TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/5 W230 2017447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2017
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Entscheidungsdatum

05.09.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W230 2017447-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 (nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, Zl. XXXX) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 (nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, Zl. römisch 40 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, Zl. XXXX, dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 entfällt.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, Zl. römisch 40 , dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, entfällt.

II. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, nach den in diesem Erkenntnis enthaltenen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen, nach den in diesem Erkenntnis enthaltenen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet neben seinem Heimbetrieb zwei Almen und ist dort alleiniger Auftreiber. Er beantragte für das Jahr 2013 die Einheitliche Betriebsprämie. Am 23.09.2013 fand auf den Almen des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächendifferenzen festgestellt wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid (Ausgangsbescheid) vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Betriebsprämie gewährt, gleichzeitig aber eine Flächensanktion in Höhe des Doppelten der Differenzfläche verhängt. Dagegen richtet sich die Beschwerde, über die die Agrarmarkt Austria (im Folgenden auch: belangte Behörde) mit im Wesentlichen gleichlautender Beschwerdevorentscheidung 29.04.2014 entschied. Nach Einbringung eines Vorlageantrags legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am Heimbetrieb bewirtschaftete der Beschwerdeführer im Antragsjahr eine Fläche von 28,44 ha, die er für den Heimbetrieb auch in dieser Höhe beantragte. Für die Almen beantragte er eine Futterfläche von 38,47 ha. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen wurde jedoch nur eine Almfutterfläche von 31,92 ha ermittelt (Differenz: 6,55 ha). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht von dieser Fläche als ermittelte Almfutterfläche aus.

Aufgeschlüsselt auf die Almen wurde Folgendes beantragt und im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt:

Alm XXXX (Alm 1) beantragt: 8,41 ha; ermittelt: 7,30 ha (Differenz 1,11 ha)Alm römisch 40 (Alm 1) beantragt: 8,41 ha; ermittelt: 7,30 ha (Differenz 1,11 ha)

Alm XXXX (Alm 2) beantragt: 30,06 ha; ermittelt: 24,62 ha (Differenz 5,44 ha)Alm römisch 40 (Alm 2) beantragt: 30,06 ha; ermittelt: 24,62 ha (Differenz 5,44 ha)

Im Jahr 2011 hat auf der zuletzt genannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der die Kontrollore jene Schlagabgrenzungen und Flächenbewertungen vorgenommen haben, die der Beschwerdeführer in den Folgejahren und damit auch im Antragsjahr 2013 seinen Anträgen für diese Alm zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich eines bestimmten Teils der Flächen der Alm XXXX (Alm 2), bezüglich derer in der Vor-Ort-Kontrolle 2013 Flächendifferenzen festgestellt worden sind, hat der Beschwerdeführer nach der Vor-Ort-Kontrolle 2011 Veränderungen in Form von Mulchen vorgenommen. Die Differenzen zwischen den Vor-Ort-Kontrollfeststellungen 2013 und dem Antrag 2013, die auf diesen bestimmten (vom Mulchen betroffenen) Teil der Flächen entfallen, betragen 0,43 ha. Die restlichen auf dieser Alm im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 festgestellten Differenzen zwischen ermittelter und beantragter Fläche (5,44 ha – 0,43 ha = 5,01 ha) entfallen auf andere Flächenbereiche, für die nicht festgestellt werden kann, dass sie ebenfalls von besagten Maßnahmen (Mulchen nach 2011) betroffen gewesen wären.Im Jahr 2011 hat auf der zuletzt genannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der die Kontrollore jene Schlagabgrenzungen und Flächenbewertungen vorgenommen haben, die der Beschwerdeführer in den Folgejahren und damit auch im Antragsjahr 2013 seinen Anträgen für diese Alm zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich eines bestimmten Teils der Flächen der Alm römisch 40 (Alm 2), bezüglich derer in der Vor-Ort-Kontrolle 2013 Flächendifferenzen festgestellt worden sind, hat der Beschwerdeführer nach der Vor-Ort-Kontrolle 2011 Veränderungen in Form von Mulchen vorgenommen. Die Differenzen zwischen den Vor-Ort-Kontrollfeststellungen 2013 und dem Antrag 2013, die auf diesen bestimmten (vom Mulchen betroffenen) Teil der Flächen entfallen, betragen 0,43 ha. Die restlichen auf dieser Alm im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 festgestellten Differenzen zwischen ermittelter und beantragter Fläche (5,44 ha – 0,43 ha = 5,01 ha) entfallen auf andere Flächenbereiche, für die nicht festgestellt werden kann, dass sie ebenfalls von besagten Maßnahmen (Mulchen nach 2011) betroffen gewesen wären.

