Index
27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Keine Zulässigkeit der Beschwerde sowohl des antragstellenden Rechtsanwaltes als auch des Zweitbeschwerdeführers gegen die Abweisung eines Antrages auf Eintragung des türkischen Zweitbeschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einer Substitutionsberechtigung; keine Beschwer mehr aufgrund der nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Zweitbeschwerdeführer erfolgten Entsprechung des AntragsRechtssatz
Der Antrag der Beschwerdeführer vom 31.07.03 war ausschließlich darauf gerichtet, die Eintragung des Zweitbeschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einer Substitutionsberechtigung gemäß §15 Abs3 RAO, der sogenannten kleinen Legitimationsurkunde (im Folgenden: kleine LU), zu erwirken. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, stellte der Erstbeschwerdeführer am 18.08.04 auf Grund der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Zweitbeschwerdeführer am 17.08.04 einen neuerlichen Antrag desselben Inhalts. Mit Wirksamkeit vom 01.09.04 wurde der Zweitbeschwerdeführer in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen und ihm eine kleine LU gemäß §15 Abs3 RAO erteilt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 01.08.06 war dem Antrag der Beschwerdeführer daher bereits entsprochen worden. Es fehlt ihnen somit an der notwendigen Beschwer, um den an sie ergangenen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen zu können.
Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechtsanwälte, Berufsrecht, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1887.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009