Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W157 2123296-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerden der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (ÖBB-Infrastruktur AG), vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, XXXX, betreffend Feststellungsantrag der ÖBB-Infrastruktur AG gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 41 EisbG und vom 26.08.2015, XXXX, betreffend Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2015 gemäß § 68 Abs. 2 AVGDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerden der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (ÖBB-Infrastruktur AG), vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, römisch 40 , betreffend Feststellungsantrag der ÖBB-Infrastruktur AG gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, EisbG und vom 26.08.2015, römisch 40 , betreffend Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, XXXX, wird eingestellt.Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, römisch 40 , wird eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.08.2015, XXXX, ersatzlos behoben.In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.08.2015, römisch 40 , ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 18.04.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.04.2013, stellte die ÖBB-Infrastruktur AG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen folgende Anträge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie:
"ANTRAG
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zuständige Eisenbahnbaubehörde:
a. Festgestellt wird, dass gemäß § 41 EisbG die Güterwagen XXXX in Österreich ohne Erteilung einer österreichischen Bauart- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 32ff iVm § 41 EisbG am österreichischen Eisenbahnnetz mit den im XXXX Fahrzeugregister enthaltenen Bedingungen und Beschränkungen betrieben werden und verkehren dürfen.a. Festgestellt wird, dass gemäß Paragraph 41, EisbG die Güterwagen römisch 40 in Österreich ohne Erteilung einer österreichischen Bauart- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraphen 32 f, f, in Verbindung mit Paragraph 41, EisbG am österreichischen Eisenbahnnetz mit den im römisch 40 Fahrzeugregister enthaltenen Bedingungen und Beschränkungen betrieben werden und verkehren dürfen.
b. Es möge weiters festgestellt werden, zu welchen konkreten Bedingungen und Beschränkungen die Güterwagen XXXX auf dem österreichischen Eisenbahnnetz betrieben und verkehren dürfen.b. Es möge weiters festgestellt werden, zu welchen konkreten Bedingungen und Beschränkungen die Güterwagen römisch 40 auf dem österreichischen Eisenbahnnetz betrieben und verkehren dürfen.
in eventu
c. Festgestellt wird, dass die Güterwagen XXXX nicht ohne vorherige Erteilung einer österreichischen Bauart- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 32ff iVm § 41 EisbG am österreichischen Eisenbahnnetz mit den im XXXX Fahrzeugregister enthaltenen Bedingungen und Beschränkungen betrieben werden und verkehren dürfen."c. Festgestellt wird, dass die Güterwagen römisch 40 nicht ohne vorherige Erteilung einer österreichischen Bauart- und Betriebsbewilligung gemäß Paragraphen 32 f, f, in Verbindung mit Paragraph 41, EisbG am österreichischen Eisenbahnnetz mit den im römisch 40 Fahrzeugregister enthaltenen Bedingungen und Beschränkungen betrieben werden und verkehren dürfen."
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen dahingehend, die genannten Wagen der XXXX seien keine Wagen gemäß RIV und würden nicht den gemeinschaftsrechtlichen TSI-Vorschriften entsprechen. Damit seien diese Güterwagen nicht den internationalen einheitlichen Baumustern gemäß § 32 Abs 2 EisbG entsprechend. Darüber hinaus habe keine Behörde, weder eine XXXX noch eine österreichische, bis dato darüber entschieden, ob die genannten Güterwagen am österreichischen Eisenbahnnetz betrieben werden und verkehren dürfen und sei daher eine entsprechende Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Eisenbahnbehörde erforderlich. Die Beschwerdeführerin als gesetzlicher Schieneninfrastrukturbetreiber in Österreich begründete ein erhebliches Feststellunginteresse insbesondere mit wiederholten Unfällen mit diesen Wagen am 08.04.2009 und am 06.09.2008 in Österreich und dem Umstand, dass seitens XXXX bis dato keine behördliche Genehmigung der Wagen zum Verkehr oder Betrieb nach XXXX Recht vorgelegt worden sei, sondern lediglich Bestätigungen über die Eintragung in die "Normdatei der RENFE" und eine Bestätigung des XXXX Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 06.03.2013 über die Registrierung im XXXX "Fahrzeugregister" und die Berechtigung zur Befahrung des Eisenbahnnetzes in XXXX. Die Bedingungen und Beschränkungen, mit denen den Fahrzeugen seitens der RENFE für deren Gleise Verkehrszulassungen gewährt worden seien, habe XXXX nicht bekannt gegeben.Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen dahingehend, die genannten Wagen der römisch 40 seien keine Wagen gemäß RIV und würden nicht den gemeinschaftsrechtlichen TSI-Vorschriften entsprechen. Damit seien diese Güterwagen nicht den internationalen einheitlichen Baumustern gemäß Paragraph 32, Absatz 2, EisbG entsprechend. Darüber hinaus habe keine Behörde, weder eine römisch 40 noch eine österreichische, bis dato darüber entschieden, ob die genannten Güterwagen am österreichischen Eisenbahnnetz betrieben werden und verkehren dürfen und sei daher eine entsprechende Feststellung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Eisenbahnbehörde erforderlich. Die Beschwerdeführerin als gesetzlicher Schieneninfrastrukturbetreiber in Österreich begründete ein erhebliches Feststellunginteresse insbesondere mit wiederholten Unfällen mit diesen Wagen am 08.04.2009 und am 06.09.2008 in Österreich und dem Umstand, dass seitens römisch 40 bis dato keine behördliche Genehmigung der Wagen zum Verkehr oder Betrieb nach römisch 40 Recht vorgelegt worden sei, sondern lediglich Bestätigungen über die Eintragung in die "Normdatei der RENFE" und eine Bestätigung des römisch 40 Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 06.03.2013 über die Registrierung im römisch 40 "Fahrzeugregister" und die Berechtigung zur Befahrung des Eisenbahnnetzes in römisch 40 . Die Bedingungen und Beschränkungen, mit denen den Fahrzeugen seitens der RENFE für deren Gleise Verkehrszulassungen gewährt worden seien, habe römisch 40 nicht bekannt gegeben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass die Güterwagen XXXX über keine in XXXX erteilten Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderlichen Rechtsakte, die gemäß § 41 EisbG inhaltlich einer eisenbahnrechtlichen Bauartgenehmigung gemäß § 32 EisbG bzw. einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß § 34 EisbG gleichzuhalten seien, verfügen würden.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass die Güterwagen römisch 40 über keine in römisch 40 erteilten Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderlichen Rechtsakte, die gemäß Paragraph 41, EisbG inhaltlich einer eisenbahnrechtlichen Bauartgenehmigung gemäß Paragraph 32, EisbG bzw. einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 34, EisbG gleichzuhalten seien, verfügen würden.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik SCHÄRMER, jeweils am 20.08.2015 zugestellt.Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik SCHÄRMER, jeweils am 20.08.2015 zugestellt.
3. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.08.2015, XXXX, wurde der o. a. Bescheid vom 18.08.2015 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben. In Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.3. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.08.2015, römisch 40 , wurde der o. a. Bescheid vom 18.08.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben. In Spruchpunkt 2. wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
4. Hiegegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.09.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde insbesondere moniert, der Feststellungsbescheid vom 18.08.2015 sei vor dessen Rechtskraft unzulässig amtswegig behoben worden. Das dem behobenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren sei kein Einparteienverfahren, in dem Pflichten auferlegt würden, sondern habe das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts auf Zugang der Wagen zur Eisenbahninfrastruktur der Beschwerdeführerin und die Voraussetzungen hiefür zum Inhalt. Eine amtswegige Behebung eines solchen rechtsfeststellenden Bescheides sei nicht zulässig.
5. Mit Schriftsatz vom 17.09.2015 hat die Beschwerdeführerin auch gegen den Bescheid vom 18.08.2015, XXXX, Beschwerde eingebracht. In der Begründung wird im Wesentlichen releviert, die belangte Behörde habe nicht über die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin vom 18.04.2013 abgesprochen.5. Mit Schriftsatz vom 17.09.2015 hat die Beschwerdeführerin auch gegen den Bescheid vom 18.08.2015, römisch 40 , Beschwerde eingebracht. In der Begründung wird im Wesentlichen releviert, die belangte Behörde habe nicht über die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin vom 18.04.2013 abgesprochen.
6. Mit Schreiben vom 21.10.2015 hat die Beschwerdeführerin ihre o.a. Beschwerde vom 17.09.2015 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, XXXX, zurückgezogen.6. Mit Schreiben vom 21.10.2015 hat die Beschwerdeführerin ihre o.a. Beschwerde vom 17.09.2015 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, römisch 40 , zurückgezogen.
