Entscheidungsdatum
06.09.2017Norm
VwGG §26 Abs1Spruch
L515 2164182-1/20E
L515 2164184-1/19E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Revisionen von 1. XXXX, geb. am XXXX und 2. XXXX, geb. am XXXX, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017, Zlen. L515 2164182-1/6Z, L515 2164184-1/5Z, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Revisionen von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017, Zlen. L515 2164182-1/6Z, L515 2164184-1/5Z, beschlossen:
Die Revisionen werden gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die Revisionen werden gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017, Zlen. L515 2164182-1/6Z, L515 2164184-1/5Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017, Zlen. L515 2164182-1/6Z, L515 2164184-1/5Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
Diese Beschlüsse wurden dem Vertreter der Revisionswerber mittels eZustellung rechtswirksam am 20.07.2017 zugestellt, sodass die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit 31.08.2017 endete.Diese Beschlüsse wurden dem Vertreter der Revisionswerber mittels eZustellung rechtswirksam am 20.07.2017 zugestellt, sodass die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit 31.08.2017 endete.
Am 01.09.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV (01.09.2017, Uhrzeit 12:16:30) die gegenständlichen Revisionen gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 26 Abs. 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
Angesichts der rechtswirksamen Zustellung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts am 20.07.2017 erweisen sich die am 01.09.2017 mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Revisionen als verspätet.
Da die Revisionen gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen waren, war über die in den Revisionen gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.Da die Revisionen gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen waren, war über die in den Revisionen gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.
Schlagworte
Fristversäumung, Revision, Verspätung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2164182.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017