Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 176 2125323-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgericht Wien gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 07.08.2015, Zl. 2 CG 5/15 t, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm §§ 3, 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die XXXX, XXXX für die Teilnahme an der im zur Zl. 2 Cg 5/15t geführten Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien am 07.07.2015 durchgeführten Verhandlung zustehenden Gebühren mit insgesamt EUR 269,30 bestimmt und das Mehrbegehren von EUR 468,80 abgewiesen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen 3, 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die römisch 40 , römisch 40 für die Teilnahme an der im zur Zl. 2 Cg 5/15t geführten Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien am 07.07.2015 durchgeführten Verhandlung zustehenden Gebühren mit insgesamt EUR 269,30 bestimmt und das Mehrbegehren von EUR 468,80 abgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. In dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen zur Zl. 2 Cg 5/15t geführten Verfahren wurde XXXX, der Steuerberater in XXXX ist, in der am 07.07.2015 ab 14:30 Uhr durchgeführten Verhandlung als Zeuge einvernommen.1. In dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen zur Zl. 2 Cg 5/15t geführten Verfahren wurde römisch 40 , der Steuerberater in römisch 40 ist, in der am 07.07.2015 ab 14:30 Uhr durchgeführten Verhandlung als Zeuge einvernommen.
2. Auf dem als "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" bezeichneten Formular hielt der zuständige Richter fest, dass die Anwesenheit des Zeugen bis 17:50 Uhr erforderlich war.
3. Mit diesem Formular machte der Zeuge in der Folge Zeugengebühren, und zwar u.a. (als Entschädigung für Zeitversäumnis) eine Pauschalentschädigung von 12 Stunden zu je 14,20 geltend.
4. Mit einem als Verbesserungsauftrag bezeichneten Schreiben vom 14.07.2015 teilte die belangte Behörde dem Zeugen mit, dass ihm als selbstständig Erwerbstätigen anstatt der Pauschalentschädigung tatsächliches entgangenes Einkommen gebühre und forderte ihn auf, das ihm tatsächlich entgangene Nettoeinkommen für die Zeit, in der er als Zeuge in Anspruch genommen wurde, zu bescheinigen und Belege darüber vorzulegen, dass seine Tätigkeit zu keinem anderen Zeitpunkt wahrgenommen werden konnte oder von einer andern Person (Vertreter) wahrgenommen werden musste.
5. Daraufhin teilte der Zeuge mit Schriftsatz vom 22.07.2015 (abgesehen von Umständen betreffend Reisekosten und Verpflegung) mit, dass er als selbstständiger Steuerberater tätig sei und sein Stundensatz netto EUR 112,-- pro Stunde betrage, was durch die Vorlage von Honorarabrechnungen nachgewiesen werden könne. Aufgrund der Verhandlung am 07.07.2015 habe er seiner Tätigkeit im Ausmaß von acht Stunden nicht nachgehen können, wobei eine Vertretung nicht in Betracht komme. Da die Fixkosten in gleicher Höhe angefallen seien, sei ihm in Summe daher Umsatz idHv EUR 896,-- entgangen. Davon sei eine Steuerbelastung von durchschnittlich EUR 35 Prozent in Abzug zu bringen, sodass sein Nettoverdienstentgang mit EUR 582,40 anzunehmen sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Zeugen gemäß §§ 6 bis 12 GebAG Reisekostenersatz idHv EUR 138,66, gemäß §§ 13 bis 16 GebAG Aufenthaltskosten idHv EUR 17,-- und gemäß §§ 17 f. GebAG Entschädigung für Zeitversäumnis in Form tatsächlichen Einkommensentganges idHv EUR 582,40, somit insgesamt (gerundet) EUR 738,10 zu.6. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Zeugen gemäß Paragraphen 6 bis 12 GebAG Reisekostenersatz idHv EUR 138,66, gemäß Paragraphen 13 bis 16 GebAG Aufenthaltskosten idHv EUR 17,-- und gemäß Paragraphen 17, f. GebAG Entschädigung für Zeitversäumnis in Form tatsächlichen Einkommensentganges idHv EUR 582,40, somit insgesamt (gerundet) EUR 738,10 zu.
Begründend wurde (lediglich) ausgeführt, dass der Bescheid Deckung in den angegebenen Bestimmungen des GebAG finde.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass vom Zeugen ein Nachweis eines tatsächlich entgangenen Auftrages oder von Kosten an einen notwendigerweise bestellten Vertreter nicht vorgelegt worden sei. Dem Zeugen seien daher insgesamt nur Gebühren idHv EUR 269,30 zuzusprechen; das Mehrbegehren von EUR 468,80 möge hingegen abgewiesen werden.
7. In der Folge teilte die belangte Behörde die Beschwerde den übrigen Verfahrensparteien mit, die dazu aber nicht Stellung nahmen.
8. Sodann legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Ziffer 2, leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss, wobei ihm gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, zustehen. Nach Abs. 2 leg.cit hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss, wobei ihm gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, zustehen. Nach Absatz 2, leg.cit hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG).
Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (Paragraph 19, Absatz 3, GebAG).
3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen können (VwGH 15.04.1994, 91/17/0172).3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten vergleiche etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen können (VwGH 15.04.1994, 91/17/0172).
3.2.2. Beurteilt man den vorliegenden Beschwerdefall anhand dieser Rechtsprechung, wird deutlich, dass es bereits dem Vorbringen des Zeugen an jeglicher Aussagekraft hinsichtlich der (Art der) Tätigkeiten, die er in der Zeit der Abwesenheit wegen der Zeugenvernehmung durchgeführt hätte und die ihm Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging, – sohin zur entscheidenden Frage des ihm verloren gegangenen Einkommens – mangelt: Der Zeuge brachte nur vor, dass er selbstständiger Steuerberater mit einem bestimmten Stundensatz tätig sei (was nach der dargestellten Rechtsprechung nicht von Relevanz ist), nannte aber keine konkreten Verrichtungen, denen er aufgrund seiner durch die Zeugenvernehmung bedingten Abwesenheit nicht habe nachkommen können.
Folglich war dem Zeugen aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis – anstatt der von ihm geltend gemachten EUR 582,60 – bloß die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 GebAG idHv EUR 113,60 (8 x EUR 14,20) zuzusprechen.Folglich war dem Zeugen aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis – anstatt der von ihm geltend gemachten EUR 582,60 – bloß die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG idHv EUR 113,60 (8 x EUR 14,20) zuzusprechen.
3.2.3. Somit waren – wie in der Beschwerde beantragt – die dem Zeugen für die Teilnahme an der genannten Verhandlung insgesamt zustehenden Gebühren mit EUR 269,30 zu bestimmen und das Mehrbegehren von EUR 468,80 abzuweisen.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einkommensentfall, Glaubhaftmachung, Konkretisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2125323.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017