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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §6 Abs2;Rechtssatz
Wird nach § 6 Abs. 2 FinStrG bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist, so wird diese Vermutung mit der Rechtskraft eines die Schuld des Verdächtigen feststellenden Rechtsaktes der für eine solche Feststellung gesetzlich zuständigen staatlichen Einrichtung entkräftet.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130149.X08Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013