Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Soferne sich der Beschwerdeführer auf das "Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben" von Sozialversicherungsträgern, WKÖ, Sozialministerium und BMF stützen möchte, wird weiters ausgeführt, dass auch dies ins Leere geht:
Gemäß diesem Merkblatt ist für das Vorliegens einer familiären Mitarbeit nicht nur Unentgeltlichkeit vorausgesetzt, sondern auch Kurzfristigkeit der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall ist dies auch nicht gegeben. Nach eigenem Vorbringen des Beschwerdeführers hat der Betretene an mehreren Tagen, nämlich den festgestellten Tagen (20.02.2016, am 26.02.2016 sowie am 27.02.2016 und am 29.02.2016) für den Beschwerdeführer gearbeitet. Von einer kurzfristigen Tätigkeit kann hier folglich auch nicht mehr gesprochen werden.
Schlagworte
Dienstnehmereigenschaft, FamilienangehörigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2132186.1.01Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017