7. Am 14.12.2015 übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zu der Beschwerde der ÖBB-Infrastruktur AG vom 16.09.2015. Im Rahmen einer Darstellung des Sachverhaltes führte die mitbeteiligte Partei insbesondere aus, sie sei mit dem Bescheid vom 18.08.2015 vor "vollendete Tatsachen" gestellt worden, ohne über den Umstand informiert worden zu sein, dass eine Antwort der XXXX Behörden noch nicht in Österreich eingelangt sei. Das dem Bescheid vom 18.08.2015 zugrunde liegende Ermittlungsverfahren sei daher völlig mangelhaft gewesen. Auch die Rechtsansicht der obersten Eisenbahnbaubehörde im Bescheid vom 18.08.2015 sei völlig unzutreffend gewesen und lägen diesem Bescheid massive Feststellungsmängel zu Grunde. Die mitbeteiligte Partei habe diese Rechtsansicht aber nicht aufzeigen/bekämpfen können, da mit Erlassung des nunmehr von der Beschwerdeführerin bekämpften Aufhebungsbescheides die Beschwer einer Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom 18.08.2015 weggefallen sei.7. Am 14.12.2015 übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zu der Beschwerde der ÖBB-Infrastruktur AG vom 16.09.2015. Im Rahmen einer Darstellung des Sachverhaltes führte die mitbeteiligte Partei insbesondere aus, sie sei mit dem Bescheid vom 18.08.2015 vor "vollendete Tatsachen" gestellt worden, ohne über den Umstand informiert worden zu sein, dass eine Antwort der römisch 40 Behörden noch nicht in Österreich eingelangt sei. Das dem Bescheid vom 18.08.2015 zugrunde liegende Ermittlungsverfahren sei daher völlig mangelhaft gewesen. Auch die Rechtsansicht der obersten Eisenbahnbaubehörde im Bescheid vom 18.08.2015 sei völlig unzutreffend gewesen und lägen diesem Bescheid massive Feststellungsmängel zu Grunde. Die mitbeteiligte Partei habe diese Rechtsansicht aber nicht aufzeigen/bekämpfen können, da mit Erlassung des nunmehr von der Beschwerdeführerin bekämpften Aufhebungsbescheides die Beschwer einer Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom 18.08.2015 weggefallen sei.
Die Erlassung des Aufhebungsbescheides vom 26.08.2015 sei zwingend erforderlich gewesen und sei die Beschwerde der ÖBB-Infrastruktur AG vom 16.09.2015 gegen den Bescheid vom 26.08.2015 unzulässig und unberechtigt:
Der Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 18.04.2013 sei unzulässig gewesen, da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungbescheides nicht vorgelegen hätten. Die Antragstellung stelle insbesondere auch nicht ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar und bestehe der einzige Zweck des Feststellungsantrages darin, damit ein Mittel zu gewinnen, um gegen das Ergebnis der zivilrechtlichen Streitigkeiten vor dem Handelsgericht Wien vorzugehen. Die mitbeteiligte Partei sei Halterin und Vermieterin der verfahrensgegenständlichen Waggons, jedoch nicht Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne von § 1b EisbG. Sie erbringe auf der Eisenbahninfrastruktur der Beschwerdeführerin keine Eisenbahnverkehrsdienste und stelle auch keine Traktion sicher. Diese Aufgaben erbringe die Rail Cargo Austria (RCA) auf der österreichischen Schieneninfrastruktur. Gemäß § 18 Abs. 2 EisbG sei die Rail Cargo Austria berechtigt, die verfahrensgegenständlichen Waggons der mitbeteiligten Partei auf der Schieneninfrastruktur der Beschwerdeführerin zu ziehen bzw. zu betreiben. Der Beschwerdeführerin hingegen stehe kein wie immer geartetes Recht im Sinne ihres Feststellungsantrages zu. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen (hier: die RCA) habe vor dem Einsatz der Waggons die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Waggons zu überprüfen. Dies sei auch geschehen.Der Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 18.04.2013 sei unzulässig gewesen, da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungbescheides nicht vorgelegen hätten. Die Antragstellung stelle insbesondere auch nicht ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar und bestehe der einzige Zweck des Feststellungsantrages darin, damit ein Mittel zu gewinnen, um gegen das Ergebnis der zivilrechtlichen Streitigkeiten vor dem Handelsgericht Wien vorzugehen. Die mitbeteiligte Partei sei Halterin und Vermieterin der verfahrensgegenständlichen Waggons, jedoch nicht Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne von Paragraph eins b, EisbG. Sie erbringe auf der Eisenbahninfrastruktur der Beschwerdeführerin keine Eisenbahnverkehrsdienste und stelle auch keine Traktion sicher. Diese Aufgaben erbringe die Rail Cargo Austria (RCA) auf der österreichischen Schieneninfrastruktur. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, EisbG sei die Rail Cargo Austria berechtigt, die verfahrensgegenständlichen Waggons der mitbeteiligten Partei auf der Schieneninfrastruktur der Beschwerdeführerin zu ziehen bzw. zu betreiben. Der Beschwerdeführerin hingegen stehe kein wie immer geartetes Recht im Sinne ihres Feststellungsantrages zu. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen (hier: die RCA) habe vor dem Einsatz der Waggons die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Waggons zu überprüfen. Dies sei auch geschehen.
