Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W138 2112746-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640429, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 sowie über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über den Vorlageantrag von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640429, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 sowie über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I)
Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640429, wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640429, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
A.II.)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702 dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX entfällt.1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702 dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion gemäß Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 entfällt.
2. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 bescheidmäßig mitzuteilen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 05.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX sowie Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 sowie Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 .
3. Für die genannten Almen wurde ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2011 gestellt.
4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116014588, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2011 abgewiesen. Dabei wurde eine Fläche von 168,39 ha beantragt. Der Beschwerdeführer verfügte zu diesem Zeitpunkt jedoch über keine Zahlungsansprüche, da ein Bewirtschafterwechsel und somit der Übergang der Zahlungsansprüche erst nach Abschluss der Verlassenschaft durchgeführt werden kann. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
5. Mit als Abänderungsbescheid bezeichneter Berufungsvorentscheidung der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117103642, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116014588 ab und gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 13.739,62. Dabei wurden der Ausbezahlung 153,48 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 168,04 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 153,48 ha zugrunde gelegt.
6. Mit bei der AMA am 21.12.2012 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Reduktion der Almfutterfläche hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 177,41 ha auf 114,97 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.6. Mit bei der AMA am 21.12.2012 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Reduktion der Almfutterfläche hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 177,41 ha auf 114,97 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
7. Mit bei der AMA am 21.12.2012 eingelangtem Schreiben beantragte der Bewirtschafter die Reduktion der Almfutterfläche hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX auf 33,75 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.7. Mit bei der AMA am 21.12.2012 eingelangtem Schreiben beantragte der Bewirtschafter die Reduktion der Almfutterfläche hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 auf 33,75 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
8. Am 10.07.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 114,97 ha nur eine solche im Ausmaß von 93,04 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 17,67 ha.8. Am 10.07.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 114,97 ha nur eine solche im Ausmaß von 93,04 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 17,67 ha.
9. Am 26.08.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 30,5 ha nur eine solche im Ausmaß von 24,98 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 3,43 ha.9. Am 26.08.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 30,5 ha nur eine solche im Ausmaß von 24,98 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 3,43 ha.
10. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702 wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 8.151,29 gewährt, unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung in der Höhe von EUR 5.588,33. Dabei wurden der Ausbezahlung 153,48 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 153,01 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 131,56 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche betrug 21,10 ha, was eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% darstellte, der Beihilfebetrag musste um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
11. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 16.06.2014 eine Erklärung abgegeben, wonach für ihn als bloßem Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX für das Antragsjahr 2011 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2011 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).11. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 16.06.2014 eine Erklärung abgegeben, wonach für ihn als bloßem Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 für das Antragsjahr 2011 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2011 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (Paragraph 8 i, MOG-Erklärung).
12. Gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702, erhob der Beschwerdeführer mit am 17.02.2014 bei der AMA eingelangten Schreiben Beschwerde.
Darin stellte er den Antrag
"das Bundesverwaltungsgericht möge:
1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufheben, andernfalls
2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass
a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe erfolgt und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen,
5. eine mündliche Verhandlung durchführen,
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtigung meines Beihilfeantrages zulassen."