Jedenfalls für jene Flächen, die nicht vom Mulchen betroffen waren, hat der Beschwerdeführer für diese Alm die Daten der Vor-Ort-Kontrolle 2011 zugrunde gelegt (das sind somit jene Teile der Alm, auf die der verbleibende Anteil der anlässlich der VOK 2013 festgestellten Differenzfläche dieser Alm, sohin der verbleibende Differenzbetrag von 5,01 ha entfällt [5,44 – 0,43 = 5,01 ha]). Er hatte in diesem Umfang der Almflächen keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der bei seiner Antragstellung im Jahr 2013 herangezogenen Daten der Vor-Ort-Kontrolle 2011.

2. Beweiswürdigung:

1. Zu beantragter und ermittelter Fläche:

Die beantragten Flächen sind unstrittig, ebenso die ermittelte Fläche des Heimbetriebs (28,44 ha) und der Alm Nr. XXXX (Alm 1 - 7,30 ha).. Strittig ist die ermittelte Fläche der Alm Nummer XXXX (Alm 2). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde darauf, dass im Jahr 2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, bei der "für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr eine beihilfenfähige Fläche von 30,06 ha" festgestellt worden sei. Es liege kein Hinweis vor, dass diese amtliche Flächenfeststellung fehlerhaft sei.Die beantragten Flächen sind unstrittig, ebenso die ermittelte Fläche des Heimbetriebs (28,44 ha) und der Alm Nr. römisch 40 (Alm 1 - 7,30 ha).. Strittig ist die ermittelte Fläche der Alm Nummer römisch 40 (Alm 2). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde darauf, dass im Jahr 2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, bei der "für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr eine beihilfenfähige Fläche von 30,06 ha" festgestellt worden sei. Es liege kein Hinweis vor, dass diese amtliche Flächenfeststellung fehlerhaft sei.

Der Beschwerdeführer habe die Bewertungen der Vor-Ort-Kontrolle 2011 bei der Antragstellung für die Folgejahre "übernommen". Hinsichtlich der von ihm im Beschwerdeschriftsatz als Schläge Nr. 1, 2, 3 und 6 bezeichneten Flächenbereiche bzw. Schläge erstattet der Beschwerdeführer ein konkretes Vorbringen, mit dem den Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 entgegengetreten wird.

Diesbezüglich führt er zum Schlag Nr. 1 (entsprechend einer der Beschwerde beiliegenden planmäßigen Einzeichnung) aus, dass dieser eine Größe von 2,95 ha aufweise, von der AMA anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2013 mit 0,83 ha bewertet wurde, obwohl seiner Ansicht nach 1,77 ha richtig gewesen sei.

Weiters führt er zum Schlag Nr. 2 (entsprechend einer der Beschwerde beiliegenden planmäßigen Einzeichnung) aus, dass dieser eine Größe von 4,94 ha aufweise, von der AMA anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2013 mit 1,83 ha bewertet wurde, obwohl seiner Ansicht nach 2,47 ha richtig gewesen sei.

