RS Vwgh 2004/2/25 2003/03/0284

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §101 letzter Satz idF 1999/I/188;
TKG 1997 §104 Abs3 Z24 idF 2002/I/032;
TKG 2003 §107 Abs2;
TKG 2003 §107 Abs3;
TKG 2003 §107 Abs4;
TKG 2003 §107 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0290 E 25. Februar 2004

Rechtssatz

Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bestimmung des § 101 TKG jedem Teilnehmer an Telekommunikationsdiensten "Schutz vor unerbetenen Anrufen oder ähnlichen Kommunikationsleistungen" (so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 267/01 ua.) zu gewähren. Bei der Auslegung des Begriffs "elektronische Post" ist dieser Schutzzweck zu berücksichtigen, sodass eine einschränkende Auslegung, wonach dieser Begriff nur Internet E-Mails umfasse, nicht in Betracht kommt, zumal die Belästigung durch unerwünschte SMS-Nachrichten - auf die der Empfänger jedenfalls zu reagieren hat, sei es auch durch das von ihm im Einzelfall vorzunehmende Löschen - durchaus mit der Belästigung durch unerbetene Anrufe oder Internet E-Mails vergleichbar ist. Schließlich kann aus der nunmehr durch § 107 Abs. 2 bis 5 TKG 2003 erfolgten Neuregelung unverlangter Zusendungen von elektronischer Post, die ausdrücklich SMS einbezieht, nicht geschlossen werden, dass diese bisher nicht vom Begriffsumfang der elektronischen Post iSd § 101 TKG umfasst gewesen wären.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030284.X03

Im RIS seit

02.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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