Begründend verwies der Beschwerdeführer auf seine der Berufung angeschlossene Sachverhaltsdarstellung betreffend die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass die beihilfenfähige Fläche nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden sei. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfenfähigen Fläche seien nicht berücksichtigt worden. Die Feststellungen früherer amtlicher Flächenerhebungen fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, sondern werde die Flächenfeststellung der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen. Diese Vorgangsweise sei unsachlich. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten. Hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX habe man sich an Ergebnis der VOK 2004 gehalten, hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX sei der Beschwerdeführer selbst Bewirtschafter, er habe von seinem Vater die Almfutterfläche übernommen, es habe kein Grund vorgelegen an der Richtigkeit der Flächenangaben zu zweifeln. Außerdem widerspreche die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche aufgrund einer stetigen idR 5%igen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die frühere amtliche Erhebung fehlerhaft sein könnte. Die Flächenfeststellung sei plausibel und nachvollziehbar gewesen. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Jahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden. Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%). Die 6%-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Die Behörde habe bei den VOK die Futterfläche vor dem Jahr 2010 nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar den Beschwerdeführern zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden. Der Hutweide-N-Faktor sei erst 2011 eingeführt worden und daher könne keine Rückrechnung bis zum Jahr 2009 erfolgen. Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach der Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Hinsichtlich der Almen sei ein Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche gestellt worden, der von der Behörde positiv beurteilt worden sei. Gemäß Art. 3 der VO (EG, Euratom) 2988/95 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Die Behörde werfe die Begehung einer Unregelmäßigkeit durch Überbeantragung von Flächen vor. Der Antrag sei vor über 4 Jahren gestellt worden und daher liege Verjährung vor. Zudem sei die Strafe unangemessen hoch, seien Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden und werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Begründend verwies der Beschwerdeführer auf seine der Berufung angeschlossene Sachverhaltsdarstellung betreffend die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 . Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass die beihilfenfähige Fläche nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden sei. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfenfähigen Fläche seien nicht berücksichtigt worden. Die Feststellungen früherer amtlicher Flächenerhebungen fänden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung, sondern werde die Flächenfeststellung der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen. Diese Vorgangsweise sei unsachlich. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten. Hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 habe man sich an Ergebnis der VOK 2004 gehalten, hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 sei der Beschwerdeführer selbst Bewirtschafter, er habe von seinem Vater die Almfutterfläche übernommen, es habe kein Grund vorgelegen an der Richtigkeit der Flächenangaben zu zweifeln. Außerdem widerspreche die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche aufgrund einer stetigen idR 5%igen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die frühere amtliche Erhebung fehlerhaft sein könnte. Die Flächenfeststellung sei plausibel und nachvollziehbar gewesen. Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Jahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden. Weiters sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, und es liege ein Irrtum der Behörde vor. Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%). Die 6%-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10%-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Die Behörde habe bei den VOK die Futterfläche vor dem Jahr 2010 nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar den Beschwerdeführern zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden. Der Hutweide-N-Faktor sei erst 2011 eingeführt worden und daher könne keine Rückrechnung bis zum Jahr 2009 erfolgen. Gemäß Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach der Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Hinsichtlich der Almen sei ein Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche gestellt worden, der von der Behörde positiv beurteilt worden sei. Gemäß Artikel 3, der VO (EG, Euratom) 2988/95 betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Die Behörde werfe die Begehung einer Unregelmäßigkeit durch Überbeantragung von Flächen vor. Der Antrag sei vor über 4 Jahren gestellt worden und daher liege Verjährung vor. Zudem sei die Strafe unangemessen hoch, seien Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden und werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
13. Mit der als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011" von der AMA titulierten Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640429, wurde der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702, abgeändert. Nunmehr wurde für das Jahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 8.707,60 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 153,48 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 153,01 ha, nach der VOK 149,23 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 131,40 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche betrug 17,83 ha, was eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% darstellte, der Beihilfebetrag musste um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
14. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2014, bei der AMA am 11.09.2014 eingelangte. Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise mit dem Aktenzeichen AZ II/7-EBP/11-120851702, doch ist auf Grund des korrekten Datums (28.08.2014) und dem Bescheid AZ II/7-EBP/11-121640429, vom 28.08.2014, der dem Vorlageantrag beigefügt wurde, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieses Bescheides den Antrag auf Vorlage stellte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 05.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX sowie Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX. Für die genannten Almen wurde ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2011 gestellt.1.1. Am 05.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 sowie Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 . Für die genannten Almen wurde ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2011 gestellt.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116014588, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2011 abgewiesen. Dabei wurde eine Fläche von 168,39 ha beantragt. Der Beschwerdeführer verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine Zahlungsansprüche, da ein Bewirtschafterwechsel und somit der Übergang der Zahlungsansprüche erst nach Abschluss der Verlassenschaft durchgeführt werden kann. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
1.3. Mit als Abänderungsbescheid bezeichneter Berufungsvorentscheidung der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117103642, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116014588 ab und gewährte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 13.739,62. Dabei wurden der Ausbezahlung 153,48 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 168,04 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 153,48 ha zugrunde gelegt.