Nach Ausführungen zu einer aufrechten Genehmigung bzw. Bewilligung der Güterwaggons und einer Zustimmung zur Nutzung des gegenständlichen Wagentyps auf der österreichischen Schieneninfrastruktur seitens der Österreichischen Bundesbahnen - ÖBB führte die mitbeteiligte Partei zusammenfassend aus, die Beschwerde der ÖBB-Infrastruktur AG sei aus den dargelegten Gründen abzuweisen/zurückzuweisen. Die mitbeteiligte Partei habe infolge des Aufhebungsbescheides keine Möglichkeit gehabt, die ursprünglich von der belangten Behörde im aufgehobenen Bescheid vom 18.08.2015 vertretene (unrichtige) Rechtsansicht zu bekämpfen. Vorsorglich werde daher darauf hingewiesen, dass im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides [vom 26.08.2015] gleichzeitig die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides vom 18.08.2015 beantragt werde. Die mitbeteiligte Partei beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2015 keine Folge geben.
8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 17.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 22.04.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Feststellungsantrag gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 41 EisbG beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein.1.1. Am 22.04.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, EisbG beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein.
1.2. Der diesbezüglich ergangene Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015, XXXX, wurde am 20.08.2015 der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft sowie der XXXX zugestellt.1.2. Der diesbezüglich ergangene Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015, römisch 40 , wurde am 20.08.2015 der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft sowie der römisch 40 zugestellt.
1.3. Mit Bescheid vom 26.08.2015, XXXX, behob die belangte Behörde den o.a. Bescheid vom 18.08.2015 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen.1.3. Mit Bescheid vom 26.08.2015, römisch 40 , behob die belangte Behörde den o.a. Bescheid vom 18.08.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen.
1.4. Der Bescheid vom 18.08.2015 sowie der Bescheid vom 26.08.2015 wurden von der Beschwerdeführerin innerhalb offener Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 17.09.2015 bzw. 16.09.2015 angefochten.
Die mitbeteiligte Partei erhob kein Rechtsmittel gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide.
1.6. Am 21.10.2015 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 17.09.2015 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, XXXX, zurück.1.6. Am 21.10.2015 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 17.09.2015 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, römisch 40 , zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Verwaltungsakt und dem damit in Einklang stehenden schriftlichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Auch das schriftlich erstattete Vorbringen der mitbeteiligten Partei steht nicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1. Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich normiert das Eisenbahngesetz 1957 lediglich in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate (vgl. § 84 Abs. 8 EisbG).Gegenständlich normiert das Eisenbahngesetz 1957 lediglich in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vergleiche Paragraph 84, Absatz 8, EisbG).
Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die Definition des Parteibegriffs nach dem VwGVG ist nur in Zusammenschau mit § 17 VwGVG zu verstehen, dem zufolge das AVG bzw. vergleichbare Regelungen subsidiär gelten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verfahren Geltung hat (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 3 f zu § 18 VwGVG mwH).Die Definition des Parteibegriffs nach dem VwGVG ist nur in Zusammenschau mit Paragraph 17, VwGVG zu verstehen, dem zufolge das AVG bzw. vergleichbare Regelungen subsidiär gelten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verfahren Geltung hat vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 3 f zu Paragraph 18, VwGVG mwH).
