Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
AVG §38Spruch
W106 2164574-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH BRAUNEIS KLAUSER PRÄNDL, Bauernmarkt 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 29.05.2017, Zl. P800280/78-KdoLuSK/A1/2017 (2), betreffend Übergenuss gemäß § 13a GehG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte GmbH BRAUNEIS KLAUSER PRÄNDL, Bauernmarkt 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 29.05.2017, Zl. P800280/78-KdoLuSK/A1/2017 (2), betreffend Übergenuss gemäß Paragraph 13 a, GehG, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision zu Zahl Ra 2017/12/0100 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision zu Zahl Ra 2017/12/0100 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(05.09.2017)
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde verfügt, dass dem Beschwerdeführer (folgend kurz: BF) für die im Zeitraum vom Februar 2013 bis März 2016 geleisteten Flugminuten im Zuge von Auslandsverwendungen nach § 1 Z 1 KSE-BVG iVm § 1 Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz (ASHG) keine finanzielle Abgeltung nach §§ 19a und 19b GehG gebührt und dass er verpflichtet ist, den zu Unrecht bezogenen Betrag von netto € 2.012,94 (brutto € 2.485,67) dem Bund zu ersetzen.römisch eins.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde verfügt, dass dem Beschwerdeführer (folgend kurz: BF) für die im Zeitraum vom Februar 2013 bis März 2016 geleisteten Flugminuten im Zuge von Auslandsverwendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG in Verbindung mit Paragraph eins, Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetz (ASHG) keine finanzielle Abgeltung nach Paragraphen 19 a und 19 b GehG gebührt und dass er verpflichtet ist, den zu Unrecht bezogenen Betrag von netto € 2.012,94 (brutto € 2.485,67) dem Bund zu ersetzen.
II.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.römisch zwei.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid sei primär deshalb rechtswidrig, weil der BF die in Rede stehenden Nebengebühren nicht zu Unrecht bezogen habe. Bei den pro Flugminute pauschalierten Nebengebühren handle es sich nämlich um solche iS des § 1 Abs. 4 AZHG, die durch den Bezug einer Auslandszulage nicht berührt werden. Jede andere Auslegung des § 1 AZHG wäre verfassungswidrig, insbesondere weil sie mit dem Gleichheitsgebot kollidieren würde. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 AZHG gebiete es, "Minutenflieger" wie den BF hinsichtlich der Berechtigung zum Weiterbezug der Nebengebühren im militärischen Flugdienst während eines Auslandseinsatzes gleich zu behandeln wie einen Beamten, der seine Nebengebühren auf Basis einer monatlichen Pauschalierung erhält und dem für dieselbe Tätigkeit diese Nebengebühren auch während eines Auslandseinsatzes zustehen.Der angefochtene Bescheid sei primär deshalb rechtswidrig, weil der BF die in Rede stehenden Nebengebühren nicht zu Unrecht bezogen habe. Bei den pro Flugminute pauschalierten Nebengebühren handle es sich nämlich um solche iS des Paragraph eins, Absatz 4, AZHG, die durch den Bezug einer Auslandszulage nicht berührt werden. Jede andere Auslegung des Paragraph eins, AZHG wäre verfassungswidrig, insbesondere weil sie mit dem Gleichheitsgebot kollidieren würde. Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph eins, AZHG gebiete es, "Minutenflieger" wie den BF hinsichtlich der Berechtigung zum Weiterbezug der Nebengebühren im militärischen Flugdienst während eines Auslandseinsatzes gleich zu behandeln wie einen Beamten, der seine Nebengebühren auf Basis einer monatlichen Pauschalierung erhält und dem für dieselbe Tätigkeit diese Nebengebühren auch während eines Auslandseinsatzes zustehen.
Der BF habe die Nebengebühren jedenfalls gutgläubig erworben. Aus den Monatsabrechnungen sei nicht hervorgegangen, dass es sich bei irgendwelchen Bezugsbestandteilen um Nebengebühren im Sinne der §§ 19a oder 19b GehG gehandelt hätte. Die einzelnen Beträge der Nebengebühren seien so gering gewesen, dass sie dem BF auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Höhe und ihrer Relation zur Höhe des Monatsbezuges nicht auffassen mussten und auch nicht aufgefallen seien.Der BF habe die Nebengebühren jedenfalls gutgläubig erworben. Aus den Monatsabrechnungen sei nicht hervorgegangen, dass es sich bei irgendwelchen Bezugsbestandteilen um Nebengebühren im Sinne der Paragraphen 19 a, oder 19b GehG gehandelt hätte. Die einzelnen Beträge der Nebengebühren seien so gering gewesen, dass sie dem BF auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Höhe und ihrer Relation zur Höhe des Monatsbezuges nicht auffassen mussten und auch nicht aufgefallen seien.
II.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch zwei.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG idgF lautet:Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG idgF lautet:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."
Im Beschwerdefall ist zum einen entscheidend die Frage zu beantworten, ob es für die vom BF bezogenen verfahrensgegenständlichen Nebengebühren eine Rechtsgrundlage gibt, zum anderen ob der BF den Übergenuss im guten Glauben empfangen hat.
Die Beschwerde gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der Beschwerde zur Zl. W106 2157262-1/2E, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.07.2017 abgewiesen hat.
Gegen dieses Erkenntnis ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2017/12/0100 eine außerordentliche Revision anhängig, dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat, weil im anhängigen Beschwerdefall dieselben Rechtsfragen zu lösen sein werden. Die Lösung dieser Rechtsfragen betrifft neben dem verfahrensgegenständlichen Verfahren noch weitere beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in zwei gleichgelagerten Beschwerdefällen den Empfang des Übergenusses im guten Glauben bejaht hat (BVwG 12.07.2017, W221 2138987-1/2E, und vom 24.08.2017, W129 2136615-1/4E). Gegen diese Entscheidungen wurde seitens der Dienstbehörde eine außerordentliche Revision erhoben.
Daher wird die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens beschlossen.
Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem (vgl. zB VwGH 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen.Diese Entscheidung hat mit nicht bloß verfahrensleitendem vergleiche zB VwGH 28.10.2015, Ra 2015/10/0102) Beschluss zu ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob das Verfahren auszusetzen ist, aufgrund der unstrittigen Sach- und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu dieser Frage sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob das Verfahren auszusetzen ist, aufgrund der unstrittigen Sach- und Rechtslage bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu dieser Frage sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aussetzung, gutgläubiger Empfang, Nebengebühr, Übergenuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2164574.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018