Schließlich bringt er zu dem von ihm mit der Nummer 6 eingezeichneten "Schlag" vor, dass diesbezüglich dieser eine Größe von "ca" 0,56 ha aufweise, von der AMA anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2013 mit ca 0,17 ha bewertet wurde, obwohl seiner Ansicht nach 0,34 ha richtig gewesen sei. Die fehlerhafte Bewertung dieser Teilfläche sei darauf zurückzuführen, dass die AMA-Kontrollore in diesem Bereich die "gemulchte Fläche nicht entsprechend berücksichtigt" hätten; hier sei ein NL-Anteil von 40 % anstatt von nur 30 % (wie von der Vor-Ort-Kontrolle angenommen) anzusetzen.

Diese "Schläge" befinden sich (ausweislich der im eAMA-GIS ersichtlichen Vor-Ort-Kontrolldaten und Karten) auf einer Fläche, die vom Beschwerdeführer im Antrag mit einem Überschirmungsfaktor von 100 und einem NL-Faktor von 30 beantragt wurde (so wie diese Fläche auch in der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2011 bewertet wurde). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm als Schlag 6 eingezeichneten Fläche geht daher schon deswegen ins Leere, weil diese Fläche nicht mit einem höheren NL-Faktor als 30 % beantragt wurde.

Das Vorbringen zu den vom Beschwerdeführer als Schläge 1 und 2 eingezeichneten Flächen ist wie folgt zu beurteilen: Zwar konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den für die gleichen Flächenbereiche in der Vor-Ort-Kontrolle 2011 angesetzten Überschirmungsfaktor von 100% vertrauen und auch die Luftbilder zeigen, dass keine höhere Überschirmung ersichtlich ist. Hinsichtlich des NL-Faktors konnte die Vor-Ort-Kontrolle für diese Flächenteile und die anderen in der Beschwerde erwähnten "Schläge" aber keine vertrauensbildende Wirkung entfalten, weil der Beschwerdeführer hier nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle 2011 Maßnahmen getroffen hat, die den Charakter der Flächen (Bodenbeschaffenheit, Pflanzen) verändert haben (Mulchen). Für diese Flächen ist das Vorbringen der Behörde, dass das Mulchen zwar langfristig zu einer Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit des Bodens führt, sich dieser Effekt aber nicht sofort, sondern erst nach Jahren einstellt, aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar und wurde nicht substantiiert bestritten (der Beschwerdeführer wendet dazu nur ein, dass sich der Anteil der Almfutterfläche durch Mulchen nicht verringern könne und anstelle des Faktors von 40 %, wie von den Vor-Ort-Kontrolloren angenommen, ein NL-Faktor von 50 % anzusetzen sei). Zudem ist diesem Vorbringen (auf Ebene des NL-Faktors) entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flächen, auf die er sich in diesem Zusammenhang bezieht, im Mehrfachantrag-Flächen, dort, wo er einen Überschirmungsfaktor von 100% angesetzt hat, mit einem NL-Faktor von nur 30 % angesetzt hat, eine Verbesserung der Futterfläche diesbezüglich also noch gar nicht geltend gemacht hat.

Hinsichtlich der Fläche, die der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz mit der Nummer 3 bezeichnet hat, bringt er vor, hier sei anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle die Rodungsfläche falsch abgegrenzt worden, weshalb die Gesamtgröße des Schlags 0,97 betrage. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass eine nähere Begründung dafür, warum der Schlag falsch abgegrenzt worden sei, fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht kann der fachlichen Einschätzung der Vor-Ort-Kontrolle insofern nicht entgegentreten.

Den Feststellungen zur ermittelten Fläche des Vor-Ort-Kontrollberichts aus dem Jahr 2013 ist der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen im Verfahren daher nicht erfolgreich entgegengetreten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der ermittelten Fläche ausgeht.

2. Zur Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer nach der Vor-Ort-Kontrolle 2011 Eingriffe vorgenommen hat.

Nur hinsichtlich jener Flächen, auf denen der Beschwerdeführer nach Stattfinden der Vor-Ort-Kontrolle 2011 Eingriffe in die Bodenbeschaffenheit und Bepflanzung (Mulchen) vorgenommen hat, scheidet ein schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers auf die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2011 behördlich ermittelten Werte aus.

