Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
ASVG §18bRechtssatz
Rechtssatz 1
Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführerin und die zu pflegende Person gemeinsame Wahleltern. Die zu pflegende Person ist somit nicht gemäß den Erläuterungen als naher Angehöriger im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG anzusehen.Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführerin und die zu pflegende Person gemeinsame Wahleltern. Die zu pflegende Person ist somit nicht gemäß den Erläuterungen als naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG anzusehen.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Pflege, SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2165536.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017