Im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis, insoweit diese zur Entscheidung stehen, bestehen Parteistellung und Entscheidungspflicht. Durch Anträge, denen (etwa mangels Anwendbarkeit des in Anspruch genommenen Gesetzes) kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, wird ein eigenes Verfahren eingeleitet, in welchem dem Antragsteller Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrages zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen - auch kostenverursachenden - Amtshandlungen gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG abzusprechen (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2015/07/0170, mwN).Im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis, insoweit diese zur Entscheidung stehen, bestehen Parteistellung und Entscheidungspflicht. Durch Anträge, denen (etwa mangels Anwendbarkeit des in Anspruch genommenen Gesetzes) kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, wird ein eigenes Verfahren eingeleitet, in welchem dem Antragsteller Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrages zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen - auch kostenverursachenden - Amtshandlungen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG abzusprechen vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2015/07/0170, mwN).
Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich daher als zulässig.
3.5. Das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 137/2015, lautet auszugsweise:3.5. Das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,, lautet auszugsweise:
"Eisenbahninfrastrukturunternehmen
§ 1a. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. Haupt- und Nebenbahnen sind vernetzt, wenn über die bloß örtliche Verknüpfung hinaus ein Übergang von Schienenfahrzeugen ohne Spurwechsel und ohne technische Hilfsmittel (beispielsweise Rollschemel) stattfinden kann. Haupt- und Nebenbahnen gelten auch dann als vernetzt, wenn sie grenzüberschreitend mit gleichartigen anderen Schienenbahnen in Nachbarstaaten verknüpft sind.Paragraph eins a, Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. Haupt- und Nebenbahnen sind vernetzt, wenn über die bloß örtliche Verknüpfung hinaus ein Übergang von Schienenfahrzeugen ohne Spurwechsel und ohne technische Hilfsmittel (beispielsweise Rollschemel) stattfinden kann. Haupt- und Nebenbahnen gelten auch dann als vernetzt, wenn sie grenzüberschreitend mit gleichartigen anderen Schienenbahnen in Nachbarstaaten verknüpft sind.
Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 1b. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde."Paragraph eins b, Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 41, gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde."
"Behördenzuständigkeit
§ 12. [...]Paragraph 12, [...]
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
[...]
7. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Hauptbahnen, als auch zum Betrieb auf Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind;7. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung, über Anträge nach Paragraph 32 d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Hauptbahnen, als auch zum Betrieb auf Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind;
[...]
[...]"
"Rechte des Eisenbahnunternehmens
Bau- und Betriebsrechte
§ 18. [...]Paragraph 18, [...]
(2) Ein zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzession, Verkehrsgenehmigung, einer einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltenden Genehmigung oder Bewilligung oder Verkehrskonzession einerseits und sonstigen Genehmigungen und Bewilligungen andererseits berechtigt, öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehr auf Eisenbahnen zu erbringen und zu diesem Zwecke Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör zu bauen und zu betreiben sowie Schienenfahrzeuge auf einer Eisenbahn zu betreiben.(2) Ein zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf öffentlichen Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzession, Verkehrsgenehmigung, einer einer Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 41, gleichzuhaltenden Genehmigung oder Bewilligung oder Verkehrskonzession einerseits und sonstigen Genehmigungen und Bewilligungen andererseits berechtigt, öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehr auf Eisenbahnen zu erbringen und zu diesem Zwecke Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör zu bauen und zu betreiben sowie Schienenfahrzeuge auf einer Eisenbahn zu betreiben.
"Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung
§ 32. (1) Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich.Paragraph 32, (1) Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich.
(2) Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die
8. internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen, und
9. die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind."
"Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung
§ 34. [...]Paragraph 34, [...]
(2) Die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen, von veränderten Schienenfahrzeugen oder von gebrauchten ausländischen Schienenfahrzeugen bedarf der Betriebsbewilligung, wenn hiefür eine Bauartgenehmigung erteilt wurde."
