Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W227 1427759-2/10E
W227 1427758-2/10E
W227 1427757-2/11E
W227 1427756-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von (1.) XXXX, geboren am XXXX, (2.) XXXX, geboren am XXXX, (3.) XXXX, geboren am XXXX und (4.)XXXX, geboren am XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 4. Februar 2015, Zlen. (1.) 811361101+1426863, (2.) 811361210+1426855, (3.) 811361308+1426847 und (4.) 811361406+1426839, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und (4.)XXXX, geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 4. Februar 2015, Zlen. (1.) 811361101+1426863, (2.) 811361210+1426855, (3.) 811361308+1426847 und (4.) 811361406+1426839, den Beschluss:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer) brachten am 11. November 2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dazu gaben sie bei der Erstbefragung zusammengefasst Folgendes an:
Ihr Herkunftsstaat sei Syrien, sie würden jedoch die syrische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie seien im Dorf XXXX, Al Hasakah, geboren und aufgewachsen, seien Analphabeten, jesidischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie würden zu den Maktuminen gehören, welche keine Häuser oder Autos besitzen dürften, und hätten als Viehzüchter in XXXX gearbeitet. Die Muslime hätten sie nicht in Ruhe gelassen, sie hätten den Vater des Erstbeschwerdeführers geschlagen; auch "die Frauen" hätten sie mitnehmen wollen. Der Drittbeschwerdeführer habe gesehen, wie der Vater des Erstbeschwerdeführers geschlagen worden sei; seitdem habe er "viel Angst", traue sich nicht reden und könne seine Hand "nicht richtig bewegen".Ihr Herkunftsstaat sei Syrien, sie würden jedoch die syrische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie seien im Dorf römisch 40 , Al Hasakah, geboren und aufgewachsen, seien Analphabeten, jesidischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie würden zu den Maktuminen gehören, welche keine Häuser oder Autos besitzen dürften, und hätten als Viehzüchter in römisch 40 gearbeitet. Die Muslime hätten sie nicht in Ruhe gelassen, sie hätten den Vater des Erstbeschwerdeführers geschlagen; auch "die Frauen" hätten sie mitnehmen wollen. Der Drittbeschwerdeführer habe gesehen, wie der Vater des Erstbeschwerdeführers geschlagen worden sei; seitdem habe er "viel Angst", traue sich nicht reden und könne seine Hand "nicht richtig bewegen".
2. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundeasylamt wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre bereits genannten Fluchtgründe und blieben beim Herkunftsstaat Syrien. Aufgrund von durchgeführten Sprachanalysen des Instituts XXXX kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammen würden und anderer Herkunft seien. Auf Anfrage von XXXX, ob man die Herkunft der Sprache der Beschwerdeführer weiter untersuchen wolle, teilte das verfahrensführende Organ des Bundesasylamtes jedoch mit, es genüge zu wissen, dass die Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammen würden.2. Bei ihren Einvernahmen vor dem Bundeasylamt wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihre bereits genannten Fluchtgründe und blieben beim Herkunftsstaat Syrien. Aufgrund von durchgeführten Sprachanalysen des Instituts römisch 40 kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammen würden und anderer Herkunft seien. Auf Anfrage von römisch 40 , ob man die Herkunft der Sprache der Beschwerdeführer weiter untersuchen wolle, teilte das verfahrensführende Organ des Bundesasylamtes jedoch mit, es genüge zu wissen, dass die Beschwerdeführer nicht aus Syrien stammen würden.
3. In Folge wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erklärte, dass ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG nicht zuerkannt werde und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 i. V.m. § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.3. In Folge wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab, erklärte, dass ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht zuerkannt werde und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, i. römisch fünf.m. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus: Die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und die daraus abgeleitete Staatsangehörigkeit bzw. der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführer könne auch nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer hätten insgesamt im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren keinerlei verlässliche und zweckdienliche Angaben zur Feststellung bzw. als Basis weiterer amtswegiger Ermittlungen zum Herkunftsstaat machen können. Der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts wäre nicht Syrien und die Beschwerdeführer seien demzufolge auch keine staatenlosen syrischen Kurden bzw. syrischen Staatsangehörigen. Festgestellt werde daher, dass die Beschwerdeführer mit sehr hoher Sicherheit nicht aus Syrien kommen würden. Die Beschwerdeführer seien Zugehörige der kurdischen Volksgruppe, es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung drohen würde. Weiters habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer jesidischen Glaubens seien. Es habe demzufolge auch nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit eine Verfolgung drohen würde.
Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer hätten keinerlei Feststellungen erstellt werden müssen, da der tatsächliche Herkunftsstaat nicht bekannt sei und die Beschwerdeführer entgegen der vorliegenden Tatsachen auf der Herkunft aus Syrien beharren würden.
4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Erkenntnissen vom 21. Dezember 2012, Zlen. A15 427759-1/2012/4E u.a., behob der Asylgerichtshof die bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer ihren Fähigkeiten als Analphabeten entsprechend sehr wohl im Asylverfahren mitgewirkt hätten; das Bundesasylamt habe zu Unrecht die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer angenommen und in weiterer Folge ohne hinreichende Tatsachengrundlage § 8 Abs. 6 AsylG zur Anwendung gebracht. Auch sei nicht offensichtlich ein unrichtiger Herkunftsstaat angegeben worden, sondern würden sogar konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführer Syrien gewesen sei.5. Mit Erkenntnissen vom 21. Dezember 2012, Zlen. A15 427759-1/2012/4E u.a., behob der Asylgerichtshof die bekämpften Bescheide und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer ihren Fähigkeiten als Analphabeten entsprechend sehr wohl im Asylverfahren mitgewirkt hätten; das Bundesasylamt habe zu Unrecht die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer angenommen und in weiterer Folge ohne hinreichende Tatsachengrundlage Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zur Anwendung gebracht. Auch sei nicht offensichtlich ein unrichtiger Herkunftsstaat angegeben worden, sondern würden sogar konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführer Syrien gewesen sei.
