein Sachbezug für diesen Zeitraum auszuschließen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Ab 2009 stand EP das Firmenfahrzeug XXXX zur Verfügung. Abgesehen vom XXXX, der am XXXX2009 abgemeldet wurde, waren die Privatfahrzeuge (XXXX) in den Wintermonaten für den Gebrauch nicht geeignet bzw. gänzlich abgemeldet (XXXX). Die belangte Behörde konnte plausibel darlegen, dass EP den XXXX in den Jahren 2009 und 2010 zumindest fallweise privat nutzte. Die Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der vorhandenen privaten PKWs davon ausgegangen werden könne, dass EP weniger als 500 km pro Monat zurückgelegt hat, ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Sachbezug gemäß § 4 Abs. 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 mit dem halben BetragAb 2009 stand EP das Firmenfahrzeug römisch 40 zur Verfügung. Abgesehen vom römisch 40 , der am XXXX2009 abgemeldet wurde, waren die Privatfahrzeuge (römisch 40 ) in den Wintermonaten für den Gebrauch nicht geeignet bzw. gänzlich abgemeldet (römisch 40 ). Die belangte Behörde konnte plausibel darlegen, dass EP den römisch 40 in den Jahren 2009 und 2010 zumindest fallweise privat nutzte. Die Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der vorhandenen privaten PKWs davon ausgegangen werden könne, dass EP weniger als 500 km pro Monat zurückgelegt hat, ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Sachbezug gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 mit dem halben Betrag
(0,75 % der Anschaffungskosten) anzusetzen war. Die Beschwerde hinsichtlich der Jahre 2009 und 2010 war somit abzuweisen.
Die Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen sowie Verzugszinsen für die jeweiligen Jahre des beschwerdegegenständlichen Zeitraums (2008, 2009 und 2010) an sich wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Die Berechnung selbst ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollkommen korrekt und nachvollziehbar. Für das Jahr 2008 war der Beschwerde stattzugeben. Aufgrund der Beschwerdeabweisung für die Jahre 2009 und 2010 ergibt sich, dass nunmehr € 1.786,00 an allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen sowie Verzugszinsen nachzuentrichten sind.
Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,
GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, private Nutzung, Sachleistung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2004954.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017