Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
AuslBG §12aSpruch
W209 2163742-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Mag. Benjamin NADLINGER und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des ArbeitsmarktserviceDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Mag. Benjamin NADLINGER und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice
Mödling vom 21.02.2017, GZ: 08114/GF: 3838711, betreffend Abweisung eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen
Staatsangehörigen XXXX , XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:Staatsangehörigen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.01.2017 für den kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX 1991, (in weiterer Folge der beantragte Ausländer) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit "Schweißer". Als Beschäftigungsort wurde "ganz Österreich", die Bruttostundenlohn mit € 12,43, und als erforderliche Kenntnisse "Spiegel-Tandemschweißen, WIG-MAG-Kombischweißen" angegeben sowie die Vermittlung von Ersatzkräften abgelehnt. Dem Antrag waren Jahreszeugnisse aus den Jahren 2007/08 bis 2009/10 beigelegt. Der angeschlossenen Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich beim Zeugnis des Jahres 2009/10 um ein Abschlusszeugnis der III. Klasse der Berufsmittelschule XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) handelt und der beantragte Ausländer den Beruf "Installateur der Zentralheizung" erlernt hat. Beigelegt waren weiters ein Schweißzertifikat des TÜV Austria vom 07.11.2016, eine Meldebestätigung und eine Passkopie.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.01.2017 für den kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 1991, (in weiterer Folge der beantragte Ausländer) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit "Schweißer". Als Beschäftigungsort wurde "ganz Österreich", die Bruttostundenlohn mit € 12,43, und als erforderliche Kenntnisse "Spiegel-Tandemschweißen, WIG-MAG-Kombischweißen" angegeben sowie die Vermittlung von Ersatzkräften abgelehnt. Dem Antrag waren Jahreszeugnisse aus den Jahren 2007/08 bis 2009/10 beigelegt. Der angeschlossenen Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich beim Zeugnis des Jahres 2009/10 um ein Abschlusszeugnis der römisch drei. Klasse der Berufsmittelschule römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) handelt und der beantragte Ausländer den Beruf "Installateur der Zentralheizung" erlernt hat. Beigelegt waren weiters ein Schweißzertifikat des TÜV Austria vom 07.11.2016, eine Meldebestätigung und eine Passkopie.
2. Der Antrag wurde seitens des Arbeitsmarktservice Mödling (im folgenden die belangte Behörde) als Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäß § 32a Abs. 9 iVm § 12a AuslBG gewertet und dem Regionalbeirat in der Sitzung vom 21.02.2017 mit negativer Stellungnahme vorgelegt, da laut Weisungslage des BMASK ein Schweißer nur dann als Fachkraft im Sinne der Bestimmungen des § 12a AuslBG anzusehen sei, wenn er über eine Berufsausbildung in einem Metallgrundberuf und ein gültiges Schweißzertifikat verfüge. Laut Berufsinformationssystem des AMS sei der der Berufsausbildung des beantragten Ausländers entsprechende österreichische Lehrberuf "Installations- und GebäudetechnikerIn, Hauptmodul Heizungstechnik" kein Metallgrundberuf. Mit der Begründung, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortete habe und nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens darüber hinaus auch keine der sonstigen im § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorgelegen seien, wurde der Antrag sodann mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.02.2017 abgelehnt.2. Der Antrag wurde seitens des Arbeitsmarktservice Mödling (im folgenden die belangte Behörde) als Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG gewertet und dem Regionalbeirat in der Sitzung vom 21.02.2017 mit negativer Stellungnahme vorgelegt, da laut Weisungslage des BMASK ein Schweißer nur dann als Fachkraft im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 12 a, AuslBG anzusehen sei, wenn er über eine Berufsausbildung in einem Metallgrundberuf und ein gültiges Schweißzertifikat verfüge. Laut Berufsinformationssystem des AMS sei der der Berufsausbildung des beantragten Ausländers entsprechende österreichische Lehrberuf "Installations- und GebäudetechnikerIn, Hauptmodul Heizungstechnik" kein Metallgrundberuf. Mit der Begründung, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortete habe und nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens darüber hinaus auch keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorgelegen seien, wurde der Antrag sodann mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.02.2017 abgelehnt.
3. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dagegen mit Schreiben vom 28.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass man bereits seit einigen Wochen erfolglos nach geeigneten Schweißern suche. Das Arbeitsmarktservice hätte nur Monteure geschickt und die vermittelten Schweißer hätten nicht über ein gültiges Zertifikat oder über entsprechende Erfahrung verfügt oder nicht außerhalb von Wien arbeiten wollen. Schließlich seien dennoch ein paar Schweißer zum Probeschweißen eingeladen worden. Diese hätten aber alle innerhalb einer Stunde wieder zurückgeschickt werden müssen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin zwei Aufträge verloren. Der Regionalbeirat möge die Sachlage nochmals prüfen und eine Beschäftigungsbewilligung genehmigen.
4. Im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.04.2017 mit, dass eine Zulassung des beantragten Ausländers als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG nicht in Betracht komme, da der beantragte Ausländer nicht über die erforderliche Berufsausbildung verfüge. Alternativ käme aber eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG oder nach der Fachkräfte-BHZÜV 2008 in Betracht. Nach Darlegung der einzelnen Zulassungsvoraussetzungen (inkl. der Mindestentgeltgrenzen für sonstige Schlüsselkräfte) wies die belangte Behörde darauf hin, dass in beiden Fällen die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens Voraussetzung sei, und ersuchte um Präzisierung des Antrages.4. Im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.04.2017 mit, dass eine Zulassung des beantragten Ausländers als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG nicht in Betracht komme, da der beantragte Ausländer nicht über die erforderliche Berufsausbildung verfüge. Alternativ käme aber eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG oder nach der Fachkräfte-BHZÜV 2008 in Betracht. Nach Darlegung der einzelnen Zulassungsvoraussetzungen (inkl. der Mindestentgeltgrenzen für sonstige Schlüsselkräfte) wies die belangte Behörde darauf hin, dass in beiden Fällen die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens Voraussetzung sei, und ersuchte um Präzisierung des Antrages.
5. Mit E-Mail vom 02.05.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Vermittlungsauftrag lautend auf "Schweißer, WIG und MAG kombiniert, Facharbeiter, Bruttomonatslohn € 2.072,55, KV für Metall".
6. Am 10.07.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie – soweit im vorliegenden Fall relevant – ergänzend aus, dass die vorgelegten Schulzeugnisse plausibel erscheinen würden, da die Schule im Regelschulbesuchsalter zwischen dem 16. und 19. Lebensjahr absolviert worden sei, ihre Echtheit aber nicht überprüft worden sei, das vorgelegte TÜV-Zeugnis die geforderten Kenntnisse abdecke, aber formal nicht mehr gültig sei, da es alle sechs Monate erneuert werden müsse, und die im Vermittlungsauftrag angegebene Entlohnung von € 2.072,55 dem KV-Mindestlohn einer Einstufung als Facharbeiter der Verwendungsgruppe III (LG 3 Facharbeiter) nach 2 Verwendungsgruppenjahren entspreche. Von der Beschwerdeführerin seien bisher zwei Vermittlungsaufträge für SchweißerInnen geschaltet worden. Auf diese Vermittlungsaufträge seien seitens des AMS insgesamt 53 Personen zugebucht worden, die allesamt die formal erforderlichen Qualifikationen und Schweißzeugnisse aufgewiesen hätten, vom Arbeitgeber aber mit den Rückmeldungen "unzureichende Qualifikation bzw. mangelnde Arbeitswilligkeit" abgelehnt worden seien. Da der Vermittlungsauftrag vom 17.01.2017 noch immer laufe, sei der am 02.05.2017 abgegebene neuerliche Vermittlungsauftrag lediglich als formale Zustimmung zur weiteren Vermittlung von Ersatzkräften gewertet worden. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde wegen Zeitablaufes Abstand genommen.6. Am 10.07.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte sie – soweit im vorliegenden Fall relevant – ergänzend aus, dass die vorgelegten Schulzeugnisse plausibel erscheinen würden, da die Schule im Regelschulbesuchsalter zwischen dem 16. und 19. Lebensjahr absolviert worden sei, ihre Echtheit aber nicht überprüft worden sei, das vorgelegte TÜV-Zeugnis die geforderten Kenntnisse abdecke, aber formal nicht mehr gültig sei, da es alle sechs Monate erneuert werden müsse, und die im Vermittlungsauftrag angegebene Entlohnung von € 2.072,55 dem KV-Mindestlohn einer Einstufung als Facharbeiter der Verwendungsgruppe römisch drei (LG 3 Facharbeiter) nach 2 Verwendungsgruppenjahren entspreche. Von der Beschwerdeführerin seien bisher zwei Vermittlungsaufträge für SchweißerInnen geschaltet worden. Auf diese Vermittlungsaufträge seien seitens des AMS insgesamt 53 Personen zugebucht worden, die allesamt die formal erforderlichen Qualifikationen und Schweißzeugnisse aufgewiesen hätten, vom Arbeitgeber aber mit den Rückmeldungen "unzureichende Qualifikation bzw. mangelnde Arbeitswilligkeit" abgelehnt worden seien. Da der Vermittlungsauftrag vom 17.01.2017 noch immer laufe, sei der am 02.05.2017 abgegebene neuerliche Vermittlungsauftrag lediglich als formale Zustimmung zur weiteren Vermittlung von Ersatzkräften gewertet worden. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde wegen Zeitablaufes Abstand genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.01.2017 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den im Antragszeitpunkt 27-jährigen kroatischen Staatsangehörigen XXXX .Die Beschwerdeführerin stellte am 25.01.2017 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den im Antragszeitpunkt 27-jährigen kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 .