Es werde daher angeregt, weitere Sprachanalysegutachten einzuholen und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführern um staatenlose Maktuminen und um Analphabeten handle, die nie eine Schule besucht hätten. Darüber hinaus werde das Bundesasylamt zur spezifischen Situation der Beschwerdeführer entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben. Die Prüfung des Herkunftsstaates der staatenlosen Beschwerdeführer sei vom Bundesasylamt durchzuführen, da sonst der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde.
6. In der Folge wurden beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin weitere Sprachanalysen durch das Institut
XXXX durchgeführt, die insbesondere darauf schließen lassen, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführer nicht Syrien, sondern Armenien sei.römisch 40 durchgeführt, die insbesondere darauf schließen lassen, dass der Herkunftsort der Beschwerdeführer nicht Syrien, sondern Armenien sei.
7. Im Zuge einer am 14. Mai 2014 sowie einer am 13. November 2014 eingebrachten Stellungnahme und einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA am 22. Mai 2014 beharrten diese auf ihre Herkunft aus Syrien. Zudem wurden zahlreiche Unterlagen zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers sowie eine Besuchsbestätigung eines heilpädagogischen Kindergartens vorgelegt.
8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchteil I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf einen ungeklärten Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 6 AsylG (jeweils Spruchteil II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Zudem wurden die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG i.V.m. § 8 Abs. 6 AsylG zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (jeweils Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (jeweils Spruchteil römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf einen ungeklärten Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG (jeweils Spruchteil römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Zudem wurden die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (jeweils Spruchteil römisch drei.).
Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer stellte das BFA Folgendes fest: Der Herkunftsstaat und die daraus abgeleitete Staatsangehörigkeit bzw. der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der Beschwerdeführer habe nach wie vor nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer hätten keine verlässlichen und zweckdienlichen Angaben zur Feststellung des Herkunftsstaates machen können. Der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes sei nicht Syrien und sie seien demzufolge auch keine staatenlosen syrischen Kurden bzw. syrische Staatsangehörige.
Festgestellt wurde allerdings, dass die Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehören und wahrscheinlich der jesidischen Glaubensgruppe zugehörig seien.
9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden. In diesen brachten sie u.a. vor, dass die telefonisch durchgeführten Sprachanalysen durch das Institut XXXX nicht geeignet seien, einen abschließenden Beweis dafür zu erbringen, welchem Herkunftsstaat die Beschwerdeführer nun tatsächlich zuzuordnen seien. Weiters benötige der Drittbeschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine gute medizinische Versorgung in Österreich; eine Abschiebung würde daher einen wesentlichen Eingriff in sein Privatleben darstellen.9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden. In diesen brachten sie u.a. vor, dass die telefonisch durchgeführten Sprachanalysen durch das Institut römisch 40 nicht geeignet seien, einen abschließenden Beweis dafür zu erbringen, welchem Herkunftsstaat die Beschwerdeführer nun tatsächlich zuzuordnen seien. Weiters benötige der Drittbeschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine gute medizinische Versorgung in Österreich; eine Abschiebung würde daher einen wesentlichen Eingriff in sein Privatleben darstellen.
In Folge legten die Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers, Empfehlungsschreiben diverser Institutionen, einen Dienstvertrag des Erstbeschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie Deutsch-Sprachdiplome der Zweitbeschwerdeführerin vor.
10. Am 31. Mai 2017 äußerte sich das BFA zu den Verfahren dahingehend, dass die Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammen würden. Das Ergebnis der Sprachanalyse deute auf eine Herkunft der Beschwerdeführer aus Armenien "Region Jerewan" hin, jedoch seien "Recherchen vor Ort negativ" verlaufen.
Entsprechende Recherchen finden sich jedoch nicht in den Verwaltungsakten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).1.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vergleiche auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).
1.3.1. Die angefochtenen Bescheide sind aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das BFA folgte zwar teilweise dem Auftrag des Asylgerichtshofes und veranlasste weitere Sprachanalysen. Diesen ist (nun) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer aus Armenien stammen würden.
Das BFA führte allerdings – entgegen den Aufträgen des Asylgerichtshofes – keine weiteren Ermittlungsschritte durch, um die Ergebnisse der Sprachanalysen zu untermauern und den Herkunftsstaat bzw. den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer abschließend zu klären.
Sollte das BFA tatsächlich bereits Recherchen in der "Region Jerewan" getätigt haben, was jedoch nicht aktenkundig ist, wären diese Ergebnisse in die Verfahren einzubeziehen.
Erst dann kann geprüft werden, welcher Herkunftsstaat für die Beurteilung der Anträge auf internationalen Schutz heranzuziehen ist bzw. ob das BFA zu Recht davon ausging, dass kein Herkunftsstaat der Beschwerdeführer feststellbar sei.
1.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheiden sich die gegenständlichen Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.1.3.2. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheiden sich die gegenständlichen Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
2. Zu Spruchpunkt B)
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.1427758.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017