"Ausländische Rechtsakte
§ 41. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizer Eidgenossenschaft erteilte Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche Rechtsakte, die inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichen entsprechen, werden letzteren gleichgehalten; ausgenommen davon sind einer Sicherheitsbescheinigung Teil B entsprechende Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige Rechtsakte. Darüber hinaus können ausländische Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche Rechtsakte, soweit hiefür nicht staatsvertragliche Regelungen bestehen, auf Antrag mit Bescheid der Behörde anerkannt werden, wenn der Antragsteller einen zugrunde liegenden gleichwertigen Sicherheitsstandard belegt. Demgemäß gleichzuhaltende oder mit Bescheid anerkannte ausländische Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige Rechtsakte ersetzen die inhaltlich entsprechenden nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstigen Rechtsakte."Paragraph 41, In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizer Eidgenossenschaft erteilte Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche Rechtsakte, die inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichen entsprechen, werden letzteren gleichgehalten; ausgenommen davon sind einer Sicherheitsbescheinigung Teil B entsprechende Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige Rechtsakte. Darüber hinaus können ausländische Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche Rechtsakte, soweit hiefür nicht staatsvertragliche Regelungen bestehen, auf Antrag mit Bescheid der Behörde anerkannt werden, wenn der Antragsteller einen zugrunde liegenden gleichwertigen Sicherheitsstandard belegt. Demgemäß gleichzuhaltende oder mit Bescheid anerkannte ausländische Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige Rechtsakte ersetzen die inhaltlich entsprechenden nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstigen Rechtsakte."
"Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
§ 56. (1) Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nicht diskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen. Dieses Zugangsrecht schließt auch den Zugang zu Anlageteilen für die Anbindung von Serviceeinrichtungen und zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen könnten.Paragraph 56, (1) Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nicht diskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen. Dieses Zugangsrecht schließt auch den Zugang zu Anlageteilen für die Anbindung von Serviceeinrichtungen und zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen könnten.
(2) Fahrwegkapazität ist die Möglichkeit, für einen Teil der Eisenbahninfrastruktur für einen bestimmten Zeitraum begehrte Zugtrassen einzuplanen, wobei unter Zugtrasse die Fahrwegkapazität zu verstehen ist, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann.
Zugangsberechtigte
§ 57. (1) Zugangsberechtigte sind:Paragraph 57, (1) Zugangsberechtigte sind:
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich;
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten;
3. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr;
4. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;
5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.
(2) Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob der Hauptzweck eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.(2) Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob der Hauptzweck eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.
"Schienennetz-Nutzungsbedingungen
§ 59. (1) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union zu erstellen.Paragraph 59, (1) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union zu erstellen.
[...]
(4) In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben Angaben zur Eisenbahninfrastruktur, die Fahrwegkapazitätsberechtigten zur Verfügung steht, und Angaben über die Zugangsbedingungen zur Eisenbahninfrastruktur einschließlich der wesentlichen administrativen, technischen und finanzielle Modalitäten enthalten zu sein. Darüber hinaus haben in Schienennetz-Nutzungsbedingungen Informationen über die Bedingungen, einschließlich der administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten für den Zugang zu an ihre Eisenbahninfrastruktur angeschlossenen Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und über die Gewährung der Serviceleistungen, die in solchen Serviceeinrichtungen erbracht werden, enthalten zu sein oder es hat ein Verweis auf eine Internetseite enthalten zu sein, in der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form in für jedermann zugänglicher Weise veröffentlicht sind. In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen haben insbesondere enthalten zu sein:
1. ein Abschnitt, der die Art der Eisenbahninfrastruktur, die den Zugangsberechtigten zur Verfügung steht, und Zugangsbedingungen angibt, wobei diese Angaben auf Jahresbasis mit dem veröffentlichten Eisenbahninfrastrukturregister im Einklang zu stehen oder auf dieses zu verweisen haben; insbesondere hat dieser Abschnitt zu enthalten:
a) die technische Beschreibung und betrieblichen Bedingungen für den Zugang zu den einzelnen Strecken, Streckenteilen oder sonstigen Abschnitten der Eisenbahninfrastruktur;
b) die nicht schon in Rechtsvorschriften vorgegebenen, in betrieblichen Vorschriften des Eisenbahninfrastrukturunternehmens enthaltenen Anforderungen, deren Einhaltung für die und bei der Ausübung des Zugangs vorgeschrieben werden soll;
[...]
[...]"
