Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
AuslBG §18Rechtssatz
Rechtssatz 1
Diese Prüfung ist jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass bei der Betriebsentsendung der inländische Auftraggeber dem Arbeitgeber des Ausländers lediglich gleichgehalten wird, nicht mit Hilfe eines Ersatzkraftverfahrens, sondern abstrakt durch eine Gegenüberstellung der im konkreten Fachbereich (ÖNACE-Wirtschaftsklassen) Vorgemerkten mit den entsprechenden offen gemeldeten Stellen durchzuführen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014) § 18 Rz 408).Diese Prüfung ist jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass bei der Betriebsentsendung der inländische Auftraggeber dem Arbeitgeber des Ausländers lediglich gleichgehalten wird, nicht mit Hilfe eines Ersatzkraftverfahrens, sondern abstrakt durch eine Gegenüberstellung der im konkreten Fachbereich (ÖNACE-Wirtschaftsklassen) Vorgemerkten mit den entsprechenden offen gemeldeten Stellen durchzuführen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014) Paragraph 18, Rz 408).
Schlagworte
Arbeitsmarktprüfung, EntsendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2165444.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017