RS Vwgh 2004/2/25 2003/03/0284

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §101 letzter Satz idF 1999/I/188;
TKG 1997 §104 Abs3 Z24 idF 2002/I/032;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0290 E 25. Februar 2004

Rechtssatz

Bei der nach § 101 letzter Satz TKG erforderlichen Zustimmung handelt es sich um eine Willenserklärung des (zukünftigen) Empfängers elektronischer Post (als Massensendung oder zu Werbezwecken), deren Vorliegen Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zusendung ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030284.X06

Im RIS seit

02.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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