1.4. Mit bei der AMA am 21.12.2012 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Reduktion der Almfutterfläche hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 177,41 ha auf 114,97 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.1.4. Mit bei der AMA am 21.12.2012 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Reduktion der Almfutterfläche hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 177,41 ha auf 114,97 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
1.5. Mit bei der AMA am 21.12.2012 eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Reduktion der Almfutterfläche hinsichtlich der Alm mit der BetriebsstättennummerXXXXauf 33,75 ha. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
1.6. Am 10.07.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 114,97 ha nur eine solche im Ausmaß von 93,04 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 17,67 ha.1.6. Am 10.07.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 114,97 ha nur eine solche im Ausmaß von 93,04 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 17,67 ha.
1.7. Am 26.08.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 30,5 ha nur eine solche im Ausmaß von 24,98 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 3,43 ha.1.7. Am 26.08.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 30,5 ha nur eine solche im Ausmaß von 24,98 ha festgestellt. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich der fiktiven Almfutterfläche eine Differenz in der Höhe von 3,43 ha.
1.8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702 wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 8.151,29 gewährt, unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine Rückforderung in der Höhe von EUR 5.588,33. Dabei wurden der Ausbezahlung 153,48 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 153,01 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 131,56 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche betrug 21,10 ha, was eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% darstellte, der Beihilfebetrag musste um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.
1.9. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Erklärung gemäß § 8i MOG abgegeben.1.9. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG abgegeben.
1.10. Gegen den Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
1.11. Mit der als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011" von der AMA titulierten Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640429, wurde der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702, abgeändert.
1.12. Dagegen wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2014.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden von dem Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zutreffend sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Beurteilungsgegenstand:
Zu Spruchteil A.I.:
Die Behörde hat den Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung bzw. zwischenzeitig eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, AVG zwei Monate.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von § 14 VwGVG – vier Monate. Die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung längst verstrichen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von Paragraph 14, VwGVG – vier Monate. Die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung längst verstrichen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640429, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121640429, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben.
Somit lebt der Bescheid vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851702 wieder auf. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Zu Spruchteil A.II.:
3.3. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 153,01 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 131,56 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 21,10 ha festgestellt. Daraus ergab sich eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden musste.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen auf die der Beschwerdeführer auftreibt eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden nicht substantiiert bestritten.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen auf die der Beschwerdeführer auftreibt eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden nicht substantiiert bestritten.
Die Rückforderung durch den Bescheid vom 29.01.2014 resultierte aus einer rückwirkenden Korrektur der Almfutterfläche bei den Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX sowie XXXX und einer Vor-Ort-Kontrolle auf beiden Almen. Dadurch entstanden Flächenabweichungen von über 3% bzw. mehr als 2 ha, weshalb eine zusätzliche Sanktion (doppelter Abweichungsprozentsatz) zu verhängen war.Die Rückforderung durch den Bescheid vom 29.01.2014 resultierte aus einer rückwirkenden Korrektur der Almfutterfläche bei den Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 sowie römisch 40 und einer Vor-Ort-Kontrolle auf beiden Almen. Dadurch entstanden Flächenabweichungen von über 3% bzw. mehr als 2 ha, weshalb eine zusätzliche Sanktion (doppelter Abweichungsprozentsatz) zu verhängen war.
Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahren 2013 von der Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).
Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).Gemäß Artikel 73, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX eine § 8i MOG-Erklärung bei der Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach dieser von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der relevanten Almen ausging und somit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Paragraph 8 i, MOG-Erklärung bei der Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach dieser von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der relevanten Almen ausging und somit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Almfutterfläche auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX betreffend das Antragsjahr 2011 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei dargelegt wird, warum den Beschwerdeführer hinsichtlich des Mehrfachantrages 2011 an einer falschen Angabe von Almfutterflächen kein Verschulden trifft, glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch des Almbewirtschafters immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick auf für das Antragsjahr 2011 hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummern XXXX von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer die genannten Almen betreffend Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Almfutterfläche auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 betreffend das Antragsjahr 2011 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei dargelegt wird, warum den Beschwerdeführer hinsichtlich des Mehrfachantrages 2011 an einer falschen Angabe von Almfutterflächen kein Verschulden trifft, glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch des Almbewirtschafters immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 im Hinblick auf für das Antragsjahr 2011 hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummern römisch 40 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer die genannten Almen betreffend Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben.
Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen, den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und den Hutweide-N-Faktor, da der Beschwerdeführer es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen, den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und den Hutweide-N-Faktor, da der Beschwerdeführer es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, da diese bei früheren Prüfungen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).
Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn die beschwerdeführende Partei einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht sie, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, das die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Im Übrigen wäre in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen, wie sich dieser Umstand auf die falsche Beantragung durch die beschwerdeführende Partei ausgewirkt hat.Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn die beschwerdeführende Partei einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht sie, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, das die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Im Übrigen wäre in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen, wie sich dieser Umstand auf die falsche Beantragung durch die beschwerdeführende Partei ausgewirkt hat.
Auch was den vom Beschwerdeführer angeführten Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen betrifft, hat er in seiner Beschwerde nicht fallbezogen dargelegt, inwieweit daraus etwas für ihn zu gewinnen wäre.
Nach Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten.Nach Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, finden die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Artikel 51, der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten.
Die Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ihr mangelndes Verschulden darzulegen.Die Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, ihr mangelndes Verschulden darzulegen.
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Art. 73 und 80 VO (EG) 1122/2009 sind sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Artikel 73 und 80 VO (EG) 1122 aus 2009, sind sohin nicht ersichtlich.
Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der – mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden – Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgte am 10.07.2013 sowie am 26.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).Das Vorbringen der Verjährung geht schon deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der – mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden – Regelung des Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgte am 10.07.2013 sowie am 26.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde vergleiche jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
Die Verringerung der Anzahl der ausbezahlten Zahlungsansprüche resultiert auf Grund eines Vergleichs der beantragten Fläche der Antragsjahre 2009 bis 2012 (sogenannter Flächenabgleich). Im Rahmen eines Prüfbesuchs der Europäischen Kommission im Jahr 2008 wurde seitens der Europäischen Kommission unter anderem bemängelt, dass durch die Umsetzung des INVEKOS in Österreich eine Überbeantragung von Flächen nicht von vornherein ausgeschlossen wurde. Auf Grund der Eröffnung eines Anlastungsverfahrens wurde von der AMA auf Basis der Antragsangaben ein Flächenabgleich durchgeführt. Erfolgt von einem Antragsteller in einem bestimmten Antragsjahr – dieses Antragsjahr gilt als Referenzjahr – eine Reduktion seiner in den vorherigen Antragsjahren beantragten Flächen, wird von Seiten der AMA vorab davon ausgegangen, dass es sich bei den reduzierten Flächen bereits in der Vergangenheit um keine landwirtschaftlichen Nutzflächen gehandelt hat. In der Folge wird den Antragstellern im Rahmen von Sachverhaltserhebungen die Möglichkeit eingeräumt, zu den Gründen für die erfolgten Reduktionen Stellung zu nehmen. Kann der AMA gegenüber nicht plausibel dargelegt werden, dass es sich in den Vorjahren bei den im Referenzjahr reduzierten Flächen noch um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt hat, kommt es – im Rahmen der grundsätzlich vierjährigen Verjährungsfrist – gemäß den Bestimmungen nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) zu Kürzungen für die betroffenen Jahre. Mit Schreiben vom 15.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, die im Mehrfachantrag-Flächen verringerten Flächen für das Jahr 2011 zu klären. Mit AMA-Eingangsdatum 28.11.2013 wurde die Sachverhaltsdarstellung für FS 27 und 28 vom Beschwerdeführer retourniert.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager), wie dies gegenständlich der Fall ist.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion betreffend die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion betreffend die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 ) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).
3.5. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Almen-Fällen liegt vor: VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VWGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2112746.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017