Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
AVG 1950 §71Rechtssatz
Rechtssatz 1
Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG nicht zulässig (außer das Gesetz sieht dazu eine Ausnahme vor) - (Hengstschläger/Leeb, aaO § 71, RZ 13). Eine solche Ausnahme ist im BPGG nicht normiert.Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG nicht zulässig (außer das Gesetz sieht dazu eine Ausnahme vor) - (Hengstschläger/Leeb, aaO Paragraph 71,, RZ 13). Eine solche Ausnahme ist im BPGG nicht normiert.
Schlagworte
Fristversäumung, materiellrechtliche Frist, Pflegekarenzgeld,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2165495.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017