3.6. Zu Spruchpunkt I.:3.6. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Mit ihrer Eingabe vom 21.10.2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde vom 17.09.2015 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, XXXX, zurück.Mit ihrer Eingabe vom 21.10.2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde vom 17.09.2015 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015, römisch 40 , zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Aus dem AVG lässt sich auch keine Verpflichtung der Berufungsbehörde - bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes - ableiten, (im Mehrparteienverfahren) im Fall der Berufungsrückziehung (Beschwerdezurückziehung) bescheidförmig die Einstellung des Berufungsverfahrens auszusprechen (VwGH 23.10.1987, 87/17/0193).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Ausführungen der rechtsfreundlich vertretenen mitbeteiligten Partei, sie habe infolge des Aufhebungsbescheides vom 26.08.2015 - mangels Beschwer - keine Möglichkeit gehabt, die ursprünglich von der belangten Behörde im aufgehobenen Bescheid vom 18.08.2015 vertretene (unrichtige) Rechtsansicht zu bekämpfen, nicht gefolgt werden kann. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum von Beginn der Rechtsmittelfrist bis zur Erlassung des Aufhebungsbescheides vom 26.08.2015, entgegen der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei aber auch für den verbleibenden Teil der Rechtsmittelfrist, zumal der Aufhebungsbescheid nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist des Feststellungsbescheides in Rechtskraft erwachsen ist. Der Feststellungsbescheid hat auch mit dem Erlassen des Aufhebungsbescheides seine Rechtswirksamkeit nicht endgültig verloren und hätte daher zu diesem Zeitpunkt weiterhin einen tauglichen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gebildet (vgl. VwGH 31.01.1989, 87/07/0040).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Ausführungen der rechtsfreundlich vertretenen mitbeteiligten Partei, sie habe infolge des Aufhebungsbescheides vom 26.08.2015 - mangels Beschwer - keine Möglichkeit gehabt, die ursprünglich von der belangten Behörde im aufgehobenen Bescheid vom 18.08.2015 vertretene (unrichtige) Rechtsansicht zu bekämpfen, nicht gefolgt werden kann. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum von Beginn der Rechtsmittelfrist bis zur Erlassung des Aufhebungsbescheides vom 26.08.2015, entgegen der Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei aber auch für den verbleibenden Teil der Rechtsmittelfrist, zumal der Aufhebungsbescheid nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist des Feststellungsbescheides in Rechtskraft erwachsen ist. Der Feststellungsbescheid hat auch mit dem Erlassen des Aufhebungsbescheides seine Rechtswirksamkeit nicht endgültig verloren und hätte daher zu diesem Zeitpunkt weiterhin einen tauglichen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gebildet vergleiche VwGH 31.01.1989, 87/07/0040).
Auch unter Berücksichtigung des Eventualantrages der mitbeteiligten Partei, dass im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides [vom 26.08.2015] gleichzeitig die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides vom 18.08.2015 beantragt werde, liegt daher nach der Zurückziehung der Beschwerde durch die ÖBB Infrastruktur AG keine aufrechte Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.08.2015 mehr vor und ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Es war daher der in Spruchpunkt I. ersichtliche Beschluss zu fassen.Es war daher der in Spruchpunkt römisch eins. ersichtliche Beschluss zu fassen.
3.7. Zu Spruchpunkt II.:3.7. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Die mitbeteiligte Partei führt in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2015 ins Treffen, die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid sei unzulässig, erstattet in der Folge aber nur Vorbringen betreffend eine fehlende Antragslegitimation der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bzw. macht Ausführungen zu der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage. Eine Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2015 wird damit jedenfalls nicht dargetan, zumal Sache des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens nicht die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, sondern die amtswegige Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.08.2015 ist.