Diese Flächen sind im Wesentlichen jene bzw. gehen nicht über jene hinaus, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde thematisiert hat. Auch die Behörde hat dazu in dem Sinn Stellung genommen, dass die angesprochenen Flächen von Eingriffen (Mulchen) betroffen waren, was sich auch aus dem Luftbild aus dem Jahr 2013 nachvollziehbar ergibt. Dass auf anderen Flächenbereichen vom Beschwerdeführer relevante Änderungen vorgenommen worden wären, wurde von der belangten Behörde auch nicht konkret eingewandt.

Für diese Flächen, deren Bruttoausmaß nachfolgend angeführt wird (erster Wert) wurden (unbestritten) folgende Flächen beantragt (zweiter Wert) und anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelt (dritter Wert):

Schlag: 1: 2,95 ha, 0,89 ha, 0,83 ha;

Schlag 2: 4,94 ha, 1,48 ha, 1,38 ha;

Schlag 3: 0,65 ha, 0,59 ha, 0,32 ha;

Schlag 6: 0,56 ha, 0,17 ha, 0,17 ha.

Bezogen auf diese Flächen ergab sich bei Substraktion der beantragten Werte (Summe 3,13 ha) von den ermittelten Werten (Summe 2,7 ha) folgende Flächendifferenz: 0,43 ha.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 03.01.2014. Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde hat die Behörde mit dem als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 29.04.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Deutung ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehen ist). Die Beschwerde richtet sich auch im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauf folgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 03.01.2014. Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde hat die Behörde mit dem als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 29.04.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Deutung ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, in der die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung" enthalten und auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen hingewiesen wird (wie dies in Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehen ist). Die Beschwerde richtet sich auch im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauf folgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.2. Nach den Art. 33 ff der Verordnung (EG) 73/2009 hat der Beschwerdeführer nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche Anspruch auf die Betriebsprämie für die beihilfefähige Hektarfläche, weshalb ihm diese – das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steht nicht in Frage – für die ermittelte Fläche zuzusprechen war und die Beschwerdevorentscheidung insofern unverändert bleibt.3.2. Nach den Artikel 33, ff der Verordnung (EG) 73 aus 2009, hat der Beschwerdeführer nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche Anspruch auf die Betriebsprämie für die beihilfefähige Hektarfläche, weshalb ihm diese – das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steht nicht in Frage – für die ermittelte Fläche zuzusprechen war und die Beschwerdevorentscheidung insofern unverändert bleibt.

3.3. Anderes gilt für die im Bescheid verhängte Flächensanktion:

Art. 58 Verordnung Nr. 1122/2009 sieht unter der Überschrift "Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen" in Abs. 1 vor, dass die Beihilfe "auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet wird", wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche liegt, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt (Ausschluss, Art. 58 Abs. 2 leg.cit).Artikel 58, Verordnung Nr. 1122 aus 2009, sieht unter der Überschrift "Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen" in Absatz eins, vor, dass die Beihilfe "auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet wird", wenn bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche liegt, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt (Ausschluss, Artikel 58, Absatz 2, leg.cit).

