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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen im Aktivstand auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ÖBB-Pensionsgesetzes; keine bestimmte Bezeichnung der im Hauptantrag zur Aufhebung beantragten Bestimmungen; Antragsteller nicht Normadressat der im Eventualantrag genannten Bestimmungen; Bedenken gegen eine Bestimmung des Bundesbahngesetzes nicht im Einzelnen erkennbarRechtssatz
Der Hauptantrag enthält keine bestimmte Bezeichnung der Bestimmungen, deren Aufhebung begehrt wird. Eine dem Antrag entsprechend formulierte Gesetzesaufhebung kommt angesichts dieser Unbestimmtheit nicht in Betracht.
Das Fehlen eines ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer Verbesserung nicht zugänglich.
Zum Eventualantrag auf Aufhebung des §4 Z3 Bundesbahn-PensionsG iVm §53a Abs2 leg cit idF BGBl I 71/2003, des §5 Abs2 und Abs3 idF BGBl I 142/2004 sowie des §8 Abs1 iVm §65 Abs1 idF BGBl I 71/2003 (Regelung der Ruhe- und Versorgungsbezüge), des §61 bis §71 idF BGBl I 142/2004 (fehlerhafte Bezeichnung, gemeint wohl §66 bis §71:Zum Eventualantrag auf Aufhebung des §4 Z3 Bundesbahn-PensionsG in Verbindung mit §53a Abs2 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,, des §5 Abs2 und Abs3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004, sowie des §8 Abs1 in Verbindung mit §65 Abs1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003, (Regelung der Ruhe- und Versorgungsbezüge), des §61 bis §71 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004, (fehlerhafte Bezeichnung, gemeint wohl §66 bis §71:
an Bezieher von Ruhebezügen, an die ÖBB Dienstleistungs GmbH bzw an die in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger gerichtete Bestimmungen), von Wortfolgen in §38 Abs1 und des §38 Abs1 litc idF BGBl I 130/2003 (Todesfallbeitrag der Hinterbliebenen nach einem Beamten des Dienststandes):an Bezieher von Ruhebezügen, an die ÖBB Dienstleistungs GmbH bzw an die in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger gerichtete Bestimmungen), von Wortfolgen in §38 Abs1 und des §38 Abs1 litc in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2003, (Todesfallbeitrag der Hinterbliebenen nach einem Beamten des Dienststandes):
Antragsteller als Bediensteter des Aktivstandes nicht Normadressat der genannten Bestimmungen.
Es ist weiters nicht erkennbar, welche der vom Antragsteller insgesamt vorgebrachten Bedenken §52 Abs5 Z5 BundesbahnG (fehlerhafte Bezeichnung als Bundesbahn-PensionsG) betreffen, der ausschließlich regelt, dass der gemäß (dem nicht bekämpften) Abs3b des §52 BundesbahnG zu entrichtende Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% sowie Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 4,8% in bestimmten Fällen auf die in §52 Abs5 Z5 BundesbahnG genannten Beträge reduziert wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesbahnen, Bundesbahnbedienstete, VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G24.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009