Der beantragte Ausländer verfügt über eine dreijährige Berufsausbildung als "Installateur der Zentralheizung" und ein Schweißzertifikat des TÜV Austria vom 07.11.2016.
Die Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 02.05.2017 einen Vermittlungsauftrag lautend auf "Schweißer, WIG und MAG kombiniert, Facharbeiter, Bruttomonatslohn € 2.072,55, KV für Metall".
Der Regionalbeirat hat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 32a in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:Paragraph 32 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013:
"Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung
§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.Paragraph 32 a, (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.
(2) bis (8) [ ]
(9) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs. 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.(9) Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Absatz eins, als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt römisch drei erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.
(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" verfügt hat.(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Absatz eins bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" verfügt hat.
(12) [ ]"
§ 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:Paragraph 4, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013:
"Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. bis 9 [ ]
(2) [ ]
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. bis 13. [ ]
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und – sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt – den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5) bis (6) [ ]
(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz eins und 2 entfällt bei
1. bis 3 [ ]
4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf,
5. bis 6 [ ]"
Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007 idF BGBl. II Nr. 395/2008:Fachkräfte-BHZÜV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 395/2008:
"Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften
(Fachkräfte-BHZÜV 2008)
§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:Paragraph eins, Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:
[ ]
GWH-Installateur(e)innen
Schweißer/innen
[ ]
§ 2. [ ]"
§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
"Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."
Anlage B zu § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Anlage B zu Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011:
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Magelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Magelberufen gemäß Paragraph 12 a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
10
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
75
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
Fachkräfteverordnung 2017, BGBl. II Nr. 423/2016: Fachkräfteverordnung 2017, BGBl. römisch zwei Nr. 423/2016:
"Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr Vorheriger 2017 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2017)
§ 1. Für das Jahr 2017 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:Paragraph eins, Für das Jahr 2017 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:
1. Fräser/innen
2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
3. Schwarzdecker/innen
4. Dreher/innen
5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
7. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
8. Dachdecker/innen
9. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
10. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
11. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2016 begonnen haben.
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen."Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2017 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen."
§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011:
"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. [ ]
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011:
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr)
2
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung
10
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre
20
bis 40 Jahre
15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
75
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Ausgehend von den Feststellungen kommt in vorliegenden Fall die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung weder gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG noch als Schlüsselkraft oder Fachkraft gemäß § 32a Abs. 9 AuslBG in Betracht.Ausgehend von den Feststellungen kommt in vorliegenden Fall die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung weder gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG noch als Schlüsselkraft oder Fachkraft gemäß Paragraph 32 a, Absatz 9, AuslBG in Betracht.
Der Regionalbeirat hat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Dementsprechend scheidet die Erteilung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG aus.Der Regionalbeirat hat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Dementsprechend scheidet die Erteilung auf der Grundlage des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG aus.
Eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft iSd § 12b Z 1 AuslBG scheitert an der angebotenen Entlohnung von € 2.072,55. Diese müsste im vorliegenden Fall € 2.490,-- brutto monatlich (für unter 30-Jährige) betragen. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde über dieses Erfordernis am 25.04.2017 schriftlich in Kenntnis gesetzt und hat dennoch mit am 02.05.2017 übermitteltem Vermittlungsauftrag nur eine Entlohnung von € 2.072,55 angeboten.Eine Zulassung als sonstige Schlüsselkraft iSd Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG scheitert an der angebotenen Entlohnung von € 2.072,55. Diese müsste im vorliegenden Fall € 2.490,-- brutto monatlich (für unter 30-Jährige) betragen. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde über dieses Erfordernis am 25.04.2017 schriftlich in Kenntnis gesetzt und hat dennoch mit am 02.05.2017 übermitteltem Vermittlungsauftrag nur eine Entlohnung von € 2.072,55 angeboten.
Die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf iSd § 12a AuslBG scheitert daran, dass weder der Beruf des Schweißers noch der Beruf des – der Ausbildung zum "Installateur der Zentralheizung" entsprechenden – "GWH-Installateurs" in der anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2017 enthalten ist.Die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf iSd Paragraph 12 a, AuslBG scheitert daran, dass weder der Beruf des Schweißers noch der Beruf des – der Ausbildung zum "Installateur der Zentralheizung" entsprechenden – "GWH-Installateurs" in der anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2017 enthalten ist.
Die genannten Berufe sind zwar in der Fachkräfte-BHZÜV 2008 enthalten, die § 32 Abs. 10 und 12 AuslBG zufolge weiter zur Anwendung kommt und die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 14 AuslBG auch ohne einhellige Zustimmung des Regionalbeirates zuließe.Die genannten Berufe sind zwar in der Fachkräfte-BHZÜV 2008 enthalten, die Paragraph 32, Absatz 10 und 12 AuslBG zufolge weiter zur Anwendung kommt und die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 14, AuslBG auch ohne einhellige Zustimmung des Regionalbeirates zuließe.
Die Bewilligung setzt jedoch voraus, dass der beantragte Ausländer über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation im beantragten Beruf zweifelsfrei nachweist (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014), Anhang II, Fachkräfte-BHZÜV 2008, S. 640).Die Bewilligung setzt jedoch voraus, dass der beantragte Ausländer über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation im beantragten Beruf zweifelsfrei nachweist (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014), Anhang römisch zwei, Fachkräfte-BHZÜV 2008, S. 640).
Der beantragte Ausländer verfügt im beantragten Beruf lediglich über ein TÜV-Schweißzertifikat, das zudem mittlerweile abgelaufen ist. Eine Tätigkeit in seinem erlernten Beruf "Installateur der Zentralheizung" bzw. "GWH-Installateur" ist laut Vermittlungsauftrag nicht vorgesehen.
Als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung ist ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare (ausländische) Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, zu den Fachkräfteverordnungen gemäß § 13).Als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung ist ein österreichischer Lehrabschluss oder eine vergleichbare (ausländische) Ausbildung vorgesehen vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, zu den Fachkräfteverordnungen gemäß Paragraph 13,).
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden.
In Österreich werden Schweißkenntnisse im Rahmen der Lehrausbildung zum Metalltechniker vermittelt. Gemäß § 1 Abs. 5 der Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 148/2011, beträgt die Mindestzeit im Lehrberuf Metalltechnik mit Absolvierung des Hauptmoduls Schweißtechnik dreieinhalb Jahre.In Österreich werden Schweißkenntnisse im Rahmen der Lehrausbildung zum Metalltechniker vermittelt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Metalltechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,, beträgt die Mindestzeit im Lehrberuf Metalltechnik mit Absolvierung des Hauptmoduls Schweißtechnik dreieinhalb Jahre.
Die gegenständlich nachgewiesene Ausbildung als Schweißer in Verbindung mit dem vorgelegten Schweißzertifikat stellt damit jedenfalls keine abgeschlossene Berufsausbildung zum Schweißer im Sinne der Fachkräfte-BHZÜV 2008 dar.
Da mangels Vorliegens eines Hochschulstudiums auch keine Zulassung als Hochqualifizierter iSd §§ 12 und 12c AuslBG in Betracht kommt, erfolgte die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht.Da mangels Vorliegens eines Hochschulstudiums auch keine Zulassung als Hochqualifizierter iSd Paragraphen 12 und 12 c AuslBG in Betracht kommt, erfolgte die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausbildung, Beschäftigungsbewilligung, Qualifikation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2163742.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017