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]"
Im Sinne der Rechtskraftlehre von Merkl, wonach "das Recht - außer nach selbst gesetzten Bedingungen seiner Abänderung - unveränderlich ist" (Merkl, Lehre 240; vgl. auch Herrnritt 112; Jabloner, Rechtskraft 18 ff; Kucsko-Stadlmayer, Rechtskraftlehre 126; Mannlicher/Coreth, Gesetze XLII f; Walter/Mayer Rz 459), normiert § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Fälle, in denen Bescheide, die bereits in Rechtskraft erwachsen - also unabänderlich und unwiderrufbar sowie unwiederholbar geworden - sind, von Amts wegen außerhalb eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens (VwSlg 2321 A/1951; VwGH 06.07.1981, 2112/79; 19.03.1991, 86/05/0140) nachträglich aufgehoben, als nichtig erklärt oder abgeändert werden dürfen. Die Anwendung von § 68 Abs. 2 bis 4 AVG setzt voraus, dass der davon betroffene Bescheid - ungeachtet seiner Mängel - als Norm rechtlich existent geworden (VwGH 13.09.1988, 88/04/0098; vgl. auch VwSlg 868 A/1949; 4187 A/1956) und bereits allen Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist (VwSlg 766 A/1949; VfSlg 5224/1966). Solange noch einer Partei eine "Berufung" (Rz 6) offensteht, kommt eine Abänderung, Aufhebung oder Nichtigerklärung nach § 68 AVG nicht in Betracht (VwSlg 16.606 A/1931; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 53).Im Sinne der Rechtskraftlehre von Merkl, wonach "das Recht - außer nach selbst gesetzten Bedingungen seiner Abänderung - unveränderlich ist" (Merkl, Lehre 240; vergleiche auch Herrnritt 112; Jabloner, Rechtskraft 18 ff; Kucsko-Stadlmayer, Rechtskraftlehre 126; Mannlicher/Coreth, Gesetze XLII f; Walter/Mayer Rz 459), normiert Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG Fälle, in denen Bescheide, die bereits in Rechtskraft erwachsen - also unabänderlich und unwiderrufbar sowie unwiederholbar geworden - sind, von Amts wegen außerhalb eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens (VwSlg 2321 A/1951; VwGH 06.07.1981, 2112/79; 19.03.1991, 86/05/0140) nachträglich aufgehoben, als nichtig erklärt oder abgeändert werden dürfen. Die Anwendung von Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG setzt voraus, dass der davon betroffene Bescheid - ungeachtet seiner Mängel - als Norm rechtlich existent geworden (VwGH 13.09.1988, 88/04/0098; vergleiche auch VwSlg 868 A/1949; 4187 A/1956) und bereits allen Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist (VwSlg 766 A/1949; VfSlg 5224 aus 1966,). Solange noch einer Partei eine "Berufung" (Rz 6) offensteht, kommt eine Abänderung, Aufhebung oder Nichtigerklärung nach Paragraph 68, AVG nicht in Betracht (VwSlg 16.606 A/1931; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 53).
Zu den Bescheiden, aus denen der Partei ein Recht erwachsen ist und die daher gemäß § 68 Abs. 2 AVG nicht aufgehoben, sondern nur insoweit abgeändert werden dürfen, als sich dadurch die Rechtslage der Partei verbessert, gehören beispielsweise auch Feststellungsbescheide, die das Bestehen eines Rechts der Partei verbindlich aussprechen (VwSlg 6810 A/1965; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 86).Zu den Bescheiden, aus denen der Partei ein Recht erwachsen ist und die daher gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht aufgehoben, sondern nur insoweit abgeändert werden dürfen, als sich dadurch die Rechtslage der Partei verbessert, gehören beispielsweise auch Feststellungsbescheide, die das Bestehen eines Rechts der Partei verbindlich aussprechen (VwSlg 6810 A/1965; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 86).
Von der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG sind neben allen Bescheiden, die in einem Mehrparteienverfahren ergehen, im Allgemeinen auch begünstigende Bescheide in einem Einparteienverfahren ausgenommen (VwGH 18.03.1985, 84/12/0128 mwH; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 87).Von der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG sind neben allen Bescheiden, die in einem Mehrparteienverfahren ergehen, im Allgemeinen auch begünstigende Bescheide in einem Einparteienverfahren ausgenommen (VwGH 18.03.1985, 84/12/0128 mwH; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 87).
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall den Aufhebungsbescheid vom 26.08.2015 noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des damit behobenen Feststellungsbescheides vom 18.08.2015 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt ist den Parteien noch die Möglichkeit einer Beschwerde offen gestanden und wurde in der Folge auch ein zulässiges Rechtsmittel eingebracht; von einer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang hingegen abgesehen.
Der auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Bescheid ist daher bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Bescheide, die in einem Mehrparteienverfahren ergehen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich von der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausgenommen sind.Der auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Bescheid ist daher bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Bescheide, die in einem Mehrparteienverfahren ergehen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich von der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausgenommen sind.
Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 18.08.2015 somit zu Unrecht gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 18.08.2015 somit zu Unrecht gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG).
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrages, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrages, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 17 und 18 zu Paragraph 28, VwGVG mwN).
Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 105, mwH).Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 105, mwH).
Aus den dargestellten Gründen war daher nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid vom 26.08.2015 infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.Aus den dargestellten Gründen war daher nach Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid vom 26.08.2015 infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
amtswegige Aufhebung, Antragslegimitation, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2123296.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017