Gemäß Art. 73 der Verordnung Nr. 1122/2009 ("Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse") finden die Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Zwar trifft den Antragsteller grundsätzlich die Verpflichtung, möglichst exakte Angaben hinsichtlich der beantragten Flächen zu machen, wobei er sich gegebenenfalls auch Sachverständiger dritter Personen zu bedienen hat, doch ist im hier zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2011 die vom Beschwerdeführer in den Folgejahren übernommenen Flächenangaben behördlich attestiert haben. Dem Beschwerdeführer kann daher in dem Umfang, in dem die Beantragung im Sinne der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2011 stattfand, jedenfalls für jene Flächenteile, an denen der Beschwerdeführer keine Veränderungen vorgenommen hat (Mulchen), nicht vorgeworfen werden, er hätte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen als der sachverständige Prüfer im Jahre 2011 (vgl. auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223). Die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2013 festgestellten Differenzen zwischen ermittelter Fläche und Antrag können dem Beschwerdeführer daher in jenem Umfang nicht als verschuldete Überbeantragung angelastet werden, als sie über die Differenzen bezüglich der vom Mulchen betroffenen Flächen hinausgehen. Auf der betroffenen Alm XXXX (Alm 2) entfallen nur (höchstens) 0,43 ha an Flächendifferenz auf jene Flächen, die vom Mulchen betroffen waren. Die übrigen auf dieser Alm angefallenen Flächendifferenzen betreffen die restlichen Teilflächen der Alm, für die der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2011 vertrauen konnte. Zieht man von der Gesamtsumme der Flächendifferenzen für diese Alm (5,44 ha) den Betrag von 0,43 ha ab, lässt sich ein Betrag von 5,01 ha als Flächendifferenz ermitteln, für die dem Beschwerdeführer angesichts des Vertrauen-Dürfens auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2011 kein Vorwurf gemacht werden kann. Der Unterschied zwischen der gesamten Differenzfläche (resultierend aus den Ermittlungen für beide Almen und dem Heimbetrieb) und dieser jedenfalls "unverschuldeten" Flächendifferenz beträgt: 6,55 ha – 5,01 ha = 1,54 ha. Dieser Betrag ist geringer als 2 ha und auch geringer als 3 % der insgesamt ermittelten Fläche und liegt daher unterhalb der in Art. 58 VO 1122/2009 normierten sanktionsauslösenden Schwelle. Die Sanktion hatte daher zu entfallen.Gemäß Artikel 73, der Verordnung Nr. 1122 aus 2009, ("Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse") finden die Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Zwar trifft den Antragsteller grundsätzlich die Verpflichtung, möglichst exakte Angaben hinsichtlich der beantragten Flächen zu machen, wobei er sich gegebenenfalls auch Sachverständiger dritter Personen zu bedienen hat, doch ist im hier zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2011 die vom Beschwerdeführer in den Folgejahren übernommenen Flächenangaben behördlich attestiert haben. Dem Beschwerdeführer kann daher in dem Umfang, in dem die Beantragung im Sinne der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2011 stattfand, jedenfalls für jene Flächenteile, an denen der Beschwerdeführer keine Veränderungen vorgenommen hat (Mulchen), nicht vorgeworfen werden, er hätte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen als der sachverständige Prüfer im Jahre 2011 vergleiche auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223). Die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2013 festgestellten Differenzen zwischen ermittelter Fläche und Antrag können dem Beschwerdeführer daher in jenem Umfang nicht als verschuldete Überbeantragung angelastet werden, als sie über die Differenzen bezüglich der vom Mulchen betroffenen Flächen hinausgehen. Auf der betroffenen Alm römisch 40 (Alm 2) entfallen nur (höchstens) 0,43 ha an Flächendifferenz auf jene Flächen, die vom Mulchen betroffen waren. Die übrigen auf dieser Alm angefallenen Flächendifferenzen betreffen die restlichen Teilflächen der Alm, für die der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2011 vertrauen konnte. Zieht man von der Gesamtsumme der Flächendifferenzen für diese Alm (5,44 ha) den Betrag von 0,43 ha ab, lässt sich ein Betrag von 5,01 ha als Flächendifferenz ermitteln, für die dem Beschwerdeführer angesichts des Vertrauen-Dürfens auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2011 kein Vorwurf gemacht werden kann. Der Unterschied zwischen der gesamten Differenzfläche (resultierend aus den Ermittlungen für beide Almen und dem Heimbetrieb) und dieser jedenfalls "unverschuldeten" Flächendifferenz beträgt: 6,55 ha – 5,01 ha = 1,54 ha. Dieser Betrag ist geringer als 2 ha und auch geringer als 3 % der insgesamt ermittelten Fläche und liegt daher unterhalb der in Artikel 58, VO 1122 aus 2009, normierten sanktionsauslösenden Schwelle. Die Sanktion hatte daher zu entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s zB VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069; 27.01.2012, 2011/17/0223); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s zB VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069; 27.01.2012, 2011/17/0223); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, mündliche Verhandlung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2017447.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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