Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
AVG 1950 §71Spruch
W178 2165495-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2017, GZ: PK:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2017, GZ: PK:
853/17, betreffend Antrag auf Pflegekarenzgeld zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Einlangend am 01.06.2017 (per Post) stellte Frau XXXX jun. (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 1 und 2 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der Zeit von 01.05.2017 bis 31.07.2017 für die Pflege ihrer Mutter (Pflegegeldstufe 4).1. Einlangend am 01.06.2017 (per Post) stellte Frau römisch 40 jun. (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins und 2 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der Zeit von 01.05.2017 bis 31.07.2017 für die Pflege ihrer Mutter (Pflegegeldstufe 4).
2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in weiterer Folge: belangte Behörde) sendete der Beschwerdeführerin am 01.06.2017 eine Mitteilung, wonach das Pflegegeld wegen der 14-tägigen Antragsfrist erst ab dem 01.06.2017 gewährt werden könne.
3. Gemäß einem Aktenvermerk der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin dort telefonisch mitgeteilt, dass sie vergessen habe, den Antrag abzusenden. Er sei ihr im Auto runtergefallen, daher habe die es übersehen. Auch sei ihr die 14-Tages-Frist nicht mitgeteilt worden. Sie verlange einen Bescheid.
4. Am 12.06.2017 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass für die Dauer von 01.06.2017 bis 31.07.2017 ein Pflegekarenzgeld zuerkannt werde.
Die Prüfung des Antrages habe ergeben, dass alle gesetzlich verankerten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld erfüllt werden, jedoch gebühre das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, wenn die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme erfolge. Werde der Antrag jedoch nach dieser Frist, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz gestellt, gebühre das Pflegekarenzgeld erst ab dem Tag der Antragstellung. Da die Antragstellung erst am 01.06.2017 erfolgte sei, gebühre die Leistung erst ab diesem Datum.
5. Die Beschwerdeführerin erhob am 11.07.2017 fristgerecht Beschwerde. Sie wisse, dass der Antrag verspätet eingelangt sei, was aber auch auf falschen Informationen der Ämter beruhe. Für sie sei aufgrund der Mitteilungen der Behörden der Eindruck entstanden, es laufe alles, deswegen habe sie sich keine Eile mit dem Antrag gemacht. Erst als sie den Antrag ausgedruckt habe, habe sie gesehen, dass es eine 14-Tages-Frist gebe.
6. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 20.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte mit Antrag vom 01.05.2017 (Datum der Unterschrift) postalisch einlangend am 01.06.2017 einen Antrag auf Gewährung einer Pflegekarenz für die Betreuung ihrer Mutter vom 01.05.2017 bis 31.07.2017.
Aufgrund des Zeitpunktes der Einbringung des Antrages nach Ablauf der 14-Tagesfrist nach Beginn der Pflegekarenz beginnt diese erst mit dem Zeitpunkt des Einbringens (01.06.2017).
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die ersten Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde, sie habe übersehen, den Antrag abzusenden, da ihr dieser im Auto runtergefallen ist, erscheinen soweit glaubwürdig. Widersprüchlich ist die Behauptung in der Beschwerde, dass sie die 14-Tagesfrist erst gesehen habe, als sie den Ausdruck angefertigt hat, denn lt Aktenlage ist das Antragsformular bereits am 01.05.2017 ausgefüllt worden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und der angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Rechtliche Grundlagen:
§ 21d Abs. 3 BPGG lautet: "Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen."Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG lautet: "Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen."
In den Erläuterungen, 2407 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage ist zu § 21d Folgendes festgehalten: "(...) Anträge können bereits vor Antritt der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eingebracht werden, sobald die (arbeitsrechtliche) Vereinbarung vorliegt, müssen jedoch innerhalb der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme ein, soll das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebühren, anderenfalls soll der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld ab dem Tag des Einlangens des Antrages bestehen."In den Erläuterungen, 2407 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage ist zu Paragraph 21 d, Folgendes festgehalten: "(...) Anträge können bereits vor Antritt der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eingebracht werden, sobald die (arbeitsrechtliche) Vereinbarung vorliegt, müssen jedoch innerhalb der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme ein, soll das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebühren, anderenfalls soll der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld ab dem Tag des Einlangens des Antrages bestehen."
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 21d Abs. 3 BPGG gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme, wenn die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz erfolgt. Wird der Antrag erst nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung.Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme, wenn die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz erfolgt. Wird der Antrag erst nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung.
Unstrittig hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Pflegekarenzgeld am 01.06.2017 eingebracht (postalisches Einlangen). Die Beschwerdeführerin hätte schon am Tag des Befüllens des Formulares (handschriftlich 01.05.2017) bei zumutbarer Sorgfalt die auf der Seite 4 des Formulares unter dem Punkt "Hinweise" abgedruckten Bestimmungen zur 2-Wochen-Frist der Antragstellung erkennen müssen.
Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG nicht zulässig (außer das Gesetz sieht dazu eine Ausnahme vor) - (Hengstschläger/Leeb, aaO § 71, RZ 13). Eine solche Ausnahme ist im BPGG nicht normiert.Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch - bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) - geltend gemacht werden muss bzw nach deren Ablauf ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG nicht zulässig (außer das Gesetz sieht dazu eine Ausnahme vor) - (Hengstschläger/Leeb, aaO Paragraph 71,, RZ 13). Eine solche Ausnahme ist im BPGG nicht normiert.
Die Gewährung des Pflegekarenzgeldes seitens der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht erst ab dem 01.06.2017 und die Beschwerde ist aus diesem Grunde abzuweisen.
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsfristen, Fristversäumung, PflegekarenzgeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2165495.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017